Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.04.2007
OVG NRW: unverschuldetes hindernis, staatsangehörigkeit, eigenes verschulden, falsche auskunft, geburt, erwerb, behörde, abgabe, beweisantrag, einreise
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 1475/06
Datum:
13.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 1475/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1183/06
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde ist unbegründet.
2
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht
abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.
V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
3
Die auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichtete Klage ist aller
Voraussicht nach unbegründet, weil auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens
nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger im Sinne des Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 noch sechs Monate vor der Beantragung eines
Staatsangehörigkeitsausweises am 19. Oktober 2000 ohne sein Verschulden
außerstande war, eine Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
RuStAÄndG 1974 abzugeben.
4
Auf den 19. Oktober 2000 und nicht etwa auf einen früheren Zeitpunkt ist hier
abzustellen, weil der Kläger entgegen der von ihm vertretenen Ansicht eine
Erwerbserklärung im o. g. Sinne nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben
hat. Insbesondere können die 1991 und 1994 gestellten Aufnahmeanträge sowie der
1995 gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und die darin jeweils
enthaltenen Erklärungen nicht als Erwerbserklärung verstanden bzw. in eine solche
umgedeutet werden. Die Erwerbserklärung muss in einer für den Empfänger, letztlich
also die Einbürgerungsbehörde, erkennbaren Weise darauf abzielen, die deutsche
Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Erklärung muss deshalb erkennen lassen, dass
5
sie ihrem wesentlichen Inhalt nach einbürgerungsrechtliche Bedeutung haben und der
Sache nach an die Einbürgerungsbehörde gerichtet sein soll. Sie muss so abgefasst
sein, dass eine unzuständige Behörde veranlasst wird, die Erklärung an die
Einbürgerungsbehörde weiterzuleiten.
BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70, und Beschluss vom
17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, InfAuslR 1998, 504.
6
Diesen Anforderungen genügt ein isolierter Aufnahmeantrag mangels
staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts auch dann nicht, wenn in ihm - wie
hier mit dem Verweis auf eine 1944 erfolgte Einbürgerung der Mutter des Klägers (erster
Aufnahmeantrag) bzw. mit der Vorlage der Einbürgerungsurkunde und des der Mutter
1993 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises (zweiter Aufnahmeantrag) -
Tatsachen angegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit
des Aufnahmebewerbers, sondern objektiv die Möglichkeit einer bislang nicht erkannten
deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren des Aufnahmebewerbers bzw. - wegen
einer belegten deutschen Staatsangehörigkeit eines Vorfahren des
Aufnahmebewerbers - Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein
Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt.
7
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -,
jeweils in Juris veröffentlicht.
8
Die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAGÄndG 1974 beginnt zu laufen, wenn
ein potentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm möglich und
zumutbar ist, sich Kenntnis vom Erklärungsrecht zu verschaffen. Anlass, sich über die
deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu
machen und - soweit erforderlich - Rechtsauskünfte einzuholen, besteht bereits dann,
wenn der Erwerbsberechtigte aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem Elternteil
stammt; denn Voraussetzung für das Erwerbsrecht nach Art. 3 RuStAGÄndG 1974 ist
die Abstammung von einer Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes deutsche
Staatsangehörige (oder Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG) war. Die Obliegenheit,
Nachforschungen anzustellen und ggf. auch „vorsorglich" eine fristwahrende
Erwerbserklärung abzugeben, besteht für den potentiellen Erklärungserwerber schon
dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zwar noch objektiv ungewiss
oder ihm nicht bekannt ist, diese Ungewissheit oder Unkenntnis aber nicht
unverschuldet ist und er über hinreichende Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche
Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verfügt.
Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - tatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im
Ergebnis auf eine deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt
des Kindes hinführen. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist eine aus einer
(möglichen) deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter ableitbare deutsche
Staatsangehörigkeit des Kindes denkbar, und nur dann kann erwartet werden, dass sich
ein Erklärungsberechtigter um die staatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert
und entsprechende Erkundigungen sowohl zur weiteren Klärung der Möglichkeit, dass
die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, als auch zu einem Erklärungsrecht
einzieht sowie ggf. vorsorglich Anträge stellt.
9
BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.
10
In Anwendung dieser Grundsätze begann die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7
11
RuStAÄndG 1974 im vorliegenden Fall spätestens im Februar 1994 zu laufen, dem
Monat, in dem der zweite vertriebenenrechtliche Aufnahmeantrag des Klägers ausgefüllt
worden ist. Denn diesem Antrag sind zwei Schriftstücke in Kopie beigefügt gewesen,
die die deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers betreffen: Die Abschrift der
am 13. November 1944 von der Einwandererzentralstelle ausgestellten, u. a. die Mutter
des Klägers erfassenden Einbürgerungsurkunde und der der Mutter des Klägers am 21.
September 1993 ausgestellte Staatsangehörigkeitsausweis. Danach war der - vor der
Geburt des Klägers liegende - Erwerbsvorgang im Jahre 1944 konkret umschrieben und
darüber hinaus der die fortdauernde Wirksamkeit der erfolgten Einbürgerung
bestätigende Rechtsakt bezeichnet, so dass nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts für den Kläger hinreichender Anlass bestand, sich Klarheit
über die eigene Staatsangehörigkeit bzw. über ihren Erwerb durch Erklärung zu
verschaffen oder vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben. Die sechsmonatige
Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 ist dementsprechend im August
1994 und damit weit vor Abgabe der Erwerbserklärung im Jahr 2000 abgelaufen.
Gründe, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei innerhalb dieser Frist
und fortdauernd ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen, Rechtsauskünfte
geeigneter Stellen zur eigenen Staatsangehörigkeit oder zum Erwerb durch Erklärung
einzuholen und ggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, sind aller
Voraussicht nach nicht gegeben.
12
Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wird ein die
Nacherklärungsfrist eröffnendes unverschuldetes Hindernis nicht bereits durch die
Unkenntnis der Rechtslage begründet,
13
vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a.
a. O.,
14
wie sie der Kläger mit seiner Widerspruchsbegründung vom 29. Juni 2004 geltend
gemacht hat.
15
Ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974
ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen, der Kläger sei im Rahmen
seines 1991 gestellten und (bestandskräftig) ablehnend beschiedenen
Aufnahmeantrages durch das Bundesverwaltungsamt pflichtwidrig nicht über die
Möglichkeit eines Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit aufgeklärt bzw. von
dieser Behörde falsch beraten worden. Allerdings kann nach der soeben zitierten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer bis zur Erwerbserklärung
andauernden objektiven Ungewissheit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter
des Klägers ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis im o. g. Sinne auch dann
vorliegen, wenn die Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten
deutscher Stellen zurückzuführen ist. Dies führt hier aber schon deshalb nicht weiter,
weil es an einer bis zur Erwerbserklärung im Jahre 2000 andauernden objektiven
Ungewissheit einer deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers fehlt. Denn
deren deutsche Staatsangehörigkeit stand, wie der Kläger jedenfalls bei Stellung seines
zweiten Aufnahmeantrags im Jahre 1994 wusste, bereits seit der Ausstellung des
Staatsangehörigkeitsausweises im Jahre 1993 fest.
16
Abgesehen davon liegen auch die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die
Nichtabgabe einer (vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten deutscher Stellen
17
zurückzuführen ist. Nach der bereits angeführten Rechtssprechung des
Bundesverwaltungsgerichts
- BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a.
O. -
18
kommt dies bei einer - bezogen auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes -
feststehenden und ohne weiteres (etwa aufgrund von Dokumenten) ermittelbaren
deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter in Betracht, wenn eine deutsche Behörde
eine falsche Auskunft erteilt und dadurch den Rechtsirrtum hervorgerufen oder bestärkt
hat, dass eine Möglichkeit eines Erklärungserwerbs nicht besteht. Ist bereits die
(Möglichkeit einer) deutsche(n) Staatsangehörigkeit der Mutter objektiv ungewiss oder
ohne dessen Verschulden dem Erklärungsberechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach
den ihm bekannten Tatsachen in Betracht kommt, kann dies die Beratungs- und
Aufklärungspflichten von deutschen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) dahin
erweitern, dass nicht nur eine objektiv fehlerhafte Auskunft über die Möglichkeit eines
Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung ein bis zur Anfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7
RuStAÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen oder fortdauern lassen kann,
sondern auch eine unklare, irreführende oder unvollständige Auskunft auf ein erkennbar
auch staatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes Auskunftsbegehren hin.
Sachlich wird eine umfassende Auskunftspflicht nicht erst durch ein gezieltes
Auskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeiten des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten ausgelöst,
die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich beachtliche
Erklärungen zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen ließen,
staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann auch schon
dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder die Aufnahme in das
Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder (dauerhaft) im Wege des
Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens, sondern sie erkennbar eine umfassende
Aufklärung über oder die Prüfung aller Möglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik
Deutschland einzureisen und sich dort dauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest
verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, sei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit -
aufhalten zu können.
19
Der 1991 gestellte und beschiedene Aufnahmeantrag des Klägers stellt indes kein eine
solche umfassende Auskunftspflicht auslösendes Auskunftsbegehren dar. Nach der
zuletzt zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein solches
Begehren nämlich nicht schon in der Stellung eines bloßen Aufnahmeantrages, und
zwar auch dann nicht, wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen
sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern objektiv die Möglichkeit einer
bislang nicht erkannten deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst
oder eines Vorfahren bzw. (wegen einer deutschen Staatsangehörigkeit eines
Vorfahren) Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeiterwerb
durch Erklärung in Betracht kommt. Denn der isolierte Aufnahmeantrag, der - wie bereits
ausgeführt - mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder
ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als eine an
die Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann, knüpft
an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran anknüpfende Einreisemöglichkeit
an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem Prüfungs- und Aufklärungsumfang
auf die vertriebenenrechtliche Dimension beschränkt.
20
BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06, 5 C 16.06 und 5 C 14.06 -, a. a. O.
21
Abgesehen davon stellen sich die von dem Kläger gerügten Ausführungen des
Bundesverwaltungsamtes in den Gründen des Ablehnungsbescheides vom 9. Juli 1991
auch nicht als objektiv falsche oder auch nur irreführende „Auskunft" dar. Denn das
Bundesverwaltungsamt hat sich im Rahmen der vertriebenenrechtlichen Prüfung auf die
(zutreffende) Feststellung beschränkt, den Antragsangaben des Klägers sei nicht zu
entnehmen, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe; der Bescheid
verhält sich demnach nicht zu der Frage, ob ein künftiger (Erklärungs-) Erwerb möglich
ist oder nicht.
22
Das Beschwerdevorbringen, dem Kläger müsse schon deshalb Prozesskostenhilfe
gewährt werden, weil die hier entscheidungserhebliche grundsätzliche Rechtsfrage der
Abgabe einer Erwerbserklärung durch Aufnahmeantrag höchstrichterlich noch nicht
geklärt sei, greift bereits deswegen nicht durch, weil sein Ausgangspunkt nicht zutrifft.
Denn das Bundesverwaltungsgericht hat, wie weiter oben ausgeführt ist, ausweislich
der schon zitierten Urteile vom 16. November 2006 unter Rückgriff auf seine frühere
Rechtsprechung
23
- BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, a. a. O. (zu Angaben im
Registrierungsverfahren bzw. zu einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis),
und Beschluss vom 17. Juli 1998 - 1 B 73.98 -, a. a. O. (zur Bitte um Registrierung) -
24
festgestellt, dass ein isolierter Aufnahmeantrag mangels
staatsangehörigkeitsrechtlichen Erklärungsgehalts weder ausdrücklich noch sinngemäß
i. S. d. Art 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 als eine an die Einbürgerungsbehörde
gerichtete Erwerbserklärung gewertet werden kann. Auch bezogen auf den Zeitpunkt
der Bewilligungreife am 7. Juli 2006 ergibt sich hier nichts anderes. Denn entgegen dem
Beschwerdevorbringen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die
grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der Abgabe einer
Erwerbserklärung durch Aufnahmeantrag nicht bejaht; es hat seine Entscheidung in
dem sinngemäß von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 7. April 2006 -
5 B 1.06 (5 C 14.06) -,die Entscheidung des OVG NRW über die Nichtzulassung der
Revision in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2005 - 19 A 1597/05 - aufzuheben und
die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, vielmehr mit der Begründung
versehen, das Revisionsverfahren könne zur Klärung der Frage beitragen, ob bei einem
im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ein unverschuldetes Hindernis im Sinne
des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 vorliegt, wenn er zwar keine konkreten Hinweise auf
eine bei seiner Geburt deutsche Staatsangehörigkeit seiner Mutter hat, sie aber für eine
deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 BVFG hält. Außerdem beantwortete sich
die Frage, ob in dem bloßen „Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" eine
Erwerbserklärung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974 gesehen
werden kann, schon vor den Urteilen vom 16. November 2006 unmittelbar aus dem
Gesetz, weil ein solcher Antrag nicht den staatsangehörigkeitsrechtlichen
Erklärungsinhalt, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, aufweist (Art. 3 Abs. 1
Satz 1 RuStAÄndG 1974) und auch nicht an die Einbürgerungsbehörde gerichtet ist (Art.
3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974).
25
Schließlich rechtfertigt auch das Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 11. Januar
2007, von der Erfolgsaussicht der Klage sei auch deshalb auszugehen, „weil nur durch
Beweisaufnahme geklärt werden kann, ob die Erklärung abgegeben wurde oder nicht",
26
kein anderes Ergebnis. Denn einem etwaigen Beweisantrag, „ob die Erklärung
abgegeben wurde oder nicht", müsste das Verwaltungsgericht ebensowenig nachgehen
wie dem in der Beschwerdebegründung in Bezug auf die Behauptung angekündigten
Beweisantrag, die Mutter des Klägers habe sich auch nach ihrer Einreise in die
Bundesrepublik Deutschland 1992 wiederum bei den dann zuständigen Behörden um
das Schicksal ihres Sohnes in dessen Namen bemüht und überall die gleiche Auskunft
erhalten, er könne die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben, da sie mit einem
Ausländer verheiratet sei. Denn der in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3
Abs. 6 und 7 RuStAÄndG 1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte
ist gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer
Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem
sich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das
Vorbringen - wie hier offensichtlich - diesen Anforderungen nicht, kann das
Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -, m. w. N. auf die
Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG.
27
Gleiches gilt in Bezug in Bezug auf den im Schriftsatz vom 11. Januar 2007 erwähnten
Zeugen K. I. , der Angaben dazu machen könne, „ob und welche Erklärungen
gegenüber den Behörden abgegeben worden sind".
28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. §
127 Abs. 4 ZPO.
29
30