Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.03.2006
OVG NRW: dienstliche tätigkeit, berufliches fortkommen, papiergeld, dienstalter, mitbewerber, fehlerhaftigkeit, beamter, kreis, gleichstellung, billigkeit
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1934/05
Datum:
02.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1934/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 L 644/05
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die
dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4
Satz 6 VwGO beschränkt ist, soweit es um eine Abänderung des angefochtenen
Beschlusses geht, stellen die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen
Entscheidung nicht durchgreifend in Frage.
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Das Verwaltungsgericht hat den (im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten) Antrag des
Antragstellers,
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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit
Stellenausschreibung vom 3. März 2005 ausgeschriebene Stelle einer Leiterin / eines
Leiters „Leitungs- und Tresorteam bei der Filiale N. „ der Besoldungsgruppe A 11 / A 12
mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
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im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antragsteller habe zwar
einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es
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spreche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Auswahlentscheidung
rechtlich fehlerfrei sei. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers vor dem
Beigeladenen ergebe sich nicht aus den letzten dienstlichen Beurteilungen; beide
Bewerber seien vielmehr mit der Rangstufe 9 beurteilt; für eine weitere Differenzierung
(„Ausschärfung") aufgrund des Inhalts der Beurteilungen fehle es an Ansatzpunkten. Die
im Besetzungsverfahren vorgenommene Bewertung der Antragsgegnerin, den
Beigeladenen auf der Eignungsebene dem Antragsteller vorzuziehen, sei gemessen am
Anforderungsprofil des fraglichen Dienstpostens und unter Berücksichtigung des dem
Dienstherrn in diesem Zusammenhang zukommenden organisatorischen Ermessens
nicht zu beanstanden. Für den Beigeladenen spreche insoweit, dass er den
ausgeschriebenen Dienstposten bereits für längere Zeit vertretungsweise zur vollsten
Zufriedenheit seines Dienstherrn ausgefüllt habe und er - im Unterschied zum
Antragsteller - über mehrjährige praktische Erfahrungen im Gesamtbarzahlungsverkehr
(Metall- und Papiergeld) verfüge; dies betreffe namentlich die Zeit seit 2000, in welcher
der Antragsteller ausschließlich im Metallgeldbereich tätig gewesen sei. Auf das
Benachteiligungsverbot für Mitglieder des Personalrats könne sich der Antragsteller
demgegenüber nicht mit Erfolg berufen. Mit Blick auf die nur teilweise Freistellung (bis
zu 70 %) und die während der verbleibenden Zeit im Dienst gezeigten Leistungen habe
es einer fiktiven Nachzeichnung des Werdegangs des Antragstellers aus Anlass der
Besetzung der in Rede stehenden Stelle nicht bedurft. Durch seine Personalratstätigkeit
sei der Antragsteller nicht gehindert gewesen, Erfahrungen in anderen
Aufgabenbereichen zu erwerben. Dass er in der fraglichen Zeit tatsächlich Aufgaben nur
in Teilbereichen des gesamten Zahlungsverkehrs wahrgenommen habe, sei nicht auf
seine Personalratstätigkeit zurückzuführen.
Mit seiner Beschwerde wendet der Antragsteller dagegen im Kern ein, dass zum einen
seine tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und erworbenen Erfahrungen unzutreffend
bzw. nicht umfassend gewürdigt worden seien und dass es zum anderen auf aktuelle
Fachkenntnisse und gewonnene Erfahrungen als für die Bewerberauswahl
maßgebliche (Eignungs-)Kriterien hier schon deshalb nicht ankommen dürfe, weil
solches offensichtlich zu einer unzulässigen Benachteiligung in seiner beruflichen
Entwicklung als in wesentlichem Umfang freigestellt gewesener
Personalratsvorsitzender führen würde. Stattdessen hätte - auf der Basis der vor der
Freistellung erhaltenen Beurteilungen - seine Laufbahn fiktiv nach dem Werdegang
solcher Kollegen nachgezeichnet werden müssen, die nicht wegen Personalratstätigkeit
vom Dienst freigestellt gewesen seien. Im Übrigen hätte allenfalls das Dienstalter als ein
zu den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen hinzutretendes
Auswahlkriterium zur Anwendung kommen können bzw. müssen; auch dann hätte die
Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen müssen.
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Das Beschwerdevorbringen vermag indes weder in den gerügten Einzelpunkten noch in
einer Gesamtschau durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen
Beschlusses zu begründen. Vielmehr hat der Antragsteller auch im
Beschwerdeverfahren den für den Erfolg seines vorläufigen Rechtsschutzantrags (u.a.)
erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eines zusätzlichen
Eingehens darauf, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Bestehen eines
Anordnungsgrundes ausgegangen ist,
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vgl. in diesem Zusammenhang zu möglichen Besonderheiten, wenn ein freigestelltes
Personalratsmitglied den im Besetzungsverfahren zu vergebenden (Beförderungs-
)Dienstposten - wie hier - nicht wahrnehmen, sondern weiterhin die Freistellung in
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Anspruch nehmen will, allerdings Beschluss des Senats vom 15. November 2002 - 1 B
1554/02 -, NVwZ-RR 2003, 373,
bedarf es deshalb nicht.
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Ein Anordnungsanspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Fällen der
Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen bzw. Beförderungsdienstposten
regelmäßig dann zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand auf der Grundlage einer
erforderlichenfalls eingehenden, nicht nur summarischen Prüfung des in der
Hauptsache geltend gemachten Anspruchs nicht mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene
Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen -
namentlich an die Vorgaben des Prinzips der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG)
anknüpfender - Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung
gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen
rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest „offen" sein.
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Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -,
ZBR 2002, 427; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 §
123 VwGO Nr. 23; ferner Beschluss des Senats vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -
m.w.N. zur Senatsrechtssprechung.
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Diese Voraussetzungen sind hier indes auf der Grundlage der mit der Beschwerde
erhobenen Rügen nicht erfüllt. Im Einzelnen gilt:
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Wie auch das Beschwerdevorbringen jedenfalls im Ausgangspunkt nicht in Frage stellt,
lässt sich ein Verstoß der zugunsten des Beigeladenen getroffenen
Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin gegen das Prinzip der Bestenauslese nicht
aus dem Inhalt der über den Antragsteller und den Beigeladenen jeweils erstellten
aktuellen dienstlichen Beurteilungen aus dem Jahre 2005 herleiten. Denn ausweislich
dieser Beurteilungen sind die beiden genannten Bewerber im Wesentlichen gleich
qualifizierte Spitzenkräfte (beide: Rangstufe 9), ohne dass sich dabei aus dem
Beurteilungstext oder den Einzelmerkmalen beachtliche Unterschiede - zumal solche
zugunsten des Antragstellers - ergeben. Dass die betreffenden Beurteilungen den
Leistungsstand nicht zutreffend wiedergeben, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dass der Antragsteller seine dienstlichen Leistungen, wie dem Beurteiler bekannt
gewesen ist, als Folge seiner personalvertretungsrechtlichen Teilfreistellung nur
bezogen auf einen Teil der regelmäßigen Dienstzeit erbracht hat, lässt die
Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Beurteilungen - ähnlich wie bei einem aus
Vollzeitkräften und Teilzeitkräften bestehenden Bewerberfeld - nicht prinzipiell entfallen,
zumal hier in einem noch beachtlichen Umfang (30 %) Dienst tatsächlich verrichtet
worden ist.
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Was den daneben notwendigen Vergleich der Eignung des Antragstellers und des
Beigeladenen für den konkret in Rede stehenden höherwertigen Dienstposten
gemessen an dessen Anforderungsprofil betrifft, so ist betreffend die nähere Festlegung
wie auch die Gewichtung der eignungsrelevanten Merkmale der weite organisatorische
Gestaltungsspielraum des Dienstherrn in Rechnung zu stellen, welcher einer
gerichtlichen Prüfung weitestgehend entzogen ist. Die prognostische Einschätzung der
Antragsgegnerin, der Beigeladene sei für die ausgeschriebene Stelle der
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„bestgeeignete" des Bewerberfeldes, ist in dem hier allein interessierenden Verhältnis
zum Antragsteller vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Diese
Einschätzung basiert dabei auch nicht auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage.
Die Antragsgegnerin hat bezogen auf den Eignungsvergleich besondere Pluspunkte
des Beigeladenen im Verhältnis zu seinen Konkurrenten, darunter dem Antragsteller,
insbesondere in zweierlei Hinsicht ins Feld geführt: Zum einen hat der Beigeladene die
- u.a. auch die Führung von Mitarbeitern einschließenden - Aufgaben des zu
besetzenden Dienstposten über einen Zeitraum von mehreren Jahren für längere
Zeitabschnitte als Vertreter des krankheitsbedingt abwesenden bisherigen
Stelleninhabers „zur vollsten Zufriedenheit" seines Dienstherrn bereits wahrgenommen
und verfügt insofern über einen (nicht mit einer ggf. bedenklichen „Vorauswahl" im
Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens zusammenhängenden)
Bewährungsvorsprung. Zum anderen erfüllt der Beigeladene auch davon unabhängig in
besonderer Weise das Anforderungsprofil, indem er - aufgrund des (bis zuletzt)
wahrgenommenen Aufgabenfeldes - mehrjährige praktische Erfahrungen im
Gesamtbarzahlungsverkehr und nicht ausschließlich in einem Teilbereich (Metall- oder
Papiergeld) vorweisen kann.
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Das auf Angaben in Personalberichten und Beurteilungsbögen sowie eine
eidesstattliche Versicherung gestützte Vorbringen des Antragstellers, auch er könne ein
vergleichbar breit gefächertes Verwendungsspektrum vorweisen wie der Beigeladene,
stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass die betreffenden Tätigkeiten in Bezug auf
seine Person schon weiter zurückliegen und - soweit ersichtlich unstreitig - jedenfalls
nicht mehr die Zeit ab dem Jahr 2000 umfassen. Darüber hinaus hat den eingereichten
Unterlagen zufolge auch in der Vergangenheit nicht eine derartige kontinuierliche
Tätigkeit des Antragstellers als (Stellvertretender) Leiter des Leitungs- und Tresorteams
bzw. als (Stellvertretender) Kassenaufsichtsbeamter vorgelegen, wie sie seit mehr als
10 Jahren den Tätigkeitsbereich des Beigeladenen durchgängig geprägt hat und
nunmehr dem Aufgabenspektrum des verfahrensgegenständlichen Dienstpostens
entspricht. In die gleiche Richtung deutet, dass der Antragsteller etwa in seinem
Bewerbungsschreiben um die fragliche Stelle vom 8. März 2005 selbst angegeben hat:
„In den vergangenen Jahren, vor meiner Freistellung als Vorsitzender der Personalräte
bei der Filiale I. , war ich in der Zentralen Geldversorgung als Aufsichtsbeamter
Geldversorgung Metallgeld tätig" (Hervorhebungen durch den Senat). Darüber zu
entscheiden, ob die frühere, zeitweise höherwertige Tätigkeit des Antragstellers bei
einer Gesamtwürdigung unter Eignungsgesichtspunkten den bis in die aktuelle Zeit
reichenden praktischen Erfahrungen des Beigeladenen im gesamten
Barzahlungsverkehr nach Art und Umfang gleichzuachten ist oder - wie die
Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren bekräftigt hat - Differenzierungen erlaubt,
obliegt im Kern dem Dienstherrn im Rahmen seines organisatorischen Ermessens. Eine
Überschreitung dieses Ermessens - etwa durch Anlegung ersichtlich sachwidriger
Kriterien - vermag der Senat hier nicht festzustellen.
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Schließlich lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung zulasten des
Antragstellers auch nicht unter Einbeziehung des Benachteiligungsverbots von
(insbesondere freigestellten) Mitgliedern des Personalrats, wie es in §§ 8 und 46 Abs. 3
Satz 6 BPersVG normiert ist, feststellen. Dass der Antragsteller nicht über die gleichen
Eignungsvorteile verfügt, die hier nach dem Vorstehenden einen noch am Grundsatz der
Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) orientierten - und insoweit sog. Hilfskriterien wie etwa
dem Dienstalter vorgehenden - Vorsprung des Beigeladenen vor dem Antragsteller
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begründen, steht nicht in einem hinreichend erkennbaren Bezug zu seiner
Personalratstätigkeit und der diesbezüglichen bisherigen Teilfreistellung vom Dienst.
Die Antragsgegnerin war deshalb nicht gehindert, auf die in Rede stehenden
Eignungsvorteile - ggf. auch ausschlaggebend - mit abzustellen.
Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Entscheidung gerade nicht darauf abgehoben, dass
es dem Antragsteller in Anbetracht des durch die Freistellung geminderten
Dienstumfangs allgemein an Fachwissen und / oder an Erfahrungswissen fehlt und er
schon deshalb für den in Frage kommenden Dienstposten weniger geeignet wäre. Dem
Besetzungsvorgang zufolge war der Antragsteller vielmehr unbeschadet seiner
Freistellung und deren Umfang in den Kreis der geeigneten Bewerber einzubeziehen
(vgl. etwa Vermerk vom 13. Mai 2005, Blatt 14 der Beiakte Heft 1). Ihm wurde durchaus
zugute gehalten, dass - obwohl sein Fachwissen auf Tätigkeiten von vor 5 Jahren
aufbaue - Grundwissen vorhanden und es möglich sei, dieses Wissen in absehbarer
Zeit in dem erforderlichen Umfang auszubauen (vgl. Besetzungsvermerk vom 27. Mai
2005, Blatt 16 ff. der Beiakte Heft 1). Dass er gleichwohl im Ergebnis nicht ausgewählt
worden ist, beruht letztlich nicht auf eigenen, dem geringen Umfang seiner
Diensttätigkeit zuzuschreibenden Eignungsdefiziten, sondern darauf, dass einer seiner
konkreten Mitbewerber, der Beigeladene, in besonderer Weise über einen fachlichen
Verwendungsvorlauf verfügt, der ihm zugleich eine aus dem übrigen Bewerberfeld
hervorstechende langjährige Verwendungsbreite mit dem entsprechend weitgreifenden
Erfahrungswissen vermittelt hat. Hinzu kommt, dass dieser Verwendungsvorlauf dem
Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens nach der grundsätzlich
maßgeblichen Einschätzung des Dienstherrn in besonderer Weise entspricht. Derartige,
ggf. auch von Zufällen wie der langfristigen Erkrankung eines Vorgesetzten und im
Übrigen von der internen Geschäfts- bzw. Aufgabenverteilung abhängige besondere
Umstände bzw. Entwicklungen stehen bei der gebotenen wertenden Betrachtung in
keinem ursächlichen Zusammenhang mit der für die Dienststelle typischen
Weiterentwicklung eines beruflichen Werdegangs eines freigestellten
Personalratsmitglieds für den Fall, dass es nicht zu der Freistellung gekommen wäre
(sog. fiktive Nachzeichnung des Werdegangs). Dass ggf. auch das betroffene
Personalratsmitglied - ganz abstrakt gesehen - die Chance gehabt hat, den bisherigen
Dienstposten des ausgewählten Beamten zu besetzen und damit die betreffende
„Sonderqualifikation" zu erreichen, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
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Vgl. auch Beschluss des Senats vom 15. April 2005 - 1 A 2503 -, S. 5/6 des amtlichen
Umdrucks.
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Zum einen hat ein Beamter keinen Anspruch auf Innehabung eines ganz bestimmten
Dienstpostens oder auf einen bestimmten Zuschnitt seines Aufgabenbereichs, sodass
der Antragsteller auch ohne seine Personalratstätigkeit und die Freistellung nicht ohne
weiteres den bisherigen Dienstposten des Beigeladenen oder einen ausreichend
vergleichbaren Dienstposten bei einer anderen Filiale hätte besetzen können; schon
dies wäre von zahlreichen weiteren Umständen, darunter auch der Frage der eigenen
Mobilität, abhängig gewesen. Zum anderen macht gerade auch die Einbeziehung des
Antragstellers in das Feld der für den hier verfahrensgegenständlichen Dienstposten
grundsätzlich geeigneten und chancenreichen Bewerber deutlich, dass weder die
Personalratstätigkeit noch die Freistellung bzw. deren Umfang ein Grund gewesen sind,
dass dem Antragsteller bestimmte höherwertige Dienstposten für ein berufliches
Fortkommen von vornherein verschlossen geblieben wären.
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Schließlich leidet die Auswahlentscheidung im vorliegenden Zusammenhang auch
nicht durchgreifend daran, dass die Antragsgegnerin jedenfalls während des
Besetzungsverfahrens von einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs
des Antragstellers abgesehen hat. Es ist schon fraglich, ob ein (bis) zu 70 %
freigestellter Personalratsvorsitzender wie in der fraglichen Zeit der Antragsteller aus
Gründen des Benachteiligungsverbots nach §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG
grundsätzlich beanspruchen kann, dass aus Anlass einer Bewerbung um die Besetzung
eines höherwertigen Dienstpostens zusätzlich zu einer über die verbleibende
dienstliche Tätigkeit gefertigten Beurteilung stets zwingend noch eine fiktive
Laufbahnnachzeichnung erfolgt, was das Verwaltungsgericht verneint hat.
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Vgl. allerdings in diesem Zusammenhang Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 19.
März 2003 - 7 AZR 334/02 -, BAGE 105, 329 = PersV 2004, 69, wo bei Freistellung
einer angestellten Lehrkraft in Höhe von etwa 85 % eine Nachzeichnung neben der
Beurteilung für geboten erachtet wurde.
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Jedenfalls lässt sich hier ein Bedürfnis für eine solche (umfassende) fiktive
Nachzeichnung nach den konkreten Umständen des Einzelfalles nicht feststellen. Denn
der Antragsteller hat unbeschadet des Umstandes seiner Freistellung aus Anlass der
Stellenbesetzung im Jahr 2005 eine Spitzen(leistungs)beurteilung erhalten. Dass er im
Wege der Nachzeichnung bezogen auf jenen Zeitpunkt eine noch bessere Beurteilung
erlangen könnte, ist völlig unwahrscheinlich. Die nunmehr erhaltene Rangstufe 9
bewegt sich deutlich im Spitzenbereich der zuvor erlangten, auch schon vor der in Rede
stehenden Freistellung (nach dem eigenen Vorbringen ab 1996) eher schwankenden
Beurteilungsergebnisse (mehrfach nur Rangstufe 6). Auch auf der Eignungsebene ist
dem Antragsteller im aktuellen Besetzungsverfahren das infolge seiner Freistellung
zwangsläufig geringere allgemeine Erfahrungswissen nicht als seine Eignung für den in
Rede stehenden Dienstposten beachtlich mindernd entgegengehalten worden. Eine
Gleichstellung mit dem jeweils „bestgeeigneten" Mitbewerber kann er aufgrund des
personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbots, welches zugleich
Begünstigungen untersagt, nicht verlangen; vielmehr kann insoweit nur eine
„Durchschnittsbetrachtung" bezogen auf den Werdegang vergleichbarer, vor Beginn
seiner Freistellung entsprechend beurteilt gewesener Kollegen erfolgen. Im Zuge des
gerichtlichen Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.
Dezember 2005 ergänzende Ausführungen zur Frage der fiktiven Nachzeichnung
gemacht, welche vom Senat für seine Entscheidung mit berücksichtigt werden können.
Danach ergibt eine Vergleichsbetrachtung weder bezogen auf die Vergleichsgruppe
„Beamte der Besoldungsgruppe A 11 in I. „ noch bezogen auf alle seit Sommer 1999
nach A 12 beförderten Beamt(inn)en des Filialbereichs der Hauptverwaltung E.
greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Verhältnis zur Mehrzahl bzw.
dem Durchschnitt der betroffenen Beamtinnen und Beamten hinsichtlich seines
beruflichen Aufstiegs benachteiligt worden wäre. Der Antragsteller ist diesem
Vorbringen jedenfalls nicht substanziiert entgegengetreten. Abgesehen von alledem
würde selbst ein Verstoß gegen ein etwaiges Gebot zur laufbahnrechtlichen
Nachzeichnung noch nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Antragsteller verlangen
kann, dass er gerade für einen ganz bestimmten höherwertigen Dienstposten
ausgewählt wird oder auch nur dessen Besetzung durch eine einstweilige Anordnung
vorläufig stoppen kann. Dies gilt zumal dann, wenn ein anderer Bewerber - wie hier der
Beigeladene - für diesen Dienstposten eine besondere Eignung aufweist und der
Antragsteller selbst die betreffenden Aufgaben wegen Fortsetzung, hier sogar
Aufstockung der Freistellung (bis auf Weiteres) gar nicht wahrnehmen will. In diesem
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Zusammenhang weist der Senat schließlich noch darauf hin, dass auch nach der
Rechtsprechung des BAG der Arbeitgeber (bzw. Dienstherr) durch das
personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsgebot nicht gehindert ist, seine
Auswahlentscheidung letztlich maßgeblich an den Grundsätzen des Art. 33 Abs.2 GG,
zu denen auch die Eignung zählt, zu orientieren.
Vgl. BAG, z.B. Urteil vom 27. Juni 2001 - 7 AZR 496/99 -, BAGE 98, 164 = PersR 2002,
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Ob das betroffene freigestellte Personalratsmitglied auf der Grundlage einer
Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs evtl. beanspruchen kann, auf
irgendeinem (anderen) Dienstposten bzw. einer evtl. haushaltsrechtlich vorgesehenen
besonderen Planstelle in ein höheres Statusamt (hier: A 12) befördert zu werden, oder
ob es mit Blick auf eine etwaige Verletzung des personalvertretungsrechtlichen
Benachteiligungsverbots durch seine Nichtberücksichtigung wenigstens
Sekundäransprüche etwa auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe einer entgangenen
höheren Besoldung mit Erfolg geltend machen kann, ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; soweit dem
Beigeladenen eigene Kosten entstanden sein sollten, sind diese mit Blick auf das
wegen fehlender Antragstellung nicht vorhandene eigene Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs.
3 VwGO) aus Gründen der Billigkeit nicht erstattungsfähig.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
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