Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.2004
OVG NRW: garage, grundstück, gebäude, rücknahme, gartenanlage, ortsbild, ermessensausübung, ausnahmefall, abgrenzung, zeitwert
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 2434/03
25.11.2004
Oberverwaltungsgericht NRW
7. Senat
Beschluss
7 A 2434/03
Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 714/02
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts vom 26. Februar 2003 für das Verfahren 1. Instanz
sowie für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich der
von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die vom 7. November 2001 datierende
teilweise, nämlich auf die streitgegenständliche Garage bezogene, Rücknahme der
Baugenehmigung vom 24. März 2000 und die auf die Beseitigung dieser Garage gerichtete
Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. November 2001 in der Fassung der
Widerspruchsbescheide des Landrats des Kreises B. vom 13. März 2002 u.a. mit der
Begründung abgewiesen, die erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil die
streitgegenständliche Garage sich hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche nicht in
die nähere Umgebung einfüge, die Rücknahmeentscheidung leide nicht an
Ermessensfehlern und die Beseitigungsverfügung sei auch unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitsgrundsatzes frei von Ermessensfehlern.
Der Kläger meint, sein Vorhaben füge sich in die Umgebung ein, weil maßgeblich auch die
weitere Umgebung und dieser weitere Bereich ein einheitliches Wohngebiet sei, das von
einer Bebauung geprägt werde, die derjenigen auf seinem Grundstück entspreche. In
diesem Bereich befänden sich zwei von ihm bereits angeführte Garagen, die hinsichtlich
der überbauten Fläche seiner Garage entsprächen. Schon die überbauten
Grundstücksflächen in der Nähe des klägerischen Grundstücks böten kein einheitliches
Bild. So liege das Hauptgebäude auf dem klägerischen Grundstück weiter von der S.----
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straße entfernt als die Gebäude auf den benachbarten, an die S.- ---straße grenzenden
Grundstücken, während das Gebäude auf dem Grundstück S.- ---straße 32 besonders nah
an dieser Straße liege. Zudem seien Spielräume zu beachten, weil die an die S.----straße
grenzenden Grundstücke teilweise von dieser Straße und teilweise - wie das klägerische
Grundstück - von Querstraßen her erschlossen würden. Auf derselben Seite der S.----straße
hätten deshalb nur noch zwei weitere Grundstücke einen Vorgarten, während die vier
übrigen lediglich einen Seitenstreifen aufwiesen. Zum F.----weg hin halte die
streitbefangene Garage einen Abstand ein.
Darüber hinaus habe der Beklagte mittlerweile die Baugenehmigung zur Errichtung einer
weiteren Garage auf dem Eckgrundstück L.------straße 2 / Am M. unmittelbar an der
öffentlichen Verkehrsfläche erteilt. Das stehe der Bewertung des Verwaltungsgerichts
entgegen, der Beklagte habe eine generelle Neubeurteilung der Rechtslage vorgenommen
und behandele in diesem Rahmen alle vergleichbaren Vorhaben gleich. Ferner habe der
Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass
die von der Garage überbaute Fläche vom Rest des Grundstücks abgetrennt sei und der
Kläger sein Grundstück im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung geplant und
gestaltet habe, so dass die Beseitigung der Garage eine Umgestaltung der gesamten
Gartenanlage und des Bereichs an der S.----straße erfordern würde.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Der für die dahin gehende Beurteilung maßgebliche Bereich sei zudem weiter als die vom
Gericht herangezogene nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
angefochtenen Urteils. Der Kläger geht von einer anderen Abgrenzung der näheren
Umgebung aus als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hat die nähere
Umgebung indes in nicht zu beanstandender Weise eingegrenzt. Es ist zu recht davon
ausgegangen, dass bezüglich des Merkmals der "Grundfläche, die überbaut werden soll",
die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der "Art der baulichen
Nutzung" zu ziehen ist. Denn die maßgebliche Umgebung ist nicht für alle
Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB identisch, vielmehr kann die
maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift
durchaus unterschiedlich sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2004 - 7 A 1273/02 -, S. 17 des Urteilsabdrucks
m.w.N.
Die maßgebliche Umgebung bei der Beurteilung der Art der Nutzung ist schon deshalb in
aller Regel weiter zu ziehen als die für das Merkmal der überbauten Fläche maßgebliche,
weil die Auswirkungen der Nutzung einer baulichen Anlage weiter reichen als die von der
Überbauung einer Grundstücksfläche als solcher ausgehende prägende Wirkung.
Vorliegend stehen lediglich die Auswirkungen der überbauten Fläche und damit die
konkrete Lage der Anlage im Bebauungszusammenhang in Rede.
Der Kläger lässt dagegen mit seinem Vortrag, dass auch die Bebauung der weiteren
Umgebung prägend für ein Baugrundstück sein könne, den Bezug zum hier in Rede
stehenden, auf die Garage bezogenen Merkmal der überbauten Grundfläche außer Acht.
Da hier gerade nicht die Art der Nutzung, sondern die konkrete Lage der klägerischen
Garage in Rede steht, ist weder der Bereich des weiteren - nach dem klägerischen Vortrag
einheitlichen "Wohn-" - Gebiets noch der gesamte Baubestand für die Abgrenzung der
näheren Umgebung maßgeblich.
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Danach ist zunächst die Lage der beiden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vom Kläger
benannten Garagen unerheblich, weil sie nach den Feststellungen des
Verwaltungsgerichts, die durch die in den Akten befindlichen Karten bestätigt und durch
das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, nicht innerhalb der entsprechend
den obigen Ausführungen maßgeblichen näheren Umgebung stehen. Aus demselben
Grund ist unter dem Gesichtspunkt, durch welche Bebauung der maßgebliche Rahmen im
Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgegeben wird, unerheblich, ob der Beklagte auf
dem Grundstück Ecke L.------straße 2 / Am M. die Errichtung einer an die Straße
grenzenden Garage genehmigt hat. Denn auch dieses Grundstück liegt außerhalb der
maßgeblichen näheren Umgebung.
Nach dem oben dargelegten Maßstab kommt es ebenso wenig darauf an, ob, wie der
Kläger vorträgt, die überbauten Grundstücksflächen in der näheren Umgebung kein
einheitliches Bild bieten. Trotz der unterschiedlichen, zwischen 3 m und 5 m betragenden
Abstände der Gebäude zu den öffentlichen Verkehrsflächen steht an diesen jedenfalls kein
Gebäude so dicht wie die klägerische Garage. Das auf die Ausrichtung der Vorgärten und
die besondere Situation von Eckgrundstücken abzielende Zulassungsvorbringen ist
unerheblich, weil auch Eckgrundstücke von den überbauten Flächen in der näheren
Umgebung geprägt werden und sich in diese auch unter diesem Gesichtspunkt einfügen
müssen.
Ob das Verwaltungsgericht den Rahmen für die Prüfung, ob das Ortsbild im Sinne des § 34
Abs. 1 Satz 2 BauGB beeinträchtigt ist, richtig gezogen hat,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2000 - 4 C 14.98 -, NVwZ 2000, 1169,
braucht nicht entschieden zu werden, weil seine auf dieses Tatbestandsmerkmal bezogene
Begründung selbstständig neben die auf das Merkmal der überbauten Grundstücksfläche
im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gestützte Begründung tritt und letztere die
Entscheidung selbstständig trägt. Selbst wenn die auf das Merkmal der Beeinträchtigung
des Ortsbildes bezogene Begründung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein sollte,
könnte sich ein solcher Fehler auf die Entscheidung im Ergebnis nicht auswirken, weil
seine Ausführungen zur überbauten Grundstücksfläche nicht aus den vom Kläger
vorgetragenen Gründen fehlerhaft sind und das Merkmal der Beeinträchtigung des
Ortsbildes sich mangels Prüfung durch den Beklagten nicht auf seine Ermessensausübung
ausgewirkt hat.
Mit seinem gegen die Ermessensausübung gerichteten Vorbringen kann der Kläger
ebenfalls nicht durchdringen. Zum einen hat er hinsichtlich des von ihm behaupteten
Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargelegt, dass die von
ihm in Bezug genommenen Flächen in der L.------straße , X.-- -----straße und im B1.-------
weg , auf denen Gebäude unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen errichtet seien,
aufgrund der Prägung ihrer maßgeblichen Umgebung ebenso wenig überbaubar seien wie
der Standort seiner Garage. Zum anderen hat der Beklagte sämtliche zu
berücksichtigenden Interessen in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Er musste
insbesondere nicht von sich aus zum vom Kläger geltend gemachten Vertrauen auf die
Baugenehmigung weitere Erwägungen anstellen. Bei - wie vorliegend - nicht von § 48 Abs.
2 VwVfG NRW erfassten begünstigenden Verwaltungsakten ist der Vertrauensschutz
wegen der Regelung des Ausgleichs des Vermögensnachteils in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW
nicht allgemein oder regelmäßig über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ein die
Rücknahme hindernder Grund (wieder) in die Ermessensüberlegungen nach § 48 Abs. 1
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Satz 1 VwVfG NRW hineinzulesen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 - 2 A 6.91 -, BVerwGE 91, 57 (58); Urteil vom
28. April 1987 - 1 C 18.84 -, GewArch 1987, 274 (275),
es sei denn, es liegt der Ausnahmefall eines immateriellen Schadens vor.
Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. (2001), § 48
VwVfG (Bund) Rdnr. 185 ff. m.w.N.
Sofern der Kläger sich mit seinem Vorbringen, er habe im Vertrauen auf die
Baugenehmigung seine Gartenanlage geplant und gestaltet, auf einen solchen
Ausnahmefall berufen möchte, hätte er diesen Umstand substanziiert erläutern müssen, um
dem Beklagten eine konkrete Würdigung im Rahmen seiner Ermessenserwägungen zu
ermöglichen. Der Kläger ist mit seinem Zulassungsvortrag aber nicht einmal auf die
diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Da hier sowohl die
Rücknahme der Baugenehmigung, soweit sie sich auf die Garage bezieht, als auch die
Beseitigung der Garage in Streit stehen, sind für die Streitwertfestsetzung ihr Zeitwert und
die voraussichtlichen Kosten für ihre Beseitigung maßgeblich. Das danach anzunehmende
Interesse des Klägers an der Aufhebung beider Ordnungs-verfügungen bewertet der Senat
mit 10.000 Euro.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.