Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 27.02.2008
OVG NRW: besoldung, nettoeinkommen, abgeltung, entscheidungsformel, unterhalt, beamter, kirchensteuer, anpassung, bad, unterkunftskosten
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 30/07
Datum:
27.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 30/07
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung
insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des
Widerspruchsbescheides des Vorstandes der Deutschen Telekom AG
vom 21. Januar 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2004 und 2005
einen Nettobetrag von 424,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 251,77
EUR seit dem 24. Februar 2005 und aus weiteren 173,04 EUR seit dem
1. Januar 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage (betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
31. Dezember 2003) abgewiesen.
Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen
Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30.
November 2006 werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge
wie folgt verteilt: Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 41
v.H. und die Beklagte 59 v.H.; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt
die Beklagte in voller Höhe.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger steht als Technischer Fernmeldehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8
BBesO) im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Er
ist Vater von drei in den Jahren 1995, 1996 und 2002 geborenen Kindern, für die er
kindergeldberechtigt ist.
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Mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihm ab dem Jahr 2002
eine erhöhte familienbezogene Besoldung unter Berücksichtigung der Vorgaben des
Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 17. Juni 2004 zu gewähren.
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Die Beklagte wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch und wies diesen mit
Widerspruchsbescheid des Vorstandes der Deutschen Telekom AG vom 21. Januar
2005 mit der Begründung zurück, die gesetzliche Regelung des Familienzuschlags
lasse eine solche Zahlung nicht zu.
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Der Kläger hat am 24. Februar 2005 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend
gemacht, der Einwand der Beklagten, sie sei an die geltende Fassung des
Bundesbesoldungsgesetzes gebunden, greife nicht, da sie aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sowohl berechtigt als auch
verpflichtet sei, die verfassungsrechtlich gebotene Aufstockung des Familienzuschlags
selbst vorzunehmen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorstandes der
Deutsche Telekom AG vom 21. Januar 2005 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom
1. Oktober 2002 bis zum 31. Dezember 2002 60,00 EUR, für das Jahr 2003 240,00 EUR
und für die Jahre 2004 sowie 2005 514,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 251,77 EUR seit dem 24. Februar 2005
und von weiteren 262,23 EUR seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides bezogen und
ergänzend geltend gemacht, der Gesetzgeber habe mit den von ihm vorgenommenen
besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere Kinder sowie den weiteren
steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die
einschlägigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile erfüllt.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Kläger für die
Jahre 2004 und 2005 einen Betrag von 514,00 EUR (251,77 EUR + 262,23 EUR) nebst
Zinsen zugesprochen. Im Übrigen (betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
31. Dezember 2003) hat es die Klage mangels zeitnaher Geltendmachung des
Anspruchs auf höhere Alimentationsleistungen abgewiesen. Hinsichtlich des Jahres
2005 hat es zur Begründung ausgeführt, die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts bestehe für den streitgegenständlichen Zeitraum fort und
habe sich nicht erledigt, da es einerseits an einer signifikanten Verbesserung der
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Mehrbedarfsdeckung und andererseits an einer systemverändernden gesetzlichen
Neuregelung fehle. Ihrer weiteren Anwendung stehe auch nicht entgegen, dass das
Bundessozialhilfegesetz zum 1. Januar 2005 mit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches
Zwölftes Buch (SGB XII) und des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II)
aufgehoben worden sei. Allerdings könnten die Regelungen der Sozialgesetzbücher XII
und II für die Berechnung der maßgeblichen Alimentationsdifferenz nicht herangezogen
werden, weil das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegte
und für die laufenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt vormals geltende
Regelsatzsystem des Bundessozialhilfegesetzes und der Regelsatzverordnung in den
Sozialgesetzbüchern XII und II für das Jahr 2005 nicht fortgeschrieben worden sei.
Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Einbeziehung einmaliger Bedarfe und
Sonderbedarfe in die Regelsatzleistungen einen "Systemwechsel" vollzogen und
außerdem die laufenden Leistungen im Vergleich zu denjenigen nach dem
Bundessozialhilfegesetz und der Regelsatzverordnung erheblich angehoben. Als Folge
dieses Systemwechsels verbleibe für die Differenzberechnung der Alimentation im Jahr
2005 nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nur
die (fiktive) Anwendung und Fortschreibung des vor dem 1. Januar 2005 geltenden
sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems. Die Zulässigkeit der Fortschreibung folge
schon daraus, dass das Bundesverfassungsgericht in der Vollstreckungsanordnung für
deren Anwendung nicht die Fortgeltung aller Bezugs- und Berechnungsparameter
festgeschrieben habe. Hinzu komme, dass sowohl das Bundesverfassungsgericht als
auch das Bundesverwaltungsgericht realitätsnahe Schätzungen auf der Grundlage von
Rückrechnungen und Fortschreibungen - wie z.B. zur Ermittlung der Durchschnittsmiete
- selbst vorgenommen hätten, soweit einschlägige gesetzliche Vorgaben nicht
vorhanden gewesen seien. Letztlich erweise sich die weitere Anwendung und
Fortschreibung der mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen
sozialhilferechtlichen Rechtsgrundlagen auf das Jahr 2005 auch wegen des engen
zeitlichen Zusammenhangs zu dem Außerkrafttreten der Vorschriften als sachgerecht
und geboten.
Der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zugelassen, soweit
diese verurteilt worden ist, dem Kläger für das Jahr 2005 einen höheren
Familienzuschlag zu zahlen. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung
abgelehnt.
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Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, das
Verwaltungsgericht habe sich mit der fiktiven Anwendung und Fortschreibung des vor
dem 1. Januar 2005 geltenden sozialhilferechtlichen Regelsatzsystems außerhalb des
Rahmens gestellt, den das Bundesverfassungsgericht bei seiner
Vollstreckungsanordnung vorgegeben habe.
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Die Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der
Kläger für das Jahr 2005 die Zahlung eines höheren Familienzuschlags begehrt.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte unter teilweiser
Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Vorstandes der Deutschen Telekom AG
vom 21. Januar 2005 verurteilt wird, ihm für das Jahr 2005 einen Nettobetrag von
17
173,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
Zur Begründung tritt er der Argumentation der Beklagten entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (1 Heft) Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe
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Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist (ausschließlich) der Anspruch des
Klägers auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags für das Jahr 2005. Lediglich zur
Klarstellung hat der Senat das angefochtene Urteil jedoch insgesamt und damit auch
insoweit neu gefasst, als das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig betreffend das
Jahr 2004 zu Gunsten und betreffend den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember
2003 zu Lasten des Klägers entschieden hat.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Die zulässige Klage ist mit dem nunmehr hinsichtlich der Höhe der begehrten Zahlung
klarstellend neu gefassten Antrag begründet. Der Kläger hat für das allein noch im Streit
befindliche Jahr 2005 einen Anspruch auf Gewährung weiterer kindbezogener
Besoldungsbestandteile in Höhe von 173,04 EUR. Unter Einbeziehung des ihm vom
Verwaltungsgericht für das Jahr 2004 bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrages
von 251,77 EUR ergibt sich daraus - wie tenoriert - ein Anspruch auf höhere Besoldung
von zusammen 424,81 EUR.
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Soweit der Kläger seinen Leistungsantrag im Berufungsverfahren gegenüber dem
erstinstanzlich gestellten Antrag reduziert hat, führt dies nicht auf einen teilweisen Erfolg
der Berufung. Es handelt sich dabei weder um eine Klageänderung (§ 264 Nr. 2 ZPO)
noch um eine "verdeckte" (Teil-)Klagerücknahme, da der Kläger nicht dazu verpflichtet
war, einen Klageantrag in einer genau bezifferten Höhe zu stellen, so dass er seinem
Begehren die verbindliche letzte und konkretisierende Fassung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat geben konnte. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz
beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt
von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden.
Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der
komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der
Beamten mit zwei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Vollstreckungsanordnung
des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht
abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu
berechnen.
24
Vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl. 2007, 265.
25
Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt
sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998.
26
BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300,
314 ff.
27
Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im
ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die im
Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite
Teil begründet darüber hinausgehend auf der Grundlage einer sog.
Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) Leistungsansprüche jenseits
gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen
legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91, 93; Senatsurteil
vom 15. Januar 2007, a.a.O.
29
Dieser Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, unmittelbar anspruchsbegründend.
Der Dienstherr ist daraus verpflichtet, dem Beamten oder Richter für sein drittes und
jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe
von 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes
zu zahlen. Ob und in welcher Höhe ein Besoldungsdefizit besteht, ergibt sich nach
Maßgabe der Entscheidungsgründe zu C.III.3. aus einem Vergleich von 115 v.H. des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag
des pauschalierend und typisierend ermittelten Nettoeinkommens, den ein Beamter
oder Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber
einem solchen mit zwei Kindern erzielt.
30
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O, S. 321 ff.; BVerwG, Urteil vom
17. Juni 2004, a.a.O., S. 93, 98 ff.
31
Ausgehend hiervon hat der Kläger - wie unten noch im Einzelnen darzulegen ist - für
das Jahr 2005 Anspruch auf weitere familienbezogene Besoldungsbestandteile, da die
gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben des vorzierten Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts entsprochen hat.
32
An dieser Feststellung und einem entsprechenden Zahlungsausspruch zu Lasten der
Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 BBesG
noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert. Vielmehr sind die
Fachgerichte auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
33
vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O., S. 304
und 332,
34
befugt, eine den dortigen Vorgaben nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte
und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die
Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O.
S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche
familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A
1927/05 -, Juris, und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.
36
Diese Befugnis gilt auch für das Jahr 2005, weil die Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts sich bis zu diesem Zeitpunkt - anders als die Beklagte
meint - nicht allgemein erledigt hat. Eine solche Erledigung hätte entweder dadurch
eintreten können, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus eigener Kompetenz
Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt hätte, nach denen die Besoldung der
kinderreichen Beamten (ausreichend) bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes
weiteren Kindes ermittelt wird,
37
vgl. dazu dass in diesem Fall das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts
wieder den Vorrang gewinnt: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O, Leitsatz und
S. 97 f.,
38
oder aber dadurch, dass infolge einer Änderung der maßgeblichen
Berechnungsgrundlagen die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts
nicht oder nicht mehr sinnvoll angewendet werden könnte. Beides ist jedoch nicht der
Fall.
39
So auch OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 25/06 -, LKRZ 2007, 230; OVG
S.-A., Urteil vom 13. Dezember 2007 - 1 L 137/06 -, Juris.
40
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O., eingehend
dargelegt, dass eine den vorbezeichneten Anforderungen genügende Gesetzgebung
bislang nicht erfolgt ist. Die seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren
thematisierten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts halten sich
innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Insoweit besteht kein Anlass, die
Nichtanwendung des in Rede stehenden Entscheidungsausspruchs zu 2. zu erwägen.
Diese Bewertung, die unmittelbar den Zeitraum 1999 bis 2004 betraf, beansprucht
uneingeschränkt auch für das Jahr 2005 Geltung. Das Vorbringen der Beklagten zeigt in
diesem Zusammenhang keinerlei neue, bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte
auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die diesbezüglichen
Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Januar 2007 (S. 13 ff.
des amtlichen Abdrucks) Bezug genommen werden.
41
Auch ist die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in Ansehung
zwischenzeitlicher Änderungen bei den Berechnungsgrundlagen nicht gegenstandslos
geworden. Die Vollstreckungsanordnung gilt solange, wie die darin in Bezug
genommene Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts unbeschadet etwa
notwendiger Anpassungen einzelner Berechnungsparameter (sinnvoll) angewendet
werden kann.
42
Die Fachgerichte sind an die in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998 unter C.III.3. vorgegebene Berechnungsmethode strikt gebunden,
wobei ihnen auch in Einzelheiten eine Abweichung von den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts verwehrt ist.
43
So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., S. 99.
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Hieraus folgt allerdings nicht, dass jede Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Art
gleichsam automatisch die Befugnis der Fachgerichte entfallen lässt, allein auf der
Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhöhte familienbezogene
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Besoldungsbestandteile zuzusprechen. Vielmehr sind diese gehalten, im Wege einer
sachgerechten Umsetzung der - zukunftsgerichteten - Vollstreckungsanordnung die vom
Bundesverfassungsgericht seinerzeit zugrunde gelegten Berechnungsparameter an in
tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht geänderte Verhältnisse anzupassen, wenn und
soweit die in den Gründen zu C.III.3. vorgegebene Berechnungsmethode und die dieser
zugrunde liegenden Maßstäbe als solche nicht der Modifizierung bedürfen, um auch
weiterhin noch sinnvoll angewendet werden zu können. Jedenfalls solange eine solche
Anpassung in einer sinn- und maßstabserhaltenden Weise ohne weiteres möglich ist,
bleiben die Verwaltungsgerichte im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung
befugt und verpflichtet, die Vollstreckungsanordnung anzuwenden. Erst wenn Letzteres
nicht mehr der Fall ist, etwa infolge systemverändernder, der Berechnungsmethode des
Bundesverfassungsgerichts die sie tragende Grundlage entziehender Neuregelungen,
endet diese Befugnis mit der Folge einer etwaigen Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1
GG.
In diesem Sinne bereits Senatsurteile vom 6. Oktober 2006, a.a.O., und vom 15. Januar
2007, a.a.O.; ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2006 - 1 UZ 1270/06 -,
DRiZ 2007, 80 (= Juris Rn. 13); OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007, a.a.O. (= Juris
Rn. 118 ff.); OVG S.-A., Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 34 ff.; VG Magdeburg,
Urteil vom 16. Mai 2006 - 5 A 279/05 -, Juris Rn. 45.
46
Gemessen hieran sind weder in Bezug auf die Einkommensermittlung noch hinsichtlich
der Bedarfsberechnung relevante, die Fortgeltung der Vollstreckungsanordnung
berührende Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art erkennbar.
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Was die Einkommensseite betrifft, steht der weiteren Anwendung der
Vollstreckungsanordnung zunächst nicht entgegen, dass die jährlichen
Sonderzahlungen seit dem Jahr 2003 im Bund und in den Ländern potentiell
unterschiedlich geregelt sind, nachdem der Bund mit dem BBVAnpG 2003/2004 (BGBl. I
2003 S. 1798) das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642) und das
Urlaubsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1780) aufgehoben und bestimmt hat, dass diese Gesetze (lediglich) bis zum
Inkrafttreten bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zur Gewährung von
jährlichen Sonderzahlungen weiter anzuwenden sind. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., unter C.III.2. lediglich
vorgegeben, dass hinsichtlich der erforderlichen Einkommensberechnung von den
jährlichen Nettoeinkommen der Beamten auszugehen ist. Dass diese Berechnung
notwendigerweise eine bundeseinheitlich geregelte Besoldung der Beamten
voraussetzt, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Soweit mittlerweile unterschiedliche
Regelungen vorliegen, ist das anzusetzende Nettoeinkommen daher bei der in diesem
Zusammenhang gebotenen realitätsnahen, wenn auch typisierenden Betrachtung
aufgrund der für den jeweiligen Beamten geltenden Vorschriften zu ermitteln. Diese
Vorgehensweise steht im Einklang mit den maßgeblichen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts.
48
Vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 28. August
2006, a.a.O. (Juris Rn. 14); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05
-, VBlBW 2007, 466 (= Juris Rn. 41); OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007, a.a.O. (=
Juris Rn. 122); OVG S.-A., Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 35.
49
Weiterhin kann eine auf der Einkommensseite beachtliche Veränderung der
tatsächlichen Verhältnisse nicht daraus hergeleitet werden, dass die Erwerbstätigkeit
von Frauen - einschließlich der Frauen mit drei und mehr Kindern - seit dem Jahr 1998
gestiegen ist. Soweit hieraus gefolgert wird, auch der kinderreiche Beamte sei in der
Regel nicht mehr Alleinverdiener und es sei deswegen nicht mehr erforderlich, die
Kinderzuschläge in einer Höhe festzusetzen, dass der Beamte damit den Unterhalt
seiner Kinder allein abdecken könne, wird übersehen, dass im Einzelfall etwa
bestehende zivilrechtliche Unterhaltsansprüche gegen den Ehegatten des Beamten
grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben.
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Vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.
51
Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 24. November 1998,
a.a.O., die Untergrenze einer der Alimentationspflicht noch entsprechenden Besoldung
im Hinblick auf den Mehrbedarf dritter und weiterer Kinder im Rahmen einer
pauschalierenden und typisierenden Berechnung verbindlich definiert. In der sich
hiernach ergebenden Höhe hat der Beamte mit mehr als zwei Kindern unmittelbar einen
Anspruch auf einen entsprechend bemessenen familienbezogenen
Besoldungsbestandteil. Wird dieser nicht erreicht, verletzt der Dienstherr seine
Alimentationspflicht. Dem kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er den Beamten
auf zivilrechtliche Unterhaltsansprüche verweist.
52
So auch Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2006, a.a.O. (= Juris Rn. 16); VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 13. Februar 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 43); OVG Saarland, Urteil
vom 23. März 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 141).
53
Auf der Bedarfsseite wird die sinnvolle Umsetzung der Vollstreckungsanordnung
zunächst nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Bundesverfassungsgericht bei der
Berechnung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes hinsichtlich der
Unterkunftskosten von dem im Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung
abgedruckten Mietindex des Statistischen Bundesamtes ausgegangen ist, dieser
Bericht aber seit dem Jahr 2004 infolge der Änderung des § 39 WoGG nicht mehr in
einem zweijährigen, sondern nunmehr in einem vierjährigen Turnus erstellt wird. Dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., kann nicht
entnommen werden, dass der Wohngeld- und Mietenbericht jährlich oder alle zwei
Jahre vorgelegt werden muss, um die Unterkunftskosten berechnen zu können. Im
Gegenteil hat auch das Bundesverfassungsgericht die anzusetzende
Durchschnittsmiete anhand des im Wohngeld- und Mietenbericht 1997 abgedruckten
Mietindexes ausdrücklich "zurückgerechnet und fortgeschrieben" (dort unter C.III.3.).
Entsprechend lässt sich nach wie vor vorgehen, wobei hinsichtlich des vom
Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstabs ohne Belang ist, ob im Einzelfall -
soweit erforderlich - eine Zurückrechnung oder eine Fortschreibung anhand des vom
Statistischen Bundesamt ermittelten einschlägigen Verbraucherpreisindexes erfolgt.
54
Vgl. Senatsurteile vom 15. Januar 2007, a.a.O., und vom 6. Oktober 2006, a.a.O.; Hess.
VGH, Beschluss vom 28. August 2006, a.a.O. (Juris Rn. 15); VGH Bad.-Württ., a.a.O. (=
Juris Rn. 42); OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 137 ff); OVG
S.-A., Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. Rn. 36.
55
Im Übrigen bedarf es vorliegend weder einer Zurückrechnung noch der Fortschreibung,
da inzwischen der Wohngeld- und Mietenbericht 2006 vorliegt, dem sich die
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durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern betreffend das Jahr 2005
exakt entnehmen lässt (vgl. dazu unten).
Schließlich ist eine Bedarfsmittlung nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung des
Bundesverfassungsgerichts seit dem 1. Januar 2005 nicht deswegen ausgeschlossen,
weil mit Ablauf des 31. Dezember 2004 das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) -
weitgehend - außer Kraft getreten und an dessen Stelle das Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - in Kraft getreten ist.
57
Art. 1, 68 und 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022.
58
Das Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes bedingt keine über die
systemkonforme Anpassung einzelner Berechnungsparameter hinausgehende und
damit nicht (mehr) in der Befugnis der Verwaltungsgerichte stehende Modifizierung der
seitens des Bundesverfassungsgerichts vorgegebenen Berechnungsmethode.
59
A.A. soweit ersichtlich lediglich VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K
185/05.MZ -, Juris.
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Allerdings ist entgegen der vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
vertretenen Rechtsauffassung zur Ermittlung des Gesamtsbedarfs eines Kindes ab dem
1. Januar 2005 nicht mehr - auch nicht im Wege der Fortschreibung - auf das
Regelsatzsystem des § 22 BSHG zurückzugreifen. Die Bestimmungen des
Bundessozialhilfegesetzes sind - anders als vom Bundesverfassungsgericht zugrunde
gelegt - mit dessen Außerkrafttreten nicht mehr Bestandteil der geltenden
Rechtsordnung, die als solche die Bemessung des äußersten Mindestbedarfs eines
Kindes ermöglichen und von daher zur Ermittlung des sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs herangezogen werden können.
61
Im Ergebnis ebenso OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a.a.O. (= Juris
Rn. 131); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Mai 2007 - 1 K 249/06 -, Juris Rn. 43.
62
Vielmehr ist ab dem Jahr 2005 als Berechnungsgrundlage auf das SGB XII als das
nunmehr geltende Leistungsgesetz für die "Sozialhilfe" (vgl. insoweit die Überschrift des
Gesetzes) abzustellen.
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Nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
24. November 1998, a.a.O., zu C.III.3. beurteilt sich die Frage, ob der Gesetzgeber mit
den zur Prüfung stehenden Besoldungsregelungen eine ausreichende Alimentation von
Beamten (oder Richtern) mit mehr als zwei Kindern sichergestellt hat, auf der Basis des
durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes. Dazu war in
einem ersten Rechenschritt ein Durchschnittsregelsatz nach § 22 BSHG für das alte
Bundesgebiet zu bilden; hinzuzurechnen waren ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung
einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt, ferner Zuschläge für anteilige, auf ein Kind
entfallende Unterkunfts- und Energiekosten. Das Bundesverfassungsgericht hat sich
dabei in dem gedanklichen Ausgangspunkt der vorgenommenen Maßstabsbildung
erkennbar von der Erwägung leiten lassen, dass der Gesetzgeber sich bei der - primär
ihm obliegenden - Bemessung des alimentativen Mehrbedarfs von Beamten bzw.
Richtern mit mehr als zwei Kindern an den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für den
Kindesunterhalt orientieren kann, weil die Rechtsordnung insoweit Bestimmungen zur
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Verfügung stellt, die am äußersten Mindestbedarf eines Kindes ausgerichtet sind.
Zugleich hat es, weil die geschuldete amtsangemessene Alimentation qualitativ etwas
anderes ist als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung
und eines sozialen Standards für alle, einen Zuschlag von 15 v.H. auf den von ihm im
einzelnen definierten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf für erforderlich erachtet, um
den von Verfassungs wegen gebotenen Unterschied zwischen der der Sozialhilfe allein
obliegenden Befriedigung eines äußersten Mindestbedarfs und dem dem Beamten bzw.
Richter und seiner Familie geschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich werden zu
lassen.
Ausgehend hiervon stehen mit den Bestimmungen des SGB XII - soweit hier von
Interesse - auch nach Außerkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes in der
Rechtsordnung Regelungen zur Verfügung, die den vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebenen Maßstab in vergleichbarer Weise ausfüllen können. Der
Leistungskatalog des SGB XII umfasst ebenso wie zuvor der des
Bundessozialhilfegesetzes u.a. "Hilfe zum Lebensunterhalt" (§§ 8 Nr. 1, 27 bis 40 SGB
XII und §§ 1 Abs. 1, 11 bis 26 BSHG), die nach wie vor nach Regelsätzen erbracht wird.
Die vom Bundesverfassungsgericht als Ausgangspunkt der Bedarfsermittlung
herangezogenen Regelsätze nach § 22 BSHG finden sich demgemäß in § 28 SGB XII
wieder. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB XII wird der gesamte Bedarf des
notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von
Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34
nach Regelsätzen erbracht, die von den Ländern unter Berücksichtigung von § 28
Abs. 3 und 4 SGB XII i.V.m. der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1067) festgesetzt werden. Zwar hat das SGB XII damit die bisherige systematische
Unterscheidung in laufende Leistungen und einmalige Beihilfen aufgegeben. Während
nach dem Bundessozialhilfegesetz neben den nach Regelsätzen gewährten laufenden
Leistungen und den Leistungen für Unterkunft und Heizung in erheblichem Umfang
einmalige Beihilfen - etwa für die Beschaffung von Bekleidung und Hausrat, vgl. die
nicht abschließende Aufzählung in § 21 Abs. 1a BSHG - vorgesehen waren, sind diese
nunmehr nahezu vollständig in die Regelsätze eingeflossen, die zum Ausgleich
dementsprechend deutlich angehoben worden sind. Diese Neuordnung der Systematik
der Bedarfe im Sozialhilferecht führt jedoch in dem hier interessierenden
Zusammenhang, nämlich für die Frage, ob die Rechtsordnung nach wie vor
(vergleichbare) Bestimmungen vorgibt, welche es dem Besoldungsgesetzgeber bzw.
den Fachgerichten erlauben, in einem ersten Berechnungsschritt den äußersten
Mindestbedarf eines Kindes zu ermitteln, nicht auf einen grundlegenden
Systemwechsel. Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts als solche
und der ihr zugrunde gelegte Maßstab bleiben hiervon unberührt. Vielmehr bedürfen
allein die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsparameter
insoweit der Anpassung, als der dem gewichteten sozialhilferechtlichen
Durchschnittsbedarf hinzuzurechnende Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger
Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 1. Januar 2005 entfällt, da die Regelsätze mit
Ausnahmen der Sonderbedarfe pauschal den gesamten notwendigen Lebensunterhalt
abdecken und somit bei Kindern regelmäßig nur noch Leistungen für mehrtägige
Klassenfahrten nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII in Betracht kommen werden, die in der
Summe aber kaum ins Gewicht fallen und mithin vernachlässigbar sind.
65
So auch OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 135); OVG S.-
A., Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. (= Juris Rn. 42); VG Magdeburg, Urteil vom
16. Mai 2006, a.a.O. Rn. 48; VG Gelsenkirchen, a.a.O. Rn. 46 f.
66
Nur zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat damit weiterhin nicht einer
Bezugnahme auf sozialhilferechtliche Maßstäbe zur Festlegung amtsangemessener
Besoldung das Wort redet. Insoweit gilt vielmehr das, was der Senat im Urteil vom
10. September 2007 - 1 A 4955/05 -, NWVBl. 2007, 478, zur fehlenden Bedeutung des
sozialhilferechtlichen Leistungsniveaus als Bezugpunkt zur Festlegung
amtsangemessener Alimentation entschieden hat, auch für die Regelungen im SGB XII.
Diese können nur für Ausnahmefälle und ausschließlich für bedarfsdeckende
Bestandteile der Alimentation maßstabsbildende Funktion haben.
67
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 12.03 -, RiA 2004, 282, 284.
68
Fehlt es vorliegend nach alledem an systemverändernden Neuregelungen ebenso wie
an einer anderweitigen entscheidungserheblichen Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse, so kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen.
Dabei erweisen sich die von der Beklagten unter Hinweis auf die zahlreichen
gesetzlichen Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts behaupteten
Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter
und Richter solange als unzureichend, wie ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit
verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen
Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung des vom
Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebenen Rechenganges zu entscheiden.
69
Vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.
70
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm
auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, auch für das
hier maßgebliche Jahr 2005 letztlich nicht nachgekommen ist. Beim Kläger verbleibt
nach wie vor ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt seines dritten Kindes.
71
Um die Höhe dieses Bedarfs festzustellen, sind - wie bereits eingangs ausgeführt - nach
der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts 115 v.H. des
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag
des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter oder Richter der jeweiligen
Besoldungsgruppe mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei
Kindern erzielt.
72
Das maßgebliche Jahres-Nettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist
von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem
allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die
allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu
addieren sind außerdem etwaige Einmalzahlungen sowie - soweit in dem
maßgeblichen Jahr gesetzlich zustehend - die jährliche Sonderzuwendung (bis zum
Jahr 2003) bzw. die Sonderzahlung in der konkreten Höhe und das Urlaubsgeld. Die
Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer, des
Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8 v.H. anzusetzen ist. Die
Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden
Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu
berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das
Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle
Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltfähige Zulagen, sind ebenso wie
73
sonstige individuelle Umstände, die zu einer Verringerung des Brutto- oder
Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.
Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; Senatsurteile vom
6. Oktober 2006, a.a.O., und vom 15. Januar 2007, a.a.O.
74
Diesen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen
Einkommensberechnung weitestgehend entsprochen, so dass wegen der Einzelheiten
zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen
in dem angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 13 ff.) Bezug genommen werden kann.
Hinzuzurechnen ist dem dort angesetzten Jahres-Bruttogehalt allerdings eine
Einmalzahlung in Höhe von 300,00 EUR. Zwar ist diese erst aufgrund des Gesetzes
über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 vom 16. Mai 2007 (BGBl. I
S. 746) rückwirkend für 2005 erfolgt und konnte deswegen vom Verwaltungsgericht
noch nicht berücksichtigt werden. Gleichwohl entspricht es methodisch der
vorzunehmenden pauschalierenden und typisierenden Einkommensberechnung,
rückwirkend erbrachte Leistungen in dem Jahr zu berücksichtigen, für das sie bestimmt
sind. Insgesamt ergibt sich für den Kläger bezogen auf das Jahr 2005 somit folgende
Differenzberechnung:
75
2 Kinder 3 Kinder
I. Jahres-Bruttoeinkommen
EUR 28.497,24 EUR 28.497,24 EUR allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 a) aa)
Vorbemerkung BBesO A/B 12 x 16,38 EUR 196,56 EUR 196,56 EUR
Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x 280,34 EUR 3.364,08 EUR 0,00 EUR
Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x 510,92 EUR 0,00 EUR 6.131,04 EUR Urlaubsgeld
0,00 EUR 0,00 EUR EUR Sonderzahlung §§ 3, 4 TelekomSZV 208,00 EUR 346,00
EUR Einmalzahlung § 1 EzG 2005, 2006 und 2007 300,00 EUR 300,00 EUR
32.565,88 EUR
Solidaritätszuschlag 0,00 EUR 0,00 EUR Kirchensteuer (8%) 20,32 EUR 0,00 EUR
2.750,32 EUR
5.544,00 EUR
Nettoeinkommen
das 3. Kind
76
Der so ermittelten Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf
des dritten Kindes gegenüberzustellen. Dieser errechnet sich, wie bereits oben
ausgeführt, auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu ermitteln ist danach,
getrennt nach Vergleichsjahren und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes-
und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen
zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (im
hier zu betrachtenden Zeitraum ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen
Bundesländern. Ein Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Leistungen entfällt, da diese,
wie oben dargelegt, bereits im Rahmen der erhöhten Regelsätze nach § 28 Abs. 2 SGB
XII berücksichtigt sind. Hinzuzurechnen ist hingegen ein Zuschlag für die Kosten der
Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein
Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche
77
Bruttokaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Dabei ist
nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts von den durchschnittlichen Mieten
in den alten Bundesländern auszugehen.
Vgl. zu den Berechnungsvorgängen im Einzelnen auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni
2004, a.a.O.
78
Hinsichtlich des gewichteten Durchschnittsregelsatzes legt der Senat die Berechnungen
des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in dem Urteil vom 23. März 2007, a.a.O.,
zugrunde, wonach sich für das Jahr 2005 ein Betrag von 222,13 EUR ergibt.
79
Ausweislich des nunmehr vorliegenden aktuellen Wohngeld- und Mietenberichts 2006,
80
BT-Drucksache 16/5853 S. 16,
81
betrug die durchschnittliche Bruttokaltmiete in den alten Bundesländern im Jahr 2005
6,34 EUR/qm. Demgemäß ergeben sich für 2005 durchschnittliche Unterkunftskosten für
das dritte Kind von (11 qm x 6,34 EUR =) 69,74 EUR. Hinzurechnen ist der Zuschlag für
anteilige Energiekosten in Höhe von (69,74 EUR x 20 v.H. =) 13,95 EUR, so dass sich
ein sozialhilferechtlicher Gesamtbedarf für das dritte Kind von (222,13 EUR +
69,74 EUR + 13,95 EUR =) 305,82 EUR ergibt. Unter Berücksichtigung eines Zuschlags
von 15 v.H. des sozialhilferechtlichen Bedarfs beläuft sich der alimentationsrechtlich
relevante Bedarf im Jahr 2005 somit auf 351,69 EUR im Monat. Es verbleiben folglich
2005 unter Berücksichtigung der oben ermittelten monatlichen Einkommensdifferenz für
das dritte Kind ungedeckte Kosten von 14,42 EUR pro Monat bzw. 173,04 EUR im Jahr.
82
Der Kläger hat daher für das hier streitgegenständliche Jahr 2005 einen Anspruch auf
Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in Höhe von 173,04 EUR, der ihm als
Nettobetrag zuzusprechen ist. Der Gesetzgeber ist mit den hier maßgeblichen
Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten bzw.
Richtern der jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete
Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung
kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das
Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten
Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des
Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist
verfassungswidrig.
83
Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 15. Januar
2007, a.a.O.
84
Der Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der
§§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger zuzusprechende - ihm tatsächlich
zustehende - Betrag die maßgebliche Grundlage, nicht aber der von ihm bei
Klageerhebung oder später bezifferte Betrag.
85
Vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O.
86
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die
Quotelung der Kosten der ersten Instanz entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und
Unterliegens der Beteiligten, wie sich dieses unter Einbeziehung der vom
87
Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig beschiedenen Ansprüche des Klägers darstellt.
Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz trägt dem Umstand
Rechnung, dass die Klage, soweit Gegenstand des Berufungsverfahrens, aufgrund der -
wie dargelegt zulässigen - Antragsreduzierung in vollem Umfang Erfolg hat und die
Berufung zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
88
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO,
§ 127 BRRG nicht gegeben sind.
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