Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2004
OVG NRW: garage, öffentlich, grundstück, stadt, ausnahme, wohngebäude, genehmigungsverfahren, rechtsschutzinteresse, abgrabung, anschüttung
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1768/04
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1768/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1046/04
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung
unwirksam.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Nachdem die Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in
entsprechender Anwendung über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen
zu entscheiden.
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Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO) den
Antragstellern als Gesamtschuldnern (vgl. § 159 Satz 2 VwGO) aufzuerlegen, da sie bei
streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wären.
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Wie das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss
zutreffend ausgeführt hat, ist eine Baugenehmigung rechtswidrig und auf Antrag des
Nachbarn aufzuheben, wenn die genehmigten Bauvorlagen hinsichtlich
nachbarrechtsrelevanter Merkmale des Vorhabens unbestimmt sind und deshalb nicht
auszuschließen ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens gegen nachbarschützende
Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Zu den danach hier erforderlichen
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Angaben in der Baugenehmigung und den von ihr umfassten Bauvorlagen gehören, wie
das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, Angaben zum vorhandenen und zum
geplanten Geländeverlauf im Bereich der zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen
Grenzgarage. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, dass sich der Geländeverlauf
aus dem "Gestaltungsrahmen" ableiten lasse, zu dessen Einhaltung sie sich gemäß § 3
des mit der Stadt N. geschlossenen Grundstückskaufvertrages verpflichtet hätten, war
ihr Vorbringen bereits unerheblich. Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften der
Bauherr zu beachten hat, bestimmt - vorbehaltlich aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften bestehender Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen,
Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen (vgl.
§ 75 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW) - die Baugenehmigung. Ihr anhaftende Unklarheiten
können nicht durch Auslegung anderer Unterlagen ausgeräumt werden, die nicht
Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind. Dementsprechend würde eine
Verletzung der aus dem Grundstückskaufvertrag etwaig hervorgehenden
Verpflichtungen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und des auf ihrer Grundlage
errichteten Baukörpers nicht in Frage stellen.
Die Antragsteller beziehen sich ergänzend auf die Angaben in dem von der
Baugenehmigung umfassten Lageplan, der die Angabe "FFB EG + - 0.00 55.55 üNN"
enthält und für den vor dem Wohnhaus und den geplanten Garagen gelegenen
Grundstücksbereich zwei Mal die Aufschrift - 0,20 trägt. Auch aus diesen Angaben lässt
sich entgegen der Annahme der Antragsteller nichts Zwingendes über den
Geländeverlauf im Bereich der zum Grundstück der Beigeladenen gelegenen Garage
entnehmen. Namentlich ist unklar, wie sich der Geländeverlauf im rückwärtigen
Grundstücksbereich darstellen soll. Sowohl die Geländehöhe vor als auch rückwärtig
der Garage ist für die Bestimmung ihrer Wandhöhe maßgebend (vgl. zur Bestimmung
der Wandhöhe bei geneigtem Geländeverlauf: § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW).
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Die Antragsteller haben diese Problematik wohl auch erkannt und stellen wiederum auf
den "Gestaltungsrahmen" ab, der eine "Geländeoberfläche selbstverständlich auf das
gesamte Baufenster (bezogen) festlege". Abgesehen davon, dass dem
"Gestaltungsrahmen" - wie dargelegt - der von den Antragstellern für die
Baugenehmigung maßgebende Bezug nicht entnommen werden kann, sind sie offenbar
selbst der Auffassung, dass sie nicht für das gesamte "Baufenster" eine einheitlich
festgelegte Geländeoberfläche anlegen müssten. Wie sich aus den genehmigten
Bauvorlagen ergibt, ist vor der Gebäuderückwand auf einem Teilstück eine Abgrabung
vorgesehen, um dort ein Kellerfenster belichten zu können.
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Aus § 67 BauO NRW ergibt sich zu Gunsten der Antragsteller nichts. Ob für das
Wohngebäude ein Genehmigungsverfahren erforderlich war, ist ohne Belang.
Streitgegenständlich war die von den Antragstellern eingeholte Baugenehmigung.
Ohnehin stellt § 67 BauO NRW zwar unter den dort genannten Voraussetzungen vom
Erfordernis frei, eine Baugenehmigung einzuholen; die Genehmigungsfreiheit entbindet
aber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die sich aus der
Bauordnung ergeben (vgl. § 65 Abs. 4 BauO NRW).
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Ob die Grenzgarage tatsächlich lediglich eine Höhe von 2,80 m aufweisen wird, lässt
noch keine abschließende Beurteilung darüber zu, ob die Garage bei diesem von der
neu angelegten Geländeoberfläche ab bestimmten Maß mit die Beigeladene
schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts vereinbar ist.
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Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das von den Antragstellern
bezweifelte Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen an ihrem Widerspruch gegen die
den Antragstellern erteilte Baugenehmigung nicht ernsthaft zweifelhaft gewesen ist.
Auch insoweit leiten die Antragsteller ein der Beigeladenen vermeintlich fehlendes
Rechtsschutzinteresse allein aus dem von der Beigeladenen mit der Stadt N.
geschlossenen Grundstückskaufvertrag ab. Sie tragen allerdings selbst vor, dass sich
die aus dem Kaufvertrag ergebende Verpflichtung zur Erhöhung der Geländeoberfläche
der jeweils im Plangebiet gelegenen Grundstücke auf unterschiedliche Höhen
erstrecke, nämlich Geländeanschüttungen von mindestens 1,20 m bis - im Falle der
Antragsteller - zu 1,70 m fordere. Ob sich aus einer solchen in diesem Zusammenhang
einmal unterstellten Verpflichtung der Beigeladenen auch die Verpflichtung ergibt, eine
die Höhe des eigenen angeschütteten Grundstücks übersteigende Anschüttung des
Nachbargrundstücks hinzunehmen, ist offen.
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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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