Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2001

OVG NRW: anfechtung, zustellung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 3788/01
Datum:
30.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 A 3788/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1449/00
Tenor:
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren
fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 2
Satz 4 VwGO). Von einer näheren Begründung der Zulassung sieht der
Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
Die Entscheidung über die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO
gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens bleibt der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 VwGO innerhalb eines Monats
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu
begründen; die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf
gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung
ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Die Begründung muss
einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe
der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem
dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz
5 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.