Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.08.1996

OVG NRW (antragsteller, vollendung, wohnung, wohngemeinschaft, bezug, unterbringung, beschwerde, stellungnahme, beseitigung, ursache)

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1672/96
Datum:
13.08.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1672/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 280/96
Tenor:
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwältin R. . aus Mönchengladbach beigeordnet.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das
Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
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Dem Antragsteller ist gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 119 Satz 2, 121 Abs. 2 ZPO die
begehrte Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Zur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden
Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend ist
insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners
folgendes auszuführen:
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Der Anspruch aus § 41 SGB VIII besteht auch dann, wenn der Hilfebedarf nach
Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres einsetzt (vgl. Münder u.
a., Frankfurter LPK-KJHG 1993 § 41 Rz. 2). Abgesehen davon haben sich beim
Antragsteller auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres erhebliche erzieherische
Probleme mit der Folge u. a. krimineller Handlungen ergeben, die schließlich zu einer,
wenn auch nicht allzu langen, Unterbringung in einer Jugendwohngruppe geführt
haben. Es spricht auch alles dafür, daß die seit dem Verlassen der Wohnung der Mutter
und dem Bezug einer eigenen Wohnung im April 1994 und somit nach Eintritt der
Volljährigkeit aufgetretenen Probleme wie hoher Alkoholkonsum, Spiel- und
Verschwendungssucht, Schwierigkeiten beim Erhalt und Behalt eines festen Arbeits-
bzw. Ausbildungsplatzes ihre Ursache in diesen während der Jugendzeit aufgetretenen
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familiären Problemen haben. Zur Beseitigung solcher Defizite dienen primär
Maßnahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII iVm §§ 27 ff. SGB VIII,
(insbesondere auch aufgrund des in § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zum Ausdruck
gekommenen Vorrangs der Jugendhilfeleistungen vor den Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (vgl. dazu Münder u. a., aaO, Rz. 3, 5, 9; vgl. auch Struck, ZfJ
1993, 183 ff., sowie Krause, ZfJ 1992, 169 ff.). Es ist ferner durch den Antragsteller
selbst und aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der ihn betreuenden
Sozialarbeiterin K. vom 23. Februar 1996 sowie deren Ausführungen im
Erörterungstermin vom 12. März 1996 ausreichend glaubhaft gemacht, daß der
Antragsteller jedenfalls im streitigen Zeitraum einer Hilfe nach § 41 SGB VIII zur
Entwicklung seiner Persönlichkeit und zur eigenverantwortlichen Lebensführung
bedurfte - dies zeigen gerade auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz
vom 2. Juli 1996 hinsichtlich der Schwierigkeiten des Antragstellers beim Erwerb eines
berufsqualifizierenden Abschlusses - und daß die Unterbringung in einer
Wohngemeinschaft für junge Erwachsene im Sinne des § 34 SGB VIII die notwendige
und geeignete Hilfeart darstellt.
Schließlich hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsgrund damit
glaubhaft gemacht, daß bei einer fehlenden Hilfeleistung seitens des Antragsgegners im
Wege der Hilfe nach § 41 SGB VIII sein weiteres Verbleiben in der Wohngemeinschaft
B.----straße nicht möglich wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
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Der Beschluß ist unanfechtbar.
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