Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2009

OVG NRW: öffentliche bekanntmachung, bebauungsplan, örtliche verhältnisse, satzung, grundstück, kirche, anzeiger, form, gemeinde, stadt

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 20/07.NE
Datum:
20.03.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 20/07.NE
Tenor:
Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -N. " der Stadt E. ist
unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller wendet sich gegen die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -
N. " der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks
X.-----straße 20.
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Das Plangebiet wird nordöstlich von der X.-----straße bzw. O. Straße bis zum Flurstück
171, Flur 16, Gemarkung I. , südlich von der L. Straße und westlich von den Flurstücken
155 und 156, Flur 16, Gemarkung I. begrenzt. Es ist überwiegend als reines Wohngebiet
ausgewiesen. Südöstlich an das im reinen Wohngebiet liegende Grundstück des
Antragstellers grenzt an der Ecke X.-----straße /H. -C. -Straße eine Fläche, die im
Ursprungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung "Kirche" festgesetzt
ist. Hier befanden sich ein Kirchengebäude, ein Gemeindezentrum sowie ein Pfarrhaus
einer evangelischen Kirchengemeinde, die in der Zwischenzeit abgerissen worden sind.
Der Flächennutzungsplan enthält für das Grundstück die Darstellung "Kirche,
Jugendheim und Alteneinrichtung".
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Die angefochtene 2. Änderung des Bebauungsplans setzt für diesen Bereich nunmehr
eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung: "Sozialen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen" fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzungen enthält der Plan Änderungen hinsichtlich des Höchstmaßes der Zahl der
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Vollgeschosse - III statt II -, der Geschossflächenzahl - 1,3 statt 0,8 - und der
Grundflächenzahl - 0,5 statt 0,4 -. Die Traufhöhe ist mit max. 8,6 m, die Gebäudehöhe
mit max. 11 m und die Sockelhöhe mit max 0,4 m festgesetzt. Die parallel zum
Grundstück des Antragstellers verlaufende Baugrenze ist gegenüber der
Ursprungsplanung um ca. 1 m zurückgesetzt. Im nordwestlichen Bereich der
Gemeinbedarfsfläche sieht der Plan eine Fläche mit der Zweckbestimmung Tiefgarage
vor.
In der Planbegründung heißt es zum Anlass und Inhalt der Änderung: Mit der Errichtung
eines zusätzlichen Altenpflegeheims erfolge eine bedarfsgerechte Optimierung der
Versorgungssituation mit Pflegeheimplätzen. Zur Realisierung des Vorhabens werde
der Plan hinsichtlich der Zweckbestimmung, einer bedarfsgerechten Anpassung der
Grundfläche und Geschossfläche, der Zahl der Vollgeschosse unter Angaben der Trauf-
, Gebäude- und Sockelhöhen, einer geringfügigen Verschiebung der Baugrenzen sowie
der Festsetzung einer Tiefgarage geändert. Mit der gleichzeitigen Verschiebung des
Baufensters verringere sich die überbaubare Grundstücksfläche um ca. 120 m². Das
zulässige Maß der baulichen Nutzung werde mit einer GRZ von 0,5 und einer GFZ von
1,3 zulässigerweise geringfügig überschritten. Unter Einrechnung der Tiefgarage und
deren Zufahrt führe die Errichtung des Altenpflegeheims insgesamt zu einer GRZ von
0,7. Gemäß § 17 Abs. 4 BauNVO sei eine Überschreitung bis 0,8 zulässig. Da die
planungsrechtlich zulässige und gewünschte Tiefgarage optisch keine Außenwirkung
erzeuge und diese gleichzeitig mit einer zusätzlichen belebten Bodenabdeckung
begrünt werde, sei die geringfügige Überschreitung der GRZ und GFZ ausgeglichen.
Die verkehrliche Erschließung des Änderungsbereichs erfolge von der X.-----straße aus
über die H. -C. Straße. In einer der Planbegründung beigefügten "Klarstellung" von April
2005 heißt es demgegenüber: Auf der Grundlage der Abwägung über das Ergebnis der
Offenlage habe der Rat am 30. Juni 2005 beschlossen, dass der städtebauliche Entwurf
zugunsten einer veränderten Stellplatzanordnung und deren Erschließung weiter zu
entwickeln sei. Auf Anregung betroffener Bürger sei das städtebauliche Konzept
dahingehend geändert worden, dass die Stellplätze auch oberirdisch angelegt werden
könnten. Die Stellplatzanlage an der X.-----straße werde über diese erschlossen,
befinde sich im Erdgeschossbereich der hier geplanten Bebauung und werde durch das
Obergeschoss überbaut. Da sich der materielle Regelungsgehalt der Planänderung
(planungsrechtliche Festsetzungen im Änderungsentwurf) dadurch nicht ändere, sei auf
eine erneute Offenlage verzichtet worden.
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Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf: Im November 2003 erörterte der Bezirksausschuss E. die Möglichkeit, ein von
dem Diakonischen Werk betriebenes Altenpflegeheim auf der in Rede stehenden
Fläche zu errichten. Am 1. April 2004 nahm der Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
der Antragsgegnerin das geplante Bauvorhaben zur Kenntnis und beauftragte die
Verwaltung, die notwendigen Verfahrensschritte zur Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger
öffentlicher Belange wurde im Mai bzw. August 2004 durchgeführt. Am 14. Dezember
2004 beschloss der Planungs- und Umweltausschusses die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplans. Diese fand in der Zeit vom 6. Januar bis 7. Februar 2005 statt. Die
Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Mehrere Anlieger der H. -C. - Straße
machten eine unzumutbare und unnötige Verkehrsbelastung geltend und regten eine
Erschließung des Vorhabens über die X.-----straße an, während ein Anlieger der X.-----
straße sich gegen eine geplante Anlieferung über die X.-----straße /Ecke H1. -C. -Straße
aussprach. Der Antragsteller erhob keine Einwendungen. In der Ratssitzung am 30. Juni
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2005 erklärte sich Bürgermeister I1. für befangen und nahm an der Beratung und
Beschlussfassung nicht teil. Der Rat nahm die Ergebnisse der Offenlage zur Kenntnis,
entschied über die während der Offenlage vorgetragenen Anregungen entsprechend der
Abwägung in der Verwaltungsvorlage und beschloss die 2. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 32a "I. N. " als Satzung.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte entsprechend der Bekanntmachungsan-
ordnung vom 8. September 2005 durch Aushang in der Sparkassenpassage, L1. Straße,
in der Zeit vom 14. September 2005 bis 22. September 2005. Im S. Anzeiger vom 14.
September 2005 wurde der Wortlaut der Bekannt-machungsanordnung betreffend die
Bekanntgabe durch Aushang und Inkraft-treten des Bebauungsplans mit Vollzug des
Aushangs am 22. September 2005 veröffentlicht.
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Das Diakonischen Werk der Evangelischen Kirchengemeinden im S1. -L2. O1.
errichtete in der Zwischenzeit ein Altenpflegeheim sowie 4 Seniorenwohnungen. Das
Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage des Antragstellers gegen die
Baugenehmigung vom 14. September 2006 mit Urteil vom 29. Januar 2009 - 9 K
3090/07 - zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung -
10 A 510/09 - ist beim erkennenden Senat anhängig.
8
Der Antragsteller hat am 22. Januar 2007 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur
Begründung trägt er vor: Der Bebauungsplan sei nicht wirksam bekannt gemacht
worden. Die Antragsgegnerin habe auch gegen das Gebot der erneuten Offenlage des
Planes verstoßen. Der Rat habe nach der durchgeführten Bürgerbeteiligung das
Erschließungskonzept weiterentwickelt. Den Anregungen der An-wohner der H. -C. -
Straße sei entsprochen worden, ohne dass allerdings die nunmehr in ihren Interessen
beeinträchtigten Anwohner der X.-----straße die Möglichkeit gehabt hätten, zu dem
neuen Plankonzept ihre Anregungen geltend zu machen.
9
Der Bebauungsplan sei nicht wirksam ausgefertigt worden. Der Ausfertigungsvermerk
sei vom Bürgermeister unterzeichnet worden. Die Sitzungsleitung bei der
Beschlussfassung habe jedoch der stellvertretende Bürgermeister über-nommen,
nachdem der Bürgermeister sich für befangen erklärt habe. Damit hätte der
stellvertretende Bürgermeister auch die Ausfertigung der Satzung vornehmen müssen.
Die Änderung des Bebauungsplans sei auch nicht aus dem Flächen-nutzungsplan
entwickelt worden. Mit der Aufgabe der Nutzungsmöglichkeit "Kirche", die den Stadtteil
geprägt habe, sei auch die Konzeption des Flächen-nutzungsplans für den Stadtteil
tangiert. Ferner entspreche die Begründung nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 8
BauGB. Der Wille des Rates hinsichtlich des geänderten Erschließungskonzeptes finde
in der Begründung keinen Niederschlag. Die Begründung sei in einem zentralen Punkt
der verkehrlichen Erschließung unrichtig, da sie nicht mit dem Willen des Rates
übereinstimmt.
10
Der Bebauungsplan sei auch wegen eines Abwägungsmangels rechtsfehlerhaft. Mit der
zu erwartenden Lärmentwicklung habe sich der Rat nicht in ausreichendem Maße
auseinander gesetzt. Zudem befürchte er, der Antragsteller, dass bei Errichtung des
Altenheims die Ausnutzbarkeit seines Grundstücks beeinträchtigt werde. Das geplante
Vorhaben habe eine erdrückende Wirkung. Bei Realisierung des Projekts müsse er mit
erheblichen Nachteilen rechnen.
11
Der Antragsteller beantragt,
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die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 32a "I. -N. " der Antragsgegnerin für
unwirksam zu erklären.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
14
den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus: Die Bekanntmachung durch Aushang habe den
Vorgaben des Gesetzes entsprochen. Unabhängig davon sei der angegriffene
Bebauungsplan auch im S. Anzeiger gemäß § 15 Abs. 2 a) der Haupt- satzung alter
Fassung als zusätzlicher Service bekannt gemacht worden. Durch die im Jahre 2008
erfolgte, rückwirkende Änderung der Hauptsatzung sei allein diese Form der
öffentlichen Bekanntmachung nunmehr zulässig. Damit sei auch die vorliegende
Satzung wirksam bekannt gemacht worden.
16
Die von dem Antragsteller gerügten formellen Mängel lägen nicht vor oder seien
unbeachtlich. Auch die Abwägung sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe für
eine erneute Hinzuziehung des Gutachters nach Änderung der Stellplatzkonzeption
kein Anlass bestanden. Ein etwaiger Mangel hätte auch keinen Einfluss auf das
Abwägungsergebnis gehabt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg
20
1.
21
Der Bebauungsplan leidet bereits an einem formellen Mangel. Er ist nicht wirksam
bekannt gemacht worden.
22
Die von der Antragsgegnerin praktizierte Form der Bekanntmachung von Ortsrecht
durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Buchst.
c) BekanntmVO ist jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000 Einwohnern nach
ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine ungeeignete Form der
Bekanntmachung von Ortsrecht.
23
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE und vom
24. November 2008 - 7 D 109/07.NE mwN unter Verweis auf OVG NRW, Urteil vom 25.
August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 (319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom
20. November 1972 - II A 403/70 -, OVGE 28, 143 (145).
24
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Stadt E. hat nach eigenen
Angaben rd. 63.000 Einwohner, sodass eine öffentliche Bekanntmachung durch
Aushang nicht in Betracht kommen kann.
25
Der Vortrag der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan sei jedenfalls rückwirkend
deshalb wirksam bekannt gemacht worden, weil er zusätzlich im S. An-zeiger
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veröffentlicht worden sei, geht fehl. Die Veröffentlichung im S. Anzeiger am 14.
September 2005, die lediglich als ein Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung
durch Aushang zu verstehen ist, stellt selbst keine öffentliche Bekanntmachung dar und
ist auch nicht rückwirkend zu einer solchen geworden. § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung
a.F. bestimmte, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt E. (allein) durch
Anschlag an der Bekanntmachungstafel vollzogen werden. Nach § 15 Abs. 2 a) und b)
der Hauptsatzung alter Fassung wurden als (lediglich) "zusätzlicher freiwilliger Service"
darüber hinaus "Bekanntmachungen ... in dem E1. Wochenblatt - S2. Anzeiger -
veröffentlicht" (und) "im Internet vollständig eingestellt". Bereits dieser Wortlaut des § 15
Abs. 1 und 2. der Hauptsatzung a.F. macht unmissverständlich deutlich, dass allein an
den Anschlag an der Bekanntmachungstafel Rechtsfolgen geknüpft werden sollten.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07 - (zum Einstellen des
bekannt zu machenden Textes in das Internet).
27
Auch die Rückwirkung der unter dem 11. September 2008 beschlossenen Änderung der
Hauptsatzung der Stadt E. , die bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen im S.
Anzeiger erfolgen, kann aus der Veröffentlichung vom 14. September 2005 nicht
nachträglich eine öffentliche Bekanntmachung machen.
28
Der Bekanntmachungsmangel ist beachtlich, denn die Satzungserhaltungsvorschrift des
§ 7 Abs. 6 GO NRW erfasst Mängel der ordnungsgemäßen Bekanntmachung nicht (vgl.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 b GO NRW). Die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.
4 BauGB bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und
Formverstöße nach dem Baugesetzbuch, nicht dagegen auf landes- bzw.
gemeinderechtliche Formvorschriften.
29
2.
30
Die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche ist unbestimmt. Nach dem Grundsatz der
Planbestimmtheit muss die Festsetzung von Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB so
bestimmt sein, dass ihr zu entnehmen ist, für welchen konkreten Zweck sie getroffen
wurde. Das erforderliche Maß der Konkretisierung von Festsetzungen eines
Bebauungsplans richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles
(Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und
öffentlichen Belange entspricht. Die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf
ohne konkretisierenden Zusatz ist im Regelfall unwirksam, weil ohne festgesetzte
nähere Zweckbestimmung eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vorhaben des
Gemeinbedarfs zugelassen würde. So wäre weder das Planungsziel hinreichend
deutlich erkennbar noch könnte geprüft werden, ob die Festsetzung der
Gemeinbedarfsfläche mit den Festsetzungen für die Nachbargrundstücke vereinbar ist.
31
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N. und
Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8; Schrödter, BauGB, 7. Aufl., § 9
Rdnr. 42.
32
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit
dem Planzeichen für "sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen"
entsprechend Nr. 4.1 der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die
Darstellung des Planinhalts - Planzeichenverordnung - unbestimmt. Etwas anderes folgt
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insbesondere nicht - wie offenbar die Antragsgegnerin meint - daraus, dass der
Plangeber ein nach der Planzeichenverordnung vorgesehenes Planzeichen verwendet
hat. Denn die Planzeichenverordnung gilt sowohl für Festsetzungen in
Bebauungsplänen als auch für die Darstellungen in Flächennutzungsplänen, die keinen
entsprechenden Konkretisierungsgrad erfordern. Außerdem stellt § 2 Abs. 2 Satz 1 der
Planzeichenverordnung klar, dass die Planzeichen ergänzt werden können, soweit dies
zur eindeutigen Darstellung des Planinhalts erforderlich ist.
Dem Planzeichen für sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen lässt
sich eine hinreichend bestimmte Zweckbestimmung nach den Umständen des
vorliegenden Falles nicht entnehmen. Die Bandbreite möglicher Einrichtungen von z.B.
Altenheimen, Kindergärten, Jugendzentren, Heime für Obdachlose,
Asylbewerberunterkünfte usw. erfordert vielmehr eine weitere Konkretisierung, damit die
Eigentümer benachbarter Grundstücke erkennen können, welche von mehreren in
Frage kommenden unterschiedlichen Nutzungen im näheren Umfeld ihres Grundstücks
zulässig sein soll.
34
Vgl. auch die Beispiele bei Schwier, Handbuch der Bebauungsplanfestsetzungen,
München 2002, S. 832 ff.
35
Die Begründung des Bebauungsplans ist nicht Bestandteil des normativen Teils des
Bebauungsplans und kann deshalb die darin enthaltenen Festsetzungen nicht
eingrenzen.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 a.a.O.
37
3.
38
Die Festsetzung einer Fläche für eine Tiefgarage ist städtebaulich nicht gerechtfertigt, §
1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der
jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich
setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die
Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen
entspricht. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem
Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der
planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür
erforderlich ist.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - IV C 50.92 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 14.
Februar 1995 - IV C 21.74 -, BRS 29 Nr. 6.
40
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer Tiefgaragenfläche zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr städtebaulich gerechtfertigt gewesen.
Die Ausführungen in der Planbegründung, der erforderliche Stellplatznachweis werde
sowohl oberirdisch als auch unterirdisch in Form einer begrünten Tiefgarage auf dem
eigenen Grundstück geführt, hatten sich überholt. Der Plangeber ist entsprechend dem
Inhalt der Beratungsvorlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ausdrücklich
davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Pla- nung einer Tiefgarage aufgegeben
worden ist.
41
4.
42
Da eine Korrektur der angesprochenen Fehler möglich erscheint, sieht sich der Senat
zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten veranlasst, zu den von den Beteiligten
angesprochenen und diskutierten Gesichtspunkten, die die Wirksamkeit des
Bebauungsplans betreffen und auch für einen neuen Bebauungsplan von Bedeutung
sein können, Folgendes auszuführen:
43
Zu den Anforderungen an die Ausfertigung ist in der Rechtsprechung des erkennenden
Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben ausreicht, wenn
eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender
des Rats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rates und vor der Verkündung der
Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen
Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der
Bürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte mit
der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von
Bebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen
kann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten
Person unterzeichnet werden kann.
44
Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ- RR
2003, 667 m.w.N.
45
Die Annahme des Antragstellers, der stellvertretende Bürgermeister als Sitzungsleiter
und nicht der von der Mitwirkung an der Abstimmung ausgeschlossene Bürgermeister
hätte die Ausfertigung vornehmen müssen, ist danach unzutreffend.
46
Der Antragsteller rügt ferner zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin den Entwurf des
Bebauungsplans erneut hätte auslegen müssen. Der Entwurf ist nicht im Sinne des § 4a
Abs. 3 BauGB geändert oder ergänzt worden. Insbesondere enthalten weder der
Entwurf noch der als Satzung beschlossene Bebauungsplan Festsetzungen, die eine
Erschließung der Gemeinbedarfsfläche betreffen. Aus den vorstehenden Ausführungen
folgt zugleich, dass entgegen den Ausführungen des Antragstellers die Begründung den
Anforderungen des § 9 Abs. 8 BauGB entspricht. Der Bebauungsplan ist - unterstellt, die
Unbestimmtheit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird behoben - auch aus
dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, § 8 Abs. 2 BauGB. Die Ausführungen des
Antragstellers, die im Flächennutzungsplan dargestellte Nutzung der Fläche als Kirche
sei nach einer Verwirklichung des Vorhabens ausgeschlossen, liegt neben der Sache.
Wie der Antragsteller selbst ausführt, enthält der Flächennutzungsplan die Darstellung
Kirche, Jugendheim und Alteneinrichtung.
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Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche
mit der Zweckbestimmung Altenpflegeheim für die in Rede stehende Fläche nach den
vorliegenden Umständen des Einzelfalls - insbesondere der planerischen Vorbelastung
für das Grundstück des Antragstellers - grundsätzlich dem Abwägungsgebot des § 1
Abs. 7 BauGB entsprechen könnte. Die Rügen des Antragstellers in Bezug auf die
Lärmbelastung und eine erdrückende Wirkung des Baukörpers betreffen das konkrete
Vorhaben des Bauherren und sind im Genehmigungsverfahren zu klären.
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Der Plangeber war auch nicht gehalten, detaillierte Festsetzungen etwa zur Lage des
Baukörpers und der Erschließung zu treffen. Die Gemeinde darf von einer
abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn bei
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vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist.
Vgl., BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 - 4 BN 32.06 -, juris.
50
So liegt der Fall hier. Ausgehend von den getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren
Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung besteht kein Zweifel daran,
dass ein den Festsetzungen entsprechendes Vorhaben so geplant und genehmigt
werden könnte, dass der dem Grundstück des Antragstellers zustehende
Schutzanspruch gewahrt bliebe.
51
5.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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