Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.04.2010
OVG NRW (kläger, schriftliche form, erwerb, antrag, poliklinik, ablehnung, prüfung, verwaltungsgericht, begünstigung, teilnahme)
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2412/08
Datum:
08.04.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2412/08
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.500,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt sind im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz
4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils
(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Soweit es um die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung des Leistungsnachweises geht, hat
das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil nicht festgestellt werden
kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Leistungsnachweises vorlagen,
und deshalb die Entscheidung, die Erteilung des Leistungsnachweises zu verweigern,
rechtmäßig war. Maßgeblich für diese Klage ist alleine, ob der Kläger einen Anspruch
auf Erteilung des Leistungsnachweises hatte. Das ergibt sich aus Folgendem.
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Gemäß § 36 Abs. 1 Buchst. c der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) setzt die
Meldung zur zahnärztlichen Prüfung unter anderem den Nachweis voraus, dass der
Kandidat je zwei Semester als Praktikant den Kursus und die Poliklinik der
Zahnerhaltungskunde regelmäßig und mit Erfolg besucht hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 2
ZAppO wird dieser Nachweis durch besondere von den Kursleitern bzw. den Leitern der
Polikliniken nach Muster 4 auszustellende Zeugnisse geführt, nämlich durch den
Praktikantenschein. Das besagte Muster 4 des Praktikantenscheins enthält den hier
relevanten Formulartext, dass der Kandidat, dessen Namen einzutragen ist, in einem zu
bezeichnenden Halbjahr an dem Kursus bzw. die Poliklinik (Bezeichnung ist
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einzutragen) "regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen/besucht hat". Eine
Bescheinigung des Inhalts, dass der Kandidat nicht regelmäßig und mit Erfolg
teilgenommen/besucht hat, dass er "durchgefallen" ist, sieht die Approbationsordnung
nicht vor.
Daraus ergibt sich, dass nach dem Besuch des Kursus und der Poliklinik der
Zahnerhaltungskunde lediglich eine Bestätigung des regelmäßigen und erfolgreichen
Besuchs erteilt wird, im Falle unregelmäßigen oder erfolglosen Besuchs aber keine
irgendwie geartete negative Prüfungsentscheidung getroffen wird. Bei nicht
regelmäßigem oder nicht erfolgreichem Besuch wird alleine die Erteilung der
Bescheinigung verweigert, also eine Begünstigung, nämlich die Erteilung des
Praktikantenscheins, abgelehnt, aber keine in Rechte des Kandidaten eingreifende
Durchfallensentscheidung getroffen. Das unterscheidet die Nichterteilung des
Praktikantenscheins von Prüfungsentscheidungen, in denen die Entscheidung getroffen
wird, dass jemand durch die Prüfung gefallen ist. Eine solche Entscheidung mag
mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig in Rechte des Prüflings eingreifen und
deshalb aufgehoben werden können.
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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1996 6 B 81.95 -, Juris Rn. 12;
Urteil vom 21. Oktober 1993 - 6 C 12.92 -, Juris Rn. 13; Urteil vom 12. April
1991 - 7 C 36.90 -, Juris Rn. 9 ff.
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Hier ist hinsichtlich der Entscheidung, ob der Leistungsnachweis erteilt werden soll,
entsprechend der Rechtslage verfahren worden: Der Kursusleiter und Leiter der
Poliklinik hat nach Auswertung des Leistungserfassungsbogens entschieden, den
Leistungsnachweis nicht zu erteilen, was dem Kläger mündlich mitgeteilt wurde. Da es
also alleine um die Ablehnung der Gewährung einer Vergünstigung geht, bestand der
gegebene Rechtsschutz in einer Verpflichtungsklage auf Erteilung des
Praktikantenscheins. Dies hat der Kläger ursprünglich auch so angestrebt. Nach Erwerb
des Scheines in einem nächsten Versuch verblieb als gegebener Rechtsschutz bei
entsprechendem Feststellungsinteresse eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, dass die Weigerung, den Leistungsnachweis zu
erteilen, rechtswidrig war.
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Eine solche Klage kann nur erfolgreich sein, wenn ein Anspruch auf Erteilung des
Leistungsnachweises bestanden hat. Ein solcher Anspruch hat hier nicht bestanden, da
- wie auch der Kläger einräumt - nicht festgestellt werden kann, ob die
Anspruchsvoraussetzung nach § 36 ZAppO, nämlich eine erfolgreiche Teilnahme,
vorgelegen hat. Dieser entscheidungstragende Grund auf S. 7 des Urteils wird daher
vom Kläger zu Recht im Antragsverfahren nicht angegriffen.
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Seine übrigen Einwendungen beziehen sich alleine darauf, dass vermeintlich die
Rechtsgrundlagen für den Leistungsnachweis nichtig oder unvollständig seien und der
Kursus- und Poliklinikleiter für die Entscheidung der Nichterteilung des
Leistungsnachweises verfahrensfehlerhaft auf Assistenten zurückgegriffen habe. Dies
ist für die allein in Betracht kommende Verpflichtungsklage bzw. die darauf bezogene
Fortsetzungsfeststellungsklage unerheblich: Auch bei Nichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Rechtsgrundlagen oder bei verfahrensfehlerhafter Einschaltung von Assistenten für
die Entscheidung, den Leistungsnachweis nicht zu erteilen, bestand weder ein
Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises noch kann festgestellt werden, dass
die Ablehnung, den Leistungsnachweis zu erteilen, rechtswidrig war.
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Der Kläger glaubt jedoch, sich im Wege einer Anfechtungsklage gegen eine
Nichtbestehensentscheidung wenden oder eine Feststellungsklage dahin erheben zu
können, dass eine solche Nichtbestehensentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Eine
so verstandene Klage ist jedoch mangels Klagegegenstands unzulässig. Der Beklagte
hat keine aufhebbare Nichtbestehensentscheidung im Sinne einer
Durchfallensentscheidung getroffen und konnte dies rechtmäßig auch nicht tun: Die
Approbationsordnung für Zahnärzte kennt bezüglich der im Studium regelmäßig und mit
Erfolg zu besuchenden Veranstaltungen keine in Rechte des Studenten eingreifende
"negative Prüfungsentscheidung", sondern nur die Gewährung oder Verweigerung des
allein begünstigenden Leistungsnachweises. Ob demgegenüber ein Ausschluss aus
dem Kursus nach § 6 Nr. 2.5 i.V.m. Nr. 4 der Kursordnung wegen dreier "roter Einträge"
als Eingriffsverwaltungsakt zu bewerten ist, wie der Kläger wohl geltend machen will, ist
unerheblich. Er ist nicht aus dem Kurs ausgeschlossen worden, vielmehr wurde ihm
nach Abschluss der Veranstaltung der Leistungsnachweis verweigert. Sein
Leistungserfassungsbogen enthält auch nicht, wie der Kläger vorgetragen hat, die drei
zum Ausschluss führenden Einträge, da die beiden ersten Verwarnungen wegen
unsauberen Arbeitsplatzes bei der Patientenbehandlung "nach Absprache mit Prof.
H. " zurückgenommen wurden, wie es auf dem Leistungserfassungsbogen heißt.
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Von daher war auch das Verfahren nicht auf Anregung des Klägers auszusetzen, um
ihm Gelegenheit zu geben, die bislang lediglich nichtförmliche Verweigerung des
Leistungsnachweises in schriftlicher Form zu erhalten. Damit könnte lediglich die
bislang mündliche Ablehnung der Erteilung des Leistungsnachweises, die bereits als
Verwaltungsakt zu werten ist, in schriftliche Form gegossen werden, ohne an dem
Charakter der Entscheidung etwas zu ändern, nämlich dass die Gewährung einer
Begünstigung abgelehnt wird. Eine Rechtsverletzung läge in dieser Entscheidung also
wiederum nur vor, wenn ein Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises
bestanden hätte. Selbst wenn in diesem Rahmen die Gründe für die Ablehnung
mitgeteilt werden (fehlende erfolgreiche Teilnahme), bliebe es dabei, dass lediglich eine
Begünstigung nicht gewährt, aber kein Eingriff in Rechte getätigt würde.
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Der Rechtseingriffscharakter der ergangenen Entscheidung kann auch nicht damit
begründet werden, dass nach § 10 Abs. 4 der Studienordnung für den Studiengang
Zahnmedizin der Hochschule B. mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 9.
September 2004 in der Fassung der 1. Änderung vom 7. September 2005 nach dem
dritten, nicht erfolgreich erbrachten Leistungsnachweis der Leistungsnachweis an dieser
Hochschule nicht erworben werden kann. Das bedeutet alleine, dass dem Kläger nur
drei Chancen zum Erwerb des begünstigenden Leistungsnachweises gegeben werden,
macht aber die Ablehnung der Erteilung des Leistungsnachweises nicht zum Eingriff.
Sollte ein Praktikant der Auffassung sein, dass ihm - etwa wegen Ungültigkeit der
Rechtsgrundlagen oder wegen Mängeln des bisherigen Verfahrens - keine drei
rechtmäßigen Chancen auf Erwerb des Leistungsnachweises gewährt worden sind,
mag er - auch nach drei erfolglosen Versuchen - auf Einräumung einer rechtmäßigen
Chance klagen. Für eine solche Klage könnte dann die Gültigkeit der Rechtsgrundlagen
und die Mangelfreiheit des bisherigen Verfahrens eine Rolle spielen. Die Einräumung
einer rechtmäßigen Chance zum Erwerb des Leistungsnachweises ist aber nicht
Gegenstand der vorliegenden Klage und wird vom Kläger, der den Leistungsnachweis
zwischenzeitlich erhalten hat, auch gar nicht angestrebt.
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Schließlich ist die angebliche Zeitverzögerung unerheblich, die beim Kläger eingetreten
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sein soll, weil ihm für den Erwerb des Leistungsnachweises kein verfahrensfehlerfreies
Verfahren auf gültiger Rechtsgrundlage geboten worden sein soll. Schon tatsächlich
kann eine darauf beruhende Zeitverzögerung nicht festgestellt werden, da der Kläger
niemals deshalb von dem Erwerb des Leistungsnachweises Abstand genommen hat
oder ihm die Erteilung des Leistungsnachweises versagt wurde, weil es an einer
gültigen Rechtsgrundlage oder verfahrensfehlerfreien Durchführung des Verfahrens
zum Erwerb des Leistungsnachweises gefehlt hätte, ihm also keine rechtmäßige
Chance geboten worden wäre, den Leistungsnachweis zu erwerben. Der
Leistungsnachweis ist ihm versagt worden, weil nicht hat festgestellt werden können,
dass die - gültigen oder ungültigen - Anspruchsvoraussetzungen zur Erteilung des
Leistungsnachweises erfüllt waren. Für die darauf beruhende Zeitverzögerung war also
die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Rechtsgrundlagen und des Verfahrens nicht
kausal, sie ist damit auch nicht Vorfrage für einen Amtshaftungsanspruch.
Die umfangreichen Ausführungen des Klägers können nicht verdecken, dass er die
Beseitigung einer vermeintlich makelbehaftenden negativen Prüfungsentscheidung
begehrt, die weder ergangen ist noch rechtmäßig hätte ergehen können, er aber nicht,
was alleine im vorliegenden Verfahren noch möglich wäre, die Feststellung begehrt,
dass er einen Anspruch auf Erteilung des Leistungsnachweises gehabt hatte.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Zu Recht
hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers, "ihm Einsicht in die von Prof. Dr.
M. erwähnten Notizen der Assistenten zu gewähren", nicht stattgegeben. Gemeint
sind offensichtlich nicht die Notizen aus dem Leistungserfassungsbogen, der bereits
Bestandteil der beigezogenen Beiakte 1 war. Vielmehr bezog sich der Antrag auf die
Erläuterung von Prof. Dr. M. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Verwaltungsgericht, wie er zur Bewertung von Prüfungsleistungen und der
Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Kursus gelangt. Dazu legen
ihm die Assistenten Notizen über die erbrachten Leistungen der Praktikanten vor, ohne
dass diese bereits von den Assistenten bewertet würden. Jede der Leistungen bespricht
der Professor zusammen mit den Assistenten und bewertet jene.
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Der Antrag des Klägers war also bei sachgemäßer Würdigung dahin zu verstehen, die
genannten Notizen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz
1 VwGO beizuziehen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dazu war das Gericht verpflichtet,
wenn es sich aufdrängte, den entscheidungserheblichen Sachverhalt auf diese Weise
aufzuklären.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 1995 8 B 104.95 -, Buchholz
448.0 § 12 WPflG Nr. 189.
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Das ist nicht der Fall. Es ist schon fraglich, ob andere als die in der Beiakte 1
befindlichen Notizen über eine Hochschulveranstaltung, die damals zwei Jahre
zurücklag, überhaupt vorhanden waren und - wenn ja - bei wem. Außerdem ist nicht
erkennbar, was Entscheidungserhebliches in ihnen enthalten sein sollte. Wie sich aus
der Erklärung von Prof. M. ergibt, handelte es sich um Notizen über die erbrachten
Leistungen der Praktikanten ohne Bewertung. Was der Kläger getan hat, also etwa
welche Zahnfüllungen er bei welchem Patienten erstellt hat, ist nicht streitig, sondern
unstreitig im Leistungserfassungsbogen dokumentiert. Streitig ist, wie diese Tätigkeiten
zu bewerten waren, insbesondere ob die Leistungen mangelhaft waren oder ob den
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Kläger ein Verschulden an den Mängeln traf. Dass sich aus den Notizen der Assistenten
die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen oder fehlendes Verschulden des Klägers
an den Mängeln ergeben soll, drängt sich nicht nur nicht auf, sondern ist geradezu
fernliegend. Naheliegend ist eher im Gegenteil, dass mit ihnen gerade die
Mangelhaftigkeit der Leistungen dokumentiert werden könnte. Um eine Pflicht zu
weiterer Amtsermittlung auszulösen, hätte dargelegt werden müssen, welche Tatsache
durch die Notizen ermittelt werden soll und warum es naheliegen soll, dass sie Angaben
zu dieser Tatsache enthalten.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die vom Kläger aufgeworfene
Frage, wie weit die Gestaltungsfreiheit des Hochschullehrers bei der Festlegung von
Prüfungsanforderungen gehe, wäre in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig.
Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, ist für die Klage alleine
entscheidungserheblich, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung des
Leistungsnachweises gehabt hatte. Die weiter aufgeworfene Frage nach dem
Unterschied zwischen Rechtswidrigkeit der Nichterteilung eines Leistungsnachweises
und Rechtsanspruch auf Erteilung eines Leistungsnachweises bzw. dem Anspruch auf
Bestandenerklärung der Prüfung und dem Bestand des rechtswidrigen Verfahrens ist
nicht klärungsbedürftig. Der Inhalt der getroffenen Entscheidung ergibt sich vor dem
Hintergrund der oben genannten Regelung der Approbationsordnung für Zahnärzte.
Danach wird über die Teilnahme an Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde
lediglich dann ein Leistungsnachweis erteilt, wenn der Praktikant regelmäßig und mit
Erfolg daran teilgenommen hat. Wird dies nicht bejaht, wird die Erteilung des
Leistungsnachweises verweigert. Daraus ergibt sich, wie oben ausgeführt, dass eine in
Rechte des Praktikanten eingreifende negative Prüfungsentscheidung nicht getroffen
wird, sondern lediglich eine Begünstigung, nämlich die Erteilung des
Leistungsnachweises, versagt wird.
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Schließlich ist der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils
von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden
Gerichtes (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) schon nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es
der Herausarbeitung eines das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatzes
bedurft, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der zitierten Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Gerichts im Widerspruch stünde.
Das ist nicht erkennbar. Vielmehr meint der Kläger lediglich aus den genannten
Entscheidungen bestimmte Anforderungen für das Satzungsrecht der Hochschulen zu
studienbegleitenden Leistungskontrollen herauslesen zu können. Unabhängig davon,
dass ein vom Verwaltungsgericht in Abweichung von der obergerichtlichen
Rechtsprechung aufgestellter Rechtssatz nicht erkennbar ist, wäre aber auch eine
Divergenz, die sich auf den notwendigen Umfang satzungsrechtlicher Regelungen der
Hochschule zu studienbegleitenden Leistungskontrollen bezöge, in einem
Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wie oben ausgeführt erweist sich
das Urteil allein schon deshalb als richtig, weil die Voraussetzung für einen Anspruch
auf Erteilung des Leistungsnachweises nicht festgestellt werden kann, es also auf die
Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen für die Erteilung des Leistungsnachweises nicht
ankommt.
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Vgl. zur Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der Divergenz im
Berufungsverfahren, Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 124 Rn. 44.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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