Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2008
OVG NRW: grundstück, landwirtschaftliches wohnhaus, garage, freifläche, entstehungsgeschichte, stadt, vorbescheid, wohngebäude, gemeinde, gefahr
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1998/06
Datum:
28.02.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1998/06
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 6561/04
Tenor:
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird
geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 16.
April 2004 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N.
vom 3. November 2004 verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom
17. Dezember 2003 den begehrten planungsrechtlichen Vorbescheid
zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück B. I. 28
(Gemarkung L. , Flur 65, Flurstück 451) in C. zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Garage auf dem in ihrem Eigentum stehenden Flurstück 451, Flur
65 der Gemarkung L. (B. I. 28) in C. .
2
Dieses nicht bebaute Grundstück liegt nördlich der Straße B. I. und westlich vom
Wohnhausgrundstück B. I. 26. Entlang der Straße B. I. in östlicher bzw. südöstlicher
Richtung schließt sich auf einer Länge von 270 m eine Bebauung dieser Straßenseite
mit freistehenden Ein- und Zweifamilienhäusern an. Dem weiteren Verlauf dieser Straße
folgt in südöstlicher Richtung auf einer Länge von 100 m eine beidseitige Bebauung.
Insgesamt befinden sich an der Straße B. I. bis zum Gebäude Nr. 26 sowie an den
hiervon abzweigenden Straßen B1. U. und I1.----weg 23 Wohngebäude mit ca. 25
Wohnungen. Der Abstand zwischen den Wohnhäusern beträgt in der Regel 5 bis 30 m;
die Gebäude B. I. 18 und I1.----weg 1 bis 3 sind 50 bis 60 m voneinander entfernt.
3
Westlich vom klägerischen Grundstück liegt das unbebaute Flurstück 450. Hieran
schließt sich das Flurstück 413 mit dem Wohnhaus B. I. 30 an, welches ca. 77 m vom
Gebäude B. I. 26 entfernt ist. Weiter westlich folgt entlang der Straße B. I. bis zur
Kreuzung mit der Straße B1. T. zunächst ein unbebautes Grundstück. Das sich hieran
anschließende Grundstück wird von einem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Die
sich im dortigen nördlichen Teil befindliche Hofstelle wird von der Straße B1. T.
erschlossen. Die Ansiedlung B. I. ist von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben.
4
Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Im
Flächennutzungsplan der Stadt C. ist der gesamte Bereich der Ansiedlung entlang der
Straße B. I. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt.
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Mit Antrag vom 17. Dezember 2003 begehrte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung
eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf ihrem
oben genannten Grundstück. Ausweislich des eingereichten Lageplans soll das
Wohnhaus B. I. 28 ca. 6 m westlich des Grundstücks B. I. 26 und 8,50 m von der Straße
entfernt errichtet werden. Die Klägerin bat um Prüfung, "ob der im Lageplan
eingetragenen Bebauung des Grundstückes in Anordnung und Größe zugestimmt
werden kann."
6
Der Beklagte lehnte die Bauvoranfrage mit Bescheid vom 16. April 2004 mit der
Begründung ab, das im Außenbereich gelegene und dementsprechend nach § 35
BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es widerspreche
den Darstellungen den Flächennutzungsplans und beeinträchtige Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege. Des weiteren sei eine Erweiterung der
vorhandenen Splittersiedlung zu befürchten. Es liege keine Baulücke vor. Das Gebäude
B. I. 30 sei der Splittersiedlung wegen des Abstandes von 80 m nicht zuzurechnen. Im
übrigen handele es sich bei diesem Haus um ein privilegiertes Vorhaben, welches zur
Bildung einer Baulücke nicht herangezogen werden könne.
7
Zur Begründung des dagegen gerichteten Widerspruchs führte die Klägerin aus, in
Anbetracht der erheblichen Bebauung östlich ihres Grundstücks liege ein im
Zusammenhang bebauter Ortsteil vor. Dieser reiche bis zum Grundstück B. I. 30. Nach
der Rechtsprechung sei eine Baulücke selbst bei einem Abstand von 130 m
anzunehmen. Ausweislich der Hausakte des Beklagten bestehe die Privilegierung des
Gebäudes B. I. 30 schon seit langer Zeit nicht mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 3.
November 2004 wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch mit der Begründung
zurück, das zu bebauende Grundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils. Es fehle am erforderlichen Bebauungszusammenhang. Das
Grundstück der Klägerin werde nicht von der umgebenden Bebauung geprägt, da das
Haus B. I. 30 versetzt gebaut sei. Dieses liege im hinteren Grundstücksteil und weise
eine andere Ausrichtung auf als die östlich hiervon gelegenen Gebäude.
8
Am 29. November 2004 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen, die Ausrichtung des Gebäudes B. I. 30 sei für den
Bebauungszusammenhang unerheblich.
9
Die Klägerin hat beantragt,
10
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2004 in der Gestalt des
11
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 zu
verpflichten, ihr den beantragten Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses
auf dem Grundstück B. I. 28 (Gemarkung L. , Flur 65, Flurstück 451) zu erteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Er hat zur Begründung vorgetragen, der an das klägerische Grundstück angrenzende
Bebauungskomplex sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Er habe im Hinblick
auf die örtlichen Verhältnisse in C. -L. nicht das erforderliche besondere Gewicht.
Außerdem fehle es an einer organischen Siedlungsstruktur, da die Häuser größtenteils
einseitig an einer Straße angeordnet seien. Das Grundstück der Klägerin bilde keine
Baulücke zwischen den Grundstücken B. I. 26 und 30. Durch die Lage und die
Anordnung des Gebäudes B. I. 30 werde dieses optisch von den übrigen Gebäuden der
Splittersiedlung abgetrennt.
14
Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter der Kammer hat das
Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 23. März 2006 abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben sei
bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, da es im Außenbereich liege. Es
könne offen bleiben, ob ein Ortsteil gegeben sei. Jedenfalls ende der
Bebauungszusammenhang am Gebäude B. I. 26. Das Gebäude B. I. 30 nehme hieran
nicht teil, da es sich bei diesem um ein landwirtschaftlich geprägtes
Außenbereichsvorhaben handele. Außerdem sei der Abstand zum Gebäude B. I. 26
erheblich. Für das Grundstück der Klägerin werde durch die angrenzende Bebauung
kein Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt. Das Vorhaben
sei nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, da es im Widerspruch zu den Darstellungen
des Flächennutzungsplans stehe.
15
Gegen das der Klägerin am 5. April 2006 zugestellte Urteil hat diese am 5. Mai 2006 die
Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember
2007, der Klägerin am 27. Dezember 2007 zugestellt, die Berufung zugelassen.
16
Mit bei Gericht am 25. Januar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die
Berufung begründet. Sie führt aus, der vorliegende Bebauungskomplex verfüge über
das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht. Ihr Grundstück stelle eine Baulücke
zwischen den Gebäuden B. I. 26 und 30 dar. Bei der ländlich geprägten Umgebung
ihres Grundstücks gehöre eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit
Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang. Für die
Beurteilung, ob ein Grundstück am Bebauungszusammenhang teilnehme, komme es
weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen
Bebauung an. Dementsprechend sei es unerheblich, ob das Gebäude B. I. 30
ursprünglich privilegiert gewesen sei. Die Darstellung im Flächennutzungsplan stehe
der Bebauung nicht entgegen. Eindeutig baulich vorgeprägte Lücken seien bei dem
groben Raster eines Flächennutzungsplans nicht zwangsläufig der Bebaubarkeit
entzogen.
17
Die Klägerin beantragt,
18
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. März 2006 zu ändern und
19
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 16. April 2004 und des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 3. November 2004 zu verpflichten,
ihr auf ihren Antrag vom 17. Dezember 2003 den begehrten planungsrechtlichen
Bauvorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück
451, Flur 65 der Gemarkung L. (B. I. 28) in C. zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
20
die Berufung zurückzuweisen.
21
Der Berichterstatter des Senats hat am 13. Februar 2008 eine Ortsbesichtigung
durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift
vom gleichen Tag verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten sowie des beigezogenen
Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung N. Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage zu Unrecht abgewiesen.
24
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist begründet. Die
angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des
begehrten planungsrechtlichen Vorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses
mit Garage. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
(§§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).
25
Die Bauvoranfrage ist bescheidungsfähig.
26
Die Klägerin hat den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids so bestimmt gestellt,
dass auf der Grundlage ihres Antrags und der ihm beigefügten Unterlagen eine
Aussage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens getroffen werden
kann.
27
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, BRS 67 Nr. 175.
28
Die von der Klägerin mit ihrem Antrag gestellten Fragen des Bauvorhabens sind
eindeutig. Dem von ihr eingereichten Lageplan lassen sich Standort und Größe des als
Einfamilienhaus mit Garage beschriebenen Vorhabens entnehmen. Damit kann über die
Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werden.
29
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Außenbereich (1.). Das geplante
Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich zulässig (2.).
30
1. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und
auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34
Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB).
31
Die Ansiedlung entlang der Straße B. I. ist entgegen der Auffassung der Klägerin kein
32
Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt unabhängig davon, ob das
Wohnhausgrundstück B. I. 30 und damit auch das klägerische Grundstück zu dieser
Siedlung gehören. Ebenfalls kann es insoweit offen bleiben, ob der Ansiedlung auch die
Gebäude südlich des I2.----wegs (B. I. 7 bis 18) zuzurechnen sind.
Ortsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der
vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist. Die organische Siedlungsstruktur erfordert nicht, dass es sich um
eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handeln müsste. Auch eine
unterschiedliche, ja sogar gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso
wenig kommt es auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an.
Erforderlich ist auch nicht, dass die Bebauung eine bestimmte städtebauliche Ordnung
verkörpert oder als eine städtebauliche Einheit in Erscheinung tritt. Die Anforderung
einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur
unerwünschten Splittersiedlung dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB
entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung
innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige
Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen
Siedlungsstruktur ausschließen.
33
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36.
34
Eine solche Bebauung kann regelmäßig nicht als weiterentwicklungsfähige organische
Siedlungsstruktur eingestuft werden.
35
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -.
36
Gemessen an diesen Anforderungen bildet die Ansiedlung an der Straße B. I. keinen
Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Einer organischen Siedlungsstruktur steht
entgegen, dass die Wohnhäuser überwiegend und die Bebauung prägend einzeilig und
bandartig entlang der Nord- bzw. Ostseite der Straße B. I. errichtet sind. Dies gilt
unabhängig vom konkreten Umfang der Ansiedlung. Unter Einbeziehung der Gebäude
südlich des I3.----weges (B. I. 7 bis 18) weist die Siedlung entlang der Straße B. I. eine
Länge von ca. 400 m (bis zum Gebäude B. I. 26) bzw. von ca. 500 m (bis zum Gebäude
B. I. 30) auf. Lediglich auf einer Länge von ca. 100 m besteht eine beidseitige, auch in
den rückwärtigen Bereich hineinreichende Bebauung (B. I. 7 bis 12 b), während im
übrigen Teil die Häuser ausschließlich einzeilig und nördlich der Straße B. I. errichtet
sind. Dies gilt auch für die Gebäude B1. dem U. 41 und I1.----weg 1 ein, da sie auf
Eckgrundstücken zur Straße B. I. errichtet sind. Das letztgenannte Gebäude befindet
sich zudem im unmittelbaren Einmündungsbereich zur Straße B. I. und ist zu dieser
ausgerichtet.
37
2. Rechtsgrundlage für das Vorhaben der Klägerin ist § 35 Abs. 2 BauGB. Hiernach
können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung
oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert
ist. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen besteht ein
Genehmigungsanspruch. Beeinträchtigt das Vorhaben keine öffentlichen Belange, so
wäre es mit der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar,
wenn das Vorhaben dennoch - im Rahmen einer Ermessensentscheidung - nicht
zugelassen würde.
38
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 - I C 30.62 -, BRS 15 Nr. 49.
39
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist nicht gegeben.
40
Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt das Vorhaben nicht die Verfestigung oder
Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
41
Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer
Zersiedlung des Außenbereichs, d.h. einer zusammenhanglosen oder aus anderen
Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. An diesem Gesetzeszweck hat
sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten. Deshalb reicht allein die Gefahr, dass
sich dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben später auf benachbarten weitere
Vorhaben anschließen könnten, nicht aus, die Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten zu lassen. Es muss vielmehr hinzutreten, dass mit der
Begründung dieser Gefahr zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet wird oder
schon vollzogen ist. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der
Fall sein, denn der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem
Wesen und seiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden. Dieser
Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme kann in Frage kommen, wenn
ein Vorhaben an dem geplanten Standort in eine organische Beziehung zu einer bereits
vorhandenen Bebauung tritt, vorausgesetzt, dass es sich bei dieser Bebauung selbst
nicht um eine zu missbilligende Splittersiedlung handelt.
42
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1967 - VI 25.66 -, BRS 18 Nr. 45 und vom 3. Juni
1977 - IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75.
43
Allerdings kann sich in Beurteilung der Frage, ob die vorhandene Bebauung als eine zu
missbilligende Splittersiedlung zu bewerten ist, im Laufe der Zeit ändern. Ein
Siedlungsvorgang kann durch eine - wenn auch unerwünschte - Verfestigung einen
Zustand erreichen, bei welchem das Hinzutreten einzelner Bauten nicht mehr als
Vorgang der Zersiedlung gewertet werden kann.
44
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1972 - IV B 150.72 -, BRS 25 Nr. 76, und
vom 7. Juli 1994 - 4 B 131. 94 -.
45
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen bedarf es in Fällen der
Verfestigung einer konkreten Begründung für die Missbilligung. Ein Grund kann darin
liegen, dass das hinzutretende Vorhaben mit Ansprüchen verbunden ist, deren
Befriedigung in der unmittelbaren Umgebung möglich sein sollte, die sich aber in der
vorhandenen Splittersiedlung nicht befriedigen lassen. Die Unvereinbarkeit mit einer
geordneten Siedlungsstruktur kann sich ferner daraus ergeben, dass das Vorhaben eine
weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher
seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer
Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Wesentlich kann weiterhin das
Verhältnis sein, das zwischen dem Umfang der bereits vorhandenen Splittersiedlung
und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. Schließlich kann die Missbilligung auch
darin ihren Grund haben, dass je nach der Art der vorhandenen Bebauung ein
hinzutretendes Vorhaben geeignet ist, weitere Spannungen zu begründen oder die
vorhandenen Spannungen zu erhöhen.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1996 -
47
11 A 1897/94 -, BRS 58 Nr. 92, und vom 28. Februar 2007 - 10 A 2273/05 -.
Die Splittersiedlung, in der das Grundstück der Klägerin liegt, steht in keiner
organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen der Stadt C. .
Nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung
gewonnen und dem Senat vermittelt hat, ist die an der Straße B. I. gelegene Bebauung
insgesamt Bestandteil einer einheitlichen geschlossenen Splittersiedlung mit 24
Wohnhäusern. Diese erstreckt sich von den im Südosten gelegenen Häusern B. I. 7 und
8 über die Bebauung B. I. 26 hinaus bis zum letzten westlichen Gebäude B. I. 30. Sie
wird durch das Grundstück der Klägerin und die weiteren dazwischen liegenden
Freiflächen weder unterbrochen noch abgeschlossen.
48
Ob durch Freiflächen eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt
sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen.
Zur Beurteilung bedarf es einer wertenden Betrachtung des konkreten Sachverhalts.
Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener
Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt.
Letztlich maßgeblich für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der
Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt.
49
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006 - 4 C 2.05 -, BRS 70 Nr. 110.
50
Zu berücksichtigen ist, dass die Bebauung einer Splittersiedlung im Außenbereich
verglichen mit einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil weniger dicht und der
Eindruck der Geschlossenheit der Bebauung deshalb von vornherein weniger stark sein
kann.
51
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2006, a.a.O. (zum bebauten Bereich im Sinne des § 35
Abs. 6 Satz 1 BauGB).
52
Davon ausgehend weist die an der Straße B. I. gelegene Wohnbebauung insgesamt die
für die Annahme einer Splittersiedlung erforderliche Geschlossenheit auf.
53
Der Zusammenhang wird nicht durch den I1.----weg und die Freifläche zwischen den
Gebäuden B. I. 18 und I1.----weg 1 bis 3 unterbrochen. Der I1.----weg selbst hat keine
trennende Wirkung. Es handelt sich um einen untergeordneten schmalen Weg, der
lediglich der Erschließung von drei Wohnhäusern dient und darüber hinaus als
unbefestigter Feldweg weiterführt. Durch die Freifläche nördlich des Gebäudes B. I. 18
geht der Eindruck der Zusammengehörigkeit mit der nordwestlich gelegenen Bebauung
nicht verloren. Zum einen sind die drei Wohnhäuser nördlich des I2.----wegs und das
Gebäude B. I. 18 prägend. Der Abstand des letztgenannten Hauses zum Gebäude I1.----
weg 3 beträgt lediglich 50 m. Zum anderen handelt es sich bei der unbebauten Fläche
auf dem Grundstück B. I. 18 um den von der dortigen Bebauung geprägten Hausgarten.
Derartige Gärten sind innerhalb von Siedlungen im Außenbereich typischerweise
größer als in innerstädtischen Lagen, ohne dass dies dem Eindruck der
Geschlossenheit entgegen steht. Dies ist auch hier der Fall, da die Siedlungsstruktur
vornehmlich durch eine lockere Bebauung mit einzelnen Häusern auf großen
Grundstücken gekennzeichnet ist.
54
Die Splittersiedlung reicht in westlicher Richtung bis zum Gebäude B. I. 30 und schließt
damit auch das Grundstück der Klägerin ein. Der Bebauungszusammenhang entfällt
55
nicht durch die Freifläche zwischen den Gebäuden B. I. 26 und 30, die voneinander 77
m entfernt sind. Dies ergibt sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen. Es handelt
sich um eine sehr große Splittersiedlung, deren Struktur - wie dargelegt - vornehmlich
durch eine lockere Bebauung und damit auch durch Freiflächen gekennzeichnet ist.
Eine dieser Freiflächen stellt die unbebaute Fläche zwischen den beiden Wohnhäusern
B. I. 26 und 30 dar. Der westliche Teil dieser Fläche wird stark vom Gebäude B. I. 30
geprägt, da sich dort dessen gepflasterte Zufahrt und ein Teil der zugehörigen
Gartenanlage befindet. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen auch keine
erheblichen Unterschiede zwischen dem Gebäude B. I. 30 und der übrigen
Splittersiedlung. Insbesondere ergibt sich ein solcher Unterschied nicht aufgrund einer
vermeintlichen landwirtschaftlichen Prägung dieses Grundstücks. Für den
Bebauungszusammenhang kommt es nicht auf die Entstehungsgeschichte der
vorhandenen Bebauung an.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383.
56
Im übrigen ist das Grundstück nicht mehr landwirtschaftlich geprägt. Einen
möglicherweise früher bestehenden kleinen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb
gibt es jedenfalls seit über 20 Jahren nicht mehr. Das ist entgegen der Begründung im
Bescheid des Beklagten vom 16. April 2004, wonach es sich "eindeutig um ein
landwirtschaftlich genutztes" privilegiertes Vorhaben handele, der beigezogenen
Hausakte für dieses Grundstück zu entnehmen. Die Landwirtschaftskammer X. -M.
bestätigte hiernach bereits im März 1985 das Fehlen eines landwirtschaftlichen
Betriebs. Dementsprechend ging der Beklagte selbst - wie sich aus Vermerken in der
Hausakte ergibt - bis zum Vorbescheidsantrag der Klägerin von einer fehlenden
Privilegierung aus. Nach einem Umbau der ehemals landwirtschaftlich genutzten
Räume zu Wohnräumen im Jahre 1986 befindet sich auf dem Grundstück nunmehr ein
modernisiertes hochwertiges Wohnhaus mit einer zugehörigen Gartenanlage. Entgegen
der Auffassung des Beklagten steht auch die leicht versetzte Anordnung des Gebäudes
der Zusammengehörigkeit nicht entgegen. Es ist vielmehr für Splittersiedlungen im
Außenbereich typisch, dass die Wohnhäuser nicht in einer Baulinie errichtet werden.
Auch die übrigen Gebäude in der Ansiedlung sind nicht einheitlich angeordnet.
57
Das Vorhaben, das demnach innerhalb der Splittersiedlung realisiert werden soll, führt
zu einer gewissen Verfestigung der Splittersiedlung. Es soll - anders als bei der
Erweiterung - der durch die umgebende Bebauung bereits in Anspruch genommene
Raum baulich aufgefüllt werden.
58
Diese Verfestigung ist jedoch nicht zu missbilligen, das heißt nicht im Sinne von § 35
Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu befürchten. Das Vorhaben eines Einfamilienhauses nebst
Garage fügt sich organisch in die bestehende Baulücke zwischen den mit Wohnhäusern
bebauten Grundstücken B. I. 26 und 30 ein. Es hat keine weitreichende oder nicht
genau übersehbare Vorbildwirkung. Weitreichend ist die Vorbildwirkung immer dann,
wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden
können, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese
erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs
bewirken würden.
59
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92 und Beschluss
vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 -, BauR 2005, 73 (73).
60
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt die erforderliche
Unterordnung in der Regel, wenn eine Splittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes
vergrößert wird.
61
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13.00 -, BRS 64 Nr. 103.
62
Innerhalb der - oben dargelegten - räumlichen Grenzen der vorhandenen Ansiedlung
besteht keine derart weitreichende Vorbildwirkung. Bei realistischer Betrachtung gibt es
in Anbetracht der vorhandenen umfangreichen Bebauung nur drei weitere Grundstücke,
auf denen noch die Errichtung von Wohngebäuden möglich ist. Hierbei handelt es sich
um das zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Gebäude B. I. 30 liegende
Flurstück 450, den östlichen Teil des Grundstücks B. I. 22 und den nordwestlichen Teil
des Grundstücks B. I. 18. Eine weitere Vorbildwirkung für eine Verfestigung der
Splittersiedlung besteht nicht.
63
Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine weitreichende oder nicht
genau übersehbare Vorbildwirkung auch nicht im Hinblick auf die Freiflächen zum neu
errichteten landwirtschaftlichen Betrieb an der Straße B1. T. . Die unbebauten Flächen
liegen nicht innerhalb der Splittersiedlung, so dass eine Bebauung dieses Bereichs
keine Verfestigung, sondern deren Erweiterung bewirken würde. Ein
Bebauungszusammenhang wird nicht durch die Betriebsgebäude hergestellt, da diese
kein Teil der Splittersiedlung sind. Nach dem vom Berichterstatter in der Örtlichkeit
gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck fehlt es an der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit mit der Bebauung B. I. . Anders als das Gebäude B. I. 30 ist der
landwirtschaftliche Betrieb deutlich abgegrenzt gegenüber der entlang der Straße B. I.
verlaufenden Ansiedlung. Dessen landwirtschaftliches Wohnhaus ist nicht wie das
Wohngebäude B. I. 30 leicht versetzt von der Straße errichtet. Vielmehr weist es mit
einem Abstand von 70 bis 75 m von der Straße B. I. eine erhebliche Entfernung auf und
wird zudem - wie der gesamte Betrieb - ausschließlich über die Straße B1. T.
erschlossen. Der Abstand bis zum nächsten Wohnhaus B. I. 30 beträgt ca. 85 m. Die
zwischen dem Betrieb und der Bebauung B. I. bestehenden Freiflächen haben
trennende Wirkung. Sie werden geprägt durch deren landwirtschaftliche Nutzung. Im
Zusammenhang mit den angrenzenden entsprechend genutzten Flächen erscheinen sie
als einheitlicher Bestandteil des unbebauten Außenbereichs.
64
Es liegen auch keine anderen konkreten Gründe zur Missbilligung der Verfestigung der
Splittersiedlung durch die Schließung der Baulücke vor.
65
Das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt auch keine öffentlichen Belange, weil es den
Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB). Der Flächennutzungsplan der Stadt C. stellt nicht nur das Grundstück der
Klägerin, sondern sämtliche Flächen nördlich und südlich der Straße B. I. - unabhängig
davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind - als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Ausgehend von der Rechtsprechung, dass die Darstellungen des
Flächennutzungsplans nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich sind,
66
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1980 - 4 C 79.77 -, BRS 36 Nr. 64; Beschluss vom 8.
Februar 1991 - 4 B 10.91 -, BRS 52 Nr. 81,
67
wertet der Senat die Darstellung des Grundstücks der Klägerin als Fläche für die
Landwirtschaft dahingehend, dass die Gemeinde bei dem zwangsläufig groben Raster
68
des Flächennutzungsplans mit der Einbeziehung der Splittersiedlung in die "Fläche für
die Landwirtschaft" nicht strikt jegliche Bebauung, jedenfalls nicht die Schließung
eindeutig baulich vorgeprägter Lücken verhindern wollte.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Februar 1978 - 10 A 1642/76 -, BauR 1978, 296 f.,
bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, BRS 39 Nr. 82; OVG
NRW, Urteil vom 27. Februar 1996, a.a.O.
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Durch das Vorhaben der Klägerin werden auch keine Belange des Naturschutzes und
der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Maßgebend ist
hierfür, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im
Sinne der §§ 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes negativ betroffen werden.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 69.80 -, BRS 42 Nr. 87.
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Dies ist nicht der Fall. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Leistungs- und
Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt, die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft durch das Vorhaben der
Klägerin negativ betroffen werden. Eine besondere Schutzwürdigkeit des außerhalb
eines Landschaftsschutzgebiets liegenden Grundstücks ließ sich bei der
Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter nicht feststellen.
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Andere öffentliche Belange werden durch die Schließung der Baulücke im
Außenbereich nicht beeinträchtigt. Auch die Erschließung des an einer kanalisierten
öffentlichen Straße liegenden Grundstücks ist gesichert.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten
Gründe hierfür vorliegt.
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