Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.1997

OVG NRW (der rat, höhe, 1995, berechnung, konkrete berechnung, abschreibung, ermittlung, stadt, bezug, kag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 5806/96
Datum:
02.12.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 5806/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 3951/94
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin ist Eigentümerin des an die städtische Entwässerung angeschlossenen
Grundstücks S. straße 69 in A. .
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Mit Abgabenbescheid vom 25. Januar 1994 zog der Beklagte die Klägerin für das
genannte Grundstück und das Jahr 1994 zu Kanalbenutzungsgebühren in Höhe von
insgesamt 3.057,42 DM heran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den
Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen.
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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, die sie im
wesentlichen wie folgt begründet hat: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende
Satzung sei unwirksam, da die Gebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot
verstießen. Die Abschreibungen auf der Grundlage des höheren
Wiederbeschaffungszeitwertes seien unzulässig, da allein eine Abschreibung nach dem
Anschaffungs- /Herstellungswert sowohl allgemeinen betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen als auch speziellen nur für das öffentliche Gebührenrecht geltenden
Grundsätzen entspreche. Ansonsten verstieße die Abschreibung auf der Grundlage des
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Wiederbeschaffungszeitwertes gegen das Äquivalenzprinzip und gegen Art. 3 des
Grundgesetzes. Die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen mit einem Nominalzins auf
der Basis des Anschaffungswertes sei in Verbindung mit den Abschreibungen auf der
Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwertes rechtsfehlerhaft, weil dies zu überhöhten
Kapitalendwerten führe. Zulässig sei entweder das sog. "Anschaffungswertmodell" oder
das sog. "Wiederbeschaffungszeitwertmodell". Darüber hinaus sei die von dem
Beklagten für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen verwandte Halbwertmethode
auch deshalb fehlerhaft, weil das Abzugskapital nicht in seiner ursprünglichen Höhe,
sondern abgeschrieben nur mit einem entsprechenden Restwert in Ansatz gelange.
Hieraus entstehe dem Beklagten ein Zinsnutzen, der zu einem erhöhten Kostenansatz
führe. Im übrigen werde die konkrete Höhe der umlagefähigen Gesamtkosten, die Höhe
der kalkulatorischen Kosten und der Anstieg dieser Kosten gegenüber 1993 um 1,5
Millionen DM bestritten. Schließlich sei der Verwendung erhöhter Preisindizes für
Ortskanäle für das Jahr 1994 nicht nachvollziehbar und werde ebenfalls bestritten.
Die Klägerin hat beantragt,
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den Abgabenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 1994 betreffend die
Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren (einschließlich für befestigte Flächen) für
das Mietwohngrundstück S. straße 69 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
6. Mai 1994 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung gewesen, daß die Gebührensatzung und die darin enthaltenen
Gebührensätze wirksam seien. Die Ermittlung der Abschreibung auf der Grundlage des
Wiederbeschaffungszeitwertes sei nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes
ebenso zulässig wie die Verzinsung des aufgewandten Kapitals auf der Basis der
Anschaffungswerte in Verbindung mit einem Nominalzinssatz. In der Stadt A. sei der
Nominalzins zudem gleich dem Realzins, der mit 6,4 % bis 6,5 % anzunehmen sei.
Würden die kalkulatorischen Zinsen nicht nach der Halbwertmethode ermittelt, sondern
würden von dem Restbuchwert des Anschaffungswertes in Höhe von 159.288.000,-- DM
die Zuschüsse und Beiträge von 58.929.000,-- DM abgezogen, ergäbe sich eine
Zinsbasis von 90.359.000,-- DM und bei einem Zinssatz von 6,5 % ein Zinsbetrag für
1994 in Höhe von 5.873.000,-- DM, der sogar deutlich über dem in der ursprünglichen
Kalkulation eingestellten Betrag von 4.253.000,-- DM läge. Im übrigen weise das
Betriebsergebnis für das Jahr 1994 einen Zuschußbedarf von 494.794,66 DM aus, der
aus allgemeinen Haushaltsmitteln habe gedeckt werden müssen. Die einschlägigen
Preisindizes für Ortskanäle ergäben sich aus den von dem Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Meßzahlen.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.
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Während des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt A. mit der 6.
Änderungssatzung zur Entwässerungsgebührensatzung vom 7. November 1997 den
Grenzwert für nachweislich dem Abwassernetz der Stadt nicht zugeführte
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Wassermengen rückwirkend zum 1. Januar 1994 auf 20 cbm/Jahr herab und hob
darüber hinaus ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 1994 den Ausschluß des Abzuges
für das hauswirtschaftlich genutzte Wasser, das zur Speisung von Heizungsanlagen
und das zum Sprengen von Vor- und Hausgärten sowie von Hausrasen verbrauchte
Wasser auf.
Zur Begründung ihrer gleichwohl aufrechterhaltenen Berufung wiederholt die Klägerin
ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung nimmt er bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und macht sich
darüber hinaus die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu eigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte VG Aachen -
7 K 3556/93 - Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter
entscheiden, weil die Beteiligten hierzu jeweils ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 101
Abs. 2, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Der Abgabenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1994 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage der angefochtenen Kanalbenutzungsgebühren für das Jahr 1994 ist
die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt A. in der Fassung der 4.
Änderungssatzung vom 17. Dezember 1993 und der rückwirkend zum 1. Januar 1994 in
Kraft gesetzten 6. Änderungssatzung vom 7. November 1997 (GS).
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Die Bestimmungen der Gebührensatzung sind formell gültiges Satzungsrecht; sie sind,
soweit hier von Belang, auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
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Dies gilt zunächst für den in § 2 GS enthaltenen Frischwassermaßstab als
Gebührenmaßstab zur Bemessung der Schmutzwassergebühren.
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Vgl. zur Zulässigkeit des Frischwassermaßstabs etwa: OVG NW, Urteil vom 18. März
1996 - 9 A 384/93 -.
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Soweit die Regelung in § 2 Abs. 8 der Gebührensatzung in der Fassung der 4.
Änderungssatzung über den Grenzwert von 120 cbm für den Abzug von nicht dem
Abwassernetz der Stadt zugeführten Wassermengen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 der
Gebührensatzung) und den darüber hinaus festgelegten vollständigen Ausschluß von
hauswirtschaftlich genutztem, zur Speisung von Heizungsanlagen und zum Sprengen
von Vor- und Hausgärten sowie von Hausrasen verbrauchtem Wasser (§ 2 Abs. 8 Satz 2
a bis c der Gebührensatzung) angesichts der neueren Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats,
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vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG NW,
Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom 2. September
1996 - 9 A 5000/94 -; Urteile vom 16. September 1996 - 9 A 1721-1724/96 -,
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begründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt A. diesen Bedenken Rechnung
getragen und den Grenzwert mit der 6. Änderungssatzung vom 7. November 1997
rückwirkend u.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1994) auf 20 cbm
reduziert und im übrigen den Ausschluß des Abzuges in den oben genannten Fällen
aufgehoben. Eine darüber hinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen
Wert unter 20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für den
Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind im Rahmen des dem
Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des Gebührenmaßstabes zustehenden weiten
Organisationsermessens,
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Vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März 1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar 1974 -
VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 21,
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etwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppen der
Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt.
Die sich ergebenden Jahresbeträge bewegen sich mit 101,00 DM (5,05 DM/cbm x 20
cbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen Belastung von rund 8,42
DM unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit liegt.
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Auch bei dem in § 2 Abs. 4 b GS geregelten Maßstab der bebauten und befestigten
angeschlossenen Grundstücksfläche zur Bemessung der
Niederschlagswassergebühren handelt es sich um einen anerkannten, den
Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG genügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
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BVerwG; Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG NW,
Urteil vom 8. August 1984 - 2 A 2501/87 -, GemH 1985, 44 (46); Urteil vom 1. Februar
1988 - 2 A 1883/80 -; Urteil vom 25. August 1995 - 9 A 3907/93 -; Beschluß vom 19.
Dezember 1991 - 9 A 302/90 -.
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Die vorgenannte Regelung ist hinsichtlich des verwendeten Begriffs der „befestigten
Grundstücksfläche" hinreichend bestimmt.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997 - 9 A 1921/95 -.
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Auch die streitigen Gebührensätze verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht und
sind daher wirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Ermittlung der
kalkulatorischen Kosten nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1
Satz 3 des Komunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG).
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Die Ermittlung der Abschreibungen auf der Grundlage des
Wiederbeschaffungszeitwertes und die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen auf der
Grundlage des Anschaffungswertes und der Anwendung eines Nominalzinssatzes sind
nach § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG grundsätzlich zulässig.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233; Urteile vom
6. Juni 1997 - 9 A 5899 und 5900/95 -; Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 6103/95 -; Urteil vom
19. September 1997 - 9 A 3373/96 -; speziell zur Unzulässigkeit des sog.
„Wiederbeschaffungszeitwertmodells": OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A 560/93 -,
StuGR 1995, 315.
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Anhaltspunkte dafür, daß diese Auffassung im Sinne der Klägerin zu ändern ist, sind
nicht ersichtlich; auch die Klägerin hat neue Gesichtspunkte, die nicht bereits in den
genannten Entscheidungen berücksichtigt worden sind, nicht vorgebracht. Die
Auffassung des VG Gelsenkirchen, wie sie in dem Urteil vom 08. Juni 1995 - 13 K
3903/94 -, NWVBl. 1995, 482, zum Ausdruck gekommen ist, und die sich die Klägerin zu
eigen gemacht hat, hat der Senat mit dem bereits zitierten - im übrigen rechtskräftigen -
Urteil vom 1. Juli 1997 zurückgewiesen.
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Den zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten schriftsätzlich gestellten
Beweisanträgen ist nicht zu entsprechen.
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Die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Thema:
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„Die Abschreibung nach dem Anschaffungswert anstelle der vom Beklagten gewählten
Abschreibung nach dem Wiederbeschaffungszeitwert würde zu einer erheblichen
Kostenminderung führen"
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bedarf keines Beweises; es liegt auf der Hand, daß eine Abschreibung nach dem
Anschaffungswert in den Folgejahren nach der Vornahme der Investition wegen des
fehlenden Inflationsausgleichs deutlich niedriger ausfällt als eine Abschreibung nach
dem inflationierten Wiederbeschaffungszeitwert.
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Auch die Beweiserhebung zu dem Thema:
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„Die kalkulatorische Realverzinsung des Restkapitals (auf Wiederbeschaffungsbasis)
anstelle der vom Beklagten gewählten Nominalverzinsung auf Anschaffungsbasis
würde zu einer erheblichen Kostenminderung führen"
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ist nicht geboten, da die zum Beweis gestellte Zinsberechnung unzulässig ist. Wie der
Senat in seinem Urteil vom 5. August 1994 auf der Grundlage sachverständiger
Feststellungen ausgeführt hat, gibt es keinen betriebswirtschaftlichen Grundsatz, der die
Verzinsung eines Vermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten (also eines
Fiktivvermögens) mit einem Realzins gestattet. Neue diesbezügliche Erkenntnisse bzw.
Änderungen der betriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen sind insoweit nicht ersichtlich;
auch hat die Klägerin nichts derartiges vorgebracht. Fehlt es danach an einem
entsprechenden betriebswirtschaftlichen Grundsatz, ist eine derartige Zinsberechnung
schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, da nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nur die
„nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen" ansatzfähigen Kosten berücksichtigt
werden können.
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Vgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995, a.a.O.
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Soweit zu dem weiteren Thema:
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„Durch die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen nach der Halbwertmethode entsteht
dem Beklagten ein Zinsnutzen, der zu einem erhöhten Kostenansatz führt"
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die Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt wird, ist dies ebenfalls
abzulehnen. Die Tatsache, daß durch die Halbwertmethode das zurückfließende
Abzugskapital einen Zinsnutzen ermöglicht, ist unbestritten und wird auch vom Senat
nicht in Frage gestellt, so daß sie nicht beweisbedürftig ist. Die sich daran
anschließende Frage, ob dies zu einem „erhöhten" - gemeint ist wohl überhöhten - und
damit im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG unzulässigen Kostenansatz führt, ist keine
einem Beweis zugängliche Tatsache, sondern eine allein vom Gericht zu
entscheidende Wertungsfrage.
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Auch hinsichtlich des unter Beweis gestellten Themas:
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„Die überhöhten Kostenansätze haben Auswirkungen auf die Gültigkeit des
Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt, da keine zulässigen Kostenansätze
unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind. Dies wird hiermit ausdrücklich
bestritten"
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ist die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens abzulehnen. Bestritten
und unter Beweis gestellt wird lediglich eine Kompensation überhöhter Kostenansätze.
Da im vorliegenden Fall aber davon auszugehen ist, daß überhöhte Kostenansätze
nicht gegeben sind, stellt sich die Frage einer Kompensation nicht, so daß hierüber
auch kein Beweis zu erheben ist.
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Daß bei der konkreten Ermittlung der kalkulatorischen Kosten methodische Fehler oder
Rechenfehler erfolgt sind, drängt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht auf;
hinsichtlich der in diesem Rahmen vom Verwaltungsgericht geprüften Einzelheiten
(Pumpstation „A. d. K. ", Kläranlage B. /B. , Nichtberücksichtigung des Ablaufbeiwerts)
wird gemäß § 130 b VwGO A. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
(S. 6 3. Absatz, S. 8-10 des Urteilsabdrucks) Bezug genommen, zumal die Klägerin zu
diesen ihr aus den vorliegenden Verfahren und aus den vom Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Urteil im Verfahren 7 K 3356/93 bekannten
Gesichtspunkten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren
irgend etwas vorgebracht hat.
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Eine weitergehende Überprüfung der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten ist auch
unter der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des
Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede
mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu
versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende
Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3
des Grundgesetzes (GG) grundsätzlich davon aus, daß dessen Auskünfte zu den
einzelnen Kostenpositionen der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind
daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische
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Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht unvereinbare Kostenansätze nach
dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen
aufdrängen. Läßt es die klagende Partei, insbesondere die - wie hier - anwaltlich
vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch
aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz,
hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale
Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen
finden.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -; Urteil vom 1. Juli 1997,
a.a.O.; Urteil vom 19. September 1997, a.a.O.
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Gemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der Kalkulation nicht geboten; die darin
und in den von dem Beklagten schon während des erstinstanzlichen Verfahrens
vorgelegten Unterlagen zu den Wiederbeschaffungs- /Anschaffungswerten und der
Wertermittlung enthaltenen Angaben hat die Klägerin nicht in dem erforderlichen
substantiierten Maß in Frage gestellt. Insbesondere genügt es angesichts der in allen
Einzelheiten aufgelisteten Werte nicht, deren Berechtigung pauschal zu bestreiten,
worauf sich die anwaltlich vertretene Klägerin hier jedoch beschränkt hat.
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Soweit die Klägerin des weiteren rügt, daß das Abzugskapital bei der Ermittlung der
Zinsbasis für die kalkulatorische Verzinsung nur abgeschrieben abgesetzt worden sei,
entspricht diese Handhabung der Rechtsprechung des erkennenden Senats.
59
Vgl. OVG NW, Urteil vom 20. März 1997, a.a.O.
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Anzumerken ist im übrigen, daß im Gegensatz zur Berechnung der kalkulatorischen
Zinsen nach der bei der Kalkulation verwendeten Halbwertmethode, die konkrete
Berechnung sogar zu noch höheren - gerechtfertigten - kalkulatorischen Zinsen führt:
Zieht man von d. seitens der Klägerin unbeanstandet gelassenen Anschaffungsrestwert
von 149.288.000,00 DM Zuschüsse und Beiträge in Höhe von 58.929.000,00 DM ab,
verbleibt als Zinsbasis ein Betrag von 90.359.000,00 DM. Dabei bleibt zu Gunsten der
Gebührenpflichtigen offen, ob der in Abzug gebrachte Betrag der Zuschüsse und
Beiträge bereits den Restbuchwert darstellt, oder ob es sich hierbei um den (nicht
abgeschriebenen) Gesamtbetrag des Abzugskapitals handelt; sollte letzteres der Fall
sein, müßte das Abzugskapital sogar noch um die Abschreibungen reduziert und damit
die Zinsbasis entsprechend erhöht werden.
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Ausgehend von der oben genannten Zinsbasis von 90.359.000,00 DM errechnet sich
bei einem Nominalzinssatz von 6,5 % ein Zinsbetrag von 5.873.335,00 DM, mithin
1.619.835,00 DM mehr als mit 4.253.500,00 DM in die Kalkulation eingestellt.
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Soweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, daß die Zinsen Auf dem Kapitalmarkt
unter 7 % gesunken seien, so daß es nicht gerechtfertigt sei, einen Nominalzinssatz von
8 % anzusetzen, wird übersehen, daß im vorliegenden Fall bereits lediglich mit 6,5 %
und damit mit einem Zinssatz von unter 7 % kalkuliert worden ist.
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Anhaltspunkte dafür, daß die Berechnung der konkret festgesetzten
Kanalbenutzungsgebühren Fehler aufweist, sind weder ersichtlich noch hat die Klägerin
solche geltend gemacht.
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Die Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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