Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.02.2010

OVG NRW (kläger, verhältnis zu, feuerwehr, errichtung, abweichung, gebäude, öffentliches interesse, gesundheit, leben, interesse)

Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 1235/08
Datum:
22.02.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 1235/08
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung W. , Flur 29, Flurstück 1740
(C.----platz 8) in L. . Das Grundstück ist mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus
bebaut. Das Gebäude ist an beiden seitlichen Grenzen ohne Grenzabstand an die
Nachbarhäuser C.----platz 6 und 10 angebaut. An einen auf der südlich gelegenen
Rückseite des Hauses C.----platz 8 mittig vorspringenden Gebäudeteil schließt sich
ohne Grenzabstand das Gebäude S. Straße 27 an. Die ebenfalls mit einer
geschlossenen Reihe von Wohngebäuden bebaute S. Straße läuft von Süden auf
die Südostecke des streitbetroffenen Grundstücks zu. Diese Ecke kann von der
Gebäudevorderseite am C.----platz aus über die östlich des C.----platzes in Nord-Süd-
Richtung verlaufende P.------straße , die hiervon westlich abzweigende E. Straße
und die S. Straße angefahren werden. Die hierbei zurückzulegende Entfernung
beträgt mehr als 200 m. Im Erdgeschoss und den Obergeschossen des Hauses C.----
platz 8 befinden sich jeweils zwei zur Vorderseite gelegene und zwei rückwärtige
Wohnungen. Letztere verfügen ausschließlich über Fenster an der Rückseite des
Gebäudes in den durch den durch den Hauptbaukörper und den nach Süden
vorspringenden Gebäudeteil gebildeten Winkeln.
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Der Wiederaufbau des Mehrfamilienhauses mit der vorhandenen Aufteilung in jeweils
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zwei vordere und hintere Wohneinheiten in jedem Geschoss war durch Bauschein vom
7. Mai 1953 genehmigt worden.
Schon bei einer Brandschau am 27.November 1990 wies die Berufsfeuerwehr des
Beklagten die damalige Hausverwalterin auf brandschutztechnische Mängel,
insbesondere das Fehlen eines zweiten Rettungsweges für die Nutzer der Wohnungen
mit ausschließlich rückwärtiger Lage, hin.
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Im November 2005 und im November 2006 stellten Mitarbeiter der Berufsfeuerwehr bei
erneuten Ortsbesichtigungen fest, dass ein zweiter Rettungsweg für die rückwärtigen
Wohneinheiten weiterhin nicht vorhanden sei. Unter dem 25. Januar 2007 führte die
Berufsfeuerwehr zum Erfordernis der Anbringung einer Spindeltreppe an der
Gebäuderückseite in einer u.a. für das streitbetroffene Grundstück geltenden
Stellungnahme aus, ein zweiter Rettungsweg könne über eine noch einzurichtende
Feuerwehrzufahrt für die Kraftfahrdrehleiter an der Rückseite des Gebäudes nicht
hergestellt werden. Im Brandfall werde sich der erste Löschzug vor dem Gebäude
aufstellen. Diese Kräfte könnten angesichts des Laufweges von mehr als 200 m nicht
zeitnah Aufgaben auf der Rückseite des Gebäudes übernehmen. Es müsste ein zweiter
Löschzug alarmiert werden, der die Hilfsfrist von acht Minuten nach Alarmierung der
Feuerwehr aufgrund der Lage der Feuerwachen nicht einhalten könne. Ferner würde
eine planmäßige Erhöhung der Alarmstufe zur Senkung des Sicherheitsniveaus in den
benachbarten Stadtteilen führen. Unter bestimmten Voraussetzungen könne jedoch der
Sicherstellung des zweiten Rettungswegs über eine Notleiter zugestimmt werden, falls
ein Durchgang zur Gebäuderückseite durch das Nachbarhaus sichergestellt werde.
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Im Rahmen der mit Schreiben des Beklagten vom 29. August 2007 durchgeführten
Anhörung zur beabsichtigten Ordnungsverfügung erklärte der Kläger, er halte die
Anbringung einer Spindeltreppe oder Notleiter an der Südostecke des Gebäudes für
nicht erforderlich, da dieser Gebäudeteil über die S. Straße durch die
Löschfahrzeuge der Feuerwehr erreicht werden könne.
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Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2008 gab der
Beklagte dem Kläger in Ziffer 1 auf, den zweiten Rettungsweg für die rückwärtigen
Wohnungen mit ausschließlicher Hoflage im ersten bis dritten Obergeschoss des
östlichen Gebäudeteils innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der
Ordnungsverfügung durch eine näher bezeichneten Anforderungen genügende
Spindeltreppe herzustellen und hierüber einen statischen Nachweis beizubringen.
Ferner gab er an, wo die Treppe zu errichten sei. Unter Ziffer 2 forderte der Beklagte den
Kläger auf, innerhalb eines Monats nach Zustellung Auftragsbestätigungen einer
Fachfirma über die Erstellung der Spindeltreppe sowie eines staatlich anerkannten
Sachverständigen über die Prüfung eines Standsicherheitsnachweises vorzulegen.
Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger Zwangsgelder in Höhe von 5.000,- Euro
hinsichtlich der Forderung zu Ziffer 1 und von jeweils 250,- Euro hinsichtlich der mit
Ziffer 2 verlangten Auftragsbestätigungen an.
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Zur Begründung stützte sich der Beklagte auf die §§ 61 Abs. 1 und 87 Abs. 1 BauO
NRW. Es fehle an dem von § 17 Abs. 3 BauO NRW geforderten zweiten Rettungsweg,
da hofseitig keine tragbaren Leitern zeitnah in Stellung gebracht werden könnten. Eine
Notleiter als geringer belastendes Mittel könne nicht zugelassen werden, weil die
rückwärtigen Wohneinheiten nicht in einem offenen, frei zugänglichen Bereich lägen
und die gefährdeten Personen daher auf eine Selbstrettung ohne fachkundige Hilfe
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angewiesen seien. Den hieraus folgenden Anforderungen an den Rettungsweg im
Hinblick auf eine Nutzung durch ältere, gebrechliche Personen oder Kinder genüge eine
Notleiter nicht. Auch sonst sei die Maßnahme verhältnismäßig. Insbesondere wiege der
Schutz von Gesundheit und Leben wesentlich schwerer als das entgegenstehende
finanzielle Interesse des Klägers. Ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für
die Anbringung der Spindeltreppe sei mit Rücksicht auf die Ordnungsverfügung nicht
erforderlich.
Mit Gebührenbescheid vom 25. Januar 2008 setzte der Beklagte zudem eine Gebühr
von 150,- Euro für den Erlass der Ordnungsverfügung gegen den Kläger fest.
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Am 11. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Auf seinen Antrag auf Regelung
der Vollziehung hat der Beklagte im Verfahren 2 L 185/08 die Anordnung der sofortigen
Vollziehung seiner Ordnungsverfügung aufgehoben.
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Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, der von § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 2.
Halbsatz BauO NRW geforderte zweite Rettungsweg setze lediglich die objektive
Erreichbarkeit der betroffenen Stelle mit Rettungsgeräten der Feuerwehr voraus. Diese
sei wegen der Möglichkeit, den rückwärtigen östlichen Gebäudebereich über die
S. Straße mit Rettungsfahrzeugen der Feuerwehr anzufahren, gegeben. Wie die
Feuerwehr Einsätze plane und organisiere, sei als subjektiver Umstand nicht
maßgeblich. Darüber hinaus sei die Errichtung einer Spindeltreppe nicht erforderlich, da
eine Notleiter ausreiche. Die Maßnahme sei auch deswegen unverhältnismäßig, da die
mit ihr verbundenen Kosten den Mieteinnahmen für vier Jahre entsprächen.
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Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
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die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.
Januar 2008 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat zur Begründung auf die Stellungnahme der Berufsfeuerwehr vom 25. Januar
2007 verwiesen und hierzu u.a. ausgeführt, die Einsatzpläne für den Brandfall seien
verbindlich. Auch aus einsatztaktischer Sicht sei die angefochtene Maßnahme
unverzichtbar. Die Vorgaben der Abstandflächenvorschriften habe er gegen die
Bedürfnisse des Brandschutzes abgewogen. Angesichts der unerheblichen
Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke halte er die Zurückstellung der nachbarlichen
Belange insoweit für vertretbar.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß
stattgegeben. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach den §§ 61 und 87 Abs. 1
BauO NRW hätten zwar vorgelegen. Jedoch werde dem Kläger mit der
Ordnungsverfügung rechtlich Unmögliches abverlangt, weil die Errichtung der
Spindeltreppe gegen die Abstandflächenvorschriften verstoßen würde. Die
Voraussetzungen für eine Abweichung von diesen Vorschriften nach § 73 Abs. 1 Satz 1
BauO NRW seien nicht gegeben. Gleiches gelte im Hinblick auf § 6 Abs. 15 BauO
NRW. Zudem fehle es an der für eine Abweichung erforderlichen Ermessensausübung.
Dieser Ermessensausfall habe auch nicht durch die entsprechenden Ausführungen des
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Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden können.
Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 4. Mai 2009, dem
Beklagten zugestellt am 6. Mai 2009, zugelassen. Der Beklagte hat die Berufung am 29.
Mai 2009 begründet und einen Berufungsantrag gestellt.
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Er führt sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend aus, die eine Abweichung von den
Abstandflächenvorschriften gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW ermöglichende
grundstücksbezogene Atypik sei zu bejahen, weil bei vorhandener älterer Bausubstanz
der erforderliche zweite Rettungsweg ohne Verstoß gegen die
Abstandflächenvorschriften nicht realisierbar sei. Die Anbringung der Spindeltreppe sei
die einzige Möglichkeit, die betroffenen Wohneinheiten in Übereinstimmung mit den
Brandschutzanforderungen nutzbar zu machen. Atypisch sei die vorliegende
Grundstücks- und Bausituation auch deswegen, weil sich aufgrund der rechtwinkligen
Bauweise die Abstandflächen der Gebäude C.----platz 8, C.----platz 10 und S.
Straße 27 überschnitten. In Ausübung des durch § 73 BauO NRW eröffneten Ermessens
überwiege das Interesse an der nachträglichen Errichtung des Rettungswegs die
betroffenen nachbarlichen Belange. Die Treppe trete optisch nur relativ geringfügig in
Erscheinung und beeinträchtige die Schutzfunktion der Abstandflächen nicht spürbar,
zumal sie nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sei. Demgegenüber
würde die strikte Einhaltung der Abstandflächen zu einer durch ein übergeordnetes
Gemeinschaftsinteresse nicht mehr gedeckten Härte führen, weil dann eine
Nutzungsuntersagung ausgesprochen werden müsste. Zudem bestehe ein öffentliches
Interesse an der Herstellung der nach der Bauordnung erforderlichen Rettungswege.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ein zweiter
Rettungsweg liege vor, denn es sei dem Beklagten zuzumuten, durch Änderung der
Einsatzpläne sicherzustellen, dass rückwärtige, an eine Straße angrenzende
Wohnungen durch die Berufsfeuerwehr angefahren werden könnten. Zumindest dürften
in derartigen Fällen nicht Nachbarn durch die Gestattung einer Abweichung von den
Abstandflächenvorschriften gleichsam als Nichtstörer in Anspruch genommen werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der
Gerichtsakte des Eilverfahrens Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber
unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2008
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enthaltene Forderung des Beklagten nach Errichtung der Spindeltreppe ist § 87 Abs. 1
BauO NRW. Nach dieser Vorschrift können die Bauaufsichtsbehörden verlangen, dass
rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, die nicht den Vorschriften der Bauordnung
entsprechen, diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der
Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Die Vorschrift betrifft
bestandsgeschützte Anlagen in jenen Fällen, in denen eine Verschärfung der
Anforderungen an diese Anlagen im Verhältnis zu dem bei der Errichtung maßgeblichen
Bauordnungsrecht eingetreten ist. Diese Voraussetzungen für das Einschreiten des
Beklagten liegen vor.
Das Mehrfamilienhaus C.----platz 8 ist eine rechtmäßig bestehende bauliche Anlage,
denn es ist formell legal errichtet worden. Mit dem Bauschein vom 7. Mai 1953 ist die
(Wieder-) Herstellung des Gebäudes mit den bestehenden Wohneinheiten genehmigt
worden.
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Das Gebäude entspricht nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2, 2.
Halbsatz BauO NRW an einen zweiten Rettungsweg für jede Nutzungseinheit in jedem
Geschoss mit einem Aufenthaltsraum. Mit dieser mit der Bauordnung vom 26. Juni 1984
(GV. NW. S. 419) eingeführten Regelung wurden die bis dahin im Hinblick auf die
Möglichkeiten des Einsatzes von Löschgeräten sowie der Rettung von Personen durch
die Feuerwehr an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen verschärft.
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Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B
508/01 -, BRS 65 Nr. 140.
31
Die Fenster der rückwärtigen Wohneinheiten im östlichen Gebäudebereich stellen
keinen zweiten Rettungsweg im Sinne dieser Vorschrift dar, obwohl sie prinzipiell über
die S. Straße angefahren und mit der Kraftfahrdrehleiter erreicht werden können.
Nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW kann der zweite Rettungsweg eine mit
Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein. Dies gilt jedoch nur unter der
Voraussetzung, dass hierdurch wirksame Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr im
Brandfall gewährleistet sind. § 17 Abs. 3 BauO NRW ist eine Konkretisierung der in § 17
Abs. 1 BauO NRW enthaltenen Grundforderung, dass bauliche Anlagen insbesondere
hinsichtlich der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein müssen, dass bei
einem Brand die Rettung von Menschen möglich ist.
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Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen, Stand: November 2009, § 17 Rdnr. 34.
33
Mit dem zweiten Rettungsweg soll dementsprechend eine zuverlässig funktionierende
zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden. Eine mit einer weiteren notwendigen
Treppe gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauO NRW vergleichbare
Zuverlässigkeit weist eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle jedoch
nur dann auf, wenn dort nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch
eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem Rettungsgerät zu erwarten ist.
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Bei der hiernach anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen
Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Der sinngemäße Einwand des Klägers, damit
würden die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg in das Belieben der Feuerwehr
gestellt, lässt die Notwendigkeiten der Brandbekämpfung außer acht. Um wirksame
Löscharbeiten und die Rettung von Menschen unter dem im Brandfall bestehenden
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Zeitdruck und den damit verbundenen Gefahren sicherstellen zu können, ist die
Einübung standardisierter Abläufe unerlässlich. Soweit sich diese Abläufe
nachvollziehbar an den örtlichen Gegebenheiten orientieren, lässt sich daher ohne ihre
Berücksichtigung nicht beurteilen, ob wirksame Rettungsmaßnahmen der Feuerwehr
über eine mit Rettungsgerät erreichbare Stelle gewährleistet erscheinen.
Dies zugrundegelegt ist eine effiziente und zeitnahe Rettung mit entsprechendem
Rettungsgerät über die Fenster der rückwärtigen Wohnungen im östlichen Teil des
Gebäudes C.----platz 8 im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse und die von der
Berufsfeuerwehr des Beklagten dargelegte Einsatzpraxis nicht zu erwarten. Danach
stellt sich der erste Löschzug im Brandfall vor dem Gebäude auf. Dieses standardisierte
Vorgehen ist nicht nur angesichts der postalischen Gegebenheiten und des auch in den
vorderen Wohneinheiten eines Wohnhauses bestehenden Hilfebedarfs ohne weiteres
nachvollziehbar, sondern vor dem Hintergrund, dass sich dort der erste Rettungsweg
und Hauptzugang zum Gebäude befindet, sogar zwingend geboten. Rückwärtig befindet
sich nach Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung nur ein
Kellerzugang. Aufgrund des bis zur Südostecke des Gebäudes C.----platz 8
zurückzulegenden Laufwegs von über 200 m können die Einsatzkräfte des ersten
Löschzugs dort nicht zeitnah Rettungsmaßnahmen vornehmen.
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Für die Rückseite müsste demnach ein zweiter Löschzug angefordert werden. Dieser
kann jedoch die für eine zuverlässige Rettung erforderliche, im Brandschutzbedarfsplan
der Stadt L. vorgesehene Hilfsfrist von acht Minuten nicht einhalten. Diese Hilfsfrist
beruht auf dem Grundsatz, dass effektive Hilfe in Notlagen nur möglich ist, wenn sie
schnellstmöglich erfolgt. Basis für ihre Festlegung ist der sogenannte kritische
Wohnungsbrand, d.h. ein Brandereignis im Obergeschoss eines Wohngebäudes, in
dessen Folge die Rettungswege verraucht und Personen eingeschlossen sind. Um
Todesfälle in Folge der Einatmung von toxischen Rauchgasen wirksam verhindern zu
können, setzt die "Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren (AGBF) in
ihrem auf wissenschaftlichen und einsatztaktischen Erkenntnissen basierenden Papier
"Qualitätskriterien für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten",
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abgedruckt in: Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e.V.,
Hinweise und Empfehlungen für die Anfertigung von
Brandschutzbedarfsplänen für die Gemeinden des Landes Nordrhein-
Westfalen, Stand: 01/2001, S. 35 ff.,
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acht Minuten für die Ausrück- und Anfahrtszeit zum Einsatzort nach Eingang der ersten
Brandmeldung an und geht davon aus, dass in dieser Zeit mindestens zehn
Einsatzkräfte vor Ort eintreffen müssen. Diesen Anforderungen kann mit einem erst vor
Ort angeforderten zweiten Löschzug aufgrund der Lage der Feuerwachen nicht
entsprochen werden.
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Der Einwand des Klägers, die Einsatzpläne der Berufsfeuerwehr müssten dahingehend
geändert werden, dass bei einer Brandmeldung auch die rückwärtigen Wohnungen des
Gebäudes mit Rettungsfahrzeugen anzufahren wären, verfängt nicht. Wie der Beklagte
(nicht zuletzt) in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt
hat, machte eine planmäßige Erhöhung der Alarmstufe für das streitbetroffene Gebäude
mit der Konsequenz, dass von vornherein zwei Löschzüge im Brandfall eingesetzt
würden, eine Aufstockung der Kapazitäten erforderlich, um eine Senkung des
Sicherheitsniveaus in benachbarten Stadtbezirken zu vermeiden. Eine solche
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Aufstockung kann der Stadt L. nicht abverlangt werden. § 17 Abs. 3 BauO NRW setzt
zwar voraus, dass seitens der Feuerwehr Mittel bereitgehalten werden, die
grundsätzlich ein Anleitern in angemessener Frist ermöglichen. Es besteht jedoch
keinerlei Anhalt dafür, dass die von der Stadt L. vorgehaltenen Ressourcen nicht
ausreichten, um unter Berücksichtigung der den Hauseigentümern obliegenden
Pflichten, zu denen gerade auch die Anlage zweier Rettungswege gehört, rechtzeitig vor
Ort zu sein. Eine über das vernünftigerweise zu erwartende Maß hinausgehende
Erhöhung der Kapazitäten kann der Kläger entsprechend dem in § 17 Abs. 3 Satz 4,
letzter Halbsatz BauO NRW enthaltenen Rechtsgedanken nicht beanspruchen.
Auch die von § 87 Abs. 1 BauO NRW vorausgesetzte konkrete Gefahr für Leben oder
Gesundheit ist gegeben. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich
vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten
Rechtsgüter folgt. Gerade im jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit
einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die
Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. In
Bezug auf Leben oder Gesundheit als geschützte Rechtsgüter sind an die Feststellung
der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu
stellen.
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In der hier gegebenen Konstellation ist zu berücksichtigen, dass mit der Entstehung
eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen
Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern
keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit
dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, BRS 64 Nr.
201, und Beschluss vom 22. Juli 2002 - 7 B 508/01 -, a.a.O.
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Kommt es zu einem solchen, jederzeit möglichen Brand, ist auch mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung von Leben und Gesundheit der Personen zu
rechnen, die sich in den hier in Rede stehenden rückwärtigen Wohnungen aufhalten.
Das folgt ohne weiteres aus der Erfahrung, dass ein Treppenhaus als Rettungsweg
durch einen Brand oder durch Verqualmung versperrt sein kann und die Nutzer der
Wohnungen dann auf einen anderen Rettungsweg angewiesen sind.
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Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 17 Rdnr. 40.
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Der Beklagte hat auch das ihm durch § 87 Abs. 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen
fehlerfrei ausgeübt. Mit der Verpflichtung des Klägers zur Errichtung einer Spindeltreppe
hat er weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise
Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).
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Insbesondere wird dem Kläger mit dieser Forderung nicht etwas rechtlich Unmögliches
abverlangt. Die Errichtung der Spindeltreppe steht mit der Rechtsordnung auch insoweit
in Einklang, als die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich erforderlichen
Abstandflächen zu Lasten der Grundstücke S. Straße 27 und C.----platz 10 nicht
eingehalten werden. Das in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Gebot
der Errichtung einer baulichen Anlage, die die Abstandflächen zu den benachbarten
Grundstücken nicht einhält, ersetzt sowohl die hierfür erforderliche Baugenehmigung als
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auch die Zulassung einer Abweichung von den Abstandflächenvorschriften.
Vgl. zu einer auf eine entsprechende Vorschrift der Hessischen Bauordnung
gestützten Ordnungsverfügung Hess. VGH, Beschluss vom 6. August 2007 -
4 TG 1133/07 -, BRS 71 Nr. 195.
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Die Abweichung war nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW auch zulässig.
49
Diese Vorschrift setzt einen Sachverhalt voraus, der von dem der gesetzlichen
Regelung der Abstandflächen zugrundeliegenden Normalfall in so deutlichem Maße
abweicht, dass die strikte Anwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der
Zielrichtung der Norm nicht entsprechen. Ein solcher Sachverhalt kann sich nicht aus
den Wünschen eines Eigentümers an einer stärkeren Ausnutzung seines Grundstücks
ergeben, auch wenn diese allenfalls zu unwesentlich stärkeren Beeinträchtigungen
nachbarlicher Interessen führen sollte. Die Regelungen des § 6 BauO NRW sollen
nämlich dem Nachbarn ein angemessenes Maß an Schutz garantieren und zugleich
den Standard dessen festlegen, was er an Bebauung in welchem Abstand
hinzunehmen hat. Die Gewährleistung dieser Schutzziele erfordert grundsätzlich eine
strikte Beachtung der vorgeschriebenen Abstandflächen. Demgemäß kann regelmäßig
nur eine grundstücksbezogene Atypik eine Abweichung rechtfertigen.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2008 - 7 A 2761/06 -, juris, Beschluss
vom 5. März 2007 10 B 274/07 -, BRS 71 Nr. 124.
51
Eine solche grundstücksbezogene Atypik ist vorliegend jedoch im Hinblick darauf zu
bejahen, dass bei vorhandener älterer Bausubstanz aus Gründen des Brandschutzes
nachträglich ein 2. Rettungsweg anzulegen ist, der bautechnisch nicht ohne Verstoß
gegen abstandrechtliche Vorschriften realisierbar ist. In einem solchen Fall trifft die
Festlegung einer Abstandfläche den Grundeigentümer anders als jenen, der sein
Grundstück baulich optimal ausnutzt und allein deswegen den von Anfang an
erforderlichen 2. Rettungsweg nur durch abstandwidrige Rettungsanlagen sicherstellen
kann.
52
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 7 B 1069/08 -, BRS 73
Nr. 126.
53
Während der letztere frei über die bauliche Nutzung disponieren konnte, stellt für den
ersteren die Herstellung des 2. Rettungswegs die einzige Möglichkeit dar, die
betroffenen Wohneinheiten an die erst nachträglich verschärften
Brandschutzbestimmungen anzupassen und damit in Übereinstimmung mit den
Brandschutzanforderungen weiter nutzen zu können. Bei einer solchen Fallgestaltung
dennoch die strikte Einhaltung der Abstandflächen zu fordern, würde den berechtigten
Interessen des Eigentümers an der Nutzung der vorhandenen Gebäudesubstanz nicht
gerecht. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich vielmehr die Verpflichtung des
Gesetzgebers, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die
Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn
dem berechtigte und mehr als nur geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines
Nachbarn nicht entgegenstehen.
54
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, a.a.O. in
Zusammenhang mit § 6 Abs. 15 BauO NRW.
55
Ob der Beklagte das ihm durch § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW eingeräumte Ermessen
bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ausgeübt hat, ist im vorliegenden
Zusammenhang schon deswegen nicht maßgeblich, weil das Ermessen des Beklagten
auf die Zulassung der Abweichung von den Abstandflächenvorschriften reduziert war.
Bei der im Rahmen von § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vorzunehmenden Abwägung
des Interesses des Grundstückseigentümers an der baulichen Maßnahme mit dem
Interesse der Nachbarn an der Beachtung der Abstände und den öffentlichen Belangen
bzw. den Belangen des Brandschutzes überwiegen nämlich die für die Errichtung der
Spindeltreppe sprechenden Belange die entgegenstehenden nachbarlichen Belange so
deutlich, dass ein Absehen von der Gestattung zu einem mit der Rechtsordnung,
insbesondere mit Art. 14 Abs. 1 GG, nicht vereinbaren Ergebnis führen würde. Das
öffentliche Interesse an der Vermeidung konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit
einer Vielzahl von Personen lässt es nicht zu, die weitere Nutzung der rückwärtigen
Wohneinheiten im östlichen Teil des streitbetroffenen Gebäudes ohne den
erforderlichen 2. Rettungsweg hinzunehmen. Ohne eine Zulassung der Abweichung
müsste der Beklagte daher in Erwägung ziehen, dem Kläger die weitere Nutzung dieser
Wohneinheiten zu untersagen. Das damit betroffene, durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte
- in einem objektiven Sinne zu verstehende - Interesse des Klägers an einer weiteren
Nutzung der verwertbaren Gebäudesubstanz wiegt so schwer, dass die Interessen der
Eigentümer der Grundstücke C.----platz 10 und S. Straße 27 an der Einhaltung
von Abstandflächen dahinter zurücktreten müssen, zumal die durch die
Abstandflächenvorschriften geschützten Belange durch die geforderte Spindeltreppe nur
unwesentlich beeinträchtigt werden. Aufgrund ihrer Abmessungen und der für eine
solche Außentreppe charakteristischen offenen Ausführungsart bei relativ geringer
Baumasse wirkt sie sich nur geringfügig auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung
der Nachbargrundstücke aus. Auch der Zweck, einen ausreichenden Sozialabstand zur
Nachbarschaft zu wahren, wird durch die Errichtung der Spindeltreppe kaum berührt, da
sie nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Die ferner mit den
Abstandflächenvorschriften verfolgten Belange des Brandschutzes sprechen sogar - wie
ausgeführt - durchgreifend für die Abweichung.
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Der vom Verwaltungsgericht erwogene und vom Kläger aufgegriffene Einwand, die
Nachbarn dürften nach allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts nicht gleichsam
als Nichtstörer in Anspruch genommen werden, geht fehl. Eine Zulassung einer
Abweichung von den abstandrechtlichen Vorschriften stellt keine ordnungsrechtliche
Inanspruchnahme der Nachbarn dar. Da die nachbarlichen Belange im Rahmen der
gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW vorzunehmenden Abwägung zu würdigen sind,
ist insoweit ein Rückgriff auf Grundsätze des allgemeinen Ordnungsrechts nicht
zulässig.
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Die Forderung nach Errichtung einer Spindeltreppe ist auch nicht unverhältnismäßig.
Insbesondere ist sie erforderlich, weil die Montage einer Notleiter gemäß DIN 14094-1
als den Kläger geringer belastendes Mittel zur Gefahrenabwehr nicht gleich geeignet ist.
Aus den oben genannten Gründen und mangels eines gesicherten Zugangs zu den
Fenstern der rückwärtigen Wohneinheiten durch das Nachbargebäude C.----platz 10 ist
in Rechnung zu stellen, dass wirksame und zeitnahe Rettungsmaßnahmen der
Feuerwehr für die Nutzer der in Rede stehenden rückwärtigen Wohneinheiten nicht
gewährleistet sind. Sind diese Personen damit gegebenenfalls auf eine Selbstrettung
angewiesen, muss der zweite Rettungsweg so beschaffen sein, dass er auch von
älteren und/oder gebrechlichen Personen sowie von Kindern gefahrfrei genutzt werden
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kann. Diesen Anforderungen genügt eine Notleiter nicht, weil ihre Nutzung ein gewisses
Maß an körperlicher Beweglichkeit und Geschicklichkeit erfordert, dass bei dem
genannten Personenkreis nicht vorausgesetzt werden kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 - 10 A 3051/99 -, a.a.O.,
Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 7 B 2142/04 -, BRS 67 Nr. 152.
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Das Einschreiten des Beklagten stellt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die
dem Kläger durch die Installation der Spindeltreppe entstehenden Kosten als
unverhältnismäßig im engeren Sinne dar. Auch wenn diese Kosten mit geschätzt ca.
35.000,- Euro eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen, steht diese nicht außer
Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme, die bestehenden Gefahren für Leben und
Gesundheit abzuwenden.
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Die weitere in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Forderung,
einen durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen geprüften Nachweis über
die Standsicherheit zu erbringen und nach Abschluss der Arbeiten eine Bescheinigung
des Sachverständigen über deren sachgemäße Ausführung entsprechend dem
Standsicherheitsnachweis vorzulegen, hat der Beklagte zu Recht auf die §§ 68 Abs. 2
Nr. 2, 82 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW gestützt. Diese das Baugenehmigungsverfahren
betreffenden Vorschriften sind vorliegend wegen der baugenehmigungsersetzenden
Funktion der angefochtenen Ordnungsverfügung anwendbar.
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Das in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung enthaltene Gebot, Auftragsbestätigungen über
die Erstellung der Spindeltreppe und die Prüfung eines Standsicherheitsnachweises
vorzulegen, ist ebenfalls durch § 87 Abs. 1 BauO NRW gedeckt. Die Ermächtigung, die
Anpassung baulicher Anlagen an die Vorschriften der Bauordnung zu verlangen,
umfasst Maßnahmen, die zur Umsetzung des Anpassungsverlangens erforderlich sind.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Erst durch die Vorlage der Auftragsbestätigungen
wird der Beklagte in die Lage versetzt, die fristgerechte Erfüllung des
Anpassungsgebots nachvollziehen zu können. Mildere, gleich geeignete Mittel zur
Erreichung dieses Ziels sind nicht ersichtlich.
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Die Zwangsmittelandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sind
die §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW. Die für die Erfüllung der in Ziffer 1 und 2
enthaltenen Forderungen gesetzten Fristen von drei Monaten bzw. einem Monat nach
Zustellung der Ordnungsverfügung verstoßen insbesondere nicht gegen § 63 Abs. 1
Satz 3 VwVG NRW, obwohl der Beklagte die Anordnung der sofortigen Vollziehung am
1. April 2008 aufgehoben hat. Dies hatte gemäß § 63 Abs. 1 Satz 4 VwVG NRW nur zur
Folge, dass der Eintritt der Bestandskraft als Fristbeginn an die Stelle der Zustellung der
Ordnungsverfügung getreten ist.
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Schließlich ist auch der auf § 14 GebG NRW beruhende Gebührenbescheid nicht zu
beanstanden. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung nach den Vorschriften
des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der auf seiner Grundlage
erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001, insbesondere
deren Tarifstelle 2.8.2.1, sind erfüllt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m.
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den §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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