Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2003

OVG NRW: anspruch auf bewilligung, sparkasse, fahrzeug, beschwerdeschrift, mitgliedschaft, einkünfte, kennzeichen, versicherungsprämie, erlass, einzug

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1273/03
Datum:
20.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1273/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 1444/03
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien
Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
G. aus L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie die
diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen zeigen - keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
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Der Antrag,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, "dem Antragsteller
Leistungen nach dem AsylbLG in bestimmungsgemäßer Höhe für die Zeit ab Mai 2003
zu gewähren",
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hat keinen Erfolg.
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Lediglich der - anwaltlich vertretene - Antragsteller, nicht etwa zugleich seine Ehefrau
oder seine Kinder, hat sich an das Gericht gewandt. Mit dem gestellten Antrag verfolgt er
wie schon in erster Instanz auch nur eigene Sozialhilfeansprüche, nicht zugleich
eventuelle Ansprüche seiner Ehefrau und seiner Kinder. Auch der angefochtene
Beschluss hat lediglich über Ansprüche des Antragstellers entschieden. Damit ist der
ständigen Rechtsprechung etwa in sozialhilferechtlichen Streitverfahren
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- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441 (443); OVG
NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352 (354) -
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Rechung getragen worden, wonach jedes Familienmitglied - sogar ein im Haushalt
lebendes minderjähriges Kind - einen individuellen Anspruch auf Bewilligung von
Hilfeleistungen hat, der von anderen Familienmitgliedern nicht im eigenen Namen
gerichtlich geltend gemacht werden kann.
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Vgl. wiederum zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -,
BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 (134) = NJW 1993, 3153.
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Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei Streitigkeiten nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz.
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Auch für seine eigene Person kann der Antragsteller die Verpflichtung zur Erbringung
vorläufiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege einer
einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die allein noch
streitgegenständliche Zeit ab Mai 2003 schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht
glaubhaft gemacht hat, dass ein Hilfeanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
besteht, der als Anordnungsanspruch den Erlass einer vorläufigen Regelung
rechtfertigen könnte.
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Dem Antrag kann gegenwärtig schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil
angesichts der Angaben des Antragstellers über sein erzieltes Einkommen zumindest
unklar ist, in welcher Höhe ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf bei ihm besteht.
Wie erst nunmehr -in zweiter Instanz - offen gelegt worden ist, hat der Antragsteller
nahezu während des gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraums über Einkünfte
in Höhe von 400 EUR monatlich verfügt, wobei offen ist, ob der Betrag von 400 EUR
das Brutto- oder Nettoeinkommen bezeichnet. Im letzteren Falle reichte der Betrag an
sich aus, um die laufenden Leistungen abzudecken, die der Antragsteller für seine
Person in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst bei entsprechender
Anwendbarkeit des Bundessozialhilfegesetzes beanspruchen könnte, d.h. den
kopfteilmäßigen Anteil an den entstehenden Unterkunftskosten (ausweislich der
Vermieterbescheinigung vom 23. April 2002 und eventuell um den Warmwasseranteil
noch zu kürzen: 545,18 EUR: 4 = 136,30 EUR) und 80 % des Regelsatzes eines
Haushaltsvorstandes (für Mai und Juni 2003 jeweils 234,40 EUR sowie für Juli und
August 2003 jeweils 236,80 EUR). Es verbliebe sogar ein Restbetrag von 29,30 EUR
bzw. 26,90 EUR, den der Antragsteller anderweitig verwenden könnte.
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Selbst wenn man die Rückführung der Kontoüberziehung bei der Deutschen Bank
sozialhilferechtlich im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigen wollte,
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vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, FEVS 52, 439,
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wäre jedenfalls der weit überwiegende Teil des streitgegenständlichen Bedarfs durch
die Einkünfte des Antragstellers gedeckt. Angesichts dessen kann auf die
Glaubhaftmachung der genauen Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens
durch eine auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme präzise
Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers nicht verzichtet werden.
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Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erscheinen zumindest
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auch deshalb fraglich, weil der in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Juni 2003
vorformulierte Satz, "ich versichere des weiteren, dass ich auch zum heutigen Zeitpunkt
kein weiteres Einkommen bzw. sonstige Vermögensgegenstände erhalten habe",
handschriftlich gestrichen worden ist und deshalb von der Unterschrift nicht gedeckt
wird. Die im zugehörigen Schriftsatz vom 26. Juni 2003 gegebene Ergänzung, der
Antragsteller übe seit dem 2. Mai 2003 eine Teilzeitbeschäftigung aus, bei der er
monatlich 400 EUR verdiene, vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum auch die
Versicherung gestrichen worden ist, der Antragsteller habe bis zum heutigen Zeitpunkt
keine sonstigen Vermögensgegenstände erhalten.
Unabhängig davon kann dem Antrag des Antragstellers jedoch auch deshalb nicht
stattgegeben werden, weil er mit den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu
prüfenden dargelegten Gründen die angefochtene Entscheidung nicht durchgreifend in
Frage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat Indizien zusammengetragen, die dafür
sprechen, dass der Antragsteller regelmäßig ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung
geführt hat, und ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die Situation
inzwischen anders darstellt. In der dazu vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 19. Juni
2003 hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, zu keinem Zeitpunkt über ein Kfz
verfügt zu haben. Die auf dem "Konto ersichtlichen Abgänge für Kfz-Nutzung habe ...
(er) für fremde Rechnung vorgenommen". Sie beträfen "das Fahrzeug des Herrn L. ".
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Diese Darstellung ist in mehrerer Hinsicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zum
einen benennen die aus den Kontoauszügen erkennbaren Abbuchungen verschiedene
Kraftfahrzeugkennzeichen, so dass einiges dafür spricht, dass es sich nicht lediglich um
ein Fahrzeug, sondern um verschiedene Fahrzeuge gehandelt hat. Die Tatsache, dass
am 3. Januar 2000 vom Konto der Sparkasse O. eine Versicherungsprämie in Höhe von
224,70 DM gerade für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen.............
überwiesen worden ist, mit dem der Antragsteller am 16. Dezember 1999 beim Tanken
angetroffen worden war, deutet im Gegensatz zu den Angaben des Antragstellers doch
auf einen Zusammenhang der Überweisungen mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen
durch den Antragsteller selbst. Für eine Nutzung von Kraftfahrzeugen zu eigenen
Zwecken spricht - worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung
hingewiesen hat - insbesondere auch der Umstand, dass vom Konto des Antragstellers
am 3. April 2001 und am 3. April 2002 für zwei aufeinanderfolgende Jahre Beiträge für
eine Mitgliedschaft im ADAC entrichtet worden sind. Angesichts der
Personenbezogenheit der ADAC-Mitgliedschaft - im April 2003 ist der Einzug des
ADAC-Beitrags übrigens ebenfalls noch versucht und die Lastschrift allein mangels
Deckung von der Bank zurückgegeben worden - kann der Vortrag in der
Beschwerdeschrift, der Antragsteller habe diese Beträge lediglich für einen Bekannten
entrichtet, der sie ihm in bar wiedererstattet habe, nicht überzeugen.
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Auf die übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Kfz-Nutzung zu eigenen Zwecken
zusammengetragenen Indizien ist der Antragsteller in der Beschwerdeschrift nicht im
Einzelnen eingegangen.
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Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die in den vorgelegten Kontoauszügen für die
Vergangenheit dokumentierten Kontobewegungen auf verschwiegenes Einkommen
oder Vermögen hingewiesen haben und gegebenenfalls auch heute noch Zweifel an
der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wecken können. Der Antragsteller hat sich
jedenfalls auch insoweit nicht in befriedigender Weise mit den Vorhaltungen des
Antragsgegners auseinander gesetzt. Wenn er in der Antragsschrift vom 29. April 2003
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behauptet hat, das Konto bei der Deutschen Bank sei mittlerweile aufgelöst, so ergibt
sich aus den nunmehr vorgelegten Kontoauszügen, dass dies mitnichten der Fall ist.
Richtig ist auch der Vorhalt des Antragsgegners, dass die Angabe des Antragstellers,
die Einzahlungen auf das Konto bei der E. Bank seien letztlich durch "Umbuchungen"
der auf das Konto bei der Sparkasse geflossenen Leistungen des Antragsgegners
bewirkt worden, zumindest für die Einzahlung der 120 EUR am 4. Juni 2002 nicht
zutreffen kann; denn die beigebrachten Kontoauszüge der Sparkasse O. weisen für Mai
und Juni 2002 weder eine Überweisung auf das Konto bei der E. Bank noch die
Abhebung eines entsprechenden Betrages aus. Nach wie vor ist schon angesichts der
Kontoführungskosten auch nicht ohne weiteres plausibel, warum ein Empfänger von
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über mehr als zwei Jahre
nebeneinander zwei Girokonten bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten hat.
Unklar ist ferner etwa, aus welchen Mitteln der Betrag in Höhe von 1.498,13 DM
aufgebracht worden ist, der ausweislich des Kontoauszugs am 30. Mai 2001 für
"SORTEN, EDELMETALLE/S. " aufgewandt worden ist. Der bloße Hinweis auf einen
namentlich nicht benannten Bekannten - wie im Widerspruchsschreiben vom 27.
Februar 2003 - reicht insoweit nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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