Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2001
OVG NRW: ausweisung, öffentliche sicherheit, wiederholungsgefahr, wahrscheinlichkeit, erlass, straftat, haftentlassung, gefährdung, aussetzung, vollstreckung
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1064/00
Datum:
03.09.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1064/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1028/00
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung
der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt auch im gegenwärtigen Zeitpunkt zu
Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich ist hierfür, dass sich die angefochtene
Ordnungsverfügung aus den tragenden Gründen der angefochtenen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), als rechtmäßig erweist und die
begründete Besorgnis besteht, dass die von dem Antragsteller ausgehende, mit der
Ausweisung bekämpfte Gefahr sich schon vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens
realisieren wird.
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Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
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Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend die
Zuständigkeit des Antragsgegners zum Erlass der Ausweisungsverfügung festgestellt.
Insbesondere stimmt es mit der Senatsrechtsprechung überein, dass für Maßnahmen
gegenüber einem inhaftierten Ausländer mehrere Behörden zuständig sein können, so
u.a. die des Haftortes und diejenige des früheren Wohnortes.
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Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201 = EZAR
601 Nr. 7 = EStT NW 1999, 600.
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Hiermit steht die angefochtene Entscheidung nicht im Widerspruch. Bei Erlass der
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Ausweisungsverfügung sprach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Antragsteller nach seiner Haftentlassung erneut in Krefeld ansässig werden würde;
denn hier hatte er bis zu seiner Inhaftierung gewohnt und war seine Familie weiterhin
wohnhaft.
Es führt zu keiner anderen Beurteilung, dass der Antragsteller nach der Haftentlassung
seinen Wohnsitz in Hagen genommen hat. Durch den damit erfolgten Wohnsitzwechsel
ist dem Antragsgegner die Zuständigkeit nicht entzogen worden. Seine einmal
begründete Zuständigkeit bleibt trotz des Umzugs des Antragstellers bis zum Abschluss
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. Es liegt nicht etwa ein Fall des § 3
Abs. 3 VwVfG NRW vor. Denn die die Zuständigkeit begründeten Umstände haben sich
nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens, sondern erst nach seinem Abschluss (vgl. §
9 VwVfG NRW) geändert.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, NWVBl. NW 1992, 371
= EZAR 033 Nr. 1.
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Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage der
Ausweisungsverfügung zutreffend in § 47 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gesehen. Der Anwendung
dieser Vorschrift stünde es nicht entgegen, wenn der Antragsteller - was mithin offen
bleiben kann - Assoziationsberechtigter im Sinne des Art. 6 oder 7 ARB 1/80 wäre.
Seine Ausweisung genügt auch den Anforderungen, die das gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB
1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht
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- vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000,
161 = NVwZ 2000, 1029 = DVBl. 2000, 550 = Bay.VBl. 2001, 13; Senatsbeschluss vom
2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, 149.
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an die Ausweisung Gemeinschaftsangehöriger bzw. Assoziationsberechtigter stellt. Die
vom Gemeinschaftsrecht geforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus Gründen der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die in § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG innerstaatlich
ihren Niederschlag gefunden hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bei der hier gegebenen Verwirklichung
eines der in § 47 Abs. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der
Abwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung dienen, stets gegeben, wenn zugleich festgestellt wird, dass der weitere
Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend
schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt und eine
diesen Anforderungen entsprechende Wiederholungsgefahr vorliegt (vgl. § 12 Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 AufenthG/EWG).
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Vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19.
Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 -
Rs. C-340/97 (Nazli) -, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -
, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 = InfAuslR 1995, 273, und vom 31. März
2000 - 1 B 21.00 -; OVG NRW Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR
034 Nr. 7 - NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, 29, und Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A
1257/00 -, a.a.O.
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Danach ist zunächst die Feststellung erforderlich, dass dem Ausweisungsanlass ein
besonderes Gewicht zukommt, welches sich bei Straftaten insbesondere aus der Art,
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Schwere und Häufigkeit ergibt. Darüber hinaus müssen Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine
bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu genügt es nicht, dass
lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR
1997, 8 = DVBl. 1997, 170 = NVwZ 1997, 297 = DÖV 1997, 163.
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Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend erfordern Gründe der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit die Ausweisung des Antragstellers. Unzweifelhaft ergibt sich
aus der Verurteilung wegen Kokainhandels in dem hier vorliegenden Ausmaß (93,765 g
Kokain, die ausweislich der Angaben im Strafurteil zur Herstellung von 2.422
Konsumeinheiten zur nasalen Einnahme ausreicht) ein besonders schwer wiegender
Ausweisungsanlass.
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Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, a.a.O.
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Auch ist die erforderliche Wiederholungsgefahr hier gegeben. Die Beurteilung der
Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, erfordert im
Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der
möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche Gefährdung kann
im Einzelfall sogar schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem
abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit
des Ausländers geschlossen werden. Das gilt vor allem bei schweren strafrechtlichen
Verfehlungen, zu denen namentlich Fälle des illegalen Rauschgifthandels gehören.
Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungsfall zu
erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer
Verfehlungen bedeutsam sein.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397
= NVwZ 1996, 58 = DVBl. 1995, 1297 = AuAS 1995, 245; BVerwG, Beschluss vom 2.
Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = InfAuslR 1983, 307, und
Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1999
- 18 A 5101/96 -, a.a.O.
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Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit den vorstehenden Grundsätzen,
unter eingehender Würdigung der Schwere der Straftat und in Auseinandersetzung mit
den in der Person des Antragstellers liegenden Besonderheiten mit zutreffenden
Gründen die erforderliche Wiederholungsgefahr festgestellt, wobei es dahinstehen
kann, wie hoch nach der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen allgemeinen
Erfahrung die Rückfallquote (ehemals Drogenabhängiger) ist. Mit Blick auf das
Beschwerdevorbringen sei lediglich ergänzend ausgeführt, dass die
Wiederholungsgefahr allein nach ordnungsrechtlichen Aspekten zu beurteilen ist und es
sich deshalb als unerheblich darstellt, ob das Strafgericht wegen einer
Betäubungsmittelabhängigkeit des Antragstellers von einer verminderten
Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgegangen ist und ob die Drogen sichergestellt werden
konnten, bevor sie an Konsumenten gelangten. Ebenso wenig bedarf es einer
Auseinandersetzung mit allen in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Gesichtspunkten;
namentlich die dort unter Nr. 2. und 3. genannten Umstände lassen bereits vom Ansatz
her keine Rückschlüsse auf eine etwaige Wiederholungsgefahr zu.
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Im Anschluss an die Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts sind keine Umstände
eingetreten, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt, auf
den wegen des noch ausstehenden Widerspruchsbescheides abzustellen ist,
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- vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O. -
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in Frage stellen. Insofern ist zwar zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen,
dass auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. August 2000 die
Vollstreckung der Reststrafe bis zum 1. September 2003 ausgesetzt worden ist. Ferner
spricht es für den Antragsteller, dass er sich zwischenzeitlich (vom 9. Februar bis 9.
August 2000) in der Fachklinik Reddinghausen einer stationären
Drogenentwöhnungsbehandlung unterzogen hat und die Klinik in einer Stellungnahme
vom 14. Juli 2000 ausführt, dass auf Grund der Entwöhnungsbehandlung beim
Antragsteller von einer "ungewöhnlich guten Prognose" auszugehen sei. Auch hat sich
der Antragsteller sofort anschließend bis zum 18. Oktober 2000 in eine
Adaptionseinrichtung begeben, deren Ziel es vornehmlich ist, auf die Erarbeitung einer
beruflichen Perspektive sowie die Schaffung eines drogenfreien sozialen Umfeldes
hinzuwirken. Weiter spricht es für den Antragsteller, dass er nach dem Verlassen der
Adaptionseinrichtung weder straf- noch ordnungsrechtlich in Erscheinung getreten ist
und er sich durch die Wohnungsnahme in Hagen räumlich von seinem früheren Umfeld
in Krefeld gelöst hat.
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Gleichwohl sind die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes,
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- vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 29. September 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR 1994,
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das der Bewährungsaussetzung zu Grunde liegende beanstandungsfreie
Vollzugsverhalten des Antragstellers und die positiven Ansätze seiner
Persönlichkeitenentwicklung wie sie namentlich in der Drogenentwöhnungsbehandlung
und - dies sei angesichts des insoweit eher wertungsneutralen Entlassungsberichts zu
Gunsten des Antragstellers unterstellt - dem Aufenthalt in der Adaptionseinrichtung zum
Ausdruck kommt, unter den hier gegebenen Umständen noch nicht geeignet, die Gefahr
einer erneuten einschlägigen Straffälligkeit schon nach so kurzer Zeit in Frage zu
stellen. Insoweit kommt zunächst der prognostischen Beurteilung des Strafrichters bei
der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung zwar ein tatsächliches Gewicht zu;
eine rechtliche Bindung der Ausländerbehörde vermag sie jedoch nicht auszulösen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR 1985, 33;
Senatsbeschluss vom 7. März 1997 - 18 B 638/95 -.
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Massgeblich ist ferner, dass die Anforderungen an die aus ordnungsrechtlicher Sicht zu
prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit hier gering anzusetzen sind,
weil die vom Antragsteller begangene Straftat dem Bereich schwerer Kriminalität
zuzuordnen ist und die Straftat darüber hinaus wegen der verheerenden Auswirkungen
des Rauschgifthandels sowohl auf die Gesundheit der Rauschgiftkonsumenten als auch
im Rahmen der Beschaffungskriminalität eine extreme Sozialschädlichkeit aufweist.
Unter diesen Umständen ist es schwer wiegend, dass es dem Antragsteller nach dem
Verlassen der Adaptionseinrichtung nicht gelungen ist, ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis
zu begründen. Dabei fällt auf, dass der Antragsteller die Adaptionseinrichtung vorzeitig
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verliess, um in ein (zunächst) befristetes Arbeitsverhältnis eintreten zu können. Ob es
jedoch zur Arbeitsaufnahme gekommen ist, warum diese ggf. scheiterte oder warum ein
evtl. begründetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert worden ist, wird vom Antragsteller
nicht ausgeführt, trotzdem er vom Senat ausdrücklich Gelegenheit bekommen hat, seine
persönlichen, insbesondere auch die wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Das
geht zu Lasten des Antragstellers, dem es obliegt, seine Belange und für ihn günstige
Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer
Umstände geltend zu machen (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG). Die sich aus dem
Vorstehenden ergebenden erheblichen Zweifel an einer grundlegenden
Verhaltensänderung des Antragstellers werden schließlich durch den
Entlassungsbericht der Adaptionseinrichtung noch bekräftigt. Danach würde selbst ein
weiterer Aufenthalt dort nicht zu weiteren therapeutischen Zielen führen. Dies bedeutet
hinsichtlich der beruflichen Wiedereingliederung des Antragstellers, dass insoweit die
mit dem Aufenthalt in der Adaptionseinrichtung verfolgten Ziele nicht erreicht worden
sind und weitere Hilfe aus diesem Bereich nicht erwartet werden kann.
Damit fehlt es gegenwärtig an einem wesentlichen stabilisierenden Faktor, der gerade
deshalb besonders wichtig ist, weil sich der Antragsteller bereits in früheren Jahren
deliktgeneigt gezeigt hat und wegen wiederholter Eigentumsdelikte zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden war.
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Nach alledem folgt aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles, dass ohne das
Hinzukommen besonderer Umstände, die vorliegend noch nicht zu erkennen sind, erst
nach einem straffreien Leben, dessen Dauer deutlich über die bisher seit der
Haftentlassung verstrichen Zeit hinausgeht und das erkennbar nicht durch ein auf die
Verhinderung ausländerrechtlicher Sanktionen gerichtetes Wohlverhalten geprägt ist,
eine hinreichend gesicherte Wahrscheinlichkeit dafür gewonnen werden kann, dass
sich der Antragsteller wohl endgültig aus der Drogenszene gelöst hat und die Gefahr
erneuter Verfehlungen nicht mehr besteht.
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Die Ausweisung steht auch im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen
Niederlassungsabkommens (ENA). Das Verwaltungsgericht hat entgegen dem
Beschwerdevorbringen namentlich einen aus dessen Absatz 3 resultierenden
besonderen Ausweisungsschutz zutreffend verneint. Auf diese Regelung kann sich der
Antragsteller schon deshalb nicht berufen, weil die Verwirklichung eines Ist-
Ausweisungstatbestandes jedenfalls bei einer - wie oben ausgeführt - spezial- oder
generalpräventiv begründeten Ausweisung immer als besonders schwerwiegend zu
beurteilen ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 20.
September 1994 - 18 A 2945/92 -, InfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, 353, und vom
16. Januar 2001 - 18 B 249/99 - .
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Im Übrigen entfällt der Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 3 ENA, wenn die
Ordnungsgemäßheit des Aufenthalts - wie hier in der Zeit vom 1. November 1987 bis
zum 4. April 1991 - unterbrochen war. Danach muss der Ausweisungsschutz neu
aufgebaut werden, was hier bis zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vom
10. Februar 2000 nicht geschehen ist, weil der Antragsteller bis dahin nicht den
geforderten 10- jährigen ordnungsgemäßen Aufenthalt nachzuweisen vermochte.
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Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. September 1996 - 18 B 3271/95 - m.w.N.
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Angesichts der rechtmäßigen und vollziehbaren Ausweisung darf dem Antragsteller
schließlich auch keine Aufenthaltserlaubnis mehr erteilt werden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2
AuslG), so dass deren Versagung jedenfalls im Ergebnis ebenfalls offensichtlich
rechtmäßig ist.
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Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag kann unter diesen
Umständen ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Tatbestandserfordernisse des § 50 iVm
§ 49 Abs. 1 AuslG sind erfüllt. Ermessensfehler bei der Bemessung der Ausreisepflicht
sind nicht erkennbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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