Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2008

OVG NRW: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, gerichtsakte, verfassungsschutz, interessenabwägung, datum, beschwerdeschrift

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 899/08
Datum:
02.09.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 899/08
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 1831/07
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift
dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen
hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin vom
15. Dezember 2007 - 3 K 5499/07 - gegen die amtsärztlichen Untersuchungsanordnung
des Antragsgegners vom 27. September 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16. November 2007 hätte stattgeben müssen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO
vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehe. Es
bestünden hinreichende, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung nach § 45
Abs. 1 Satz 3 LBG NRW rechtfertigende Zweifel an der Dienstfähigkeit der
Antragstellerin.
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Die eingehende Auswertung des Inhalts der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge durch den Senat führt zu keiner abweichenden Einschätzung.
Anlass zu Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin bietet insbesondere der
Inhalt ihres Schreibens an das Innenministerium - Abteilung Verfassungsschutz - vom
27./31. Juli 2007, auf das sich bereits das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung
gestützt hatte. Darin stellt die Antragstellerin umfangreiche Verfolgungs- und
Verschwörungsvermutungen an, die in weiten Teilen jeder tatsächlichen Grundlage
entbehren und in keiner Weise nachvollziehbar sind. Die anderweitige Einordnung
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dieses Schreibens durch die Beschwerde lassen diese Bedenken völlig außer Betracht
und sind aus diesem Grund nicht überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei
war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der
hälftige Regelstreitwert anzusetzen.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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