Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.1999

OVG NRW (zeuge, verhalten, körperverletzung, auf lebenszeit, schwere körperverletzung, ärztliche behandlung, rechtskräftiges urteil, fahrzeug, polizeibeamter, boden)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6d A 255/98.O
Datum:
10.03.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Landesdisziplinarsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6d A 255/98.O
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 35 K 4153/95.O
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.
G r ü n d e :
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I.
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Der am 19 geborene Beamte besuchte von 19 bis 19 die Schule und absolvierte
anschließend eine Lehre zum Polsterer. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes vom
1. Januar 19 bis 31. März 19 wurde er mit Wirkung vom 2. April 19 unter Berufung in das
Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Er wurde mehrfach
befördert, zuletzt mit Wirkung vom 29. Januar 19 zum Polizeiobermeister. Beamter auf
Lebenszeit ist er seit dem 19 .
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Die Leistungen des Beamten wurden in allen Beurteilungen als durchschnittlich
bewertet. In der Beurteilung vom 21. Mai 19 wird er als reizbar und bei Mitarbeitern nicht
unbedingt beliebt, sein Umgang mit der Bevölkerung als sicher im Auftreten, zuweilen
überheblich und abweisend beschrieben. Im Gesamturteil heißt es u.a.:
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"PM H. wurde zunehmend gleichgültig und launisch, auf Kritik reagierte er unbeherrscht.
Mit etwas mehr Selbstkritik und Selbstkontrolle könnte PM H. bessere Leistungen
erbringen."
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In einer Beurteilung vom 2. März 19 wird seine charakterliche Veranlagung als launisch,
überempfindlich, leicht erregbar, selbstgefällig, häufig antriebsschwach und sein
Umgang mit Mitarbeitern als schnell reizbar, sein Umgang mit der Bevölkerung als
mitunter abweisend und stimmungsabhängig beschrieben. Im Gesamturteil heißt es u.a.:
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"Trotz guter geistiger und körperlicher Veranlagungen schöpfte er sein
Leistungsvermögen nicht aus. Auch gereichte ihm seine Eigenwilligkeit und zeitweilige
Hitzköpfigkeit zum Nachteil. Gezielt erteilte Aufträge erledigte er jedoch
zufriedenstellend. Mit mehr Bedachtsamkeit, Selbstbeherrschung und Engagement
kann er ein weitaus besseres Arbeitsergebnis erzielen."
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Die am 19. September 19 geschlossene Ehe des Beamten wurde durch Urteil vom 3.
März 19 geschieden; aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Zusammen mit
seiner derzeitigen Lebensgefährtin hat er ein gemeinsames Kind. Der Beamte erhält
Netto- Dienstbezüge in Höhe von ca. 3.500,-- DM monatlich.
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Mit Disziplinarverfügung vom 21. Juni 1991 wurde der Beamte verwarnt, weil er am 3.
Dezember 19 im Rahmen des Dienstsportes (Fußball) einen Kollegen zweimal mit der
geballten Faust gegen den Kopf geschlagen hatte, wobei dieser ein Hämatom und eine
Platzwunde an der Augenbraue erlitt, die im Krankenhaus genäht werden mußte.
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Mit Disziplinarverfügung vom 16. Juli 19 wurde gegen den Beamten ein Verweis
verhängt, weil er mehrfach seine Dienstwaffe entgegen der Dienstanweisung im
Kleiderspind aufbewahrt, am 10. Dezember 19 eigenmächtig den Polizeigewahrsam
verlassen hatte, ohne den vorgesetzten Dienstgruppenleiter oder Wachdienstführer zu
informieren, und über mehrere Monate hinweg keine Verwarngelder erhoben hatte.
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Mit Verfügung vom 1. Oktober 19 ordnete der Polizeipräsident M. gegen den Beamten
wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt Vorermittlungen an, die für die
Dauer des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt wurden.
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Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 5. April 19 - Cs/5 Js 1573/ - 167/ - wurde der
Beamte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des
Beamten wurde durch Urteil des Landgerichts M. vom 28. September 19 - Ns 147/ ( ) Js
1573/ - mit der Abänderung im Schuldspruch verworfen, daß der Beamte der
Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sei.
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Nach Abschluß des wiederaufgenommenen Vorermittlungsverfahrens leitete der
Polizeipräsident M. mit Verfügung vom 15. März 19 das förmliche Disziplinarverfahren
ein. Von der Durchführung einer Untersuchung wurde mit Einverständnis des Beamten
gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 DO NW abgesehen.
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Mit der Anschuldigungsschrift vom 24. April 19 wird dem Beamten zur Last gelegt,
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dadurch ein Dienstvergehen nach § 83 LBG NW begangen zu haben, daß er
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a) am 19 während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst eine
Körperverletzung begangen habe und
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b) einen anderen mittels eines gefährlichen Werkzeuges körperlich mißhandelt und an
der Gesundheit geschädigt habe.
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Die Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen eines
Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Ihr haben die Personalakten des Beamten,
die Disziplinarvorgänge sowie die Akten der Staatsanwaltschaft M. Js 1573/ vorgelegen.
Sie hat in der Hauptverhandlung aufgrund des verlesenen Urteils des Landgerichts M.
vom 28. September 19 sowie nach Anhörung des Beamten folgenden Sachverhalt
festgestellt:
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"Der Beamte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 28. September 19
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wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstraße von sechs Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In den Gründen
des Berufungsurteils heißt es u.a.:
"Am 19 rügte der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter zwischen 11.30
Uhr und 11.50 Uhr dem Zeugen O. gegenüber, daß dieser in zweiter Reihe auf der L.
straße in M. das von ihm gesteuerte Fahrzeug, einen VW-Passat mit Anhänger,
abgestellt hatte, so daß die nachfolgenden Fahrzeuge, u.a. der Streifenwagen des
Angeklagten und seines Kollegen L. , nicht weiterfahren konnten, sondern ein Stau
entstand. Er forderte in rüden, barschen Worten den Zeugen O. auf, sofort das Fahrzeug
wegzustellen. Der Zeuge O. war dabei, Steine abzuladen, und war nahezu fertig damit.
Er wies deshalb den Angeklagten auf diesen Umstand hin und sagte, er wolle noch
schnell die letzten Steine in das Haus bringen und müsse dann noch die Tür
verschließen. Der Angeklagte forderte ihn erneut auf, "so schnell wie möglich zu
verschwinden" und dann hinter der nächsten Ecke rechts ran zu fahren. Der Zeuge O.
lud die letzten Steine in das Haus auf der L. straße ab, schloß dessen Tür und kehrte
dann zu seinem Fahrzeug zurück. Er fuhr dann rechts um die nächste Ecke in die H.
straßeIhm fiel ein, daß er seinen Führerschein an seiner Arbeitsstelle liegengelassen
hatte und, da er schon zuvor durch den barschen Ton des Angeklagten stark
erschrocken war und von ihm nichts Gutes erwartete, beabsichtigte er, zunächst zur
Altstadtwache auf den Alten Markt zu fahren, um dort die Angelegenheit zu klären. Aus
diesem Grunde hielt er nicht, wie vom Angeklagten gefordert, auf der H. straße sein
Fahrzeug an, sondern fuhr sein Fahrzeug über die H. straße, B. straße, R. straße in
Richtung A. M. . Unterwegs kamen ihm Bedenken, daß die Polizeidienststelle am Alten
M. die richtige Stelle sei, und entschloß sich, das Polizeipräsidium in M. auf der Th. -
Straße anzusteuern, zumal dieses auf dem unmittelbaren Weg zur Firma seines
Arbeitgebers gelegen war. Er setzte daher die Fahrt über die A. Straße, H. straße und F.
straße in Richtung Polizeipräsidium fort.
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Der Angeklagte konnte wegen des Staus, der sich hinter dem Fahrzeug des Zeugen O.
auf der L. straße gebildet hatte und in dem sich auch der Streifenwagen befand, nur in
größerem Abstand dem PKW des Zeugen O. hinterherfahren. Als er um die Ecke der L.
straße in die H. straße eingebogen war, stellte er fest, daß der Zeuge O. nicht
angehalten hatte. Aus diesem Grunde fuhr er dem in großem Abstand vor ihm
befindlichen PKW des Zeugen O. hinterher. Der Angeklagte konnte erst beim Abbiegen
von der A. Straße in die H. straße zum Fahrzeug des O. aufschließen. Der Angeklagte
betätigte sodann am Streifenwagen die Sirene und das Blaulicht, was von dem Zeugen
O. auch bemerkt wurde und ihn veranlaßte, sein Fahrzeug anzuhalten. Sodann wurde
der Zeuge O. von dem Polizeibeamten L. - der Streifenwagen hatte sich auf der linken
Spur neben dem haltenden PKW des Zeugen O. gestellt - aufgefordert, seinen PKW ein
Stück weiter am rechten Straßenrand anzuhalten. Der Zeuge O. folgte dieser
Aufforderung, der Polizeistreifenwagen stellte sich vor den PKW des Zeugen O. . Dieser
drehte die Scheibe der linken Fahrertür herunter und sagte zu dem Angeklagten, ob es
nicht besser sei, noch einige 100 m rechts um die Ecke zu fahren, um den starken
Verkehr auf der F. straße nicht zu behindern. Hierauf erklärte der Angeklagte dem
Zeugen O. , Sie machen gar nichts, Sie steigen jetzt aus. Dieser warf sodann den aus
dem Zündschloß gezogenen Fahrzeugschlüssel rechts auf den Beifahrersitz und stieg
anschließend aus. Noch während des Aussteigens griff ihn der Angeklagte am Pullover.
Während sich der Zeuge O. beim Aussteigen in einer Schrägstellung nach links befand,
zog der Angeklagte den Zeugen zerrend am Pullover, wobei dieser zerriß. Noch im
Aussteigen begriffen, legte der Zeuge O. daraufhin seine flache Hand vor die Brust des
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Angeklagten und sagte sinngemäß: "So nicht! Fassen Sie mich nicht an. Ich bin auf dem
Weg zum Polizeipräsidium". Der Angeklagte ließ daraufhin den Zeugen O. los und
beide gingen sodann aus dem Bereich des fließenden Verkehrs nach vorne vor den
PKW des Zeugen O. , und plötzlich und ohne daß weitere Worte zwischen dem
Angeklagten und dem Zeugen gewechselt worden waren, zog der Angeklagte den an
der Hüfte getragenen Schlagstock heraus und schlug unvermittelt, ohne daß der Zeuge
O. ihm dazu irgendeinen Anlaß gegeben hätte, auf den Kopf des Zeugen O. ein.
Während des dann folgenden "Schlaghagels" - es waren in jedem Fall einige Schläge
mehr als fünf, die genaue Anzahl der Schläge konnte in der Hauptverhandlung nicht
geklärt werden, der Angeklagte hat von sich aus hierfür das Wort "Schlaghagel"
gebraucht - verhielt sich der Zeuge O. völlig passiv, er versuchte lediglich mit erhobenen
Händen seinen Kopf vor den Schlägen zu schützen und rief immer wieder aufzuhören,
da er auf dem Weg zum Polizeipräsidium sei. Der Angeklagte, der die Schläge mit
wutverzerrtem Gesicht ausführte, hielt erst inne, als der Zeuge O. zu Boden ging. Der
Angeklagte forderte sodann den Zeugen O. auf, sich auf den Boden zu legen. Der
Zeuge O. kam dieser Aufforderung in der Weise nach, daß er sich vor den Angeklagten
niederkniete, und zwar so, daß er ein Knie zu Boden setzte und sich mit nach vorne
gebeugtem Oberkörper auf einer Hand abstützte. In dieser Haltung wurde der Zeuge O.
von dem Angeklagten nach vorne in eine vor dem Zeugen O. auf der Straße befindliche
Pfütze gedrückt und dort, bäuchlings in der Pfütze liegend, von dem Angeklagten an den
auf den Rücken gezogenen Händen festgehalten. Als der Angeklagte von der Zeugin M.
, die das Tatgeschehen in vollem Umfang als Passantin vom Bürgersteig aus
mitbekommen hatte, aufgefordert wurde, er möchte den Mann - gemeint war der am
Boden festgehaltene Zeuge O. - doch mal aufstehen lassen, erwiderte der Angeklagte
dieser Zeugin: "Junge Frau, halten Sie sich da raus, ich mache nur meine Arbeit".
Während des Tatgeschehens, d. h. des Schlaghagels des Angeklagten auf den Zeugen
O. , stand der Polizeibeamte L. in einem Abstand von maximal 2 m daneben und
schaute dem Tatgeschehen untätig zu, ohne den Angeklagten davon abzuhalten, weiter
auf den Zeugen O. einzuschlagen. Darüber hinaus forderte der Polizeibeamte L. , als
der Angeklagte den Zeugen O. am Boden liegend festhielt, über einen zweiten
Funkstreifenwagen Handfesseln an, um mit diesen den Zeugen O. zu fesseln. Für eine
solche Maßnahme bestand keinerlei Veranlassung, da der Zeuge O. das gewaltsame
Vorgehen des Angeklagten völlig passiv über sich ergehen ließ, ohne sich in
irgendeiner Form zu wehren oder gar aggressiv zu verhalten. Diese Verhaltensweise
des Polizeibeamten L. ist völlig unverständlich, es kann nur als Versuch angesehen
werden, dem strafbaren Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Zeugen O. den
Anschein einer rechtmäßigen Polizeiaktion zu vermitteln.
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Der Zeuge O. wurde in Handschellen gefesselt ins Polizeipräsidium verbracht. Hier
hatte der Zeuge O. Gelegenheit, sich mit einem Dienstvorgesetzten des Angeklagten zu
unterhalten, der ihm in einem Gespräch unter vier Augen den Rat erteilte, zum Arzt zu
gehen, sich einen Anwalt zu nehmen, falls er eine Anzeige erstatte, müsse er jedoch
damit rechnen, sogleich eine Gegenanzeige wegen Widerstandes zurückzuerhalten.
Sogleich nach seiner Entlassung begab sich der Zeuge O. vom Polizeipräsidium in
ärztliche Behandlung, und zwar in das B. -Krankenhaus in M. . Der ihn untersuchende
Arzt stellte fest, daß der Angeklagte eine Schädelprellung mit geringfügiger, vegetativer
Dystonie medial und dorsal, Prellungen des linken Jochbeins mit Schürfungen sowie
Prellmarken an beiden Handgelenken davongetragen hatte. Anschließend war er
aufgrund der erlittenen Verletzungen noch über mehr als drei Wochen
krankgeschrieben. Als Folge ist das häufige, vermehrte Auftreten von Kopfschmerzen
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verblieben.
Auf die Annonce des Zeugen O. in der Zeitung "S. ", in der er um Meldung der Zeugin,
die das Tatgeschehen beobachtet hatte, bat, meldeten sich unabhängig voneinander
die Zeuginnen H. F. und A. L. .
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Diese Feststellungen beruhen auf den Erklärungen des Angeklagten, soweit das
Gericht diesen zu folgen vermochte, den uneidlichen Bekundungen der Zeuginnen H. F.
und A. L. sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein
genommenen Lichtbildern und verlesenen Urkunden.
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Der Zeuge L. hat von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch
gemacht.
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Der Angeklagte bestreitet die Tat mit der gleichen Einlassung, die er bereits in erster
Instanz vorgebracht hat... Der Angeklagte hält nach wie vor seine Vorgehensweise für
gerechtfertigt, er hat lediglich eingeräumt, "bei dem Schlagstockhagel dem Zeugen O.
ein oder zwei Schläge zuviel versetzt zu haben".
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Die Einlassung des Angeklagten ist widerlegt. Aufgrund des Ergebnisses der
Beweisaufnahme haben für die Strafkammer keine Zweifel daran bestanden, daß der
Angeklagte diese Tat, so wie von ihr festgestellt, begangen hat. Der Zeuge O. hat das
Tatgeschehen, so wie von der Strafkammer festgestellt, geschildert. An der Richtigkeit
seiner Bekundungen können im Hinblick darauf, daß seine Angaben zu dem
Tatgeschehen auf der F. straße von den Zeugen F. und L. in allen Details bestätigt
worden sind, keine Zweifel bestehen. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend
bekundet, daß
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1. der Angeklagte auf den Zeugen O. mit dem Schlagstock eingeschlagen hat, ohne daß
irgendein aggressives Verhalten seitens des Zeugen O. den Schlagstockschlägen
vorausgegangen war,
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2. daß sich der Zeuge O. während der Schläge mit dem Schlagstock völlig passiv
verhalten und lediglich mit über dem Kopf gehaltenen Händen versucht hat, seinen Kopf
vor den Schlägen mit dem Schlagstock zu schützen,
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3. der Angeklagte unkontrolliert mit "wutverzerrtem" Gesicht auf den Zeugen O.
eingeschlagen hat,
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4. es sich um einen wahren Schlagstockhagel gehandelt hat.
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Das wutentbrannte Einschlagen mit dem Schlagstock hat bei der Zeugin F. ein solches
körperliches Unbehagen ausgelöst, daß sie ihr Gesicht von dem Tatgeschehen hat
abwenden müssen, sie ihre auf der F. straße 56 - der Vorfall spielte sich in unmittelbarer
Nähe ihrer Wohnung in Höhe des Hauses F. straße 56 ab - gelegene Wohnung vor
Übelkeit aufsuchen mußte und ihre Übelkeit und Aufregung durch Einnahme von
Tabletten bekämpfen mußte. Die Zeugin F. hat bestätigt, daß der Zeuge O. zu dem
Angeklagten zunächst gesagt hat, "fassen Sie mich nicht an, ich bin auf dem Weg zum
Polizeipräsidium". Diese Worte hat der Zeuge O. geäußert, bevor von dem Angeklagten
auf ihn mit dem Schlagstock eingeschlagen wurde. Die Zeugin L. hat nach ihren
Bekundungen ebenfalls beobachtet, daß der Angeklagte den am Boden knienden
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Zeugen O. nach vorne in die auf der Straße befindliche Pfütze hineingestoßen hat. Zwar
hat die Zeugin F. , weil sie sich in diesem Moment nach einem männlichen Passanten
umgesehen hat, dieses Stoßen selbst nicht gesehen, sie hat jedoch, als sie wieder ihren
Blick in Richtung des Angeklagten gewandt hat, gesehen, daß der Zeuge O. auf der
nassen Straße, den Pullover halb über den Kopf gezogen, gelegen hat.
An der Richtigkeit der Bekundungen der Zeuginnen F. und L. und an deren
Glaubwürdigkeit haben keinerlei Bedenken bestanden. Beide Zeuginnen kannten und
kennen sich nicht, und sie kannten auch den Zeugen O. nicht, beide haben sich auf die
von O. in der Zeitung "S. -P. " aufgegebene Annonce gemeldet. Letztlich bleibt noch
darauf hinzuweisen, daß auch das Aussageverhalten des Angeklagten im
Ermittlungsverfahren und in erster Instanz eindeutig gegen seine Einlassung spricht. Da
sich der Angeklagte aufgrund der von den Zeuginnen F. und L. übereinstimmend
gemachten Angaben im Ermittlungsverfahren in die Enge gedrängt sah, reicherte er
seine ursprünglich in der Strafanzeige gemachten Angaben immer weiter durch
dramatische Erklärungen bezüglich der angeblichen Aggressivität und des
Fluchtverhaltens von O. an und stilisierte den Vorfall schließlich zu einer abenteuerlich
anmutenden Verfolgungsjagd eines Schwerverbrechers von der L. straße bis zum
endlichen Stellen von O. auf der F. straße mit einem aggressiven, völlig ausgerasteten,
einem wilden Stier vergleichbar angreifenden O. hoch."
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In Würdigung des so festgestellten Sachverhalts, an den sich die Disziplinarkammer
gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NW gebunden sah, hat sie ausgeführt, daß der Beamte
sich eines schwerwiegenden Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er habe
schuldhaft gegen die in § 57 Satz 3 LBG niedergelegte beamtenrechtliche Pflicht, das
Ansehen des Berufes zu wahren, verstoßen. Zu den wesentlichen Pflichten eines
Polizeibeamten, der kraft seines Amtes dazu berufen sei, Straftaten zu verhindern und
zu verfolgen, gehöre die Pflicht, nicht selbst gegen die strafrechtlichen Vorschriften zu
verstoßen. Die Öffentlichkeit, auf deren Mitarbeit die Polizei bei der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben angewiesen sei, reagiere daher auf Straftaten von
Polizeibeamten zu Recht besonders empfindlich. Bei der Auswahl der
Disziplinarmaßnahme sei vom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen, das der
Erhaltung der Funktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes diene.
Habe der Beamte wie hier im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt
und sei für den öffentlichen Dienst untragbar geworden, sei das Beamtenverhältnis zu
lösen; der Beamte sei aus dem Dienst zu entfernen. Körperverletzungen im Amt seien
grundsätzlich als schwerwiegendes Dienstvergehen zu werten. Ein Bürger müsse
darauf vertrauen können, von dem Polizeibeamten, dessen Autorität er ausgesetzt sei,
auch im Fall eines Verdachtes der Begehung einer Straftat korrekt behandelt und
mindestens in seiner körperlichen Integrität geschützt und geschont zu werden.
Körperliche Mißhandlungen bei Festnahmen beträfen den innersten Bereich
polizeilicher Pflichten im Verhältnis zum Bürger. Wer hier versage, könne in der Regel
als Polizeibeamter nicht weiter beschäftigt werden, vor allem wenn er - wie hier - in
keiner erkennbaren Weise von dem Betroffenen provoziert worden sei.
Milderungsgründe seien nicht erkennbar, was schon dadurch deutlich werde, daß es
sich bei dem angeschuldigten Vorfall nicht um ein für den Beamten völlig
wesensfremdes, einmaliges Verhalten gehandelt habe. Bereits der mit
Disziplinarverfügung vom 21. Juni 19 geahndete Vorfall lasse die leichte Erregbarkeit,
Unbeherrschtheit und Aggressivität des Beamten deutlich erkennen, die ihm im übrigen
auch in den dienstlichen Beurteilungen vom 21. Mai 19 und 2. . März 19 bescheinigt
worden seien. Dies lasse die Annahme einer der Persönlichkeit gänzlich fernliegenden,
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einmaligen Entgleisung des Beamten, die eine Wiederholungsgefahr als nahezu
ausgeschlossen erscheinen lasse, nicht zu. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem
Dienstherrn und dem Beamten sei unheilbar zerstört, so daß eine Entfernung aus dem
Dienst unvermeidbar sei.
Mit seiner unbeschränkten Berufung bringt der Beamte im wesentlichen folgendes vor:
Die angefochtene Entscheidung sei schon deshalb nicht rechtmäßig, weil eine
ordnungsgemäße Zustellung der Einleitungsverfügung nicht festgestellt werden könne,
was einen nicht heilbaren Verfahrenmangel darstelle. Die Körperverletzung habe er
unter dem Einfluß einer negativen Lebensphase begangen. Dieser Vorfall sei in die
Trennungszeit von seiner Ehefrau gefallen. Er sei damals wegen der damit
verbundenen Schwierigkeiten in einem psychischen Tief gewesen. Die Trennung selbst
sei rund zwei Monate vor dem Vorfall erfolgt. Seine Ehefrau habe ihn verlassen. Dem
sei eine lange problematische Trennungsphase vorausgegangen, in die auch der
Vorfall während des Dienstsportes am 3. Dezember 19 gefallen sei. Es sei kein
Wesenszug von ihm, daß er sich entsprechend verhalten habe, vielmehr sei sein
Verhalten ausschließlich durch diese Lebensphase geprägt gewesen. Diese
Lebensphase sei abgeschlossen, so daß ähnliche Vorfälle nicht zu befürchten seien.
Auch bei schwereren Dienstvergehen, die an sich die Entfernung aus dem Dienst
rechtfertigten, lasse eine positive Entwicklung der Lebensverhältnisse die
Weiterverwendung des Beamten im Dienst zu. Dafür sei Voraussetzung, daß die
negative Lebensphase tatsächlich beendet sei. Dies sei bei ihm der Fall. Er habe sich
von seiner Frau endgültig getrennt und sei eine neue glückliche Beziehung
eingegangen. Daß eine Wiederholungsgefahr nicht mehr bestehe, werde dadurch
belegt, daß er in einer Hundertschaft tätig sei und dort ständig in Situationen gerate, die
Gewalttätigkeiten beinhalteten. Trotzdem sei es bei ihm nicht zu Überreaktionen
gekommen.
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Mit Schriftsatz vom 21. Januar 19 trägt der Beamte noch folgendes vor: Auch gegen
seinen Kollegen POM L. seien ein Straf- und ein Disziplinarverfahren anhängig
gewesen, in denen ein völlig anderer Sachverhalt ermittelt und festgestellt worden sei
als derjenige, wegen dessen er verurteilt worden sei. Es sei daher nicht
auszuschließen, daß gegebenenfalls von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1. Satz 2 DO
NW Gebrauch gemacht werden könne und müsse.
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Der Beamte beantragt,
38
das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu
erkennen.
39
Die Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung zu verwerfen.
41
Sie ist der Auffassung, daß ein Milderungsgrund nicht vorliege. Selbst wenn die
Angaben des Beamten als wahr unterstellt würden, ergebe sich daraus zwar eine
Belastungssituation, doch reiche eine allgemein angespannte Seelenlage nicht zur
Bejahung eines Milderungsgrundes aus. Die psychischen Belastungen, die aus einer
Trennung vom Ehepartner entstünden, begründeten noch nicht die Annahme einer
Zwangssituation. Die Trennung habe bereits zwei Monate zurückgelegen, so daß nicht
von einer aktuellen Zwangslage ausgegangen werden könne. Selbst wenn es sich aber
42
nur um eine einmalige schwere Dienstpflichtverletzung gehandelt haben sollte, wiege
die Ansehensschädigung des öffentlichen Dienstes bei einem derart unkontrollierten
und aggressiven Verhalten im Dienst trotz Einschreitens von Passanten in der
Öffentlichkeit so schwer, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstherrn und
Beamten nachhaltig zerstört und der Beamte für den öffentlichen Dienst insgesamt
untragbar geworden sei. Außerdem legt sie das von Beamten unterzeichnete
Empfangsbekenntnis betreffend die Einleitungsverfügung vom 15. März 19 vor.
II.
43
Die zulässige - unbeschränkte - Berufung des Beamten ist nicht begründet. Die
Disziplinarkammer hat ihn zu Recht aus dem Dienst entfernt.
44
Das Disziplinarverfahren leidet an keinem Verfahrensmangel; insbesondere ist dem
Beamten die Einleitungsverfügung ordnungsgemäß zugestellt worden, wie dem
Empfangsbekenntnis zu entnehmen ist.
45
Zutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, daß sie an die tatsächlichen
Feststellungen im Urteil des Landgerichts M. gebunden sei. Auch der Senat sieht keine
Veranlassung, einen Lösungsbeschluß gemäß § 18 Abs. 1. Satz 2 DO NW
herbeizuführen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Eine
Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats nur
ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich. Die
Disziplinargerichte dürfen die eigene Entscheidungsfreiheit nicht an die Stelle der
Entscheidung des Strafgerichts setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die
insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die
Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen Würdigung hiervon
abweichende Feststellungen für möglich halten. Die Disziplinargerichte sind keine
Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - insbesondere für das Zustandekommen der
tatsächlichen Feststellungen - in einem mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien
ausgestatteten Verfahren ergangen sind. Der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entspricht es auch, daß nur erhebliche
Zweifel in dem hier erörterten Sinn zur Herbeiführung des Lösungsbeschlusses
ausreichen.
46
Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1. D 65.79 -, BVerwGE 73, 31; Urteil vom
16. März 1993 - 1. D 69.91 -, Dok.Ber.B 1993, 177; OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1992 -
1. V 2/90 - und vom 5. Oktober 1995 - 6d A 5007/94.O -.
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Derartige Zweifel hat der Senat hier nicht. Die Feststellungen in dem rechtskräftigen
Urteil des Landgerichts M. sind in sich folgerichtig, frei von Verstößen gegen die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Sie sind gedanklich nachvollziehbar
und für den erkennenden Senat überzeugend.
48
Weder die Behauptung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat, er habe
in Notwehr gehandelt, weil der Zeuge O. ihn angegriffen habe, noch der Inhalt der auf
Antrag des Beamten beigezogenen Straf-, Disziplinar- und verwaltungsgerichtlichen
Akten betreffend POM L. sind für den Senat Anlaß, einen Lösungsbeschluß zu fassen.
Hinsichtlich der Behauptung des Beamten, er sei im Strafverfahren zu Unrecht verurteilt
49
worden, liegt dies auf der Hand; denn anderenfalls wäre der Lösungsbeschluß nicht
mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Den Akten betreffend POM L. schließlich ist
nichts zu entnehmen, was die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil betreffend den
Beamten auch nur zweifelhaft erscheinen lassen könnte.
Nach dem durch das Strafurteil des Landgerichts M. festgestellten Sachverhalt hat der
Beamte schuldhaft ihm obliegende Dienstpflichten verletzt und ein Dienstvergehen im
Sinne von § 83 Abs. 1. LBG NW begangen. Er hat die ihm obliegende Pflicht, durch sein
Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen, die
sein Beruf erfordert, gerecht zu werden (§ 57 Satz 3 LBG NW), in schwerer Weise
verletzt. Ein Polizeibeamter hat die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, die Leben,
Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen. Begeht ein mit solchen Aufgaben
und Befugnissen betrauter Beamter in Ausübung seines Dienstes selbst eine
vorsätzliche schwere Körperverletzung, ohne daß ein Fall der Notwehr oder
Putativnotwehr vorliegt, so handelt er in grober Weise seinem gesetzlichen Auftrag
zuwider. Zugleich mißbraucht er die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen
Machtbefugnisse und erschüttert nicht nur das vom Dienstherrn in ihn gesetzte
Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit, sondern beeinträchtigt auch das
Ansehen der Polizei in erheblichem Maße. Der Achtungsverlust, den ein Polizeibeamter
erleidet, der sich in Ausübung seines Amtes einer vorsätzlichen Körperverletzung
schuldig macht, strahlt auf die Polizei insgesamt aus. Die Allgemeinheit kann und darf
mit Recht erwarten, daß das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu
verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die die Dienstpflicht haben, die
Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und
zu verfolgen.
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Vgl. Urteil des Senats vom 5. Oktober 1995, aaO.
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Ein Beamter, der sich einer schwerwiegenden Körperverletzung im Amt schuldig macht,
ist daher regelmäßig für den Dienst als Polizeibeamter untragbar.
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Vgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., Einleitung D, Rdnr. 8 c und 41 c.
53
Dabei führen gerade mit besonderer Brutalität vorgenommene
Körperverletzungshandlungen grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst.
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Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 15. Februar 1995 - 6d A 1102/94.O -.
55
Eine besondere Brutalität hat hier vorgelegen. Der Geschädigte O. sah sich bei seiner
Festnahme zwei Polizeibeamten gegenüber und machte überhaupt keine Anstalten,
sich ihren Anordnungen zu widersetzen. Es gab in dieser Situation für den Beamten
keinerlei Veranlassung, von einer Gefahrenlage auszugehen. Auch war er nicht in einer
Weise provoziert worden, die sein Verhalten als weniger unverständlich erscheinen
lassen könnte. Dennoch hat er den Zeugen O. mit wutverzerrtem Gesicht mit einem
Schlagstockhagel überfallen, was zu erheblichen Verletzungen bei dem Geschädigten
geführt hat.
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Der Beamte hat im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Er ist aus dem Dienst zu
entfernen. Das Vertrauen des Dienstherrn zu diesem Beamten ist zerstört. Sein
Ansehen in der Öffentlichkeit ist in einem Maße beschädigt, das eine
Weiterbeschäftigung ausschließt. Seine damalige Lebenssituation kann zu keiner
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milderen Beurteilung führen. Die von ihm geschilderten ehelichen Probleme sind nicht
so ungewöhnlich, daß er als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten derart
versagen durfte. Solche Schwierigkeiten sind in vielen Familien und von vielen
Polizeibeamten zu bewältigen und können daher nicht entschuldigen, daß der Beamte
nach dem Vorfall am 3. Dezember 19 , bei dem er einen befreundeten Polizeibeamten
mit Fäusten traktierte, erneut am 13. N. 19 einen Menschen, der ihm keinerlei
Veranlassung dazu gab, mit großer Brutalität körperlich verletzte.
Darüber hinaus ist der Senat mit der Disziplinarkammer der Auffassung, daß es sich bei
dem angeschuldigten Vorfall nicht um ein für den Beamten völlig wesensfremdes,
einmaliges Verhalten gehandelt hat; denn bereits in den Beurteilungen vom 21. Mai 19
und 2. . März 19 wird dem Beamten leichte Erregbarkeit, Unbeherrschtheit, Reizbarkeit
und Aggressivität bescheinigt. Angesichts der disziplinaren Vorbelastung des Beamten
kommt nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht. Hiervon kann auch nicht im
Hinblick auf den vom Beamten in der Hauptverhandlung überreichten
Beurteilungsbeitrag abgesehen werden, weil erwartet werden kann, daß ein Beamter
während eines gegen ihn anhängigen Disziplinarverfahrens Wohlverhalten zeigt und
sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben besondere Mühe gibt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1. Satz 1. DO NW.
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