Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2006
OVG NRW: beweis des gegenteils, bebauungsplan, zahl, rechtfertigung, wohnung, verhinderung, bad, wohngebäude, eigentümer, stadt
Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 2133/05.NE
Datum:
24.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 2133/05.NE
Tenor:
Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 - C. - der Stadt E. wird bis zur
Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im
Verfahren 10 D 134/05.NE ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäß gestellte Antrag,
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den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 - C. - der Stadt E. bis zur Entscheidung über
den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 134/05.NE
auszusetzen,
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ist zulässig und begründet.
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Der Antragsteller ist als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks X.---
straße 20 (Gemarkung C1. , Flur 25, Flurstücke 451, 202 und 654) antragsbefugt.
Seinem Rechtsschutzinteresse steht nicht entgegen, dass er sich mit einem Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen künftige Baugenehmigungen für den
rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks Q.----- straße 48/50 wenden und im
Erfolgsfall ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen diese Vorhaben verlangen kann.
Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist gegenüber dem vorläufigen
Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO nicht subsidiär, vielmehr stehen beide
Rechtsschutzformen gleichberechtigt nebeneinander. Normenkontrollverfahren und
Nachbarklage bzw. die entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
haben ein unterschiedliches Rechtsschutzziel und hängen von unterschiedlichen
Voraussetzungen ab. Die Nachbarklage richtet sich gegen die Baugenehmigung, ihr
Erfolg hängt davon ab, dass die Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt. Der
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Normenkontrollantrag richtet sich gegen den normativen Beurteilungsmaßstab für
Bauvorhaben - auch auf dem Nachbargrundstück - und hat schon dann Erfolg, wenn ein
privater Belang des Antragstellers, der nicht den Rang eines Nachbarrechts erreichen
muss, nicht hinreichend abgewogen worden ist.
Vgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, BRS 64 Nr. 62
und OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 11a B 855/92.NE -, NVwZ- RR 1993,
126.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Es bestehen allerdings Bedenken, ob der Erlass der einstweiligen Anordnung zur
Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Denn es ist nicht ohne weiteres
ersichtlich, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte rückwärtige Bebauung der
Nachbargrundstücke Q2.-----straße 48 bis 52 eine schwerwiegende Beeinträchtigung
rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret erwarten lässt. Aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplans ist in diesem Bereich nur die Errichtung eines
gering dimensionierten Gebäudes zulässig. Die höchstzulässige Traufhöhe ist auf
lediglich 32,5 m ü.NN. (etwa 3,50 m über Geländeoberfläche) und die höchstzulässige
Firsthöhe auf 38,5 m ü.NN. (etwa 9,50 m über Geländeoberfläche) festgesetzt. Die
Grundflächenzahl beträgt nur 0,25, die Geschossflächenzahl 0,4 und die dem
Antragsteller zugewandte Seite des Baufensters weist lediglich eine Breite von 12 m
auf.
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Dies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil der Bebauungsplan bei
summarischer Prüfung offensichtlich unwirksam ist.
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Unabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer
Nachteile für den Antragsteller können Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit des
Bebauungsplans vorgebracht werden, nach der Rechtsprechung der mit
Normenkontrollverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts dann eine
einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der
Normenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren
offensichtlich Erfolg haben wird.
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Der Bebauungsplan verstößt gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 3 BauGB.
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Gem. § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und sonstige
Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet nach Maßgabe des BauGB vorzubereiten
und zu leiten. Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion des
Bebauungsplans verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein muss,
dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur Ordnung
der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. 1 BauGB
und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.
12
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 (312) = BRS 28
Nr. 4.
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Der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn überhaupt
hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte
Planung sprechen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (305).
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Entsprechendes folgt aus § 1 Abs. 3 und 5 BauGB. Bauleitpläne dürfen nur aufgestellt
werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Sie bedürfen einer Rechtfertigung durch Belange
des Allgemeinwohls, die auf eine sozialgerechte und vielfältigen öffentlichen und auch
privaten Belangen Rechnung tragende Bodennutzung gerichtet sein müssen. Die
"städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange" müssen umso gewichtiger sein, je
stärker die Festsetzungen die Befugnisse eines Eigentümers einschränken. Hierin liegt
vor allem die Bekräftigung des mit Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen
Ansatzes, dass im Verhältnis zwischen der Bauleitplanung und den durch die
betroffenen individuellen Positionen die von der Planung ausgehende
Eigentumsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und keinesfalls gleichsam bis zum
Beweis des Gegenteils ihre Rechtfertigung schon in sich trägt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O.; OVG NRW Urteile vom 22. März 1993 - 11a
NE 64/89 -, NVwZ-RR 1994, 311, und vom 27. Februar 1996 - 11 A 3960/95 -, NVwZ-
RR 1997, 602; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995 - 5 S 862/94 -, NuR 1996,
36.
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Auch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine wirksame
Schranke der gemeindlichen Planungshoheit bietet, bleibt es doch als wesentlich
erhalten, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung
ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15, und vom 22. Januar
1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 1996,
a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995, a.a.O.
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Der Bebauungsplan Nr. 982 - C. - der Antragsgegnerin ist mit den aufgeführten
städtebaulichen Grundsätzen nicht vereinbar. Er trägt nicht zur städtebaulichen Ordnung
bei. Vielmehr werden durch die Planung städtebauliche Missstände hervorgerufen. Der
Bebauungsplan setzt durchgehende Baufenster für die rückwärtigen Bereiche der
Grundstücke Q1.-----straße 5 bis 35 und Q1.-----straße 36 bis 52 fest. In den vorderen
Grundstücksbereichen befinden sich - mit Ausnahme des Grundstücks Q1.-----straße 21
- bereits durchgehend Wohngebäude. Für die damit erstmals ermöglichte Bebauung "in
zweiter Reihe" liegt kein den Anforderungen einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung genügendes Erschließungskonzept vor. Zur Erschließung der zwischen 36
m und 52 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernten Baufenster setzt der
Bebauungsplan weder öffentliche Verkehrsflächen noch mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu belastende Flächen fest. Ausweislich der Stellungnahmen der
Verwaltung zu den Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, denen
der Rat gefolgt ist, sollen die hinteren Baufenster jeweils über die "seitlichen Bauwiche"
erschlossen und das Zufahrtsrecht ggf. über eine Baulast gesichert werden. Dies stellt
einen offensichtlichen planerischen Missgriff dar. Auf diese Weise wird eine Vielzahl so
genannter Pfeifenkopfgrundstücke ermöglicht, die erhebliche städtebauliche Unruhe
stiften würden. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen lassen sich etwa 30
Vorhaben verwirklichen, die jeweils einzeln oder ggf. gemeinsam mit einem weiteren
Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück über eine zwischen 36 m und 52 m lange
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Zufahrt entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen erschlossen werden müssten.
Dadurch würden erhebliche Konflikte in die bislang gärtnerisch genutzten rückwärtigen
Bereiche getragen.
Die kammartige Erschließung hat zugleich einen Mangel in der Abwägung zur Folge.
Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander
gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte
Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht
eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die
Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den
von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur
objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so
gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur
Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die
Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des
anderen Belangs entscheidet.
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Vgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 Nr. 4.
22
Das Anlegen von Zufahrten zu den rückwärtigen Baufenstern hat zur Folge, dass die
jeweils seitlich angrenzenden Grundstücke in eine Art Insellage geraten. Neben der
vorgelagerten Q1.-----straße können an beiden Nachbargrenzen Zufahrten entstehen.
Für die Grundstücke östlich der Q1.-----straße kommen noch Lärmimmissionen durch
den Schienenverkehr auf der Gleisanlage der O1. Verkehrsbetriebe AG auf der
rückwärtigen Seite hinzu. Das Interesse der Grundstückseigentümer, zumindest Teile
des Gartens als Ruhebereich nutzen zu können, wird dadurch unverhältnismäßig hinter
sonstige öffentliche oder private Belange zurückgesetzt.
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Mängel in der Abwägung ergeben sich ferner daraus, dass etwaige planbedingte
Immissionskonflikte nur unzureichend erfasst und gelöst werden. Der Bebauungsplan
setzt östlich der Q1.-----straße in einem Abstand von lediglich 5 m zur Trasse der O.
Verkehrsbetriebe AG überbaubare Grundstücksflächen fest. Zwar trifft der
Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Der Rat der
Antragsgegnerin geht jedoch davon aus, dass der hier fragliche Bereich bei
ergänzender Beurteilung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB als faktisches
reines Wohngebiet einzuordnen ist (vgl. Ziffer 2.9 der Planbegründung). Auch die
Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl 0,25,
Geschossflächenzahl 0,4), die Festsetzung "nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig"
sowie die Begrenzung der Zahl der Wohnungen pro Gebäude auf eine Wohnung
zeigen, dass die Antragsgegnerin im Plangebiet Wohnnutzung entwickeln will. Die aus
dieser unmittelbaren Nähe von Wohnen und immissionsträchtiger Nutzung folgende
Konfliktlage erfasst und bewältigt der Rat nicht hinreichend. Er legt bei seiner
Abwägungsentscheidung zu Grunde, dass für das Hinterland des Baugrundstücks Nr.
21 b bei elf Zügen in 24 h, davon acht Züge tags und drei Züge nachts, ein
Beurteilungspegel von 57,3 dB(A) tags und 56,4 dB(A) nachts erreicht werde. Damit
würden die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005 "Schallschutz im
Städtebau" für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts
überschritten, was in Ballungszentren allerdings nicht zu vermeiden sei (vgl. Ziffer 3.1.1
der Planbegründung). Durch eine Ausstattung der Gebäude mit Fenstern in
Standardbauausführung sei das Wohnen jedoch hinsichtlich der durch den
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Schienenverkehr verursachten Immissionen ausreichend geschützt (vgl. Ziffer 3.5 der
Planbegründung).
Diese Einschätzung ist fehlerhaft, weil sie - ungeachtet der Frage, ob die vorstehend
wiedergegebenen Erwägungen eine gerechte Abwägungsentscheidung darstellen -auf
einer unzureichenden Prognosegrundlage beruht. Die ihr zu Grunde gelegte
Immissionsabschätzung erfasst das tatsächlich zu berücksichtigende
Emissionspotenzial nur unvollkommen und lässt infolgedessen nicht ausreichend sicher
vermuten, dass die Wohnbebauung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt
sein wird. Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische Abschätzung von zu
erwartenden Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je nach den Umständen des
Falles - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im Ergebnis hinreichend
aussagekräftig sein, um die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht
beurteilen zu können.
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Die von der Antragsgegnerin ermittelten Beurteilungspegel berücksichtigen zu Unrecht
lediglich ein Zugaufkommen von insgesamt elf Zügen in 24 Stunden. Ausweislich der in
den Aufstellungsvorgängen befindlichen Schalltechnischen Untersuchung der
Ingenieurgesellschaft mbH S. und F. H. sind derzeit etwa 20 Zugbewegungen, in
Ausnahmefällen bis zu 40 Zugbewegungen und nach der noch 60 Jahre geltenden
Betriebserlaubnis sogar 72 Zugbewegungen in 24 Stunden möglich. Mit den durch die
zulässige stärkere Auslastung der Strecke verbundenen Immissionen hat sich der
Plangeber in keiner Weise befasst.
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Des weiteren spricht Überwiegendes dafür, dass die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen abwägungsfehlerhaft ist, weil verschiedene Grundstückseigentümer
hinsichtlich ihrer Wohngebäude auf den Bestandsschutz verwiesen werden. Die
Gebäude Q1.-----straße 21B, 27B, 29, 36A und 42 liegen größtenteils oder sogar
vollständig außerhalb der festgesetzten Baufenster. Es bestehen gewichtige Bedenken,
ob den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsbelangen - diese gehören
selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen
Belangen öffentlich-rechtlicher Planungsentscheidungen - gleich gewichtige oder gar
gewichtigere Belange gegenüberstehen, die es rechtfertigen würden, die Baufenster
jenseits der vorhandenen Baukörper festzusetzen und die Interessen der betroffenen
Eigentümer im Rahmen der Abwägung zurückzustellen. Gründe für den (konkreten)
Verlauf der Baugrenzen werden in der Planbegründung nicht angeführt. Auch auf die
Einwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer hat der Rat lediglich darauf
verwiesen, für die Gebäude bestehe "passiver Bestandsschutz". Letztlich bedarf dies
jedoch wegen der bereits festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang im Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung.
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Die vorstehend dargestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3
BauGB erheblich.
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Die textliche Festsetzung zur Begrenzung der Wohneinheiten ist fehlerhaft. Danach wird
in den mit "A" und "B" gekennzeichneten Bereichen gem. § 9 Abs. 1 BauGB die
höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Gebäude auf eine Wohnung festgesetzt.
Ausnahmsweise sind im Bereich "A" entlang der öffentlichen Verkehrsfläche zwei
Wohnungen pro Gebäude zulässig, wenn die dazugehörigen Baugrundstücke eine
Mindestgröße von 400 m² je Wohnung haben. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bietet dem
Plangeber zwar die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen die höchstzulässige Zahl
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der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen. Für die hier konkret getroffene
Festsetzung fehlt jedoch die erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Neben der
allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gem. § 1 Abs. 3 BauGB muss auch jede
Festsetzung für sich genommen den Anforderungen der städtebaulichen Erforderlichkeit
genügen.
Die von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe tragen die
Begrenzung der Wohneinheiten nicht. Die Beschränkung wird "zur Wahrung der
städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Verhinderung möglicher Umstrukturierungen"
festgesetzt (vgl. Ziffer 2.8 der Planbegründung). Unter Ziffer 2.10 der Begründung wird
weiter ausgeführt, die Festsetzung erfolge, um den Charakter einer großzügigen
Wohnbebauung am Ortsrand in Waldlage zu erhalten. Die Wohneinheitenbegrenzung
ist zur Erreichung der verfolgten Ziele ungeeignet. Eine "großzügige" Wohnbebauung
lässt sich über die Begrenzung von Wohneinheiten pro Gebäude nicht erreichen, da
diese keinen (unmittelbaren) Einfluss auf die Größe der Baukörper hat. Auch die
allgemeine Wohn- und Besiedlungsdichte eines Gebiets kann durch eine
Wohneinheitenbegrenzung regelmäßig nur dann wesentlich beeinflusst werden, wenn
eine - hier nicht gegebene - relative, d.h. auf eine Bezugsgröße (beispielsweise eine
bestimmte Grundstücksfläche) bezogene Zahl angegeben ist.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, NVwZ 1999, 415.
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Eine solche Bezugsgröße wird für sämtliche im Plangebiet ausgewiesenen Flächen mit
Beschränkung auf eine Wohneinheit je Gebäude jedoch nicht festgesetzt. Auch die
weitere Begründung, die Begrenzung der Wohneinheiten erfolge "zur Wahrung der
städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Verhinderung möglicher
Umstrukturierungen", rechtfertigt die Festsetzung nicht. Der Plangeber bezeichnet
bereits weder seine städtebaulichen Zielvorstellungen noch die nach seiner Ansicht
erhaltenswerte Struktur eindeutig. Soweit er darunter möglicherweise eine Bebauung
mit Ein- und Zweifamilienhäusern versteht, ist die beschlossene Beschränkung der
Wohneinheiten gleichwohl nicht gerechtfertigt. Die Angabe einer absoluten Zahl von
Wohneinheiten pro Gebäude ist zwar grundsätzlich geeignet, eine in Bezug auf die
Wohnform einheitliche städtebauliche Struktur (z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) des
Gebiets zu erreichen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.
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Unter dem Blickwinkel einer einheitlichen Strukturierung des Gebiets ist jedoch nicht
ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck eine Differenzierung zwischen Bereichen mit ein
beziehungsweise zwei zulässigen Wohneinheiten je Gebäude erforderlich ist.
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Die festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt, da
die Anordnung der Baufenster in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ebenso wie
die Festsetzung zur Begrenzung der zulässigen Wohneinheiten einen untrennbaren Teil
des Regelungsgefüges des Bebauungsplans Nr. 982 - C. - darstellt. Es kann auch nicht
angenommen werden, dass der Rat der Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan
ohne die genannten Festsetzungen beschlossen hätte. Die Schaffung von
Bebauungsmöglichkeiten auf den bislang nicht überbaubaren rückwärtigen
Grundstücksflächen war wesentlicher Inhalt der Planung. Auch kam es dem Rat darauf
an, durch die Begrenzung der Wohneinheiten, den Charakter der Bebauung zu erhalten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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