Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.1998
OVG NRW (sprache, kläger, deutsch, 1995, familie, muttersprache, nationalität, bundesrepublik deutschland, eltern, russisch)
Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4265/95
Datum:
17.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4265/95
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 5618/92
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem
Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1. 10.
T a t b e s t a n d:
1
Die Klägerin zu 1) wurde am 26. Oktober 1966 in X. im Kreis Alamedin in Kirgisistan
geboren. Ihre Eltern sind die am 17. Juli 1949 in X. geborene und am 26. Juli 1976
gestorbene C. U. , geborene H. , und der am 30. September 1943 in T. U. im Gebiet E. in
Kasachstan geborene und inzwischen verstorbene russische Volkszugehörige T. U. .
Der Großvater mütterlicherseits der Klägerin zu 1) B. H. ist am 24. November 1975 und
die Großmutter mütterlicherseits der Klägerin zu 1) F. H. , geborene C. , ist am 26. März
1981 verstorben.
2
Der Kläger zu 2), der Ehemann der Klägerin zu 1), wurde am 26. August 1962 in U. im
Gebiet Perm in Rußland geboren. Seine Eltern sind die am 3. Dezember 1940 geborene
H. G. , geborene Q. , und der am 7. März 1935 geborene russische Volkszugehörige W.
G. .
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Die Kläger zu 3) und 4) sind die am 2. Juni 1985 und am 7. September 1986 geborenen
Kinder der Kläger zu 1) und 2).
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Am 8. März 1991 stellte die seit dem 21. Mai 1987 in der Bundesrepublik Deutschland
lebende Schwester der Klägerin zu 1), Frau J. I. , für die Kläger einen Antrag auf
Aufnahme als Aussiedler. In dem Aufnahmeantrag ist für die Klägerin zu 1) als
Volkszugehörigkeit und als Muttersprache "Deutsche" sowie als ihre jetzige
Umgangssprache in der Familie "Russische" angegeben. Zur Frage der Beherrschung
der deutschen Sprache ist erklärt, daß sie die deutsche Sprache schreibe. In der Familie
werde "überhaupt nicht" deutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen
Volkstums wird mit "Nein" beantwortet.
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In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 2) als Volkszugehörigkeit "Russe", als
seine Muttersprache "Russisch" sowie als seine jetzige Umgangssprache in der Familie
"Russische" angegeben. Zur Frage der Beherrschung der deutschen Sprache ist erklärt,
daß er die deutsche Sprache schreibe. Die Frage nach der Sprache in der Familie
wurde nicht beantwortet. Bei der Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums ist
"Nein" angekreuzt.
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In den dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschriften der Geburtsurkunden der Kläger
zu 1) und 2) ist als Nationalität der Väter jeweils Russe und als Nationalität der Mütter
jeweils Deutsche eingetragen. In den ebenfalls beigefügten Abschriften der
Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) vom 6. Juni 1985 bzw. 7. September 1986 ist
als Nationalität der Klägerin zu 1) jeweils Deutsche und als Nationalität des Klägers zu
2) jeweils Russe eingetragen.
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Auf einem Ergänzungsbogen wurde angegeben, daß die Klägerin zu 1) sich vom 26.
Oktober 1966 bis zum 10. April 1984 in X. und vom 11. April 1984 bis zum 2. Dezember
1987 in N. im Gebiet Saratow aufgehalten habe und sich seit dem 3. Dezember 1987 in
X. aufhalte.
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Mit Bescheid vom 30. Januar 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den
Aufnahmeantrag der Kläger im wesentlichen mit der Begründung ab: Die Klägerin zu 1)
sei keine deutsche Volkszugehörige, da die jetzige Umgangssprache in ihrer Familie
ausschließlich Russisch sei und sonstige Anhaltspunkte über eine prägende Erziehung
ihrer Kinder im deutschen Volkstum nicht vorgetragen seien.
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Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 26. Februar 1992 Widerspruch ein und
machten geltend: Die Klägerin zu 1) habe früh ihre Eltern und Großeltern verloren. Nach
deren Tod sei sie in einem Kinderheim gewesen und habe die deutsche Sprache
deshalb nicht erlernen können. In dem auf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes am
4. August 1992 in Ablichtung übersandten Inlandspaß der Klägerin zu 1) aus dem Jahre
1984 ist als ihre Nationalität "Deutsche" eingetragen. In dem ebenfalls in Ablichtung
übersandten Inlandspaß des Klägers zu 2) aus dem Jahre 1979 ist als seine Nationalität
"Russe" eingetragen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1992 wies das Bundesverwaltungsamt den
Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück.
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Am 18. September 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu deren
Begründung im wesentlichen vorgetragen: Da die Klägerin zu 1) von einer deutschen
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Volkszugehörigen abstamme, sei die Beherrschung der deutschen Sprache als
Muttersprache und eine deutsche Erziehung zur Anerkennung als deutsche
Volkszugehörige nicht erforderlich. Sie habe mit ihren Großeltern und ihrer Mutter
deutsch gesprochen. Nach dem Tode ihrer Großeltern sei sie in ein Kinderheim
gekommen. Ab der 4. Klasse habe sie in der Schule sieben Jahre eine Stunde pro
Woche Deutsch gelernt. In ihrem zu 87% von Deutschen bewohnten Heimatort sei es
verboten gewesen, die deutsche Sprache zu sprechen.
Die Kläger haben (sinngemäß) beantragt,
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den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. August 1992 aufzuheben und die Beklagte zu
verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf
dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
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Gegen diesen ihnen am 7. Juni 1995 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger
am 28. Juni 1995 ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und am 24.
Juli 1995 klargestellt, daß das Rechtsmittel der Berufung gewählt worden sei. Zu deren
Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Die Klägerin zu 1) sei bis zu ihrem 10.
Lebensjahr von ihrer Mutter und ihren Großeltern erzogen worden. Es sei stets deutsch
gesprochen worden. In ihrem Heimatdorf, in dem neben 300 russischen und 10
kirgisischen Familien etwa 700 deutsche Familien gewohnt hätten, habe die deutsche
Sprache offiziell nicht gesprochen werden dürfen. Sie sei deshalb nur zu Hause
gesprochen worden. Die Klägerin zu 1) verfüge über befriedigende Sprachkenntnisse in
Wort und Schrift. Nach dem Tod der Großmutter sei die Klägerin zu 1) mit ihren
Geschwistern in einem russischen Kinderheim erzogen worden. Einmal pro Woche
seien sie in der deutschen Sprache unterrichtet worden. Sie seien immer wieder von
russischen und kirgisischen Kindern verprügelt und als "Faschisten" beschimpft worden.
Obwohl Kindern der Kirchgang verboten gewesen sei, seien sie Weihnachten und
Ostern sowie bei Beerdigungen in die Kirche ihres Heimatdorfes gegangen. Zu Hause
seien auch deutsche Kirchenlieder gesungen worden. In Lettland werde außerhalb der
Familie nur russisch gesprochen. Es verwundere daher nicht, daß die Klägerin zu 1) in
ihrem Aufnahmeantrag als Umgangssprache "Russisch" angegeben habe.
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Die Kläger beantragen,
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 30. Januar 1992 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27. August 1992 zu verpflichten, ihnen einen
Aufnahmebescheid zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
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und führt zur Begründung im wesentlichen aus: Die Berufung sei unzulässig, da
zunächst ausdrücklich Beschwerde eingelegt und die Klarstellung des Rechtsmittels
verfristet sei. Im übrigen sei die Berufung unbegründet. Bei dem Dorf X. , in dem die
Klägerin zu 1) nach ihren Antragsangaben bis 1984 gelebt habe, handele es sich um
ein Hauptwohngebiet der Deutschen. Unter diesen Umständen sei es nicht glaubhaft,
daß in dem Kinderheim abgesehen von den Geschwistern der Klägerin zu 1) nur Kinder
anderer Nationalität gewesen seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen. Der Senat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden
Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden
sind, ausgewertet.
24
Erkenntnisliste
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Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS) 2. Hilkes,
Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995 3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v.
23.9.1995 4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG NW v.
26.9.1995 (LA 3775-51/1) 5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995 6.
Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. 18.10.1995 7.
Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, Baden-Baden 1987 8. Dietz,
Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995 9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft
an BMI v. 21.9.1995 (513- 542.40 GUS)
26
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben (jedenfalls) keinen Anspruch auf
Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.
28
A. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
1993, BGBl. I 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der
Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I
1014, in Betracht.
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Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht maßgebend. Denn nach
der hier für die Anwendung des bisherigen Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in
Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch)
sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (72f) und
vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.
31
Die Klägerin zu 1) lebt jedoch heute noch in Lettland.
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Die Klägerin zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung
eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem
Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht
erfüllt.
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Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen
Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist.
Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen
Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
BVFG), ihr die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie
Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich
bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis
dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des
Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).
34
Die Klägerin zu 1) erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 BVFG.
35
Es kann nicht festgestellt werden, daß der Klägerin zu 1) das in dieser Bestimmung
genannte bestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Sprache im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache
oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen.
Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen,
wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm
beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie
damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht
verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es genügt vielmehr, daß die
deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt
worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, DVBl 1997, 897 = DÖV 1997,
686 = NVwZ-RR 1997, 381.
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Dagegen ist nicht ausreichend, wenn Deutsch lediglich in der Jugendzeit bis zur
Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache gewesen ist. Dieses
Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens
des Vertreibungsgebietes noch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, fehlt es an der
objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, DVBl 1997, 1398 (Leitsatz).
40
Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß der Klägerin zu 1) die
deutsche Sprache in ausreichendem Maße vermittelt worden ist.
41
Daß die Klägerin zu 1) Deutsch als Muttersprache spricht, ist nicht ersichtlich. Zwar hat
die Klägerin zu 1) im Aufnahmeantrag angegeben, daß ihre Muttersprache Deutsch sei.
Diese Angabe geht jedoch ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs
Muttersprache aus, weil nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin zu 1) im familiären Bereich
ausschließlich die deutsche Sprache gesprochen hat. Dort ist vielmehr auch russisch
gesprochen worden, da der Vater der Klägerin zu 1) nur russisch sprach und sie nur
vorgetragen hat, mit ihrer Mutter und Großmutter deutsch gesprochen zu haben.
42
Daß die Klägerin zu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im
familiären Bereich gesprochen hat bzw. spricht, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Klägerin zu 1) hat im Aufnahmeantrag insoweit angegeben, ihre jetzige
Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Etwas anderes ist im Laufe des
Verfahrens nicht vorgetragen worden. Im Berufungsverfahren ist insoweit lediglich
vorgetragen worden, daß die Klägerin zu 1) "später immer wieder die deutsche Sprache
gepflegt" habe und sich in ihr verständigen könne. Daß sie in ihrer Familie,
insbesondere mit ihren Kindern, deutsch spricht, ist aber weder dargelegt worden noch
ersichtlich.
43
Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG benannte oder
unbenannte bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.
Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges
zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände,
die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht
von einer deutschen Erziehung der Klägerin zu 1) oder von der Vermittlung deutscher
Kultur an die Klägerin zu 1) ausgegangen werden. Wer nicht Deutsch, sondern
Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig
Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des
russischen Volkstums indiziert.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O..
45
Der Senat hat sich dieser Auffassung in seinem Urteil vom 14. Februar 1997 - 2 A
946/94 - angeschlossen.
46
Wird somit das von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Bekenntnis zum deutschen
Volkstum nicht durch Sprache, Kultur und Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann sie keine deutschen Volkszugehörige
sein, weil auch sonstige für die Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen
Volkstum in Betracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher
Beschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG ausdrücklich angeführten
Bestätigungsmerkmale,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, a.a.O.,
48
nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.
49
Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind hier auch nicht gemäß
Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten
die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, wenn die Vermittlung
bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder
nicht zumutbar war.
50
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) hat nicht behauptet, daß sie gehindert
war, die deutsche Sprache in ihrer Familie zu erlernen und zu benutzen. Sie hat
vielmehr vorgetragen, dort bis zum Tode ihrer Großmutter deutsch gesprochen und die
deutsche Sprache darüber hinaus in der Schule erlernt zu haben. Ob die deutsche
Sprache in ihrem Heimatort verboten war, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben,
51
da die Klägerin zu 1) in der Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt hat, daß
jedenfalls zu Hause in der Familie deutsch gesprochen worden ist. Im übrigen geht der
Senat vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse in ständiger
Rechtsprechung davon aus, daß jedenfalls in der Zeit seit der Geburt der Klägerin zu 1)
im Jahre 1966 auch in Kirgisistan das Merkmal der Sprache zumindest im häuslichen
Bereich ungehindert vermittelt werden konnte.
Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April
1997 - 2 A 4504/94 - mit weiteren Nachweisen.
52
Daß der Aufenthalt der Klägerin zu 1) im Kinderheim ihre deutschen Sprachkenntnisse
in einem Maße reduzierte, das ihr fortan den Gebrauch der deutschen Sprache als
bevorzugte Umgangssprache unmöglich gemacht hätte, vermag der Senat ebenfalls
nicht zu erkennen. Denn noch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin zu 1)
vorgetragen, über "befriedigende Sprachkenntnisse in Wort und Schrift" zu verfügen.
Daß und warum sie angesichts dessen durch den Besuch des Kinderheims nach dem
Tod der Großmutter im Jahre 1981 bis zum Jahre 1984, dem Jahr des Wegzugs aus X. ,
gehindert gewesen sein soll bzw. ist, in ihrer Familie heute die deutsche Sprache als
bevorzugte Umgangssprache zu sprechen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
53
B. Die Klage des Klägers zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Er ist nach seinen eigenen
Angaben im Aufnahmeantrag und nach dem Nationalitätseintrag in seinem Inlandspaß
russischer Volkszugehöriger. Als solcher kann er den geltend gemachten Anspruch auf
Erteilung eines Aufnahmebescheides nur auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die
Einbeziehung von Ehegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da der Klägerin zu 1)
aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, kommt
auch eine Einbeziehung des Klägers zu 2) nicht in Betracht.
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C. Schließlich ist auch die Klage der Kläger zu 3) und 4) unbegründet, da sie aus den
oben dargelegten Gründen schon nicht von einem deutschen Staatsangehörigen oder
deutschen Volkszugehörigen abstammen und, da der Klägerin zu 1) ein
Aufnahmebescheid nicht zu erteilen ist, auch die Möglichkeit einer Einbeziehung in
einen Aufnahmebescheid der Klägerin zu 1) ausscheidet (§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO,
100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht
gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen.
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