Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2003
OVG NRW: grundstück, bauland, wertsteigerung, abschlag, vorbescheid, ermessen, verwaltungsgerichtsbarkeit, einfamilienhaus, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 22 E 1265/02
Datum:
04.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
22. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 E 1265/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8489/01
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 120.000,-- DM (=
61.355,-- EUR) festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen
eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist begründet.
2
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der
Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. In
Übereinstimmung mit der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
anderen Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die
sich insoweit am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563)
orientiert,
3
vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 4 B 33.01 -, NVwZ 2001, 1055; OVG
NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2001 - 7 E 977/01 - und vom 7. August 2002 - 10
E 712/02 -,
4
hält es der beschließende Senat für ermessensgerecht, das Interesse des Bauherrn an
der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit 30.000,-- DM (vgl.
Abschnitt II Nr. 7.1.1 des Streitwertkatalogs) bzw. - in Verfahren, die nach der
Währungsumstellung anhängig geworden sind - mit 15.000,-- EUR zu bewerten. Wird
ein Vorbescheid begehrt, kann dieser Streitwert - je nach Bedeutung der zur
Entscheidung gestellten Fragen - bis auf die Hälfte der für die Erteilung einer
Baugenehmigung maßgeblichen Streitwertes herabgesetzt werden.
5
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2001 - 4 KSt 2.01 -, BauR 2001, 1565; OVG
NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 10 E 315/01 - sowie Abschnitt II Nr. 7.2. des
Streitwertkatalogs.
6
Allerdings kommt ein entsprechender Abschlag regelmäßig nicht in Betracht, wenn die
maßgeblichen Fragen zur Bebaubarkeit des Grundstücks im Vorbescheidsverfahren zu
klären sind und das Grundstück im Erfolgsfall durch die Qualifizierung als Bauland eine
erhebliche Wertsteigerung erfährt.
7
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 1999 - 11 E 77/99 -, vom 31. Mai 2001 -
10 E 315/01 - und vom 8. Juni 2001 - 10 E 433/01 -.
8
Hiervon ausgehend erscheint der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
beantragte Streitwert von 120.000,-- DM (= 61.355,-- EUR) angemessen. Zum einen
wurde mit dem von der Klägerin begehrten Bauvorbescheid die zwischen den
Beteiligten umstrittene Frage geklärt, ob das Baugrundstück dem Innen- oder dem
Außenbereich zuzurechnen ist. Zum anderen liegen keine greifbaren Anhaltspunkte
dafür vor, dass der Verwirklichung der Bauvorhaben andere - etwa
bauordnungsrechtliche - Anforderungen ernsthaft entgegen gehalten werden können,
zumal es sich um Neubauvorhaben handelt, die ohne weiteres den gesetzlichen
Anforderungen entsprechend geplant werden können.
9
Vgl. in diesem Sinne auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2002 - 10 E 85/02 -.
10
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
11
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
12