Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.01.1997
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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 3126/96
Datum:
16.01.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 3126/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 3613/96
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als
Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen
daran, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das
Interesse der Antragsteller daran, das Vorhaben der Beigeladenen bis zum Abschluß
des Hauptsacheverfahrens vorerst zu verhindern.
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Die Antragsteller werden die Aufhebung der streitigen Baugenehmigung des
Antragsgegners vom 10. Mai 1996 zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf
dem Grundstück in voraussichtlich nicht erreichen.
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Die Baugenehmigung dürfte zwar gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die
auch dem Schutze der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Das
geplante Wohn- und Geschäftshaus hält mit seiner an der Dorfstraße gelegenen
Außenwand die Abstandfläche nicht ein. Die jeweiligen Abstandflächen des hier
vorgesehenen Zwerchgiebels und des erkerartigen Vorbaus liegen jenseits der Mitte der
öffentlichen Verkehrsfläche. Dies ist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO NW 1995 unzulässig.
Für diese Bauteile können geringere Tiefen der Abstandflächen nicht nach § 6 Abs. 15
BauO NW 1995 gestattet werden, weil die Bebauung entlang des maßgeblichen Teils
der Dorfstraße nicht durch derartige Bauteile (Zwerchgiebel, erkerartige Vorbauten)
geprägt ist, wie bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter festgestellt worden
ist. Die Gestaltung des Straßenbildes rechtfertigt deshalb keine geringeren Tiefen der
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Abstandflächen für derartige Bauteile. Zugleich fehlen damit die städtebaulichen
Gründe, welche der Antragsgegner für eine Abweichung nach § 73 Abs. 1 BauO NW
1995 geltend gemacht hat.
Die Antragsteller können jedoch aus diesem Verstoß gegen die Vorschriften über
Abstandflächen ein nachbarliches Abwehrrecht nicht herleiten. Denn sie nehmen mit
ihrem Wohn- und Geschäftshaus auf der gegenüberliegenden Seite der Dorfstraße
diese öffentliche Verkehrsfläche ebenfalls bis über deren Mitte hinaus für die
Abstandfläche ihres Hauses in Anspruch. Allerdings läßt sich den vom
Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen nicht der generelle Satz entnehmen,
daß ein Nachbar sich stets treuwidrig verhält, wenn er sich gegen eine
Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem Nachbargrundstück unter
Verstoß gegen die abstandflächenrechtlichen Vorschriften verwirklicht werden soll,
obwohl ein Gebäude auf seinem eigenen Grundstück die Abstandflächen nicht einhält.
Das gilt namentlich dann nicht, wenn dieses Gebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen
die damals geltenden Abstandflächenvorschriften oder sogar in einer Zeit errichtet
worden ist, als Abstandflächenvorschriften noch nicht galten. Das mag hier für das
Gebäude zugetroffen haben, das ursprünglich auf dem Grundstück der Antragsteller
Dorfstraße 31 errichtet worden ist. Dies kann jedoch offenbleiben. Die Antragsteller
haben unter der Geltung der Bauordnung 1984 dieses Gebäude baulich verändert, und
zwar in einer Weise, die für das Gebäude die Frage insgesamt neu aufwirft, ob es die
Abstandfläche einhält. Die Antragsteller haben auf dem straßenseitigen Dach des
Gebäudes vier Dachgaupen errichtet, von denen jeweils zwei durch eine aufstehende
Wand miteinander verbunden sind. Die gesamte Breite dieser Dachaufbauten beträgt
mehr als die Hälfte der darunter liegenden Gebäudewand. Dies ergibt sich aus den
seinerzeit genehmigten Bauzeichnungen. Als Folge davon ist zur Berechnung der Tiefe
der Abstandfläche die Höhe des Daches zu einem Drittel der Wandhöhe
hinzuzurechnen § 6 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 BauO NW 1995/BauO NW 1984. Damit
überschreitet auch das Wohn- und Geschäftshaus der Antragsteller die Abstandfläche
zur Dorfstraße hin beträchtlich. Die Antragsteller können deshalb nicht ein Vorhaben der
Beigeladenen abwehren, das die öffentliche Verkehrsfläche über deren Mitte hinaus in
geringerem Umfang als die Antragsteller selbst für ihre Abstandfläche in Anspruch
nimmt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
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