Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.01.2002
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zahl, meldung, leistungsbezug, gemeinde, rückforderung, erlass, vollstreckung, abrechnung, bestandteil
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4707/99
08.01.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
15. Senat
Urteil
15 A 4707/99
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1469/98
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die teilweise Rückforderung gewährter
Kostenpauschalen für Leistungen der Klägerin an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im 4.
Quartal 1996 und im 1. Quartal 1997.
Nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des Vierten
Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 - FlüAG 1994 - (GV NRW S. 1087) leistet das
Land quartalsweise pauschale Erstattungen für Zahlungen der Gemeinden nach dem
Bundessozialhilfegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz an bestimmte, im Gesetz
bezeichnete ausländische Hilfeempfänger. Die Zahl derjenigen Flüchtlinge, die
entsprechende Leistungen bezogen haben, ist von den Gemeinden auf der Grundlage
festgelegter Stichtage quartalsweise der Bezirksregierung bis zum 15. Januar, 15. April, 15.
Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres zu melden.
Für das 4. Quartal 1996 meldete die Klägerin im Erstattungsverfahren der Beklagten zum
Stichtag 31. Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 unter anderem einen Bestand von
361 Personen aus dem Kreis derjenigen bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge, die im
ungelenkten Verfahren eingereist waren, deren Aufenthalt im Bundesgebiet aber zunächst
geduldet wurde. Weitere 259 Personen waren nach den Angaben der Klägerin als
sogenannte Kontingentflüchtlinge eingereist.
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Mit Bescheid vom 05. März 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Erstattungen für die
im ungelenkten Verfahren eingereisten Flüchtlinge in Höhe von 2.055,-- DM pro Person
(1.935,-- DM Pauschale gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG 1994 + 90,-- DM Betreuungspauschale
und 30,-- DM freiwillige Pauschale). Für die gemeldeten Kontingentflüchtlinge bewilligte sie
mit Bescheid vom 10. Juli 1997 Erstattungen in hälftiger Höhe ohne Gewährung einer
freiwilligen Pauschale.
Für das 1. Quartal 1997 meldete die Klägerin zum Stichtag 31. März 1997 termingerecht
einen Bestand von 373 aus der erstgenannten und von 256 aus der zweitgenannten
Personengruppe.
Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 erkannte die Beklagte hiervon einen Bestand von 331 bzw.
245 Personen an und leistete entsprechende Erstattungen. Die Abweichungen zwischen
der Anzahl der von der Klägerin gemeldeten und der von der Beklagten für das
Erstattungsverfahren anerkannten Flüchtlinge beruhte hierbei darauf, dass die Beklagte
auch solche Flüchtlinge angemeldet hatte, die vor dem jeweiligen Stichtag bereits
ausgereist waren, denen aber als Rückkehrhilfe Sozialleistungen bis zum letzten Tag einer
freiwilligen Ausreise gewährt oder bis zum Ende des Ausreisemonats belassen worden
waren.
Mit Schreiben vom 18. August 1997 bat die Beklagte die Klägerin um Überprüfung der
Stichtagsmeldungen. Unter dem 10. September 1997 übersandte die Klägerin der
Beklagten eine Aufstellung, in der für den Stichtag 31. Dezember 1996 weitere 6 Personen,
die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, sowie für den Stichtag 31. März 1997
weitere 3 Kontingentflüchtlinge angegeben waren.
Mit Bescheid vom 21. November 1997 an die Klägerin änderte die Beklagte die
Bewilligungsbescheide ab, forderte einen Betrag von 157.635,-- DM zurück und kündigte
die Verrechnung dieses Betrages mit für das 4. Quartal 1997 zu gewährenden
Erstattungsleistungen an. Zur Begründung führte sie aus: Nach Überprüfung der von der
Klägerin übersandten Personenlisten habe sie festgestellt, dass sich zum Stichtag
31.12.1996 54 Personen aus der erstgenannten und 40 Personen aus der zweitgenannten
Gruppe nicht mehr in A aufgehalten hätten. Am Stichtag 31. März 1997 hätten sich 3 im
ungelenkten Verfahren eingereiste Flüchtlinge aus der Zahl der mit Bescheid vom 11. Juli
1997 anerkannten Personen nicht mehr in A aufgehalten. Eine pauschale Erstattung könne
nur dann erfolgen, wenn die gemeldeten Personen am Stichtag tatsächlich anwesend
gewesen seien und im laufenden Leistungsbezug nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
dem Asylbewerberleistungsgesetz gestanden hätten. Für die darüber hinaus gemeldeten
Personen seien die geleisteten Erstattungen zurückzufordern. Eine Berücksichtigung der
erfolgten Nachmeldungen sei nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in der
vorigen Stand möglich.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die
Nichtberücksichtigung derjenigen Personen, die im Stichtagsmonat ausgereist waren.
Daneben machte sie geltend, dass eine nachträgliche Meldung von Personen im Rahmen
einer späteren Quartalsabrechnung zulässig sei. Der Hinweis auf das Verfahren nach § 32
VwVfG NRW sei rechtswidrig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994
hätten die Kommunen lediglich die Zahl der ausländischen Flüchtlinge zu melden. Welche
einzelnen Personen in dieser Zahl enthalten seien, sei für die Entscheidung nicht relevant.
Die Nennung der Namen erfolge nur zu dem Zweck, der Beklagten die Möglichkeit zu einer
Überprüfung zu geben. Ein Ausschluss von Nachmeldungen widerspreche dem Willen des
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Gesetzgebers, eine Lastenverschiebung zwischen Land und Kommunen zu vermeiden.
Zudem erfordere die Bearbeitung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand eine detaillierte Einzelfallprüfung und entspreche nicht dem gesetzgeberischen
Willen, durch die Einführung von Pauschalen eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin als unbegründet zurück. Sie vertiefte ihre Auffassung zur tatsächlichen
Anwesenheit des Flüchtlings am jeweiligen Stichtag als Voraussetzung einer
Landeserstattung. Hinsichtlich der von der Klägerin vertretenen Möglichkeit von
Nachmeldungen führte sie aus: Diese seien nur unter den engen Voraussetzungen der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Ein entsprechender Antrag der Klägerin
sei nicht eingegangen. Die Abänderung der Bewilligungsbescheide sei auf Grund § 48
VwVfG NRW erfolgt. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht
berufen, weil ihre Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
gewesen seien.
Die Klägerin hat am 15. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Sie
hat auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Hinsichtlich der
Nachmeldungen hat sie geltend gemacht, dass nach dem Stichtag regelmäßig neue
Erkenntnisse auftauchten, die eine Änderung der gemeldeten Personenzahl erforderlich
machten. In der Praxis handele es sich um einen fortlaufenden Saldierungsvorgang.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 21. November 1997 und 8.
Mai 1998 zu verpflichten, dem Erstattungsantrag in vollem Umfange stattzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 27. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom
21. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1999
aufgehoben, soweit die Rückforderung den Betrag von 139.140,-- DM übersteigt. Im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Rückforderung der
Erstattungsleistungen sei bis zu der genannten Summe rechtmäßig, weil die Klägerin
insoweit Leistungen an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge zur Erstattung angemeldet habe,
die zu dem gesetzlich vorgegebenen Stichtag bereits ausgereist und damit nicht mehr nach
dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt gewesen seien. Allerdings sei die
Beklagte verpflichtet gewesen, die für den Stichtag 31.12.1996 ermittelte Zahl von 54 zu
Unrecht berücksichtigten Bosniern im ungelenkten Verfahren um die Anzahl von sechs
Personen und die für den Stichtag 31. März 1997 ermittelte Zahl von 45 zu Unrecht
berücksichtigten Bosniern im ungelenkten Verfahren um drei nachgemeldete
Kontingentflüchtlinge zu reduzieren, die die Klägerin nachträglich unter dem 10. September
1997 zur Erstattung angemeldet habe. Denn es sei zwar davon auszugehen, dass es sich
bei den durch § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 für den 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober
des jeweiligen Jahres bestimmten Meldefristen um gesetzliche Ausschlussfristen handele
und die nach Fristablauf bei der Bezirksregierung eingehenden Anträge - von den Fällen
einer unverschuldeten Fristversäumung abgesehen - als verspätet zurückzuweisen seien.
Nicht ausgeschlossen sei hierdurch aber eine Berichtigung der zunächst fristgerecht
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angegebenen Zahl der für eine Kostenerstattung in Betracht kommenden Flüchtlinge bis
zur Obergrenze der gemeldeten Zahl. Das in § 4 FlüAG 1994 konzipierte
Kostenerstattungssystem müsse so ausgelegt werden, dass ein sachgerechter Ausgleich
zwischen den (Haushalts-) Interessen des erstattungspflichtigen Landes und der (die
Betreuung ausländischer Flüchtlinge vorfinanzierenden) Gemeinde stattfinde. Diesem auch
durch Art. 78 Abs. 3 LV NRW vorgegebenen Maßstab entspreche am ehesten eine
Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 dahin, dass einerseits durch die stichtagsbezogene
Meldung der Gemeinde für das betreffende Quartal eine Obergrenze der Erstattungsfälle
fixiert werde, andererseits aber auch bis zu dieser Obergrenze Berichtigungsspielraum
durch nachträgliche Saldierungsvorgänge anerkannt werde. Die gesetzliche Regelung
enthalte insoweit einen systemimmanenten Verrechnungs-- bzw. Saldierungsvorbehalt.
Der Rückforderungsbetrag sei deshalb um 12.330,-- DM (= 6 x 2.055,-- DM) für die
nachgemeldeten sechs Personen sowie um den Betrag von 6.165,-- DM (= 3 x 2.055,-- DM)
für die weiteren drei Personen zu reduzieren. Die zurückgeforderte Summe sei folglich von
157.635,-- DM um 18.495,-- DM auf 139.140,-- DM herabzusetzen.
Hiergegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der
Beklagten. Sie trägt vor: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4
Abs. 3 FlüAG 1994 sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der
Vorschrift vereinbar. Durch die Abfolge von Stichtag, Meldefrist und Zahlungsfrist habe der
Gesetzgeber konkret und bindend den Verfahrensgang beschrieben. Der Wortlaut der
Vorschrift mache deutlich, dass den Gemeinden bei der Einhaltung der Meldefrist keinerlei
Spielraum eingeräumt sei. Es werde der gesetzgeberische Wille deutlich, Nachmeldungen
nur in den besonderen Ausnahmefällen des § 32 VwVfG NRW zuzulassen. Die Einhaltung
der Frist sei für die beteiligten Behörden nicht disponibel, wobei es sich allerdings im
Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Ausschlussfrist handele. Ein
systemimmanenter Verrechnungs- und Saldierungsvorbehalt könne in das Gesetz nicht
hineingelesen werden. Die mit dem Gesetz angestrebte Verwaltungsvereinfachung
spreche gerade gegen eine solche Auslegung. Denn der Gesetzgeber habe eine
kurzfristige, einmalige und abschließende Befassung der Verwaltung mit dem jeweiligen
Meldestichtag festschreiben wollen. Dem werde ein Verfahren, das eine Prüfung der
Meldungen für zurückliegende Stichtage erforderlich mache, nicht gerecht. Denn hiernach
sei das Verfahren niemals abgeschlossen, da jede Abrechnung erneut unter dem
Verrechnungs- und Saldierungsvorbehalt stehe und auch das Verwaltungsgericht eine
zeitliche Grenze nicht aufgezeigt habe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene
Auslegung sei auch durch Art. 78 Abs. 3 LV NRW und die Rechtsprechung des
Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen nicht geboten. Sie führe zu
einer Bevorzugung derjenigen Gemeinden, die fehlerhafte Meldungen abgegeben hätten
und sich damit die Möglichkeit zu Nachmeldungen offen hielten, gegenüber denjenigen,
die von vornherein die korrekte Anzahl von Flüchtlingen angegeben hätten. Zudem stehe
einer nachträgliche Korrektur die Bestandskraft der zum jeweiligen Stichtag ergangenen
Erstattungsbescheide entgegen. Schließlich werde die Aussage der Klägerin, die
eingehenden Meldungen über die Flüchtlingszahlen machten einen fortlaufenden
Saldierungsvorgang nach dem Stichtag erforderlich, von ihr nicht mitgetragen. Es handele
sich vielmehr um eine Aussage zur Verwaltungspraxis der Klägerin, die einen Schluss auf
die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 nicht zulasse. Auf Grund der Möglichkeiten der
Datenverarbeitung seien der Bestand an Flüchtlingen und die sich ergebenden
Veränderungen für die Gemeinden jederzeit erfassbar. Die Einhaltung der Meldefrist sei für
die Gemeinden deshalb auch nicht unzumutbar.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils insgesamt
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten (jeweils 1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben, soweit die in den
angefochtenen Bescheid vom 21. November 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 enthaltene Rückforderung den Betrag von
139.140,-- DM übersteigt. Der Bescheid vom 21. November 1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Beklagte war hinsichtlich eines Betrages von 18.495,-- DM nicht gemäß § 48 Abs. 1
VwVfG NRW zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide und folglich in dieser Höhe auch
nicht gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur Rückforderung der Landeserstattung
nebst der gewährten freiwilligen Pauschale berechtigt.
Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem
er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen
nicht vor, weil die Bewilligungsbescheide der Beklagten in dem hier noch streitbefangenen
Umfang rechtmäßig sind. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf pauschale
Erstattung ihrer Leistungen an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im 4. Quartal 1996 und im
1. Quartal 1997 aus § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG 1994.
Hiernach gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling, der zu dem hier fraglichen
und in § 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis zählt und
Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt erhält, eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.935,-- DM sowie eine
Betreuungspauschale von 90,-- DM.
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 313
Personen, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, und zum Stichtag 31. März 1997
328 Flüchtlinge dieses Personenkreises in A aufhielten, für die grundsätzlich eine
Landeserstattung zu gewähren war. Der demgemäß dem Grunde nach in diesem Umfang
bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich
der Erstattungsbetrag in dem vorliegend noch streitigen Umfang von 18.495,-- DM auf
Personen bezog, die von der Klägerin erst unter dem 10. September 1997 durch
"Nachmeldung" zur Erstattung angemeldet worden waren, obwohl diese im vierten Quartal
1996 bzw. im ersten Quartal 1997 im Leistungsbezug standen und deshalb eine Meldung
zum 15. Januar 1997 bzw. zum 15. April 1997 hätte erfolgen müssen. Denn die Identität der
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im Leistungsbezug stehenden Personen ist auf der Ebene der quartalsweisen
Bestandsmeldung ohne Belang.
Gemäß § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 haben die Gemeinden die Zahl der ausländischen
Flüchtlinge nach Absatz 1 der Vorschrift an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30.
Juni und 30. September jeweils bis zum darauf folgenden 15. Januar, 15. April, 15. Juli und
15. Oktober zu melden. Dieser Verpflichtung hat die Klägerin zum 15. Januar 1997 durch
die Meldung von 361 und zum 15. April 1997 durch die Meldung von 373 Personen
entsprochen. In Höhe der tatsächlich zu den Stichtagen in A aufhältigen 313 bzw. 328
Personen war die Meldung seitens der Klägerin mithin zutreffend. Die Gewährung der
Pauschalen war damit auch rechtmäßig, soweit sie die nachträglich mitgeteilten sechs bzw.
drei Personen betraf, da diese Personen der Zahl nach bereits in den genannten
Stichtagsmeldungen enthalten waren.
Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Meldung nur dann zu berücksichtigen,
wenn die Identität der gemeldeten Personen innerhalb des Meldezeitraums feststeht. Nach
dem unzweideutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 haben die Gemeinden im
Quartalsabstand die Zahl der im Leistungsbezug stehenden ausländischen Flüchtlinge der
Bezirksregierung zu melden. Eine Individualisierung des einzelnen Leistungsfalls ist nicht
Bestandteil der Meldung. Dies wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Gestaltung der durch
das Innenministerium des Landes mit Erlass vom 22. Dezember 1994 - I C 4-173/212 -
vorgegebenen Formulare für das Erstattungsverfahren deutlich. Hiernach haben die
Gemeinden lediglich die Anzahl der zu dem betreffenden Personenkreis zählenden
Leistungsbezieher der zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen. Die nachfolgende
Festsetzung der Pauschalen ist sodann das Ergebnis eines bloßen Rechenvorgangs.
Zudem weist der Erlass den Gemeinden in Zusammenhang mit dem Erstattungsverfahren
lediglich die Aufgabe einer Bestandserhebung zu. Hiermit ist bereits dem Wortsinn nach
die Feststellung der Anzahl der Flüchtlinge, nicht deren Individualisierung, angesprochen.
Auch lassen die Bewilligungsbescheide der Beklagten keinen Bezug zur Identität der hinter
den jeweiligen Leistungsfällen stehenden Personen erkennen. Die Bewilligung erfolgte
stets für eine bestimmte Anzahl von Personen, ohne dass die Bescheide Rückschlüsse auf
die Identität bestimmter Personen zugelassen hätten.
Diese Annahme wird durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat bestätigt: Hiernach entspricht es der Verwaltungspraxis der
Beklagten, eine Erstattung auch dann zu gewähren, wenn der Quartalsmeldung einer
Gemeinde keine Namensliste beigefügt ist, die einen Rückschluss auf die hinter der
gemeldeten Zahl stehenden Personen zulässt. Da die Namen der im Leistungsbezug
stehenden Personen mithin nicht Bestandteil der Meldung sind, ist nichts dafür ersichtlich,
dass die zahlenmäßige Meldung eine - wie auch immer geartete - Bindungswirkung
hinsichtlich bestimmter Personen entfaltet.
Soweit mit der Antragstellung von der Klägerin mit der Meldung gleichwohl Namenslisten
übersandt wurden, geschah dies erkennbar zu dem Zweck, eine Überprüfung zu
ermöglichen. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurden von der Klägerin
insbesondere Namenslisten deshalb erstellt und von den Beteiligten geprüft, weil zwischen
den Beteiligten Streit darüber bestand, ob das Land auch zur Erstattung der Leistungen an
diejenigen Flüchtlinge verpflichtet war, die vor dem für das jeweilige Quartal maßgeblichen
Stichtag bereits ausgereist waren. Eine Bindung der Landeserstattung an bestimmte
Flüchtlinge lässt sich aber hieraus nicht herleiten. Dem entspricht es, dass auch die von der
Klägerin der Beklagten zuvor vorgelegten Quartalsmeldungen keine Namenslisten
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enthielten.
Eine Verfahrensweise, die auf eine Individualisierung der Hilfefälle verzichtet und das
Erstattungsverfahren auf eine fortlaufende Abrechnung reduziert, entspricht auch dem vom
Gesetzgeber mit dem Vierten Änderungsgesetz vom 29. November 1994 verfolgten Ziel.
Das bisherige System einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung wurde vom Gesetzgeber
als zu differenziert und verwaltungsaufwändig empfunden und sollte durch ein einfacher zu
handhabendes pauschaliertes Erstattungssystem ersetzt werden. Hierbei wurde nicht nur
die Kostenregelung für die Unterbringung in Übergangsheimen ersatzlos gestrichen,
sondern auch der bisherige Einzelnachweis der Sozialhilfeaufwendungen durch das hier
streitbefangene System von Vierteljahrespauschalen ersetzt. Mit dieser Zielsetzung trat das
Änderungsgesetz zum 1. Januar 1995 in Kraft und war das Verfahren von den zuständigen
Behörden mit Ausnahme einzelner Übergangsvorschriften, die für das Jahr 1995
wahlweise eine an das alte System angelehnte Erstattung zuließen, durchzuführen.
Vgl. LT-Drs. 11/7319, Seiten 2 und 25; Urteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A
3420/97 - (Seite 12 des amtlichen Urteilsabdrucks).
Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung gebieten hierbei im Gegensatz zu der von
der Beklagten vertretenen Auffassung keine andere Betrachtungsweise. Denn eine
inhaltliche, mithin auf die Identität der einzelnen Leistungsempfänger durchgreifende
Prüfung wird für die zuständige Bezirksregierung zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer
Rücknahme bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung stets und unabhängig davon
notwendig, ob die antragstellende Gemeinde anstelle fortgefallener Erstattungsfälle für den
gleichen Zeitraum andere benennt und damit die Fälle gleichsam "austauscht". Eine solche
Überprüfung erweist sich nämlich auch dann als notwendig, wenn die Meldung seitens der
Gemeinde unverändert bleibt und die Bezirksregierung gleichwohl Zweifel an der
Erstattungsberechtigung hat. In diesem Sinne ist die Beklagte auch selbst verfahren, soweit
das Verfahren die zu den Stichtagen tatsächlich nicht mehr anwesenden Personen betraf.
Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit eines Missbrauchs durch Meldung
bewusst überhöhter Zahlen kann nicht maßgebend für die Auslegung der Vorschrift sein.
Dessen ungeachtet besteht, ohne dass dies besonderer Begründung bedürfte, die
gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, (nur) die Zahl der tatsächlichen Erstattungsfälle
zu melden.
Der Rückforderungsbescheid war daher um den hier streitigen Umfang aufzuheben.
Unschädlich ist es, dass die Klägerin für die zunächst gemeldeten, aber am Stichtag 31.
März 1997 nicht mehr anwesenden Flüchtlinge im ungelenkten Verfahren nachträglich drei
Kontigentflüchtlinge benannt hat. Denn durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des
Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) wurden die
Erstattungspauschalen beider Flüchtlingsgruppen der Höhe nach seit dem 1. Januar 1997
angeglichen, sodass es auch insofern zu keiner Überzahlung durch die Beklagte
gekommen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
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