Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2002

OVG NRW: dienstanweisung, pflegeheim, verfügung, empfang, erfüllung, eigengebrauch, geschäft, gerät, besuch, fernsehen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1972/99
Datum:
17.07.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 1972/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 2158/98
Tenor:
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe:
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Die Berufung ist gemäß § 194 Abs. 1 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 3987, (VwGO) iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
(VwGO a. F.) zuzulassen, weil im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. ernstliche
Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Nach dem derzeitigen
Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin für das hier in
Rede stehende Zentralgerät einen Anspruch auf Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 4 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 30.
November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO) hat.
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Es spricht viel dafür, dass die Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO
entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch dann in Betracht kommt, wenn
das Rundfunkempfangsgerät dem betreuten Personenkreis nicht als "Endgerät" zur
Verfügung steht, sondern - wie hier das Zentralgerät der Klägerin - als eine Art
zwischengeschalteter Empfänger und Sender genutzt wird, um mit dem Zentralgerät
empfangene Fernsehsendungen in dem hauseigenen Fernsehkanal, den die Bewohner
des Alten- und Pflegeheims der Klägerin über das in ihrem Zimmer stehende
Fernsehgerät ("Endgerät") empfangen können, übertragen zu können. Sowohl nach
dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO als nach dem Zweck dieser Vorschrift, die in
dieser Vorschrift genannten Institutionen von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,
weil sie in besonderem Maße Dienste für die Allgemeinheit und Bedürftige leisten,
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vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 56,
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kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Rundfunkempfangsgeräte unmittelbar oder
(nur) mittelbar dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Entscheidend ist
allein, ob die Rundfunkempfangsgeräte für den betreuten Personenkreis ohne
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besonderes Entgelt bereitgehalten werden, um ihnen den Empfang von
Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und/oder Fernsehen) zu ermöglichen. Das ist auch
dann der Fall, wenn das Rundfunkempfangsgerät, wie hier, als zwischengeschalteter
Empfänger und Sender eingesetzt wird, um dem betreuten Personenkreis die
Möglichkeit zu eröffnen, (ausgewählte) Rundfunkdarbietungen in einem hauseigenen
Kanal zu empfangen.
Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 4 BefrVO dann nicht (mehr) vor, wenn die Rundfunkempfangsgeräte nicht
ausschließlich für den betreuten Personenkreis bereitgehalten werden. Das ist der Fall,
wenn die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Benutzung oder Mitbenutzung der
Rundfunkempfangsgeräte durch Personen, die nicht zum nach dieser Vorschrift
begünstigten Personenkreis gehören, besteht, es sei denn, die Benutzung bzw.
Mitbenutzung erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch einer betreuten Person, oder im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung oder Pflege
eines Altenheimbewohners.
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Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, OVG
NRW, Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2420/84 -, Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juni 1983 - 10 OVG A 2/81 -, OVGE 37, 427 ff.,
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 1979 - 6 A 107/79 -.
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Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Klägerin hat dem Personal ihres Alten- und
Pflegeheims unter anderem durch die "Dienstanweisung für die Rezeption" vom 30.
Juni 1998 ausdrücklich die Nutzung des Zentralgerätes zum Eigengebrauch untersagt
und in der Dienstanweisung im Falle einer "privaten Mitbenutzung" arbeitsrechtliche
Konsequenzen angedroht. Das Zentralgerät einschließlich des daran angeschlossenen
Fernsehers, der als "Kontrollmonitor" genutzt wird, befindet sich nach dem Vortrag der
Klägerin außerdem in einem verschlossenen Wandschrank, an dessen Tür außen die
schriftliche Dienstanweisung vom 30. Juni 1998 angebracht ist, und ist nur einem
begrenzten Personenkreis zugänglich. Bei dieser Sachlage ist hinreichend
gewährleistet, dass das Zentralgerät bestimmungsgemäß nur für die in dem Alten- und
Pflegeheim der Klägerin betreuten Personen eingesetzt wird.
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Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 1991 - 14 S 1921/89 -, S.
14 des Urteilsabdrucks.
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Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin bestehen nicht. Soweit der Beklagte
mit Schriftsatz vom 28. Mai 1999 vorträgt, der Wandschrank sei nicht verschlossen, ist
nicht ersichtlich und auch nicht näher dargelegt, dass der Beklagte seine Behauptung
auf eigene Erkenntnisse stützen kann oder dass er aus anderen Gründen in der Lage
ist, die tatsächlichen Verhältnisse in dem Alten- und Pflegeheim der Klägerin zu
beurteilen, oder dass konkrete gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags der Klägerin
sprechende Gesichtspunkte vorliegen.
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Soweit die Ausführungen des früher für das Rundfunkgebührenrecht zuständigen 4.
Senats des erkennenden Gerichts, ein "zum Empfang Bereithalten" liege auch dann vor,
wenn die Benutzung des Rundfunkempfangsgerätes durch eine Dienstanweisung
untersagt und das Gerät zur Durchsetzung der Dienstanweisung versiegelt worden sei
(Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2692/83 -), dahin verstanden werden könnten, dass
die Dienstanweisung der Klägerin und das von ihr angeordnete Verschließen des
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Zentralgerätes nicht ausreichen, um einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des
Zentralgerätes verlässlich sicherzustellen, folgt der nunmehr für das
Rundfunkgebührenrecht, soweit es Verfahren der vorliegenden Art betrifft, zuständige
19. Senat dieser - möglichen - Auffassung des 4. Senats im Ergebnis nicht. In dem Urteil
des 4. Senats wird zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der
Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der
Rundfunkgebührenpflicht und Rundfunkgebührenbefreiung um ein Geschäft der
Massenverwaltung handelt und dass es deshalb im Interesse einer praktikablen
Handhabung und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwandes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, Besonderheiten des
Einzelfalls außer Acht zu lassen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -.
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Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn die Voraussetzungen der
Gebührenpflicht bzw. Gebührenbefreiung ohne besonderen Verwaltungsaufwand
festgestellt werden können. Das ist hier der Fall. Die Beurteilung der Frage, ob die
Klägerin hinreichende Vorkehrungen zur Vermeidung einer bestimmungswidrigen
Verwendung des Zentralgerätes getroffen hat, erfordert lediglich eine (rechtliche)
Wertung, aber keinen besonderen (tatsächlichen) Ermittlungsaufwand. Eine nähere
Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist nicht erforderlich, weil die
Klägerin die maßgeblichen Tatsachen umfassend dargelegt hat. Es ist auch nicht
ersichtlich und, wie ausgeführt, vom Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, dass
aufklärungsbedürftige Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin bestehen
oder sonst eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erforderlich wäre.
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