Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.05.2007
OVG NRW: schutz der familie, rechtliches gehör, beratungspflicht, ausreise, form, aussiedlung, härtefall, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1385/07
Datum:
25.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1385/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1277/06 (2 K 6834/05 VG Köln)
Tenor:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
G r ü n d e :
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Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, weil sie keine tatsächlichen Umstände darlegt,
aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Klägerin auf
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
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Soweit die Klägerin rügt, der Senat habe bei der Annahme, das Vorliegen tatsächlicher
und familienrechtlicher Voraussetzungen für eine gemeinsame Aussiedlung falle in den
Risikobereich der ausreisewilligen Person, übersehen, dass es sich vorliegend um eine
Einbeziehung im Härtefall handele, und dass es nach den ihr seitens des Vereins
Wosrasdenije erteilten Auskünften einer Zustimmung des Vaters der einzubeziehenden
Töchter in einer ganz bestimmten - nicht vormundschaftsgerichtlich ersetzbaren - Form
bedurft hätte, wendet sich die Klägerin - trotz der verfahrensrechtlichen Einkleidung - der
Sache nach gegen die rechtliche Würdigung des Senates, dass der mangelnden
Zustimmung des früheren Ehemannes der Klägerin anlässlich deren Übersiedlung zur
Ausreise auch seiner Kinder keine streitentscheidende Bedeutung beizumessen sei.
Die Anhörungsrüge dient jedoch nicht der Korrektur behaupteter Wertungsfehler; das
Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch auf ein
bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis,
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vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006
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- 5 B 89.05 -,
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und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in
materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung bemisst.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004
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- 1 BvR 1557/01 -, juris m. w. N.
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Dementsprechend kann die Klägerin im Rahmen der Anhörungsrüge auch nicht mit
ihren - vom Beschluss des Senates vom 26. April 2007 abweichenden und teilweise
schon früher vorgetragenen - Rechtsauffassungen im übrigen - etwa zum gebotenen
Schutz der Familie oder zur Zurechenbarkeit von Rechtsirrtümern - gehört werden, mit
denen sie den Rechtsstreit in der Sache fortzuführen versucht. Erst recht zielt es nicht
auf die Heilung von Gehörsverstößen, sondern auf die Weiterführung der rechtlichen
Diskussion ab, wenn die Klägerin einen völlig neuen Gesichtspunkt mit dem
sinngemäßen Vorhalt einführt, die Beklagtenseite sei im Rahmen des von der Klägerin
im Jahr 1996 eingeleiteten Antragsverfahrens ihrer Pflicht zur Einholung und Erteilung
von Informationen gem. §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 VwVfG - namentlich ihrer
Beratungspflicht in Hinblick auf die Einbeziehung ihrer Töchter - nicht nachgekommen,
so dass ihr - der Klägerin - bei der Prüfung des Vorliegens der Härtefallvoraussetzungen
nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die verspätete Stellung eines Antrags auf
Einbeziehung nicht zur Last gelegt werden könne.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 Abs. 3
VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
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