Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2006
OVG NRW: verteilung der sitze, vollversammlung, industrie, zugang, juristische person, betroffene person, unternehmen, verwaltungsverfahren, akteneinsicht, informationsanspruch
Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1679/04
Datum:
09.11.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 1679/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 2/03
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts
Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
erstinstanzliche Tenor wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem
Kläger entsprechend seinem Antrag vom 16. Juli 2002 Zugang zu
gewähren
a) zu der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den
Anteil an der bezirklichen Wirtschaftskraft angibt,
b) zu der zur Matrix gehörenden Liste mit der Zuordnung der
kammerzugehörigen Unternehmen nach dem NACE-Code zu den
einzelnen Wahlgruppen,
c) zu den internen Vermerken zu Überlegungen zur Einrichtung neuer
Wahlgruppen im Zuge der Änderung der Wahlordnung
d) zu den Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die
Wahlgruppen,
e) zu der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5.
Dezember 2000, in der die Wahlordnung verabschiedet worden ist,
f) zu dem Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9.
November 2000, in der die Verabschiedung der Wahlordnung
vorbereitet worden ist,
g) zu der mit "Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der
Kammer" überschriebenen Anlage der Ergebnisniederschrift der 3.
Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober 2001.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Geschäftsführer der N. GmbH, die Mitglied der Beklagten ist. Bei der Wahl
zur Vollversammlung der Beklagten im Jahre 2001 wurde er als ordentliches Mitglied in
die Vollversammlung gewählt.
2
Im November 2001 bat der Kläger im Namen der N. GmbH u.a. um Informationen zu der
durchgeführten Wahl und um Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen. Nachdem
die Beklagte dies im Wesentlichen abgelehnt hatte, erhob die N. GmbH, vertreten durch
den Kläger als ihren Geschäftsführer, am 16. Januar 2002 Klage (VG Düsseldorf - 3 K
335/02 -), mit der sie zum einen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung
über die Anzahl der Wählerstimmen insgesamt, die Anzahl der abgegebenen Stimmen
insgesamt, die Wahlbeteiligung in Prozenten, die Aufgliederung der vorgenannten
Daten nach Wahlgruppen und die Anzahl der Stimmen pro Kandidat in absoluten
Zahlen und in Prozenten bezogen auf die jeweilige Gruppe sowie zum anderen die
Verpflichtung der Vollversammlung der Beklagten begehrte, die Wahl zur
Vollversammlung im Jahr 2001 für ungültig zu erklären und insoweit eine
Wiederholungswahl anzuordnen.
3
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2002 wies der
zum Einzelrichter bestellte Berichterstatter der Kammer daraufhin, dass das Vorliegen
eines Informationszugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
fraglich sei, da die N. GmbH keine natürliche Person sei.
4
Mit Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 335/02 - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die
Klage der N. GmbH im vollen Umfang ab.
5
Auf eine Anfrage des Klägers teilte die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW unter
dem 24. Juni 2002 diesem mit, sie habe sein Anliegen gegenüber der Beklagten
aufgegriffen und empfohlen, ihm den beantragten Informationszugang zu den
Wahlunterlagen zu gewähren.
6
Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis
7
auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW "als Privatperson und Mitglied der
Vollversammlung", ihm Zugang zu den Wahlunterlagen zu ermöglichen, aus denen
die Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen für die Wahl zur Vollversammlung im
Jahre 2001 zu entnehmen seien und
8
die Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlgruppe, die Anzahl der abgegebenen
Stimmen und die Auszählungsergebnisse der Stimmzettel hervorgingen.
9
In Beantwortung dieses Antrags verwies die Beklagte unter dem 5. August 2002 darauf,
dass sie es aus verfahrensökonomischen Gründen für sinnvoll erachte, den Antrag erst
dann weiter zu verfolgen, wenn das gerichtliche Verfahren der N. GmbH abgeschlossen
sei.
10
Am 12. August 2002 bat der Kläger um Bescheidung seines Antrags unabhängig vom
Ausgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Unter dem 3. Oktober
2002 erinnerte der Kläger an sein Bescheidungsbegehren.
11
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 teilte die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW
dem Kläger mit, dass sie das Verhalten der Beklagten, dem Kläger den beantragten
Informationszugang zu den Wahlunterlagen nicht zu gewähren, beanstandet habe, da
die von der Beklagten für die Verweigerung des Informationszugangs genannten
Gründe nicht eingriffen.
12
Auf Antrag der N. GmbH ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen mit Beschluss vom 21. November 2002 - 8 A 2398/02 - die Berufung gegen
das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 - 3 K 335/02 - zu.
13
Am 2. Januar 2003 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er sein
Begehren auf Informationszugang weiterverfolgt.
14
In dem Berufungsverfahren der N. GmbH - 8 A 2398/02 - (OVG NRW) legte die Beklagte
u.a. die Sitzungsprotokolle des Wahlausschusses, die Wahlniederschrift und die die
Wahlanfechtung betreffenden Verwaltungsvorgänge vor.
15
In der am 12. März 2003 in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung vor
dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bot der Vorsitzende des
Senats dem Kläger an, in die in dem Verfahren vorliegenden Beiakten Einsicht zu
nehmen. Da dies mit dem Hinweis verbunden war, dass diese irrelevant seien, und der
Kläger den weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht verzögern wollte, nahm
der Kläger von einer Einsichtnahme Abstand.
16
Mit Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 2398/02 - stellte das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen das
Berufungsverfahren der N. GmbH ein, soweit diese einen Auskunftsanspruch begehrt
hatte. Im Weiteren wurde die Vollversammlung der Beklagten verpflichtet, ihre Wahl
2001 für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Die
Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - zurück.
17
Bei der daraufhin durchgeführten Wiederholungswahl wurde der Kläger erneut als
18
ordentliches Mitglied in die Vollversammlung gewählt.
Im vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit dem auf die mündliche
Verhandlung vom 10. Februar 2004 ergangenen Urteil dem Antrag des Klägers,
19
"die Beklagte zu verurteilen, ihm entsprechend seinem Antrag vom 16. Juli 2002
Einsicht in die Wahlunterlagen zur IHK-Vollversammlung 2001 zu gewähren",
20
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als
Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere fehle es dem Kläger nicht an dem
erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da er die in Rede stehenden Unterlagen bisher
tatsächlich nicht eingesehen habe und die Ungültigkeitserklärung der Wahl, auf die sich
diese Unterlagen bezögen, sein Interesse an einer Einsichtnahme nicht habe entfallen
lassen. Auch das Fehlen eines Vorverfahrens und eines ablehnenden Bescheids der
Beklagten stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da die Beklagte über den
Antrag des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden habe. Die Klage sei auch begründet. Ein Anspruch auf Einsicht in die
Wahlunterlagen ergebe sich aus § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW. Der
Anwendbarkeit dieses Gesetzes stehe nicht entgegen, dass die Errichtung der Industrie-
und Handelskammern sowie deren Aufgaben bundesrechtlich geregelt seien. Auch an §
14 Abs. 2 der Wahlordnung der Beklagten scheitere der geltend gemachte Anspruch
nicht. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zwar, dass die Beklagte im Hinblick auf das
Wahlergebnis lediglich verpflichtet sei, die gewählten Bewerber allgemein bekannt zu
machen. Diese beschränkte Bekanntmachungsverpflichtung schließe aber einen
weitergehenden individuellen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nicht
aus.
21
Auf Antrag der Beklagten ist mit Beschluss vom 11. April 2005, der Beklagten zugestellt
am 15. April 2005, die Berufung zugelassen worden. Am 6. Mai 2005 hat die Beklagte
ihre Berufung begründet.
22
Am 26. April 2006 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats
stattgefunden. In diesem Termin hat der Kläger erklärt, das im vorliegenden Verfahren
verfolgte Begehren allein als Bürger (natürliche Person) und nicht aus seiner
Organwalterstellung geltend zu machen. Die Beklagte hat sich - ohne Anerkennung
einer Rechtspflicht - damit einverstanden erklärt, dass die Beiakten Hefte 2, 3 und 5 aus
dem Verfahren 8 A 2398/02 (OVG NRW) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im
Wege der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden. Der Prozessbevollmächtigte des
Klägers hat beantragt, ihm die Beiakten zum Zwecke der Akteneinsicht in seine
Büroräume zu übersenden.
23
Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 hat die Beklagte die Beiakten Hefte 2, 3 und 5 aus dem
Verfahren 8 A 2398/02 (OVG NRW) zur Gerichtsakte gereicht. Die Beiakte Heft 2 jenes
Verfahrens (nunmehr Beiakte Heft 4) beinhaltet u.a. eine von der Beklagten als Matrix
bezeichnete Aufstellung über die Sitzverteilung in den einzelnen Wahlgruppen und eine
zugehörige Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen Unternehmen nach dem
sog. NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen. Bei der Beiakte Heft 5 jenes
Verfahrens (nunmehr ebenfalls Beiakte Heft 5) handelt es sich um den
Verwaltungsvorgang des Wahlausschusses für die Wahl der Vollversammlung im Jahre
2001, in dem sich u.a. eine mit "Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der
Kammer" überschriebene Anlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des
24
Wahlausschusses am 22. Oktober 2001 befindet. Die Beiakten sind dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Mai 2006 zur
Akteneinsicht übersandt worden.
Unter dem 15. Mai 2006 hat die Beklagte die aus ihrer Sicht für die Einteilung der
Wahlgruppen relevanten Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Dabei handelt es sich im
Wesentlichen um interne Vermerke vom 20. Juni 1996, 4. Februar 2000 und 21. Juli
2000, um Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen, um die
Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000 und um einen
Auszug aus der Niederschrift über die Präsidiumssitzung vom 9. November 2000. Diese
Unterlagen sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf einen am 31. Oktober
2006 gestellten Antrag mit gerichtlicher Verfügung vom selben Tag zur Akteneinsicht
übersandt worden.
25
Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte an: Dem Kläger habe der getend
gemachte Informationszugangsanspruch nicht zugestanden. Das
Informationsfreiheitsgesetz NRW finde auf die Industrie- und Handelskammern keine
Anwendung. Die kompetenzrechtliche Sperre des Art. 31 GG hindere den
Landesgesetzgeber daran, auch die Industrie- und Handelkammern in den
Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW einzubeziehen. Die innere
Organisation der Industrie- und Handelskammern sei durch den Bundesgesetzgeber in
dem IHK-Gesetz abschließend geregelt und die nähere Ausgestaltung sei allein den
Industrie- und Handelskammern als Selbstverwaltungskörperschaften überlassen. Dies
belege auch der Wortlaut und der Zweck des § 12 Abs. 1 des IHK-Gesetzes, in dem die
Landeszuständigkeiten abschließend aufgezählt seien. Zum Satzungsrecht der
Industrie- und Handelskammern gehörten aber auch Vorschriften über die
Vertraulichkeit und über Auskunfts- und Einsichtsrechte. Das Informationsfreiheitsgesetz
NRW sei nicht zum Verfahrensrecht nach Art. 84 GG zu rechnen, sondern sei eine
materiellrechtliche Frage der Organisationsgewalt. Es sei nicht möglich, die
verfahrensabhängigen Auskunfts- und Einsichtsrechte von einem selbständigen
verfahrensunabhängigen Informationsanspruch zu trennen. Im Weiteren scheitere der
vom Kläger geltend gemachte Informationsanspruch auch an § 14 der Wahlordnung,
wonach lediglich die Ergebnisse der Kammerwahl veröffentlicht würden, die
Wahlniederschrift des Wahlausschusses dagegen als vertraulich anzusehen sei. Bei
dieser Vorschrift handele es sich um eine abweichende Regelung im Sinne von § 4
Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW. Die Matrix, die für die Wahlgruppen und
Wahlbezirke den Anteil an der bezirklichen Wirtschaftskraft angebe, und die dazu
gehörende Liste der Zuordnung der kammerzugehörigen Unternehmen nach dem
NACE-Code zu den einzelnen Gruppen stellten ebenso der Willensbildung einer
öffentlichen Stelle dienende Unterlagen dar wie die Sitzungsprotokolle des Präsidiums
und der Vollversammlung sowie die internen Vermerke. Bei den von ihr mit Schriftsatz
vom 15. Mai 2006 vorgelegten Statistiken handele es sich um Angaben aus einer
amtlichen Quelle, die von jedermann im Internet abgerufen werden könnten. Die Anlage
zum Wahlprotokoll über die Zusammenfassung der Wahlergebnisse berühre den
Datenschutz, da sie personenbezogene Daten beinhalte.
26
Der Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend umgestellt, dass er
nunmehr beantragt,
27
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger entsprechend
seinem Antrag vom 16. Juli 2002 Zugang zu gewähren
28
zu der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil an der
bezirklichen Wirtschaftskraft angibt,
29
zu der zur Matrix gehörenden Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen
Unternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen,
30
zu den internen Vermerken zu Überlegungen zur Einrichtung neuer Wahlgruppen im
Zuge der Änderung der Wahlordnung
31
zu den Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen,
32
zu der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000, in der die
Wahlordnung verabschiedet worden ist,
33
zu dem Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9. November 2000, in
der die Verabschiedung der Wahlordnung vorbereitet worden ist,
34
zu der mit "Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer"
überschriebenen Anlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses
am 22. Oktober 2001.
35
Die Beklagte beantragt,
36
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
37
Der Kläger beantragt,
38
die Berufung zurückzuweisen.
39
Zur Begründung beruft er sich auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend an: Das
Informationsfreiheitsgesetz NRW müsse auch auf die Industrie- und Handelskammern
Anwendung finden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung,
da ihm die Beklagte die Unterlagen lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
überlassen habe und es zu befürchten sei, dass ihm in Zukunft erneut eine
Einsichtnahme verwehrt werde. Dies habe sich schon gezeigt, als er Einsicht in die
Unterlagen über die Wahl zur Vollversammlung 2004 habe nehmen wollen und ihm dies
versagt worden sei.
40
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zum Verfahren 3 K 335/02 (VG
Düsseldorf) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von den Beteiligten
vorgelegten Unterlagen.
41
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42
Die Berufung hat keinen Erfolg.
43
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
44
Die Umstellung von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf die nunmehr
45
verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch im Berufungsverfahren möglich
und nicht an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden.
Vgl. BVerwG, 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404, m.w.N.; Wolff, in:
Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 113 Rn. 241 und 290; Kopp/Schenke, VwGO,
14. Aufl., 2005, § 91 Rn. 9.
46
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei
Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung von § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, wenn die
ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis
eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein
Feststellungsinteresse vorliegt.
47
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, NVwZ 1992, 563, und vom 27.
März 1998 - 4 C 14.96 -, NVwZ 1998, 1295.
48
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
49
Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war zulässig.
50
Dem steht nicht entgegen, dass vor Klageerhebung weder ein ablehnender Bescheid
ergangen noch ein Vorverfahren durchgeführt worden war. Denn für die vom Kläger
erhobene Klage lagen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 75
VwGO vor. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO
zulässig, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
entschieden worden ist; nach Satz 2 kann die Klage regelmäßig nicht vor Ablauf von
drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme
des Verwaltungsakts erhoben werden. Vorliegend hatte der Kläger seinen Antrag auf
Informationszugang mit Schreiben vom 16. Juli 2002 gestellt. Im Zeitpunkt der
Klagerhebung am 2. Januar 2003 war dieser Antrag des Klägers schon mehr als drei
Monate unbeschieden. Ein hinreichender Grund dafür war weder nach dem Vorbringen
der Beklagten noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere war dem Hinweis der
Beklagten auf ein Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein solcher Grund nicht
zu entnehmen, zumal der Kläger ausdrücklich um die Bescheidung seines Antrags
gebeten hatte.
51
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlte es dem Kläger für die ursprünglich
erhobene Verpflichtungsklage auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Weder die ihm in dem Verfahren 8 A 2398/02 (OVG NRW) eingeräumte Möglichkeit zur
Einsichtnahme in die dort beigezogenen Beiakten noch eine durch die Beklagte in dem
genannten Verfahren erfolgte Mitteilung über den Inhalt der Akten, in die der Kläger
Einsicht begehrte, vermochten das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen zu
lassen. Denn eine tatsächliche Einsichtnahme in die Unterlagen, wie sie Gegenstand
der Verpflichtungsklage war, war dem Kläger von der Beklagten noch nicht gewährt
worden.
52
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der
Fortsetzungsfeststellungsklage liegen vor. Mit der - über die Akteneinsicht im Rahmen
des Berufungsverfahrens erfolgte - Gewährung des vom Kläger beantragten
53
Informationszugangs hat sich das mit der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren
erledigt. Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen
hatte, stellt ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Ein Feststellungsinteresse für den
Kläger folgt aus der Gefahr, dass sich der Streit über das Bestehen eines Anspruchs auf
Zugang zu Unterlagen der im Antrag bezeichneten Art wiederholen könnte, die sich im
Übrigen bereits dadurch manifestiert hat, dass die Beklagte dem Kläger den Zugang zu
den die Wahl der Vollversammlung im Jahre 2004 betreffenden Unterlagen ebenfalls
verwehrt hat.
Die Klage ist auch begründet.
54
Der Kläger hatte bis zum Eintritt der erledigenden Ereignisse einen Anspruch darauf,
dass ihm hinsichtlich des im Antrag vom 16. Juli 2002 unter 1. genannten Begehrens
(Informationen über die Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen) Zugang gewährt
wird
55
zu der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil an der
bezirklichen Wirtschaftskraft angibt,
56
zu der zur Matrix gehörenden Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen
Unternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen,
57
zu den internen Vermerken zu Überlegungen zur Einrichtung neuer Wahlgruppen im
Zuge der Änderung der Wahlordnung,
58
zu den Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen,
59
zu der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000, in der die
Wahlordnung verabschiedet worden ist, und
60
zu dem Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9. November 2000, in
der die Verabschiedung der Wahlordnung vorbereitet worden ist,
61
sowie dass ihm hinsichtlich des im Antrag vom 16. Juli 2002 unter 2. genannten
Begehrens (Informationen über die Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlgruppe, die
Anzahl der abgegebenen Stimmen und die Auszählungsergebnisse der Stimmzettel)
Zugang gewährt wird
62
zu der mit "Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer"
überschriebenen Anlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses
am 22. Oktober 2001.
63
Dieser Anspruch ergab sich aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu
Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-
Westfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806).
64
1. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf die Industrie- und
Handelskammern Anwendung.
65
Vgl. ebenso Axler, CR 2002, 847 (849); Innenministerium des Landes NRW, Das Recht
auf freien Informationszugang (Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz NRW), S. 10.
66
Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist in dessen § 2 im
Einzelnen beschrieben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung fallen darunter die
Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der
Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren
Vereinigungen. Die Beklagte ist als Industrie- und Handelskammer eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts
der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -) und damit eine juristische Person des
öffentlichen Rechts. Sie unterliegt auch der Aufsicht des Landes (§ 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein- Westfalen -
IHKG -).
67
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 2 Abs. 1 IFG NRW nicht einschränkend
dahingehend auszulegen, dass die Industrie- und Handelskammern von der
Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgenommen sind.
68
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, es fehle an einer Kompetenz des
Landesgesetzgebers zur Regelung von Informationszugangsansprüchen gegenüber
den Industrie- und Handelskammern. Das Land NRW kann sich vielmehr auf eine, sich
aus Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden
Fassung - GG - ergebende Gesetzgebungskompetenz berufen. Nach dieser
Bestimmung haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz
nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Diese Vorschrift greift vorliegend
ein, da keine die Zuständigkeit der Länder verdrängende Gesetzgebungskompetenz
des Bundes besteht.
69
Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Begründung eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern ist nicht
nach Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ausgeschlossen.
70
Gemäß Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 1 GG regeln grundsätzlich die Länder die Einrichtung
der Behörden und das Verwaltungsverfahren, wenn sie - wie im vorliegenden
Zusammenhang die Industrie- und Handelskammern als unter der Aufsicht des Landes
stehende Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Ausführung des IHK-Gesetzes
- Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen. Nach dem Halbsatz 2 des Art.
84 Abs. 1 GG gilt dies aber nur insoweit, als nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des
Bundesrates etwas anderes bestimmen. Nach Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 GG besteht
deshalb für die Länder in den Bereichen keine Gesetzgebungskompetenz (mehr), in
denen der Bund eine abschließende Regelung über das Verfahren erlassen hat.
71
Es ist schon fraglich, ob es sich bei den einen Anspruch auf Informationszugang
begründenden Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW überhaupt um
Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG handelt.
72
Als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind
gesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im
Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer
Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und
Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie
verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dabei
73
kann ein materieller Gesetzesbefehl eine Ausgestaltung erhalten, die auch das "Wie"
des Verwaltungshandelns verfahrensmäßig bindend festlegt. Solche - möglicherweise
verdeckten - Regelungen eines "Wie" des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn
die den Bürger betreffende materiellrechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige
Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung
bewirkt. Festgelegt werden muss danach nicht nur irgendein, sondern ein
verfahrensmäßiges Verhalten der Verwaltung. Das ist nicht der Fall, wenn eine Norm
einen materiell-rechtlichen Anspruch gewährt und damit zwar ein Handeln der Behörde
erzwingt, aber das Verfahren hierfür - auch indirekt - nicht mit festlegt.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 -, BVerfGE 105, 313 = DVBl.
2002, 1269 = NJW 2002, 2543, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. -,
BVerfGE 75, 108 = DVBl. 1987, 941 = NJW 1987, 3115, Urteil vom 10. Dezember 1980 -
2 BvR 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = DÖV 1981, 135 = NJW 1981, 329, sowie Beschluss
vom 25. Juni 1974 - 2 BvR 2/73 und 3/73 -, BVerfGE 37, 363 = DÖV 1975, 162 = DVBl.
1975, 96 = NJW 1974, 1165.
74
Ausgehend davon kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die einen
Anspruch auf Informationszugang begründenden Bestimmungen des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im
Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG darstellen. Denn insoweit handelt es sich um Regelungen,
die für den Bürger einen verfahrensunabhängigen eigenständigen Informationsanspruch
statuieren. Angesichts dessen könnte daran zu denken sein, dass es sich bei dem
Informationsanspruch um einen materiellrechtlichen Anspruch handelt, weil er nicht Teil
der Ausgestaltung oder eine Modalität eines materiellrechtlich auf ein anderes Ziel
ausgerichteten Verfahrens ist, sondern weil er selbst der eigentliche
Verfahrensgegenstand und das Verfahrensziel ist. Anders als etwa der Anspruch auf
Akteneinsicht anlässlich eines laufenden Verwaltungsverfahrens besteht der
Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW unabhängig davon, ob der um
Zugang nachsuchende Antragsteller Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist oder ob
überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist. Der Zugangsanspruch wird um
seiner selbst willen eröffnet und nicht als Teil der Ausgestaltung eines
Verwaltungsverfahrens.
75
Vgl. Röger, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts 2002, S. 65 (111); Rickert, in:
Wirtschaft und Verwaltung (Vierteljahresbeilage zum Gewerbearchiv) 2004, S.153 ( 167
f.); Raabe/ Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641 (644); Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005,
§ 44 a Rn. 4 a; Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN vom 12. Juni 2001, LT-Drucks. 13/1311, S. 9; Innenministerium des Landes
NRW, Das Recht auf freien Informationszugang (Leitfaden zum
Informationsfreiheitsgesetz NRW), S. 7; für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes:
Scheel, in: Berger/ Roth/Scheel, IFG, 2006, § 1 Rn. 5.
76
Gleichwohl wäre auch denkbar, den Informationszugangsanspruch als
"Verfahrensannex" im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG zu verstehen.
77
Vgl. Röger, a.a.O., S. 111; Rickert, a.a.O., S. 167 f.
78
Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da unabhängig von ihrer Beantwortung
eine Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht ausgeschlossen ist.
79
Sollten die einen Anspruch auf Informationszugang begründenden Regelungen des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW nicht als Vorschriften über das
Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG anzusehen sein, ist schon der
Regelungsbereich des Art. 84 Abs. 1 GG nicht betroffen.
80
Sieht man demgegenüber die in Rede stehenden Regelungen des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im
Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG an, fehlt es an einer die Zuständigkeit der Länder
verdrängende Gesetzgebung des Bundes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der
Bund im Sinne des Halbsatzes 2 des Art. 84 Abs. 1 GG "etwas anderes bestimmt" hat.
Die insofern allein in Betracht kommenden Vorschriften des - unter Zustimmung des
Bundesrats erlassenen - IHK- Gesetzes stellen für den Bereich der Gewährung eines
Informationszugangs keine abschließenden Regelungen dar, die ein Tätigwerden des
Landesgesetzgebers ausschließen.
81
A.A. Rickert, a.a.O., S. 167; Röger, a.a.O., S. 108 f.
82
Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 12 Abs. 1 IHK-G eine
abschließende Aufzählung von Bereichen enthält, in denen durch Landesrecht
ergänzende Vorschriften erlassen werden können. Die in dieser Bestimmung liegende
Beschränkung des Landesgesetzgebers ist aber allein relevant für landesgesetzliche
Regelungen, die den Vollzug des IHK-Gesetzes betreffen. Darum geht es bei der
Gewährung eines Informationszugangsanspruchs aber nicht. Aufgrund seines
eigenständigen Charakters betrifft der Informationszugangsanspruch nicht den Vollzug
des IHK-Gesetzes. Die aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW folgenden
Informationspflichten der Industrie- und Handelskammern werden vielmehr allenfalls
gelegentlich des Vollzugs des IHK-Gesetzes relevant.
83
Vgl. Röger, a.a.O., S. 120.
84
Aus demselben Grunde greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, mit § 12
Abs. 1 IHK-G habe der Gesetzgeber einer Zersplitterung des Rechts der Industrie- und
Handelskammern entgegenwirken und ein einheitliches Recht für alle Industrie- und
Handelskammern schaffen wollen.
85
Ebenso wie die Beklagte: Grütters, GewArch 2002, 270 (273), und GewArch 2003, 271
(273); Rickert, a.a.O., S. 168; für Bekanntmachungsvorschriften OVG Rh.-Pf., Urteil vom
11. Oktober 1988 - 6 A 9/88 -, GewArch 1981, 20.
86
Denn durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen
Informationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des IHK-
Gesetzes durch die Industrie- und Handelskammern nicht in Frage gestellt. Ebenso wie
die Industrie- und Handelskammern etwa bei Baumaßnahmen die jeweiligen
landesrechtlichen Bestimmungen des Bauordnungsrechts zu beachten haben, haben
sie bei Bestehen eines landesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes auch dessen
Vorschriften zu beachten. Der Vollzug der Aufgaben nach dem IHK-Gesetz wird davon
nicht berührt.
87
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass
die Regelung des § 9 Abs. 6 IHK-G, der die Datenschutzgesetze der Länder
ausdrücklich für anwendbar erklärt, gerade wegen der Sperrwirkung des IHK-Gesetzes
88
erforderlich gewesen sei.
So aber Grütters, GewArch 2003, 271 (273); Rickert, a.a.O., S. 169.
89
Zwar trifft es zu, dass die Landesdatenschutzgesetze verfahrensunabhängige
Ansprüche des Einzelnen gegenüber der Verwaltung begründen. Daraus lässt sich für
die vorliegende Fragestellung aber nichts herleiten. Denn der Einwand verkennt die
Regelungswirkung des § 9 Abs. 6 IHK-G. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit
den vorangehenden Absätzen zu sehen. In den Absätzen 1 bis 5 des § 9 IHK-G
befinden sich gesonderte, von den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
abweichende Regelungen, die die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Daten
sowie die Übermittlung von Daten an nicht- öffentliche Stellen durch die Industrie- und
Handelskammern betreffen. In Abgrenzung dazu sieht der Absatz 6 des § 9 IHK-G
lediglich vor, dass im Übrigen - nämlich für das Verändern, Sperren und Löschen von
Daten sowie die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen - für die Industrie- und
Handelskammern die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften der
Datenschutzgesetze gelten. Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 6 IHK-G geht damit über
eine klarstellende Wirkung nicht hinaus, da die Datenschutzgesetze der Länder für
diese Bereiche mangels einer abweichenden Bestimmung im IHK-Gesetz ohnehin
Anwendung finden.
90
Schließlich ist auch nicht mit der den Industrie- und Handelskammern eingeräumten
Satzungsautonomie eine landesgesetzliche Regelung über einen
Informationszugangsanspruch ausgeschlossen worden. Denn die mit der
Satzungsautonomie verbundene Befugnis zur selbständigen Rechtssetzung bezieht
sich allein auf Regelungen der inneren Ordnung. Nicht davon erfasst werden hingegen
Regelungen der Außenrechtsbeziehungen, zu denen insbesondere auch die vorliegend
in Rede stehenden Informationszugangsansprüche von außen stehenden Personen zu
zählen sind.
91
Der Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Begründung eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern steht
auch keine die Zuständigkeit der Länder verdrängende Gesetzgebungsbefugnis des
Bundes aus den Art. 71 ff. GG entgegen.
92
Eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich des
Informationszugangsrechts findet sich in den Art. 71 ff. GG nicht. Keiner der dort im
Einzelnen benannten Gegenstände der ausschließlichen, konkurrierenden und
rahmensetzenden Gesetzgebung erfasst das Informationsfreiheitsrecht als
eigenständige Materie.
93
Allerdings stehen dem Bund in äußerst engen Grenzen auch ungeschriebene
Gesetzgebungskompetenzen zu. Solche bestehen zum einen, wenn nach der Natur der
Sache allein eine Bundesregelung in Betracht kommt, zum anderen wenn der Bund von
einer ihm ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den
Ländern zustehende Materie sinnvoll Gebrauch machen kann (Annexkompetenz und
Kompetenz kraft Sachzusammenhangs). Das Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen
Regelung reicht dafür nicht aus. Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und
ergänzt vielmehr eine zugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende
Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht
ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen
94
unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der zugewiesenen Materie ist.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998, - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 =
NJW 1999, 841.
95
Ausgehend davon könnte daran zu denken sein, dass die Regelung von
Informationszugangsansprüchen gegenüber den Industrie- und Handelskammern
infolge Sachzusammenhangs dem Recht der Wirtschaft im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr.
11 GG zuzuordnen ist, für das eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des
Bundes besteht. Dies unterstellt, wäre nach Art. 72 Abs. 1 Halbsatz 2 GG eine
Gesetzgebungskompetenz der Länder aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Bund
von seiner Gesetzgebungszuständigkeit in diesem Bereich bereits Gebrauch gemacht
hätte. Dies ist aber nicht der Fall.
96
Eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Regelung eines
Informationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern existiert
nicht. Weder im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das nur für Bundesbehörden
sowie sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, gilt (§ 1 Abs. 1 IFG Bund), noch im IHK-Gesetz
findet sich eine entsprechende Bestimmung.
97
Ein "Gebrauchmachen" im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist aber auch dann
anzunehmen, wenn der Bund bewusst für einen bestimmten Bereich keine Regelung
trifft. Der Bund kann also von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch
erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den
Ländern Gebrauch machen.
98
Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998, - 1 BvR 2306/96 u.a. -, a.a.O.
99
Ein solcher absichtsvoller Regelungsverzicht, dem eine Sperrwirkung gegenüber einer
Gesetzgebungskompetenz der Länder zukommen könnte, ist aber nicht festzustellen.
100
Dass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes lediglich Bundesbehörden sowie
sonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, erfasst, stellt keinen absichtsvollen
Regelungsverzicht hinsichtlich eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den
Behörden des Landes dar. Die unterbliebene Einbeziehung der Landesbehörden
beruhte vielmehr auf einem politischen Kompromiss, weil der Bund wegen der
verfahrensrechtlichen Ergänzungsvorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes auf
die Zustimmung des Bundesrats angewiesen war und die Länder dem Bund kein
umfassendes, auch die Landesverwaltungen einbeziehendes Regelungsrecht
einräumen wollten.
101
Vgl. dazu im Einzelnen Röger, a.a.O., S. 117.
102
Ein absichtsvoller Regelungsverzicht kann auch nicht darin gesehen werden, dass das
IHK-Gesetz keine Regelung über einen Informationszugangsanspruch enthält. Es
besteht kein Anhalt dafür, dass der Bund bei Erlass des IHK-Gesetzes oder in der Zeit
danach zu irgendeinem Zeitpunkt die Frage eines Informationszugangsanspruchs
gegenüber den Industrie- und Handelskammern überhaupt nur thematisiert hätte. Erst
recht besteht deshalb kein Anhalt dafür, dass der Bund bewusst einen solchen
103
Informationszugangsanspruch ausschließen wollte.
Dass aus § 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 IHK-G und aus der den Industrie- und
Handelskammern eingeräumten Satzungsautonomie nichts anderes folgt, ist bereits im
Einzelnen dargelegt worden.
104
2. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers war § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach
hat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber
den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle
vorhandenen amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren
vorliegend erfüllt.
105
Bei dem Kläger handelt es sich um eine natürliche Person. Als solche hatte er auch den
mit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch geltend gemacht. Dass er in seinem
Antragsschreiben vom 16. Juli 2002 angegeben hatte, den Antrag "als Privatperson und
Mitglied der Vollversammlung" zu stellen, steht dem nicht entgegen, da er damit zum
Ausdruck gebracht hat, das Begehren jedenfalls auch als natürliche Person geltend zu
machen.
106
Entgegen der Auffassung der Beklagten war es dem Kläger auch möglich, sich trotz
seiner organschaftlichen Stellung als Mitglied der Vollversammlung auf einen
Zugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu berufen. Die
organschaftliche Stellung schränkt den Rechtskreis des Klägers als natürliche Person
nicht ein. Vielmehr stehen ihm sowohl die mit der Organwalterstellung verbundenen als
auch die an seine Eigenschaft als natürliche Person anknüpfenden Rechte zu. Dass
dies zur Konsequenz haben kann, dass der Kläger als natürliche Person über
weitergehende Zugangsrechte verfügt, als sie sich aus seiner Stellung als
Vollversammlungsmitglied ergeben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dieser Umstand
ist vielmehr allein der Existenz des Informationsfreiheitsgesetzes NRW und des mit
diesem begründeten allgemeinen Informationszugangsanspruch sowie dem mit diesem
Gesetz verfolgten Zweck der Gewährleistung des freien Zugangs zu den bei den
öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen geschuldet. Etwaige Beschränkungen
des Zugangsanspruchs aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW können sich allein
aus den Ausschlussgründen dieses Gesetzes ergeben. Dass die beiden Rechtskreise
nebeneinander stehen, ist auch sachgerecht. Es ist kein Grund erkennbar, die dem
Kläger aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zustehenden Rechte nur deshalb
einzuschränken, weil er zugleich auch eine Organwalterstellung innehat. Vielmehr hat
es die Beklagte hinzunehmen, dass sich ihre Vollversammlungsmitglieder - bei
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - sowohl auf die aus der
organschaftlichen Stellung folgende Rechte als auch auf die Zugangsrechte aus dem
Informationsfreiheitsgesetz NRW berufen können.
107
Die Unterlagen, in die der Kläger Einsicht begehrt hat, sind bei der Beklagten
vorhandene amtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW.
108
3. Die Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW stand dem geltend
gemachten Zugangsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung treten die
Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere
Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung
oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen.
109
Als eine besondere, den Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW
ausschließende Rechtsvorschrift sieht die Beklagte vorliegend § 14 Abs. 2 der - auf § 5
Abs. 3 IHK-G gestützten - Wahlordnung in der Fassung des Beschlusses der
Vollversammlung vom 5. Dezember 2000 - WO 2000 - an. Nach dieser Bestimmung
stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest,
fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und gibt die gewählten Bewerber
bekannt. Ausgehend davon könnte eine Anwendung dieser Bestimmung allenfalls in
Betracht kommen für die Frage eines Zugangsanspruchs zu der mit "Ergebnis der Wahl
2001 zur Vollversammlung der Kammer" überschriebenen Anlage der
Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober 2001. Bei §
14 Abs. 2 WO 2000 handelt es sich aber nicht um eine besondere Rechtsvorschrift im
Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.
110
Schon das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften
als vorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei
es identisch, sei es abweichend - regeln.
111
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 =
NWVBl. 2002, 441; Partsch/Schurig, DÖV 2003, 482 (485).
112
Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn
und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen
Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses
verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können,
müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine
Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die
jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen
erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW
liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen
spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen,
und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen,
auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.
113
Vgl. Franßen, NWVBl. 2003, 252 (253 f.); Nordmann, RDV 2001, 71 (82).
114
Wenn spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für
bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist
deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4
Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender
Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde.
Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur
Anwendung.
115
Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, DÖV
2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296.
116
Ausgehend davon kann entgegen der Auffassung der Beklagten die Bestimmung des §
14 Abs. 2 WO 2000 nicht als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2
Satz 1 IFG NRW angesehen werden.
117
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 WO
118
2000 zwar, dass die Beklagte im Hinblick auf das Wahlergebnis verpflichtet ist, die
gewählten Bewerber allgemein bekannt zu machen.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 1992 - 8 L 43/90 -,
GewArch 1992, 420; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. April 2002 - 9 K 778/01 -, juris.
119
Damit stellt die Wahlordnung aber lediglich Mindestanforderungen für eine
ordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf. Ein weitergehender
Regelungsgehalt kommt § 14 Abs. 2 WO 2000 nicht zu. Insbesondere lässt sich der
Bestimmung nicht entnehmen, dass auch ein allgemeiner Informationszugangsanspruch
auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgeschlossen sein soll.
120
4. Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch stand auch keine der
einschränkenden Regelungen aus §§ 6 ff. IFG NRW entgegen. Bei der Prüfung der sich
aus diesen Vorschriften ergebenden Ausschlussgründe ist nach den einzelnen
Unterlagen zu differenzieren, aus denen sich die vom Kläger begehrten Informationen
ergeben.
121
(a) Hinsichtlich der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil
an der bezirklichen Wirtschaftskraft angibt, wäre denkbar, diese Unterlage als Arbeit zur
unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung anzusehen, für die nach § 7 Abs. 1
Fallvariante 2 IFG NRW der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist. Die Frage,
ob es sich tatsächlich um eine von § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW erfasste
Vorbereitungsarbeit handelte, bedarf indessen keiner Vertiefung. Denn für den Fall,
dass dies zu bejahen wäre, käme die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG
NRW zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind Informationen, die nach § 7 Abs. 1
IFG NRW vorenthalten worden sind, nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens
zugänglich zu machen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend gegeben, da das
Verfahren zur Änderung der Wahlornung der Beklagten mit dem Erlass der WO 2000
seinen Abschluss gefunden hatte.
122
Der im Weiteren in Betracht zu ziehende Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG
NRW war ebenfalls nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf
Informationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den
Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht.
123
Zweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde
nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder
unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht
werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche
Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer
Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen
werden. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der
Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung zu
unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, Äußerungen
und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der Inhalt der
Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen
auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen
mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht vorliegen.
124
Vgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gesetz über die Freiheit
125
des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand:
April 2003, § 7 Anm. 3.
Ausgehend davon fiel die Matrix nicht unter den Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2
Buchst. a IFG NRW. Sie betraf nicht den eigentlichen Prozess der Willensbildung
innerhalb der Beklagten, weil sie nicht auf eine Steuerung der Willensbildung angelegt
war. Vielmehr gibt sie lediglich das Ergebnis wieder, das aus der - vorgegebenen -
Anwendung und insbesondere Gewichtung der Kriterien für die Einteilung der
Wahlgruppen folgt.
126
(b) Hinsichtlich der der Matrix zugehörigen Liste lag ebenfalls kein Ausschlussgrund aus
§§ 6 ff. IFG NRW vor.
127
Soweit diese als Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne
von § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW anzusehen gewesen wäre, wäre die
Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW zur Anwendung gekommen.
128
Der weiter in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW
stand dem Zugangsanspruch nicht entgegen, weil die der Matrix zugehörige Liste bloße
Sachinformationen über die Zuordnung und Anzahl der kammerzugehörigen
Unternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen und die Anzahl
der in den Unternehmen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten enthielt.
129
(c) Hinsichtlich der internen Vermerke, die Überlegungen zur Einrichtung neuer
Wahlgruppen im Zuge der Änderung der Wahlordnung enthalten, war ebenfalls kein
Ausschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG NRW einschlägig.
130
Der Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW scheiterte ebenfalls an der
Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW.
131
Der weiterhin in Betracht kommende Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG
NRW griff ebenfalls nicht ein. Die Vermerke dienten nicht der Willensbildung innerhalb
des Beklagten im Sinne dieser Bestimmung.
132
Der an den Hauptgeschäftsführer S. gerichtete interne Vermerk vom 20. Juni 1996
diente allein als Grundlage für die Willensbildung und war deshalb nicht dem
eigentlichen Prozess der Willensbildung zuzurechnen. In ihm waren die in dessen
Anlage wiedergegebenen tabellarischen Darstellungen der Beschäftigungsentwicklung
der Dienstleistungsbranchen im Zeitraum von 1980 bis 1995 ausgewertet worden. Es
handelte sich um eine bloße Zusammenfassung der Ergebnisse aus den tabellarischen
Darstellungen.
133
Gleiches gilt für den an Herrn H. gerichteten Vermerk vom 4. Februar 2000. In ihm waren
die Größen der Wahlgruppen angegeben, wie sie sich auf der Grundlage einer
vorgegebenen neuen Konzeption darstellen würden. Angesichts dessen diente der
Vermerk lediglich als Grundlage für die Willensbildung und gehörte nicht zum
eigentlichen Prozess der Willensbildung.
134
Bei dem Vermerk vom 21. Juli 2000, der von Herrn H. erstellt und an den
Hauptgeschäftsführer S. gerichtet war, handelte es sich um einen Vorschlag für die
Einteilung der Wahlgruppen für eine anstehende Vollversammlungswahl. Bei einer
135
allein auf den Wortlaut abstellenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW
könnte daran zu denken sein, dass dieser Ausschlussgrund eingreift, weil es sich um
den Vorschlag eines nachgeordneten Bediensteten handelt, der darauf gerichtet ist, auf
die Willensbildung seines Vorgesetzten einzuwirken. Ein derart weitgehendes
Verständnis des Ausschlussgrundes hätte allerdings zur Folge, dass zu sämtlichen
internen Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb einer gestuften Verwaltung, wie sie
regelmäßig vorzufinden ist, kein Informationszugangsanspruch bestünde. Damit käme
aber dem Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW, der einen
Zugangsanspruch nur für Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung von
Entscheidungen ausschließt, nahezu keine eigenständige Bedeutung mehr zu.
Angesichts dessen bedarf der Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW
einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung. Da dieser
Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer
Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten
oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht
werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht
ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche
Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden
erkennen lassen. Bei einem derartigen Verständnis bleibt einerseits genügend Raum für
eine selbständige Bedeutung des Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG
NRW und andererseits wird dem Schutzzweck des Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 2
Buchst. a IFG NRW hinreichend Rechnung getragen. Ausgehend von diesen
Erwägungen stand § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW einem Zugangsanspruch zu dem
Vermerk vom 21. Juli 2000 nicht entgegen; diesem ließen sich keine unterschiedlichen
Meinungen oder Auffassungen innerhalb der Beklagten entnehmen.
(d) Auch hinsichtlich der Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die
Wahlgruppen lag kein Ausschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG NRW vor.
136
Soweit diese als Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne
von § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW anzusehen gewesen wären, hätte wiederum die
Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW eingegriffen.
137
Der Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW war ebenfalls nicht
einschlägig. Auch die Berechnungsschemata waren nicht auf eine Steuerung der
Willensbildung angelegt, sondern gaben lediglich Sachinformationen wieder.
138
(e) Hinsichtlich der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember
2000 lagen auch nicht die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes aus §§ 6 ff. IFG
NRW vor.
139
Als Ausschlussgrund kam zunächst § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW in Betracht.
Danach ist der Antrag auf Informationszugang für Protokolle vertraulicher Beratungen
abzulehnen.
140
Bei einer Sitzung der Vollversammlung der Beklagten handelt es sich aber nicht um
eine vertrauliche Beratung im Sinne von § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG. Zwar sieht die am
2. Dezember 1999 von der Vollversammlung beschlossene Satzung der Beklagten in §
4 Abs. 8 Satz 1 vor, dass die Sitzungen der Vollversammlung - nur - für
Kammerzugehörige und Personen, die unmittelbar von Beschlüssen der
Vollversammlung betroffen sein können, öffentlich sind. Der in dieser Regelung
141
liegende Ausschluss der allgemeinen Öffentlichkeit, von der der Kläger im Übrigen als
Kammermitglied gar nicht betroffen ist, rechtfertigt es aber nicht, die Sitzungen der
Vollversammlung als vertrauliche Beratungen einzustufen. Erforderlich für die Annahme
einer vertraulichen Beratung ist, dass die Beratung aus bestimmten Gründen eine
gewisse Vertraulichkeit genießt. Diese Gründe haben sich an dem Schutzzweck der
Norm zu orientieren, der darin liegt, dass eine offene Meinungsbildung und ein freier
Meinungsaustausch geschützt werden soll, um eine effektive, funktionsfähige und
neutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten.
Vgl. Haurand/Stollmann, a.a.O., § 7 Anm. 2.2.
142
Ausgehend davon ist weder für die Sitzungen der Vollversammlung allgemein noch für
die vorliegend in Rede stehende Sitzung vom 5. Dezember 2000 ersichtlich, dass
besondere Gründe vorliegen könnten, aus denen eine gewisse Vertraulichkeit besteht.
143
Im Weiteren könnte daran zu denken sein, dass die Voraussetzungen des
Ausschlussgrund aus § 9 Abs. 1 IFG NRW vorgelegen haben, weil in der
Sitzungsniederschrift die einzelnen Redebeiträge unter Angabe des Namens des
jeweiligen Vollversammlungsmitglieds niedergelegt sind. Nach dieser Vorschrift ist ein
Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der
Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn eine der unter den
Buchstaben a bis e genannten Ausnahmen liegt vor.
144
Insofern ist zwar festzustellen, dass es sich bei den in der Niederschrift enthaltenen
Angaben der Namen der Vollversammlungsmitglieder um personenbezogene Daten
handelt, die bei der Gewährung eines Informationszugangs offenbart würden.
Vorliegend kam aber die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW
(zumindest analog) zur Anwendung.
145
Nach dieser Bestimmung soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel
stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf u.a. Name, Titel, akademischen Grad
sowie Berufs- und Funktionsbezeichnung beschränken und die betroffene Person als
Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat, es sei denn, der Offenbarung
stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen.
146
Die Angaben in der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung beschränken sich
auf die Wiedergabe der Namen der Vollversammlungsmitglieder. Eine Mitwirkung "an
dem jeweiligen Vorgang" ist darin zu sehen, dass die benannten Personen an den
Sitzungen der Vollversammlung in ihrer Eigenschaft als deren Mitglied teilnehmen.
Zwar sind sie damit noch nicht zu Amtsträgern im eigentlichen Sinne des Begriffs
geworden. Mit der Verwendung des Begriffs des Amtsträgers soll aber lediglich auf die
Verbindung zwischen der amtlichen Funktion und den personenbezogenen Daten
abgestellt werden. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass die in § 9 Abs. 3
Buchst. a IFG NRW beschriebenen Angaben regelmäßig unbedenklich offenbart
werden können und daher ein Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person nicht
besteht.
147
Vgl. Haurand/Stollmann, a.a.O., § 9 Anm. 5.
148
Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, die Angaben der Namen der
Vollversammlungsmitglieder in der Sitzungsniederschrift weitergehend gegenüber
149
Informationszugangsansprüchen zu schützen als die Angabe des Namens eines
Sachbearbeiters - und damit eines Amtsträgers in eigentlichen Sinne des Begriffs - in
einem Verwaltungsvorgang, zu dem Zugang begehrt wird.
Ein Anhalt dafür, dass schutzwürdige Belange der Vollversammlungsmitglieder einer
Offenbarung dieser Angaben entgegenstünden, ist nicht ersichtlich.
150
(f) Hinsichtlich des Auszugs aus der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9.
November 2000 griff ebenfalls kein Ausschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG NRW ein.
151
Als Ausschlussgrund kam auch insofern allein § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW in
Betracht. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob es sich bei der Niederschrift der
Sitzung des Präsidiums um das Protokoll einer vertraulichen Beratung im Sinne der
vorgenannten Bestimmung handelt. Denn selbst wenn dies anzunehmen gewesen
wäre, würde der Ausschlussgrund nicht durchgreifen, da die Ausnahmeregelung des § 7
Abs. 3 Satz 2 IFG NRW Anwendung fand. Danach sind die im Protokoll festgehaltenen
Ergebnisse vertraulicher Beratungen nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs
zugänglich zu machen. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da das Verfahren zur
Änderung der Wahlordnung des Beklagten mit dem Erlass der WO 2000 seinen
Abschluss gefunden hatte und der vorliegend in Rede stehende Auszug der
Niederschrift der Sitzung des Präsidiums lediglich einen Ergebnisvermerk beinhaltet.
152
(g) Schließlich kam auch hinsichtlich der mit "Ergebnis der Wahl 2001 zur
Vollversammlung der Kammer" überschriebenen Anlage der Ergebnisniederschrift der
3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober 2001 kein Ausschlussgrund aus §§ 6
ff. IFG NRW zur Anwendung.
153
Denkbar könnte allenfalls ein Eingreifen des Ausschlussgrundes aus § 9 Abs. 1 IFG
NRW sein.
154
Insofern weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei den in der
Anlage der Niederschrift enthaltenen Angaben zu den Namen der gewählten und nicht
gewählten Kandidaten um personenbezogene Daten handelt, die bei der Gewährung
eines Informationszugangs offenbart würden. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Kandidaten allein aufgrund der Tatsache ihrer Kandidatur sich im
Sinne der unter Buchstabe a genannten Ausnahme mit der Offenbarung dieser
personenbezogenen Daten einverstanden erklärt haben. Jedoch kam wiederum die
Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW (zumindest analog) zur
Anwendung.
155
Die Angaben in der Anlage zur Ergebnisniederschrift der Sitzung des Wahlausschusses
beschränken sich auf die Wiedergabe der Namen der gewählten und nicht gewählten
Kandidaten. Eine Mitwirkung "an dem jeweiligen Vorgang" ist darin zu sehen, dass die
benannten Personen sich mit ihrer Kandidatur für die Mitgliedschaft in der
Vollversammlung an dem Wahlvorgang beteiligt haben. Zwar sind auch sie damit noch
nicht zu Amtsträgern im eigentlichen Sinne des Begriffs geworden. Da mit der
Verwendung des Begriffs des Amtsträgers aber lediglich auf die Verbindung zwischen
der amtlichen Funktion und den personenbezogenen Daten abgestellt werden soll, stellt
sich die Angabe der Namen der gewählten und nicht gewählten Kandidaten in der
Anlage zur Wahlniederschrift ebenfalls nicht anders dar als die Angabe des Namens
eines Sachbearbeiters in einem Verwaltungsvorgang.
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Einer Offenbarung entgegenstehende schutzwürdige Belange der Kandidaten sind auch
hier nicht ersichtlich.
157
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
158
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen
nicht vor.
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