Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.1997

OVG NRW (der rat, bebauungsplan, antragsteller, rechtsverletzung, juristische person, festsetzung, mangel, planung, verletzung, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7A D 115/94.NE
Datum:
13.02.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7a Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7A D 115/94.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 8 "N. -Neufassung" der Stadt G. ist nichtig.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d:
1
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 8 "N. - Neufassung" der
Antragsgegnerin.
2
Die Antragsteller sind Eigentümer der in G. - B. gelegenen Grundstücke Gemarkung B. ,
Flur 2, Flurstücke 615 und 616. Das Flurstück 616 (früher: Flurstück 539) ist mit dem
Wohnhaus der Antragsteller Auf'm C. 1 bebaut, das nördlich hiervon gelegene Flurstück
615, das im wesentlichen aus den früheren Flurstücken 470 und 471 gebildet wurde, ist
bislang unbebaut.
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Die Grundstücke der Antragsteller lagen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "N. -
Erweiterung" der Antragsgegnerin, der gemeinsam mit dem Bebauungsplan "N. " ein ca.
8,6 ha großes, im äußersten Nordwesten der Ortschaft B. gelegenes Gebiet erfaßte.
Dieses wurde im Osten von der Kreisstraße K 4623 (C. Straße) begrenzt und zog sich
beiderseits der Talmulde des N. bach das südwestlich und nordöstlich des Bachlaufs
ansteigende Gelände hinauf. Nachdem der Rat der Antragsgegnerin 1981 zu der
Erkenntnis gekommen war, daß die Bebauungspläne "N. " und "N. -Erweiterung" wegen
nicht heilbarer Rechtsmängel nichtig seien, beschloß er, ein förmliches
Aufhebungsverfahren für diese Pläne sowie - zugleich mit einer Änderung des
Flächennutzungsplans für den betroffenen Bereich - das Aufstellungsverfahren für eine
Neufassung der Bebauungspläne "N. " und "N. -Erweiterung" durchzuführen, das zu
dem hier strittigen Bebauungsplan "N. -Neufassung" führte.
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Dieser Bebauungsplan weist das unmittelbar westlich der K 4623 gelegene gewerblich
genutzte Gelände als eingeschränktes Gewerbegebiet aus und setzt für die südlich und
westlich hieran angrenzenden Bereiche Mischgebiete fest. Die weiteren Bauflächen des
Plangebiets sind als allgemeine Wohngebiete ausgewiesen. Zwischen dem
Gewerbegebiet und dem südlich hiervon an der Westseite der K 4623 festgesetzten
Mischgebiet ist eine Straße als Anbindung des Plangebiets an das allgemeine
Verkehrsnetz ausgewiesen. Diese gabelt sich rd. 70 m nordwestlich der Kreisstraße in
zwei Äste, die südwestlich bzw. nordöstlich der Sohle des Bachtals, die als öffentliche
Grünfläche (Kinderspielplatz) sowie im weit überwiegenden Bereich als private
Grünfläche ausgewiesen ist, das ansteigende Gelände hinaufführen und - jeweils mit
Wendehammer endend - der Erschließung der beiderseits dieser Straßen
ausgewiesenen Bauflächen dienen sollen. Bei dem nordöstlich des Bachlaufs
verlaufenden Straßenast handelt es sich um die Straße Auf'm C. , an deren Westseite
die Grundstücke der Antragsteller liegen. Entlang der ausgewiesenen Verkehrsflächen
enthält die Planurkunde in verschiedenen Bereichen Festsetzungen als Böschung
(Flächen gem. § 9 (1) Nr. 26 BBauG). Innerhalb der Straßenbegrenzungslinien sind
entlang einer Linie, die jeweils der Achse der Straßenflächen folgt, in regelmäßigen
Abständen Höhenpunkte über NN eingetragen. Im übrigen enthält der Plan
insbesondere Festsetzungen über eine private Grünfläche mit Anpflanzungsgebot
(westlich des eingeschränkten Gewerbegebiets), bezüglich des offenen Wasserlaufs
des N. bach , über private Zufahrten und Leitungstrassen sowie Bereiche ohne Ein- und
Ausfahrt entlang der K 4623; ferner trifft er verschiedene textliche Festsetzungen über
die zulässigen Nutzungen in den ausgewiesenen Baugebieten.
5
In der Begründung des Bebauungsplans ist im Abschnitt "Verkehrsflächen und zu ihrer
Herstellung erforderliche Flächen" u.a. ausgeführt:
6
"Aufgrund der topografischen Verhältnisse werden zur Herstellung des Straßenkörpers
sowohl Aufschüttungen als auch Abgrabungen erforderlich. Aufgrund des relativ
geringen Ausmaßes dieser Flächen kann hierfür eine Einbeziehung in die öffentlichen
Verkehrsflächen entfallen. Diese in Anspruch zu nehmenden Flächen können vielmehr
im Privateigentum der Anlieger verbleiben, welches sich vorteilhaft für die Ausnutzung
und Gestaltung der Baugrundstücke auswirkt."
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Nachdem
der Rat der Antragsgegnerin am 5. November 1981 einen Aufstellungsbeschluß zur
Neufassung des Bebauungsplans N. gefaßt hatte, wurde der erste Entwurf überarbeitet.
Mit Beschluß vom 10. Juli 1986 billigte der Rat der Antragsgegnerin den überarbeiteten
Entwurf und beschloß, hierfür die vorzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 BBauG) und
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 2 Abs. 5 BBauG) durchzuführen. Es fand
am 18. September 1986 eine Bürgeranhörung statt. Seitens der Träger öffentlicher
Belange wurden verschiedene Anregungen und Vorschläge vorgetragen. In seiner
Sitzung vom 26. März 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin entsprechend dem
Vorschlag der Verwaltung, verschiedene Änderungen des Planentwurfs vorzunehmen
und den erneut geänderten Entwurf offenzulegen. Diese am 10. April 1987
bekanntgemachte Offenlegung fand vom 21. April bis 22. Mai 1987 statt. Es gingen
wiederum Anregungen bzw. Vorschläge von Trägern öffentlicher Belange sowie von
privater Seite - u.a. des Antragstellers K. I. - ein. In seiner Sitzung vom 9. Juli 1987
befaßte sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Bedenken und
Anregungen, denen er entsprechend dem Verwaltungsvorschlag nicht folgte, und
beschloß sodann den Bebauungsplan als Satzung sowie die vorliegende Begründung
8
zum Bebauungsplan.
Aufgrund der Anzeige des Bebauungsplans vom 20. Juli 1987 machte der
Regierungspräsident B. mit Verfügung vom 8. Oktober 1987 die Verletzung von
Rechtsvorschriften wegen nicht ausreichender Beachtung der Belange des Verkehrs
geltend. Er verwies darauf, daß die Baugrenzen des Mischgebiets südlich der
Einmündung der Erschließungsstraße in die K 4623 zurückzunehmen und Sichtflächen
im Knotenpunkt festzusetzen seien. Gegen diese Verfügung erhob die Antragsgegnerin
Widerspruch, weil die Baugrenzen nur in geringerem Umfang als vom
Regierungspräsidenten gefordert zurückzunehmen seien. Mit Verfügung vom 15.
Dezember 1987 teilte der Regierungspräsident B. mit, die Geltendmachung der
Verletzung von Rechtsvorschriften entfalle, wenn jedenfalls eine nunmehr in geringerem
Maß festgelegte Rücknahme der Baugrenzen und eine Festsetzung von Sichtflächen
erfolge. Es wurden daraufhin im Rahmen eines eingeschränkten Beteiligungsverfahrens
nach § 3 Abs. 3 iVm § 13 BauGB die Eigentümerin der betroffenen Grundfläche im
ausgewiesenen Mischgebiet, der Kreis T. -X. und das Landesstraßenbauamt T.
angehört. Diese teilten mit, daß Bedenken gegen die vorgesehene Planänderung nicht
erhoben würden. Am 15. März 1988 beschloß der Rat der Antragsgegnerin, den
Bebauungsplan entsprechend der im vereinfachten Änderungsverfahren
angesprochenen Variante zu ändern und faßte einen Beitrittsbeschluß als
Satzungsbeschluß zur Verfügung des Regierungspräsidenten vom 15. Dezember 1987.
Nachdem dieser unter dem 23. März 1988 die Ordnungsgemäßheit des
Beitrittsbeschlusses und des vereinfachten Änderungsverfahrens bestätigt hatte, wurde
die Durchführung des Anzeigeverfahrens am 21./22. April 1988 bekanntgemacht. Die
Bekanntmachungen enthalten u.a. einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1
BauGB.
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Am 9. Juli 1987 beschloß der Rat der Antragsgegnerin auch die 9. Änderung des
Flächennutzungsplans, welche die Änderungen der Darstellungen des
Flächennutzungsplans für den Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans
"Mertenseigen- Neufassung" beinhaltet. Die Genehmigung dieser Änderung durch den
Regierungspräsidenten B. vom 8. Oktober 1987 wurde am 17. November 1987
bekanntgemacht. Ferner beschloß der Rat der Antragsgegnerin am 9. Juli 1987 auch
die Aufhebung der Bebauungspläne "N. " und "N. - Erweiterung". Nachdem der
Regierungspräsident B. , dem die Satzung über die Aufhebung der Bebauungspläne
unter dem 20. Juli 1987 angezeigt worden war, mit Verfügung vom 8. Oktober 1987
mitgeteilt hatte, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht,
wurde die Durchführung des Anzeigeverfahrens bezüglich dieser Planaufhebungen am
17. November 1987 bekanntgemacht.
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Die Antragsteller haben am 9. August 1994 den vorliegenden Normenkontrollantrag
gestellt. Bereits in ihrer der Antragsgegnerin am 16. August 1994 zugestellten
Antragsschrift haben sie u.a. vorgetragen, durch den Bebauungsplan seien
insbesondere die Straßenführung und die Höhenlage der Verkehrsflächen bzw. das
Straßenniveau stark verändert worden. Die erhebliche Absenkung der Straße
beschwere sie an mehreren Stellen. Die gesamte Straßenfront ihres Grundstücks
(Flurstück 539 bzw. 616) rage bis max. 80 cm über das neue Straßenniveau hinaus, was
aus dem Bebauungsplan nicht ersichtlich gewesen sei; die Spitze müsse jetzt
abgefangen oder im Fall eines Garagenbaus abgetragen werden. Auch an ihrem
unbebauten Flurstück 471 (615) stimmten die Profile nicht. Unabhängig von ihrem
Grundstücksbereich seien im Bebauungsplan Böschungen ausgewiesen bzw. nicht
11
dargestellt, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse auf Grund der Höhenverlegung
der Zufahrtstraßen genau gegensätzlich darstellten; es seien Böschungen von über 4 m
Höhenunterschied vorzufinden, wo früher keine waren und auch nicht nötig gewesen
wären. Mit der Antragsschrift legten sie u.a. Zeitungsberichte vor, in denen berichtet
wird, der Stadtdirektor der Antragsgegnerin habe erklärt, beim Straßenausbau seien die
Höhenvorgaben durch das Bauunternehmen exakt eingehalten worden; diese Vorgaben
im Bebauungsplan, von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bescheinigt,
seien falsch. Dies sei bei vier Höhenprofilen so, deshalb sei die Straße zwischen
eineinhalb und zwei Metern zu hoch geraten. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 1997 haben
die Antragsteller ergänzend vorgetragen, sie seien antragsbefugt, weil sie durch den
Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt würden. Die
Herstellung straßenbautechnisch notwendiger Aufschüttungen, Abgrabungen oder
Böschungen stelle einen Eingriff in ihr Grundeigentum dar, das einer
bauplanungsrechtlichen Ermächtigung durch Festsetzung entsprechender Flächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB bedürfe. Solche Festsetzungen treffe der Bebauungsplan
für ihr Grundstück aber nicht. Hierin liege zugleich ein durchgreifender
Abwägungsmangel. Wenn der Bau von Erschließungsstraßen die Herstellung von
Aufschüttungen, Abgrabungen oder Stützmauern auf angrenzenden Grundstücken
erfordere, bedürfe es wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Grundeigentum
auch entsprechender planerischer Festsetzungen. Weitere Abwägungsmängel lägen
darin, daß es an einer Festsetzung der Höhenlage der Anschlüsse der
Anliegergrundstücke fehle, daß in der Begründung zum Bebauungsplan unzutreffende
Angaben über die Höhendifferenzen im Plangebiet enthalten seien und daß in der
Begründung zum Bebauungsplan von einer Garantie des vorhandenen Bestands der
vorhandenen Wohnhäuser Auf'm C. - mithin auch ihres Wohnhauses - die Rede sei.
Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. 8 "N. - Neufassung" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
15
Sie trägt im wesentlichen vor, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Der
Antrag sei auch nicht begründet. Der Bebauungsplan weise die Böschungsflächen als
Duldungsflächen aus, die im Zeitpunkt der Planaufstellung erforderlich erschienen
seien. Soweit dies im Bereich des Grundstücks der Antragsteller nicht der Fall sei, habe
dies zur Folge, daß das Planungsrecht eine Inanspruchnahme des Grundeigentums
nicht ermögliche und die Erschließungstätigkeit innerhalb der festgesetzten
Straßenbegrenzungslinien abzuwickeln sei. Die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich
der nicht ordnungsgemäßen Höhenfestsetzungen erschienen daher nicht relevant. Die
Festsetzung von Höhenpunkten sei im übrigen keine zwingende Mindestfestsetzung für
einen qualifizierten Bebauungsplan; auch ohne die Festsetzung von Höhenpunkten
wären die Bebauungsplanfestsetzungen in der vorliegenden Form erfolgt.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne verwiesen.
17
Entscheidungsgründe:
18
Der Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt.
19
Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch Art. 1 Nr. 2a des
Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer
Gesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) - 6. VwGOÄndG - erhalten hat, kann
den Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher bestimmten Frist jede
natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift
oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt
zu werden; antragsbefugt sind darüber hinaus auch Behörden. Auf diese gemäß Art. 11
6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren abzustellen, obwohl die Antragsteller
den Normenkontrollantrag bereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit
noch zu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis
bereits dann gegeben war, wenn die antragstellende Person durch die Rechtsvorschrift
oder deren Anwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) einen Nachteil
erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hatte.
20
Der Wortlaut des Art. 11 6. VwGOÄndG ergibt, daß über die Antragsbefugnis - als einer
Zulässigkeitsvoraussetzung gerichtlicher Sachprüfung, die im Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muß - in bereits anhängigen Verfahren
nunmehr nach Maßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung zu befinden ist,
die er durch das Sechste Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
erhalten hat. Eine abweichende Regelung, die fordern würde, in vor dem 1. Januar 1997
eingeleiteten Verfahren auf § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. abzustellen, sehen die
Überleitungsvorschriften des Art. 10 6. VwGOÄndG nicht vor. Vielmehr verdeutlichen die
Überleitungsvorschriften, daß der Gesetzgeber die Antragsbefugnis auch für im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sechsten Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung anhängigen Verfahren an die Voraussetzungen des § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. knüpfen wollte. Denn er hat in Art. 10 Abs. 4 6. VwGOÄndG
ausdrücklich eine Überleitungsregelung für § 47 Abs. 2 VwGO n.F. getroffen, jedoch nur
insoweit, als es um die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. bestimmte Frist für die
Antragstellung geht. Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der Frage befaßt, ob § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung gelten sollte, und für die Neuregelung der Antragsbefugnis
dennoch keine Übergangsbestimmung vorgesehen.
21
Die sich aus dem Wortlaut des Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG ergebende
Neuregelung der Antragsbefugnis auch für bereits anhängige Verfahren entspricht
allgemeinen Grundsätzen des Prozeßrechts, wonach Änderungen des Verfahrensrechts
mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfassen.
22
Vgl.: BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33 (55); Beschluß
vom 12. Juli 1983 - 1 BvR 1470/82 -, BVerfGE 65, 76 (98); BVerwG, Urteil vom 4.
Oktober 1962 - I C 145.58 -, BVerwGE 15, 48 (50).
23
Art. 1 Nr. 2a i.V.m. Art. 11 6. VwGOÄndG steht mit Verfassungsrecht in
Übereinstimmung. Eine Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes des
intertemporalen Prozeßrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts
grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, ist für Rechtsmittelverfahren
in Betracht zu ziehen, da das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Vertrauensschutzprinzip
24
die Rechtsmittelsicherheit gebieten kann.
Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 48 (64).
25
Das Vertrauensschutzprinzip gebietet es jedoch nicht, die Voraussetzungen der
Antragsbefugnis für anhängige Normenkontrollverfahren unverändert zu lassen. Das
Normenkontrollverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem eine erstinstanzliche
Entscheidung zur Überprüfung stünde. Auch ist ein Vertrauen auf die Ungültigkeit des
Bebauungsplans als formell bestehender Rechtsnorm in aller Regel nicht geschützt.
26
Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 15. November 1967 - 2 BvL 7, 20, 22/64 -, BVerfGE 22, 330
(348); BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR 169/80 -, NJW 1983, 215 = BRS 39 Nr. 30;
BVerwG, Beschluß vom 13. April 1983 - 4 N 1.82 -, BRS 40 Nr. 25.
27
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier ersichtlich nicht gegeben.
28
Aber auch ein etwaiges Vertrauen darin, nicht mit den Kosten des
Normenkontrollverfahrens belastet zu werden, fordert von Verfassungs wegen keine
Überleitungsvorschrift. Das Kosteninteresse wird von den Bestimmungen der
Verwaltungsgerichtsordnung zur Kostenverteilung angemessen erfaßt. Entfällt die
Zulässigkeit des Antrags infolge der gesetzlichen Neuregelung, führt dies zu seiner
Erledigung. In Konsequenz einer dieser Rechtslage Rechnung tragenden
übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten des Verfahrens gemäß §
161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (und
damit auch der Erfolgsaussichten des Antrages) zu entscheiden.
29
Das Normenkontrollverfahren ist auch nicht (im bisherigen Umfange) erforderlich, um
ausreichenden Rechtsschutz zu gewährleisten. Abgesehen davon, daß bei einer
Rechtsverletzung, die nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Eröffnung eines Rechtsweges zwingt,
die Antragsbefugnis auch für das Normenkontrollverfahren weiterhin bestehen bleibt,
steht dem von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in rechtlich geschützten
Interessen Betroffenen weiterhin der Individualrechtsschutz offen, in dem die
Wirksamkeit des Bebauungsplanes inzident zu prüfen sein kann. Im Hinblick auf die
gegen die Auswirkungen eines Bebauungsplans gegebenen
Rechtsschutzmöglichkeiten ist das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO durch Art.
19 Abs. 4 GG nicht geboten.
30
Vgl.: BVerfG, Beschluß vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364 (370).
31
Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. erforderlichen Voraussetzungen der
Antragsbefugnis sind im vorliegenden Verfahren gegeben.
32
Die Antragsteller haben geltend gemacht, daß sie durch den strittigen Bebauungsplan
bzw. dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt werden. Ein Bebauungsplan führt zu
einer Rechtsverletzung, wenn er subjektive Rechte des von seinen Festsetzungen
Betroffenen verletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO a.F. die Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in
§ 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der Rechtsverletzung,
33
- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - 4 NB 24.93 -, BRS 56 Nr. 30 -,
34
greift das Gesetz nunmehr für die Antragsbefugnis auf den Maßstab der
Rechtsverletzung zurück, wie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich
aus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende Rechtslage entspricht
dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die Gesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher
weitgefaßte Antragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2
VwGO angepaßt werden.
35
Vgl.: Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Druchsache 13/3993 S. 9, 10.
36
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. kann gegeben sein,
wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des
Antragstellers auswirken können.
37
Vgl.: OVG NW, Urteil vom 23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -.
38
Eine solche Rechtsverletzung haben die Antragsteller geltend gemacht. Sie haben
hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich
erscheinen lassen, daß sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in eigenen
rechtlich geschützten Positionen verletzt werden.
39
Zu den entsprechenden Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung
nach § 42 Abs. 2 VwGO vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 98 zu § 42 und
Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, 1996, RdNr. 67 zu § 42 Abs. 2 VwGO,
jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.
40
Die Antragsteller haben vorgetragen, daß insbesondere die im Bebauungsplan
getroffene Höhenfestlegung der Straße "Auf'm C. ", die der Erschließung ihres bereits
bebauten bzw. noch zu bebauenden Grundeigentums dient, auf einer unzutreffenden
tatsächlichen Grundlage erfolgt ist. Dies führt nach ihrem Vortrag dazu, daß die Straße
nicht - wie im Bebauungsplan festgesetzt - auf gleichem Niveau wie ihr Grundstück liegt,
sondern daß sie nur unter gleichzeitiger Anlage einer Böschung oder Stützmauer auf
ihrem Grundeigentum bzw. im Grenzbereich zwischen diesem und der Straße
plankonform angelegt werden kann. Damit hat der Bebauungsplan nach dem Vortrag
der Antragsteller zur Folge, daß sie ihr Grundeigentum nur unter wesentlichen
Erschwernissen an die im Plan vorgesehene Straßenanlage anschließen können. Mit
dieser sie belastenden Folgewirkung haben die Antragsteller die Möglichkeit einer
durch den - ihrer Ansicht nach fehlerhaften - Bebauungsplan bedingten aktuellen
Einschränkung der durch ihn im übrigen eröffneten Nutzungsrechte und damit eine sie
verletzende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne von
Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
41
- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992 - 4 N 2.91 - BRS 54 Nr. 38 -
42
hinreichend substantiiert geltend gemacht.
43
Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an einem
durchgreifenden Abwägungsmangel, der zu seiner Unwirksamkeit führt.
44
Das in § 1 Abs. 6 BauGB für die Aufstellung von Bebauungsplänen festgelegte Gebot,
die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht
abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt
45
nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht
eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß. Schließlich
liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange
verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen
in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange
außer Verhältnis steht.
Vgl.: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4, vom 5. Juli
1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr.
6.
46
Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn
sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die
Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des
anderen Belangs entscheidet.
47
Vgl.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 a.a.O.
48
Diesen Anforderungen wird der strittige Bebauungsplan nicht gerecht, weil die in ihm
getroffenen Festsetzungen über die öffentlichen Verkehrsflächen der im Plan
ausgewiesenen Erschließungsstraßen, die in Teilbereichen durch die Festsetzung von
Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB auf den an die Straßen angrenzenden privaten
Baugrundstücken ergänzt werden, fehlerhaft sind.
49
In dem Bebauungsplan hat der Rat der Antragsgegnerin die Lage der vorgesehenen
Verkehrsflächen bezüglich ihrer Linienführung und der Höhe verbindlich festgesetzt.
Letzteres folgt aus den Eintragungen von Höhenpunkten über NN, die entlang der
jeweiligen Achsen der Verkehrsflächen eingetragen sind. Diese Eintragungen sind in
der Legende zum Bebauungsplan auch ausdrücklich als Festsetzungen über
Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG mit dem Inhalt "Höhenpunkt über NN"
definiert.
50
Zwar trifft der Einwand der Antragsgegnerin zu, daß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB solche
Höhenfestsetzungen von Verkehrsflächen nicht zwingend vorschreibt. § 9 Abs. 2
BauGB ermächtigt die Gemeinde jedoch dazu, bei Festsetzungen nach Absatz 1 -
mithin auch solchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB - die Höhenlage festzusetzen. Tut
sie dies, wie im vorliegenden Fall, handelt es sich um eine bindende Planfestsetzung,
die bei der Umsetzung des Plans zu beachten ist.
51
Werden - wie hier - Höhenfestsetzungen für den Achsverlauf der Erschließungsstraßen
getroffen, hat der Plangeber zugleich zu bedenken, welche Folgen dies für die
anliegenden Grundstücke hat. So hat er zu berücksichtigen, ob die anliegenden
Grundstücke bei topografisch bewegtem Gelände an die Höhenlage der Straße - etwa
durch Böschungen oder Stützmauern - angepaßt werden müssen und ob die
anliegenden Grundstücke, soweit sie von der ausgewiesenen Straße aus erschlossen
werden sollen, tatsächlich auch in der vom Plangeber gewollten Form erschlossen
werden können.
52
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die im Bebauungsplan eingetragenen,
der Planung zugrunde gelegten Höhenlinien des Geländes geben die tatsächlichen
Verhältnisse nicht zutreffend wieder. Dies hat die Antragsgegnerin in der mündlichen
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Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt. Nach ihrem Vortrag ist "nach den
bislang vorliegenden Erkenntnissen in verschiedenen Bereichen" - u.a. im Bereich des
Grundstücks der Antragsteller - "bei der Festlegung der in der Straßenmitte bestimmten
Höhenpunkte von Grundstückshöhen" der anliegenden Grundstücke "ausgegangen
worden, die nicht der wirklichen Höhenlage dieser Grundstücke entsprechen".
Folge davon, daß die Planung der Erschließungsstraßen auf einer die
Geländeverhältnisse unzutreffend wiedergebenden Grundlage erfolgte, ist der Umstand,
daß auch in den Bereichen, in denen - wie neben dem Wohngrundstück der
Antragsteller - in der Planurkunde keine Böschungsflächen auf privaten
Baugrundstücken eingetragen sind, diese bei plankonformem Ausbau der
Erschließungsstraße anzulegen sind, wenn sie nicht durch - ein Anfahren der
Grundstücke verhindernde - Stützmauern ersetzt werden sollen. Demgegenüber war es
nicht zuletzt im Hinblick auf die nicht unproblematischen Geländeverhältnisse gerade
Ziel der vorliegenden Planung, im Interesse eines ordnungsgemäßen Straßenausbaus
auch die Höhenlage der Anliegergrundstücke in die Bewertung miteinzubeziehen und
die von den Anliegern hinzunehmenden Böschungsflächen exakt festzulegen, wie
schon aus den im Tatbestand dargelegten Ausführungen in der Begründung zum
Bebauungsplan folgt.
54
Der nach alledem gegebene Fehler im Abwägungsvorgang, nämlich die Planung der
Linien- und Gradientenführung der Erschließungsstraßen auf einer sachlich
unzutreffenden Grundlage, ist auch im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen.
55
"Offensichtlich" ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, wenn konkrete Umstände positiv
und klar auf einen solchen Mangel hindeuten.
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Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 - BRS 54 Nr. 15.
57
Das folgt hier schon daraus, daß ein Abgleich der im Bebauungsplan dargestellten
topografischen Gegebenheiten mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ergibt, daß
die im Bebauungsplan wiedergegebenen, der Planung zugrunde gelegten
Höhenschichtlinien jedenfalls in nicht unwesentlichen Teilbereichen unzutreffend sind,
wie auch seitens der Antragsgegnerin selbst eingeräumt wurde.
58
Der Mangel ist auch "auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen". Dies setzt
voraus, daß nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines
solchen Einflusses besteht, etwa wenn sich an Hand der Planunterlagen oder sonst
erkennbarer oder naheliegender Umstände ergibt, daß sich ohne den Fehler im
Abwägungsvorgang ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte.
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Vgl.: BVerwG, Beschluß vom 29. Januar 1992 a.a.O. m.w.N..
60
Auch das trifft hier zu. Wären in dem Bebauungsplan die tatsächlich vorhandenen
topografischen Gegebenheiten zutreffend wiedergegeben worden, so spricht alles dafür,
daß der Rat der Antragsgegnerin zumindest die Höhenlage der Straßenachse, ggf. auch
deren Linienführung zwecks günstigerer und wirtschaftlicherer Anpassung an die
wahren topografischen Verhältnisse, korrigiert hätte. Dies gilt umso mehr, als er im
vorliegenden Fall, in dem der Bau der Erschließungsstraße die Herstellung von
Böschungen (oder Stützmauern) auf angrenzenden Grundstücken erforderte, auf die
61
Festsetzung der für die Böschungen (oder Stützmauern) notwendigen Flächen der
anliegenden Grundstücke sachgerechterweise Wert gelegt hat
- vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 2. März 1977 - III 1810/76 - BRS
32 Nr. 6 und vom 24. März 1980 - III 1830/79 - BRS 36 Nr. 10 -
62
und bei seiner Festsetzung offensichtlich auch erwogen hat, ob die anliegenden
Grundstücke bei der von ihm vorgesehenen Straßenplanung überhaupt noch tatsächlich
- zumindest wirtschaftlich vertretbar - erschlossen werden können. Dementsprechend
wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seitens der Antragsgegnerin
ausdrücklich eingeräumt, "die Frage, ob die Straßen künftig noch verändert oder an die
Verhältnisse angepaßt werden", lasse "sich im Moment noch nicht abschließend
bewerten".
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Der vorbeschriebene Mangel der Abwägung ist schließlich auch nicht gemäß § 215
Abs. 1 BauGB unbeachtlich.
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Allerdings ist bei der Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans durch die
Bekanntmachungen vom 21./22. April 1988 u.a. ein den Anforderungen des § 215 Abs.
2 BauGB genügender Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB erfolgt, so
daß nach dieser Vorschrift Mängel der Abwägung nur beachtlich sind, wenn sie
innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich
gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der den
Mangel begründen soll, darzulegen ist. Eine solche Rüge ist hier jedoch form- und
fristgerecht durch den Vortrag der Antragsteller in ihrer Antragsschrift erfolgt.
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Die Rüge einer Verletzung von Abwägungsmängeln kann zumindest auch dann durch
Einreichung eines Schriftsatzes in einem mit der Gemeinde geführten
Normenkontrollverfahren erfolgen, wenn die Rüge den Bebauungsplan betrifft, der
Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist.
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Vgl. zur Rüge einer Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften nach § 215 Abs. 1
Nr. 1 BauGB: Hess. VGH, Urteil vom 22. Oktober 1991 - 4 N 670/88 - BRS 52 Nr. 31; im
Ergebnis ebenso: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 13
zu § 215 BauGB m.w.N..
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Das ist hier durch die Antragsschrift der Antragsteller geschehen. Diese Antragsschrift
ist der Antragsgegnerin mit der Zustellung vom 16. August 1994 auch fristgerecht,
nämlich vor Ablauf der 7-Jahres-Frist, die mit der Bekanntmachung vom 21./22. April
1988 begann, zugegangen.
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Die Rüge genügt ferner den an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen. In ihrer
Antragsschrift haben die Antragsteller den maßgeblichen Sachverhalt, der den
Abwägungsmangel begründet, nämlich die fehlende Übereinstimmung der Regelungen
des Bebauungsplans über die Höhenfestlegung der Straße und den daraus folgenden
Auswirkungen auf die Anliegergrundstücke mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort,
näher dargelegt. Daß sie dabei in ihrem Vortrag den geltend gemachten Mangel nicht
zugleich eindeutig mit dem hier einschlägigen rechtlichen Begriff "Abwägungsmangel"
umschrieben haben, ist unschädlich. Die Antragsteller haben mit ihren Darlegungen
jedenfalls ihren Willen hinreichend deutlich gemacht, sich für die angestrebte
Nichtigerklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Mangel zu berufen.
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Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluß vom 17. August 1989 - 4 NB 22.89 - JURIS- Dok.Nr.
161305.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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