Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.09.2007
OVG NRW: bfa, öffentlich, sozialstaatsprinzip, beamtenverhältnis, verfügung, fürsorge, minderung, arbeitskraft, dienstverhältnis, ruhegehalt
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 3381/06
Datum:
10.09.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 3381/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 5168/05
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 49.603,73 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der insoweit beschränkte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts zu dem Klageantrag zu 1. (Zahlung von 49.603,73 Euro) bleibt
ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet insoweit keinen ernstlichen
Zweifeln an seiner Richtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass es im
Hinblick auf die beanspruchte Zahlung von 49.603,73 Euro an einer Rechtsgrundlage
fehle. Aufgrund des Ausscheidens der Klägerin aus dem Dienst des Beklagten sei sie
für die Zeit ihres Beamtenverhältnisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI
nachzuversichern gewesen. Für den Fall des Zusammentreffens mit vorhandenen
Beiträgen seien die Beiträge für die Nachversicherung aber nur soweit zu zahlen, als
dadurch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werde (§ 182 Abs.
1 SGB VI). Die Rücküberweisung dieses Betrags durch die BfA an das LBV sei erfolgt,
weil das LBV über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus Versicherungsleistungen
entrichtet habe. Das LBV müsse diesen Betrag nicht an die Klägerin auszahlen. Weder
aus dem einfachen Recht noch aus Verfassungsrecht lasse sich ein Anspruch auf
Zahlung der von dem Beklagten ersparten Nachversicherungsbeiträge ableiten.
Zusammengefasst wendet die Klägerin hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe
sich unzureichend mit dem verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Rentenanwartschaften
beschäftigt. Aufgrund der Nachversicherung seien der Anspruch auf eine
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beamtenrechtliche Versorgung und der Anspruch auf gesonderte Berücksichtigung der
eingezahlten Pflichtversicherungsbeiträge an die Sozialversicherung als Entgeltpunkte
verloren gegangen.
Dieses Vorbringen kann eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der
Richtigkeit des Urteils nicht begründen. Das vorliegende Verfahren betrifft allein eine
beamtenrechtliche Streitigkeit zu der Frage, ob die Klägerin den Teil des
Nachversicherungsbetrags, den das LBV wegen Erreichens der
Beitragsbemessungsgrenze nicht an die BfA zu erbringen hat, als aus dem früheren
Beamtenverhältnis sich ergebende Zahlung selbst beanspruchen darf. Der gegen die
BfA vor dem Sozialgericht Berlin (S 27 R 27/03/05) geltend gemachte
Zahlungsanspruch richtet sich demgegenüber gegen einen anderen Beklagten, so dass
der Senat nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG über die vor dem Sozialgericht Berlin
aufgeworfenen Fragen zu entscheiden hat.
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Eine rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Zahlung eines solchen ersparten
Nachversicherungsbetrags an den ehemaligen Beamten besteht nicht.
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Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt und der entsprechenden
Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das
Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn
einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur
Verfügung zu stellen. Kündigt der Beamte, wie es hier geschehen ist, das öffentlich-
rechtliche Dienstverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung auf, so entfällt
regelmäßig die Notwendigkeit der darauf bezogenen Alimentation und Fürsorge. Es
bleibt bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst bei dem
verfassungsrechtlich aus dem Sozialstaatsprinzip hergeleiteten Anspruch auf
Gewährung einer Mindest-Altersversorgung durch den bisherigen Dienstherrn gemäß
der tatsächlichen Beschäftigungsdauer. Diesen Anspruch hat der Gesetzgeber mit der
Anordnung der Nachversicherung für ausgeschiedene Beamte in § 8 SGB VI erfüllt.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, DVBl. 2000, 1117.
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Dies steht in Übereinstimmung damit, dass es einen hergebrachten Grundsatz des
Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), der einen Anspruch des früheren Beamten auf
Zahlung ersparter Nachversicherungsbeiträge anordnet, nicht gibt. Deshalb regelt auch
das Beamtenversorgungsgesetz diesen Fall nicht.
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Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten steht der Klägerin
gleichfalls nicht zu. Eine Vermögensverschiebung zwischen den Beteiligten dieses
Verfahrens hat nicht stattgefunden.
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Zu dieser Voraussetzung vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 10.05 -, NJW
2006, 3225.
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Gleichfalls ist nichts für einen Verstoß gegen Art. 14 GG zu erkennen.
Verfassungsrechtlicher Maßstab der Alimentierung eines Beamten ist allein Art. 33 Abs.
5 GG und im Hinblick auf einen freiwillig ausgeschiedenen Beamten das
Sozialstaatsprinzip. Hinsichtlich der von der Klägerin entrichteten Pflichtbeiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung ist eine berücksichtigungsfähige Minderung ihrer
Vermögenspositionen im Übrigen nicht eingetreten.
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Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin weder ausdrücklich noch der Sache nach
schlüssig geltend gemacht (vgl. § 124 Abs. 4 Abs. 4 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
52 Abs. 1 GKG.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts auch
hinsichtlich des Klageantrags zu 1. rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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