Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2005

OVG NRW: bebauungsplan, besucher, betreiber, öffentliche unterrichtung, verfügung, sportanlage, fahrzeug, anwohner, lärm, belastung

Oberverwaltungsgericht NRW, 10 D 76/03.NE
Datum:
28.11.2005
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 D 76/03.NE
Tenor:
Der Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Stadt I. ist
unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Antragsteller wendet sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan
Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Antragsgegnerin.
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Er ist Eigentümer des im Geltungsbereich des Bebauungsplans gelegenen und mit
einem Wohnhaus bebauten Grundstücks "Am T2. " Nr. 28, für das bisher kein
Bebauungsplan galt.
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Der Bebauungsplan erfasst vorwiegend Flächen, die bisher von einem Sportplatz und
einer Sporthalle (J1. ) sowie von öffentlichen Kraftfahrzeugstellplätzen nebst Zufahrten
beansprucht wurden. Die Kraftfahrzeugstellplätze standen bislang unter anderem den
Nutzern beziehungsweise Besuchern dieser Sportanlagen sowie weiterer Sportanlagen
(J. -Stadion), des nordwestlich gelegenen Freibades, der benachbarten Schulgebäude
und der Veranstaltungen auf dem südwestlich gelegenen Festplatz "I1. " zur Verfügung.
Die besagten Flächen liegen östlich der Straße "Am T2. ", die in Nord-Süd-Richtung
durch den westlichen Teil des Plangebiets verläuft. Im südlichen Eckbereich des
Plangebiets - ebenfalls östlich der Straße "Am T2. " - sind mehrere Gebäude vorhanden,
die teils gewerblich (Tankstelle, Restaurant), teils zum Wohnen genutzt werden.
Westlich der Straße "Am T2. " und des westlich davon im Abstand von bis zu 12 m etwa
parallel verlaufenden Randweges überplant der Bebauungsplan einen Teil der
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straßenbegleitenden Wohnbebauung, ausgehend vom Eckgrundstück Randweg/"Am J.
" im Norden bis zum Eckgrundstück S.---weg /T.---straße im Süden in einer Tiefe von bis
zu 70 m westlich der Straßenbegrenzungslinie.
Im Bebauungsplan sind die im Plangebiet gelegenen Teile der Straßen "Am T2. ", S.---
weg , T1.------straße , X.----straße und O.---straße als "Straßenverkehrsfläche"
festgesetzt. Die Freiflächen zwischen der Straße "Am T2. " und dem S.---weg , die
Freiflächen zwischen der T1.------straße und der nördlichen Plangebietsgrenze sowie
die Freiflächen südlich der T1.------straße im Bereich der über die Straße "Am T2. "
führenden und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzten Fußgängerbrücke sind als
"Verkehrsgrünfläche" gekennzeichnet. Die vom Plan erfassten bebauten Flächen
westlich des S1.---wegs und die Grundstücke "Am T2. " Nrn. 28 und 30 östlich der
Straße "Am T2. " im südlichen Eckbereich des Plangebiets setzt der Bebauungsplan als
"Allgemeines Wohngebiet" (WA) fest. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 13 handelt es
sich dabei um "Baugebiete ohne Festsetzung von Baugrenzen, Baulinien und Maß der
baulichen Nutzung". Nördlich des aus den Grundstücken "Am T2. " Nrn. 28 und 30
bestehenden Allgemeinen Wohngebiets ist, von diesem durch einen etwa 8 m breiten
Grünstreifen getrennt, ein Mischgebiet (MI) mit maximal zweigeschossiger Bebauung,
einer Grundflächenzahl von höchstens 0,6 und einer Geschossflächenzahl von
höchstens 1,2 festgesetzt. Die überbaubare Grundstücksfläche innerhalb dieses
Baugebiets wird durch Baugrenzen vorgegeben. Der vorstehend erwähnte Grünstreifen
- festgesetzt als "Öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung "Parkanlage"
beziehungsweise "Sportanlage" - verläuft ausgehend von der Straße "Am T2. " etwa 50
m nach Osten bis zur Plangebietsgrenze, verschwenkt dort nach Nordosten und bildet
im Folgenden eine Art "Grüngürtel" zwischen den südöstlichen, nordöstlichen,
nordwestlichen und - im Bereich der nordwestlichen Ausstülpung des Plangebiets -
südwestlichen Teilen der Plangebietsgrenze und den im Inneren des Plangebiets
vorgesehenen Bau- und Verkehrsflächen. Die Tiefe dieses "Grüngürtels" variiert
zwischen 5 m im Südosten und 50 m im Nordosten. Im nordöstlichen Eckbereich des
Plangebiets sind Teilflächen des "Grüngürtels" zusätzlich als Flächen gekennzeichnet,
die im Hinblick auf den dort verlaufenden Kanal nach der textlichen Festsetzung Nr. 10
mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt I. - Stadtentwässerung I.
(SEH) zu belasten sind. Die Zweckbestimmung "Sportanlage" ist der festgesetzten
"Öffentlichen Grünfläche" lediglich auf einer Länge von etwa 150 m im Bereich
südwestlich des J. -Stadions zugewiesen. Die zur baulichen Nutzung vorgesehenen
Flächen sind - abgesehen von den oben bereits beschriebenen
Baugebietsfestsetzungen - als "Sondergebiet" (SO) festgesetzt. Hinsichtlich dieser
Sondergebietsflächen unterscheidet der Bebauungsplan vier Zonen unterschiedlicher
Nutzung. Die kleinste dieser Nutzungszonen erfasst das bestehende Gebäude
nordwestlich des nunmehr festgesetzten Mischgebiets ("Am T2. " Nr. 34) und die dieses
Gebäude umgebenden Freiflächen. Für dieses Sondergebiet sind eine
Grundflächenzahl von höchstens 0,8 sowie eine maximale Gebäudehöhe von 161 m
über N.N. festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen
bestimmt. Nach den textlichen Festsetzungen Nrn. 6, 7 und 8 sind dort Schank- und
Speisewirtschaften, Wohnungen für Aufsichts- und Betriebspersonen sowie für
Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, sowie Büronutzungen
zulässig. Zudem sind Flächen für Stellplätze innerhalb dieses Sondergebiets
festgesetzt. Zur Sicherung der Erschließung des Sondergebiets sind die Flächen im
Bereich der zwischen der Straße "Am T2. " und dem Grundstück "Am T2. " Nr. 34
vorhandenen Zuwegung als Flächen festgesetzt, die mit Geh-, Fahr- und
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Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche Festsetzung Nr. 11)
und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers oder Erbbauberechtigten des Grundstücks
"Am T2. " Nr. 34 (textliche Festsetzung Nr. 14) zu belasten sind. Die Nutzungszone,
deren durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich
der geplanten Mehrzweckhalle vorbehalten sind, stellt auch hinsichtlich ihrer
flächenmäßigen Ausdehnung den Kernbereich des Bebauungsplans dar. Die dort
zulässigen Nutzungen sind in den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 bis 4 wie folgt näher
konkretisiert: Zulässig sind kulturelle und sportliche Nutzungen, Messen, Ausstellungen
und Kongresse, Schank- und Speisewirtschaften als untergeordnete Nutzung auf einer
Fläche von maximal 400 qm sowie Einzelhandel (Kioskbetrieb) als untergeordnete
Nutzung auf einer Fläche von maximal 150 qm während der Veranstaltungen in der
Mehrzweckhalle, wobei der Verkauf von Eintrittskarten auch außerhalb der
Veranstaltungszeiten möglich ist. Etwa 2/3 der Nutzungszone sind als Stellplatzflächen
festgesetzt. Die Zone wird - ausgehend von der Straße "Am T2. " - von Südwesten nach
Nordosten durch einen 2 m breiten Geländestreifen durchschnitten, der als eine mit
Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche
Festsetzung Nr. 11) zu belastende Fläche festgesetzt ist. Die höchstzulässige
Grundflächenzahl in diesem Teil der Sondergebietsfestsetzung ist auf 0,8 und die
maximale Gebäudehöhe auf 160 m über N.N. festgeschrieben. Nordöstlich schließt sich
an die vorstehend beschriebene Nutzungszone eine weitere Nutzungszone der
Sondergebietsflächen an, die den Bereich der bereits vorhandenen Sporthalle und der
sie umgebenden Flächen erfasst. Auch in dieser Nutzungszone sind die überbaubaren
Grundstücksflächen durch Baugrenzen vorgegeben. Nach den textlichen Festsetzungen
Nrn. 1, 2 und 5 sind in diesem Sondergebietsteil kulturelle und sportliche Nutzungen,
Messen, Ausstellungen und Kongresse sowie schulische Nutzungen zulässig. Die
Grundflächenzahl ist auf 0,8 und die Gebäudehöhe auf 160 m über N.N. begrenzt.
Nordwestlich der überbaubaren Grundstücksflächen sieht der Bebauungsplan Flächen
für Stellplätze vor. Von der T1.------straße aus führt ein 2 m breiter Geländestreifen bis zu
den überbaubaren Grundstücksflächen, der als eine mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten zu Gunsten der Deutschen Telekom AG (textliche Festsetzung Nr. 11)
zu belastende Fläche festgesetzt ist. Die vierte Nutzungszone der festgesetzten
Sondergebietsflächen schließt sich - getrennt durch die in diesem Bereich aufgeweitete
Verkehrsfläche der T1.------straße - nordwestlich an die zuvor beschriebene
Nutzungszone an. Sie liegt innerhalb der Ausstülpung des Plangebiets, die sich in Form
eines etwa 100 m x 140 m messenden Rechtecks parallel zur Längsachse des J. -
Stadions nach Nordwesten erstreckt, und dient ausschließlich der Anlegung von
Stellplätzen. Um die Stellplatzfläche herum sieht der Bebauungsplan eine Umfahrung
vor, deren Enden jeweils in der T1.------straße münden und die im Wesentlichen, ebenso
wie die Stellplatzfläche selbst, als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung" und
im Übrigen als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt ist. Entlang der südwestlichen
Grenze der oben erwähnten Plangebietsausstülpung ist - ausgehend von der T1.------
straße bis zur nordwestlichen Plangebietsgrenze - eine bis zu 8 m breite Fläche auf
einer Länge von etwa 140 m als "Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung -
Fußweg und Radweg" gekennzeichnet, die zudem nach der textlichen Festsetzung Nr.
12 mit einem Kfz-Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger belegt ist.
Für alle innerhalb der Sondergebiete festgesetzten Stellplatzflächen gilt die textliche
Festsetzung Nr. 9, wonach für je acht Stellplätze mindestens ein hochstämmiger
Laubbaum (18 - 20 cm Stammumfang, viermal verpflanzt mit Drahtballierung) zu
pflanzen ist.
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Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden
Verlauf: Am 29. März 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan
Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " aufzustellen. Der Beschluss wurde am 14. April
2001 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Bürger erfolgte durch
öffentliche Unterrichtung und Erörterung am 25. Juni 2002. Den Trägern öffentlicher
Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Rat beschloss am 11. Juli
2002 den Geltungsbereich des Bebauungsplans hinsichtlich der westlich der Straße
"Am T2. " gelegenen Flächen zu erweitern und den Planentwurf öffentlich auszulegen.
Nach ortsüblicher Bekanntmachung am 15. Juli 2002 erfolgte die öffentliche Auslegung
in der Zeit vom 23. Juli bis einschließlich 23. August 2002. Die Träger öffentlicher
Belange wurden erneut beteiligt. Auf Grund der eingegangenen Anregungen wurde der
Planentwurf mit Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2002 im Hinblick auf die für die
Stellplatzflächen getroffenen Festsetzungen, die Verkehrsfläche südwestlich des J. -
Stadions und die Sicherung der Erschließung des Grundstücks "Am T2. " Nr. 34
geändert. Am selben Tag - bekannt gemacht am 11. Oktober 2002 - beschloss der Rat,
den geänderten Planentwurf erneut öffentlich auszulegen. Die erneute öffentliche
Auslegung des geänderten Planentwurfs fand in der Zeit vom 21. Oktober bis
einschließlich 4. November 2002 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden ein
weiteres Mal beteiligt. In seiner Sitzung am 17. Juli 2003 befand der Rat über die
eingegangenen Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und
beschloss den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " als Satzung sowie
die Begründung dazu. Am 26. Juli 2003 wurde der Satzungsbeschluss ortsüblich
bekannt gemacht.
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Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin wurde im Parallelverfahren geändert
(Teiländerung Nr. 66 - J. -). Er stellt nunmehr Teile des östlich der Straße "Am T2. "
gelegenen Geltungsbereichs des Bebauungsplans als "Sonderbaufläche" mit den
Zweckbestimmungen "Besondere kulturelle Einrichtungen" und "Sportlichen Zwecken
dienende Einrichtungen" statt - wie bisher - teils als "Grünflächen" (Sportplatz,
Öffentliche Parkfläche), teils als "Flächen für den Gemeinbedarf" (Sportlichen Zwecken
dienende Gebäude und Einrichtungen) dar. Die Teiländerung Nr. 66 des
Flächennutzungsplans wurde am 12. Dezember 2002 vom Rat der Antragsgegnerin
beschlossen und mit Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 1. April 2003
genehmigt. Die ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 17. Mai
2003.
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Der Antragsteller hat am 2. September 2003 den Normenkontrollantrag gestellt.
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Er trägt vor, der angegriffene Bebauungsplan weise zahlreiche Abwägungsfehler auf.
Die im Aufstellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten seien unvollständig und
reichten, da sie von falschen Annahmen ausgingen, für die erforderlichen Beurteilungen
nicht aus. Obwohl die geplante Mehrzweckhalle bis zu 5.300 Zuschauer fassen solle,
basierten die Lärmgutachten auf der Annahme einer Hallenauslastung von 3.500 bis
4.000 Besucher je Veranstaltung. Die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung
seien nicht beachtet worden. Weil die danach erforderlichen Lärmschutzwerte für die
Nachtzeit nicht eingehalten werden könnten, seien die Gutachter von der
unrealistischen Annahme ausgegangen, die Mehrzweckhalle selbst sowie die
zugehörigen Stellplätze und Zufahrten müssten bei Sportveranstaltungen jeweils bis
22.00 Uhr geräumt sein. Alle Sportveranstaltungen müssten daher um spätestens 21.30
Uhr enden. Eine solche Annahme lasse die tatsächlichen Gegebenheiten außer Acht.
Für den Fall, dass eine Sportveranstaltung um 21.30 Uhr beendet sei, könne die
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Räumung der Halle sowie der Stellplätze und Zufahrten - insbesondere wenn die
Veranstaltung ausverkauft sei - bis um 23.00 Uhr dauern. Bei dieser Schätzung sei der
beabsichtigte Shuttlebusverkehr, der den Abfluss des übrigen Verkehrs weiter
verzögern werde, noch nicht berücksichtigt. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass
die in der Mehrzweckhalle geplanten Spiele der Basketball-Bundesliga in jedem Fall
um 21.30 Uhr beendet seien, denn die Spieldauer sei wegen des für diese Spiele
geltenden Reglements (Maßgeblichkeit der reinen Spielzeit für die Spieldauer und
Verlängerung bei unentschiedenem Spielstand nach Ablauf der regulären reinen
Spielzeit) nicht vorherzusagen. Des Weiteren sei es ausgeschlossen, die in der
Sportanlagenlärmschutzverordnung vorgeschriebenen Lärmwerte ohne
Lärmschutzmaßnahmen einzuhalten. Die insoweit von den Gutachtern
vorgeschlagenen Maßnahmen hinsichtlich der Bausubstanz der Mehrzweckhalle
reichten nicht aus, da während der Sportveranstaltungen Türen und Fenster geöffnet
würden und die Lärmemissionen so ungedämmt auf die benachbarten Grundstücke
einwirken könnten. Nichts anderes gelte für die Emissionen des durch das Vorhaben
ausgelösten Kraftfahrzeugverkehrs. Die mit der Planung zusammenhängenden
Verkehrs-, Stellplatz- und Schadstoffprobleme habe der Plangeber nicht gelöst. Die
Straße "Am T2. " sei bereits heute eine stark befahrene Haupterschließungsstraße, die
durch das beschlossene Straßenkonzept der Antragsgegnerin, den Lkw-Verkehr aus
der Innenstadt herauszuhalten und über andere Straßen zu führen, zu denen auch die
Straße "Am T2. " gehöre, noch stärker belastet werde. Im unmittelbaren Einzugsbereich
der Straße "Am T2. " befänden sich verschiedene öffentliche Einrichtungen wie die J1. ,
der Festplatz am I1. , ein Freibad und mehrere Schulen. Bei Veranstaltungen in der J1.
und/oder auf dem Festplatz am I1. komme es bereits heute zu erheblichen Problemen
durch den ruhenden Verkehr, obwohl die J1. nur einen Bruchteil der Besucher
aufnehmen könne, die bei Veranstaltungen in der geplanten Mehrzweckhalle zu
erwarten seien. Die Zufahrten zu den Grundstücken der Anwohner würden regelmäßig
durch parkende Fahrzeuge versperrt, da der vorhandene Parkraum bei weitem nicht
ausreiche. Die von der Verwaltung der Antragsgegnerin in Betracht gezogene
Schaffung von Anwohnerparkplätzen und Beschränkung von Straßenabschnitten auf
den Anliegerverkehr werde zu keiner Verbesserung führen, da sich dann der
Besucherverkehr auf die Straßenabschnitte konzentrieren werde, die von diesen
angedachten Maßnahmen nicht betroffen seien. Das werde die Bildung von
Verkehrsstaus eher fördern und die Verkehrssituation für diejenigen Anwohner, die
unmittelbar an der Durchgangsstraße "Am T2. " wohnten, verschlechtern. Der
Bebauungsplan sehe für die geplante Mehrzweckhalle lediglich 724 Pkw-Stellplätze
und 14 Busstellplätze vor. Nach den fälschlichen Vorstellungen des Plangebers solle
jeweils ein Stellplatz für 2,2 Besucher ausreichen, was eine Besucherzahl von 1.593
ergebe. Tatsächlich würden mindestens 1.800 Pkw-Stellplätze benötigt, denn die
weitere Vorstellung des Plangebers, bei Veranstaltungen mit mehr als 3.000 Besuchern
einen Shuttlebusservice einzurichten und den zusätzlichen Besuchern Parkplätze von
Einzelhandelsbetrieben sowie Parkplätze an der Fernuniversität und in den
Parkhäusern der Innenstadt zur Verfügung zu stellen, sei nicht erfolgreich zu
verwirklichen. Wegen verlängerter Ladenöffnungszeiten würden die Parkplätze der
Einzelhandelbetriebe und der Innenstadtparkhäuser von den Einzelhandelskunden
belegt. Zudem lägen die genannten Parkplätze so weit von der geplanten
Mehrzweckhalle entfernt, dass auswärtige Besucher sie weder finden noch benutzen
würden. In der Begründung des Bebauungsplans habe der Rat eingeräumt, dass er die
Verkehrsbelastung durch das An- und Abfahren der Shuttlebusse im Bereich der
geplanten Mehrzweckhalle nicht berücksichtigt habe. Wegen ihrer Größe stellten gerade
diese Busse eine wesentliche Ursache für die Verkehrsbelastungen im hier fraglichen
Bereich dar. Unberücksichtigt gelassen habe der Plangeber den Umstand, dass nach
wie vor abendliche Veranstaltungen auf dem Festplatz am I1. und in den Schulen
stattfänden. Durch das fehlende Verkehrskonzept würden die Anwohner im Bereich der
geplanten Mehrzweckhalle erheblich belastet. Es werde zu Verkehrsstaus kommen und
Grundstückszufahrten würden durch parkende Kraftfahrzeuge blockiert. Die
Schadstoffimmissionen würden zunehmen, wobei der nur wenige hundert Meter
entfernte F.------platz bereits zu den durch Schadstoffe am meisten belasteten Orten in I.
gehöre. Bei Realisierung des Bebauungsplans werde dieser Schadstoff-Brennpunkt auf
das Plangebiet und seine nähere Umgebung ausgeweitet. Die Stellungnahme des
Umweltamtes vom 19. Juni 2002 gehe hinsichtlich der im Plangebiet zu erwartenden
Luftbelastung von falschen Rahmenbedingungen aus. Das Plangebiet liege nur 800 m
vom Innenstadtring entfernt, sodass von einer Lage abseits der dicht besiedelten
Innenstadt nicht die Rede sein könne, zumal sich die durchgehende Bebauung der
Innenstadt bis zur Grenze des Plangebiets fortsetze. Daher sei nicht anzunehmen, dass
die zu erwartende Luftbelastung im Plangebiet wesentlich geringer sein werde, als in
der Innenstadt. Der Bebauungsplan erweise sich ihm - dem Antragsteller - gegenüber
als rücksichtslos. Sein Grundstück habe sich bisher in einem Mischgebiet befunden, in
dem es zeitweise zu erheblichen Belastungen durch Geräuschimmissionen des
fließenden und ruhenden Verkehrs gekommen sei. Der Betrieb der geplanten
Mehrzweckhalle werde diesen Konflikt zu seinen Lasten erheblich verschärfen. Die
Lebensqualität in dem betroffenen Bereich werde weiter gemindert und der
Verkehrswert seines Grundstücks herabgesetzt. Unter diesen Gesichtspunkten gewinne
die völlig unzureichende Erschließung der geplanten Mehrzweckhalle
nachbarrechtliche Relevanz. Die Straße "Am T2. " werde völlig überlastet sein und
weder den ruhenden noch den fließenden Verkehr aufnehmen können.
Der Antragsteller beantragt,
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den Bebauungsplan Nr. 6/01 (533) "Mehrzweckhalle J. " der Antragsgegnerin für
unwirksam zu erklären.
12
Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verweist auf die Stellungnahme der Verwaltung zu den Anregungen, die der
Antragsteller im Planaufstellungsverfahren erhoben hat, und auf die von der Verwaltung
erstellte Begründung des angegriffenen Bebauungsplans. Nach dieser Begründung
würden insbesondere die lärmtechnischen Anforderungen der TA-Lärm bei
Berücksichtigung einer möglichen Verschiebung der Nachtruhezeit auf einen Zeitraum
von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr und unter Ausschöpfung der zehn "seltenen Ereignisse" mit
den dafür vorgesehenen höheren Immissionsrichtwerten eingehalten. Die
Betriebszeiten der Mehrzweckhalle würden im Hinblick auf Anzahl und Dauer der
Veranstaltungen in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt.
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Ferner verweist die Antragsgegnerin auf die Feststellungen in den schalltechnischen
Untersuchungen der Firma N. -BBM GmbH vom 9. und 10. September 2002 sowie auf
die Erkenntnisse des Umweltamtes I. im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zur
Feststellung der UVP-Pflichtigkeit. Diesen Erkenntnissen zufolge sei wegen der Lage
abseits der dicht besiedelten Innenstadt und wegen der gut durchlüfteten offenen
Situation des Gebietes nicht mit Luftbelastungen oberhalb der in I. herrschenden
16
Grundbelastung zu rechnen. Die Straßenzüge "Am T2. "/B.--------straße und die F1. -N. -
Straße hätten bezogen auf das Basisjahr 2000 als tangential verlaufende äußere
Erschließungsstraßen der Parkplätze am J. (geplante Mehrzweckhalle und andere
Einrichtungen) eine durchschnittliche werktägliche Belastung von 14.000 bis 15.000
Kfz. Diese Belastungen lägen im Rahmen der verkehrstechnisch vertretbaren und
leistbaren Belastung einer innerstädtischen Straße mit zweispurigem Ausbau und der
Funktion "Verkehrsstraße", die neben Erschließungs- auch Verbindungsfunktionen für
den Durchgangsverkehr habe. Durch den Betrieb der geplanten Mehrzweckhalle könne
es in Spitzensituationen zu erhöhten Belastungen und zu Staubildungen an den
betroffenen Straßenknoten und -einmündungen kommen. Am Knoten B.--------straße /C.
Straße, am Knoten F1. -N. - Straße/Autobahnzubringer und an der Einmündung der T1.-
-----straße in die Straße "Am T2. " gelte dies insbesondere bei größeren
Veranstaltungen. Die verkehrsreichste Spitze trete allerdings in der Regel nach
Veranstaltungsende am späten Abend oder am Wochenende auf, wenn sich - im
Maximalfall - alle genutzten Parkplätze am J. leerten, die sonstige Verkehrsdichte auf
den betroffenen Straßen aber deutlich geringer sei. Diese untypische
Verkehrsbelastungsverteilung ermögliche an den nächsten Knoten zum überörtlichen
Straßennetz (C. Straße und Autobahnzubringer) eine verkehrsabhängige Steuerung zu
Gunsten des Veranstaltungsverkehrs. Der Verkehrsabfluss vom J. in das überörtliche
Straßennetz werde so verbessert. Bei einer unterstellten gleichen Verteilung des
Parkverkehrs flössen etwa jeweils 385 Fahrzeuge aus der T1.------straße in die Straße
"Am T2. " in beide verfügbare Richtungen. Um eine möglichst reibungslose Abwicklung
dieses Verkehrs zu gewährleisten, müsse dieser Einmündungsbereich am Ende von
Großveranstaltungen besonders geregelt werden. Dies gelte umso mehr, als auf diesem
Straßenzug auch der Buspendelverkehr abgewickelt werden solle. Als erster Schritt
werde zur Zeit für den wichtigsten Verkehrsknoten F1. -N. -Straße/Autobahnzubringer
eine verkehrsabhängige Steuerung zur Stärkung der Leistungsfähigkeit des
Linksabbiegers erarbeitet. Das Plangebiet sei im Übrigen seit vielen Jahren durch den
Verkehr auf den vorhandenen Straßen, insbesondere auf der Straße "Am T2. "
vorbelastet. Erschlossen werde der Bereich des Sportparks J. , zu dem das J. -Stadion
mit 15.000 Besucherplätzen, der Trainingsplatz oberhalb des Stadions, die J1. mit 2.000
Besucherplätzen, der Trainingsplatz neben der J1. , die Sporthallen THG, das J. -
Freibad, der Eisgarten, die Reitsportanlage an der I2.------straße , die Sportplatzanlagen
I1. , der Rasensportplatz I1. , die alte SSV-Sportanlage und die alte Post-Sportanlage
gehörten. Das weitere Umfeld sei zudem vorbelastet durch den Veranstaltungsplatz "I1.
", auf dem Kirmes, Zirkus und Messen veranstaltet würden. Mit dem künftigen Betreiber
der Mehrzweckhalle seien hinsichtlich des Erfordernisses von Zusatzverkehren
Regelungen in einem städtebaulichen Vertrag getroffen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Aufstellungsvorgänge (Beiakte Heft 1) sowie auf die aus fünf
Blättern bestehende Bebauungsplanurkunde (Beiakte Heft 2), den überreichten Auszug
aus dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin (Beiakte Heft 4), den
Schriftwechsel zwischen der Antragsgegnerin und der Bezirksregierung Arnsberg
(Beiakte Heft 3) und das Luftbild des Plangebiets (Beiakte Heft 5) ergänzend Bezug
genommen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
19
Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig gegeben, wenn sich - wie hier - der Eigentümer
eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung
wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt.
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Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 6/01 (533)
"Mehrzweckhalle J. " der Antragsgegnerin ist unwirksam.
21
Er genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB (§ 1 Abs. 7 BauGB n.F.),
wonach die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander
gerecht abzuwägen sind.
22
Das so normierte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung
überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird,
was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der
betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung
berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit
einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist
dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene
Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und
damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
23
Bei Anlegung dieser Maßstäbe weist der Bebauungsplan sowohl Fehler im
Abwägungsvorgang als auch im Abwägungsergebnis auf.
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Abwägungsfehlerhaft sind zunächst die Festsetzungen der Sondergebietsflächen für die
geplante Mehrzweckhalle und die vorhandene Sporthalle, soweit dort in Verbindung mit
den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 2 kulturelle und sportliche Nutzungen sowie
Messen, Ausstellungen und Kongresse zulässig sind.
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Der Rat hat bezogen auf diese Festsetzungen nicht alle erheblichen Belange mit dem
ihnen jeweils zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Zu den
abwägungsbeachtlichen Umständen gehört im Falle der Festsetzung von
Sondergebietsflächen der hier in Rede stehenden Art auch die Erforderlichkeit von
Kraftfahrzeugstellplätzen sowie ihre Zahl und Anordnung. Dabei hat der Plangeber bei
seinen Erwägungen von den Nutzungen auszugehen, die nach den
Sondergebietsfestsetzungen zulässig sind. Entscheidet er sich, wie hier, für eine
Angebotsplanung, darf er seine Erwägungen grundsätzlich nicht auf ein konkret
beabsichtigtes Vorhaben beschränken, welches die getroffenen
Sondergebietsfestsetzungen nur teilweise ausnutzt. Will er Nutzungen nur in der
Größenordnung dieses konkret beabsichtigten Vorhabens zulassen, muss er die
Sondergebietsfestsetzungen durch entsprechende Einschränkungen ergänzen oder
sich des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedienen.
26
In der Planbegründung (6.1) ist ausgeführt, dass das "aktuelle Nutzungskonzept" der
geplanten Mehrzweckhalle von maximal 5.300 Besuchern ausgehe. Damit hat der Rat
bereits den mit der Planung ermöglichten Nutzungsumfang, der Ausgangspunkt für die
Überlegungen zur Erforderlichkeit, Zahl und Anordnung der Kraftfahrzeugstellplätze
sein muss, verkannt. Neben dem "aktuellen Nutzungskonzept", das sich offenbar
weitgehend an den Bedürfnissen eines im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses in I.
27
ansässigen Basketballvereins der 1. Bundesliga orientierte, sind auch andere - im
Hinblick auf die Besucherkapazitäten weitergehende - Nutzungskonzepte denkbar. So
heißt es beispielsweise in der Begründung des Aufstellungsbeschlusses, den der Rat
am 29. März 2001 gefasst hat, "entsprechend der Zielkonzeption [...] ist im
Bebauungsplanverfahren zunächst von mindestens 4.000 Besucherplätzen
auszugehen; bei Veranstaltungen ohne Innenraumbestuhlung möglicherweise von bis
zu ca. 7.000 Besuchern". Dass die konkret für den Bereich der geplanten
Mehrzweckhalle getroffenen Sondergebietsfestsetzungen ein Vorhaben ausschließen,
das mehr als 5.300 Besucher fasst, vermag der Senat jedenfalls nicht festzustellen.
Ungeachtet der Frage, dass der Stellplatzbedarf angesichts der hinsichtlich des
ermöglichten Nutzungsumfangs unzureichenden Ausgangsüberlegungen nicht fehlerfrei
prognostiziert worden ist, sind auch die bei einer maximalen Besucherzahl von 5.300
erforderlichen Stellplätze nicht gesichert.
28
Der Rat hat erkannt, dass die nach der so genannten Stellplatzrichtlinie
(Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW) von der Verwaltung errechneten
erforderlichen 636 Stellplätze den tatsächlichen Bedarf nicht abdecken. Nach der
Planbegründung (6.1) stehen im Planbereich zukünftig maximal 724 Stellplätze zur
Verfügung. Bei einer angenommenen Besetzung von 2,2 Personen je Fahrzeug reiche
dieses Stellplatzangebot für etwa 1.600 Besucher aus. Bei einer vollständigen
Auslastung der Halle sei anzunehmen, dass etwa 10 % der Besucher mit Reisebussen
anreisten, wobei 530 Besucher 10 bis 15 Reisebussen entsprächen. Ferner sei zu
unterstellen, dass etwa 500 Besucher die Linien des ÖPNV im Einzugsbereich nutzten,
um die geplante Mehrzweckhalle zu erreichen (6.2). Für die verbleibenden 2.670
Besucher müssten Zusatzverkehre (Shuttle-Dienste) eingerichtet werden. Bei einer
Besetzung von etwa 70 Personen je Shuttle-Fahrzeug bedeute dies einen Shuttle-
Verkehr mit jeweils bis zu 38 Fahrten für den Zeitraum von 90 Minuten vor
Veranstaltungsbeginn und 60 Minuten nach Veranstaltungsende. Für die Organisation
der Zusatzverkehre einschließlich der Ausschilderung der Zusteigepunkte sei der
Veranstalter verantwortlich. In einem städtebaulichen Vertrag werde eine entsprechende
Vereinbarung getroffen (6.2). In dem städtebaulichen Vertrag, der mit dem damals als
künftiger Betreiber der Mehrzweckhalle angesehenen Basketballverein "C1. I. e.V."
abgeschlossen worden war und der dem Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses
vorlag, heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 1 unter anderem: "Die Betreibergesellschaft
verpflichtet sich, bei Veranstaltungen mit mehr als 3.000 Besuchern auf ihre Kosten
einen Shuttle- Busverkehr einzurichten". § 3 Abs. 4 Satz 1 lautet: "Der Shuttle-
Busverkehr erstreckt sich auf zwei Linien, mit denen bis zu ca. 4.000 Parkplätze
erschlossen werden und die je nach Veranstaltungsgröße, Besucherzahl und
Parkplatzbedarf flexibel und ergänzend bedient werden müssen".
29
Mit diesen vertraglichen Regelungen sowie den ergänzenden Regelungen des
besagten städtebaulichen Vertrages ist weder ein dauerhaftes Nutzungsrecht an den
erwähnten 4.000 Parkplätzen - etwa an den Parkplätzen der Fernuniversität oder an
bestimmten Parkhäusern im Innenstadtbereich - noch gar deren jederzeitige
Verfügbarkeit, die beispielsweise bei Messen oder Kongressen gewährleistet sein
müsste, gesichert. Wer über die Nutzungsrechte an diesen Parkplätzen verfügt und ob
dem Betreiber der Mehrzweckhalle entsprechende Nutzungsrechte dauerhaft
eingeräumt worden sind, lässt sich den Aufstellungsvorgängen nicht entnehmen.
30
Abgesehen davon, soll der Betreiber nur dann zur Einrichtung eines Shuttle- Dienstes
31
verpflichtet sein, wenn eine Veranstaltung mit mehr als 3.000 Besuchern stattfindet. Das
bedeutet, das bei Veranstaltungen mit 2.400 bis 3.000 Besuchern nach dem
Stellplatzkonzept des Bebauungsplans ein Stellplatzdefizit von bis zu 270 Stellplätzen
entsteht. Nach dem Stellplatzkonzept würden von 3.000 Besuchern 1.600 einen
Stellplatz im Bereich der Mehrzweckhalle vorfinden und 300 (=10 %) mit Reisebussen
sowie 500 mit dem ÖPNV anreisen. 600 Besuchern könnten mangels Shuttle-Dienst
kein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden. Bei der vom Rat angenommenen
Besetzung von 2,2 Personen je Besucherfahrzeug fehlten mithin rund 270 Stellplätze.
Dieses Stellplatzdefizit hat der Plangeber nicht bedacht. Er hätte es aber im Rahmen
der Abwägung bedenken müssen, da nach der Lebenserfahrung diejenigen Besucher
von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen, die mit dem Kraftfahrzeug zu diesen
Veranstaltungen anreisen und ihr Fahrzeug auf den dem Veranstaltungsort
zugeordneten Parkplätzen aus Platzmangel nicht abstellen können, Parkplätze im
öffentlichen Straßenraum der umliegenden Baugebiete suchen. Die für einen solchen
Fall zu erwartenden Belästigungen der dortigen Anwohner sind abwägungsrelevant.
Auch in den Fällen, in denen ein Shuttle-Dienst nach dem städtebaulichen Vertrag mit
dem Betreiber der Mehrzweckhalle einzurichten ist, überzeugt das Stellplatzkonzept
nicht. Ob nämlich der Shuttle-Dienst in dem Umfang von den Besuchern angenommen
wird, den der Rat seiner Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegt hat, ist angesichts
der weit entfernt liegenden Parkplatzstandorte mehr als fraglich. Es ist vielmehr
wahrscheinlich, dass ein erheblicher Teil derjenigen Besucher, die nach dem Willen
des Rates den Shuttle-Dienst in Anspruch nehmen sollen, versuchen werden, ihr
Fahrzeug in den Baugebieten in der Umgebung der Mehrzweckhalle abzustellen.
32
Die Praktikabilität der Regelungen zur Einrichtung eines Shuttle-Dienstes ist darüber
hinaus zweifelhaft. Wann und wie der jeweilige Betreiber der Mehrzweckhalle in jedem
Einzelfall rechtzeitig feststellen soll, dass mehr als 3.000 Besucher für eine bestimmte
Veranstaltung zu erwarten sind und deshalb ein Shuttle-Dienst einzurichten ist,
erschließt sich dem Senat nicht. Jedenfalls in den Fällen, in denen größere
Eintrittskartenkontingente erst am Veranstaltungstag unmittelbar vor
Veranstaltungsbeginn an den Tageskassen verkauft werden, dürfte es bei einer
festgestellten Überschreitung der 3.000-Besucher-Grenze für die Einrichtung eines
effektiven Shuttle-Dienstes regelmäßig zu spät sein.
33
Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen, stellt sich die Frage, ob ein
städtebaulicher Vertrag der vorliegenden Art überhaupt geeignet ist, planerische
Probleme sachgerecht zu lösen. Der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als
künftiger Betreiber der Mehrzweckhalle angesehenen Basketballverein "C1. I. e.V." ist
zwischenzeitlich durch das Ausscheiden seines Hauptsponsors in finanzielle
Schwierigkeit geraten und spielt nicht mehr in der 1. Bundesliga. Er kommt als künftiger
Betreiber der Mehrzweckhalle nicht mehr in Betracht. Der mit ihm abgeschlossene
städtebauliche Vertrag ist hinfällig. Ob sich ein anderer Investor auf den Abschluss
eines städtebaulichen Vertrages mit denselben Inhalten einlassen wird, ist gänzlich
ungewiss. Zudem ist zur Sicherung der Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen in
§ 5 des städtebaulichen Vertrages lediglich vereinbart, dass bei schuldhaften Verstößen
des Betreibers gegen die Verpflichtungen aus den §§ 2 und 3 jeweils eine
Vertragsstrafe in Höhe von 15.000 EUR fällig sei. Im Einzelfall mag es für den Betreiber
lukrativer sein, die eine oder andere übernommene Verpflichtung zu missachten und
gegebenenfalls die Vertragsstrafe in Kauf zu nehmen, zumal die Sanktion Verschulden
voraussetzt, für das der Nachweis erst geführt werden muss.
34
Abwägungsfehlerhaft ist ferner die Behandlung der sich aus der Planung ergebenden
Lärmproblematik.
35
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen die für eine
bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
36
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 CN 5.98 -, BRS 62 Nr. 4.
37
Dieser so genannte "Trennungsgrundsatz" gilt als Abwägungsdirektive, die bereits bei
der Ausgestaltung des Plankonzepts zu beachten ist.
38
Der Rat der Antragsgegnerin hatte bei der Abwägung neben dem in der
Planbegründung verlautbarten "sportpolitischen" Interesse an einer mediengerechten
Mehrzweckhalle für die Durchführung von Sportveranstaltungen und weiteren
kulturellen Veranstaltungen auch die Interessen der Eigentümer der benachbarten
Wohngrundstücke an einer Beibehaltung der bisherigen Wohnsituation zu
berücksichtigen und etwaige planbedingte Konflikte zwischen diesen Belangen zu
lösen.
39
Die Festsetzung der Sondergebietsflächen mit den zugehörigen Stellplatzanlagen in
unmittelbarer Nachbarschaft zu der westlich des Randweges gelegenen
Wohnbebauung schafft im Hinblick auf den Wunsch nach Schutz vor zusätzlichen
Beeinträchtigungen der Wohnruhe einerseits und dem Interesse an einer Ausnutzung
der Sondergebietsfestsetzungen auch für größere Veranstaltungen andererseits
Nutzungskonflikte, zu deren Lösung der Bebauungsplan nichts beiträgt und für deren
Bewältigung im Zuge der Planverwirklichung ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich
sind.
40
Grundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst
zurechenbaren Konflikte zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte,
die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf
nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht zwingend aus. Von einer
abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand
nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten
Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der
Verwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger
Konfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn bereits im Planungsstadium
sichtbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem
nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht bewältigen lassen wird.
41
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.
42
Der Rat meint, mit den getroffenen Festsetzungen und dem Abschluss des oben
erwähnten städtebaulichen Vertrages Nutzungskonflikte ausgeschlossen zu haben.
Diese Annahme ist unrichtig. Selbst wenn er - wofür die Aufstellungsvorgänge
allerdings nichts hergeben - angenommen haben sollte, dass sich auf der Grundlage der
getroffenen Festsetzungen mögliche Nutzungskonflikte zwischen der Wohnbebauung
43
westlich des Randweges und den geplanten Sondergebietsnutzungen jedenfalls in
nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren befriedigend lösen ließen, wäre auch diese
Annahme unrichtig und die Behandlung der Lärmproblematik abwägungsfehlerhaft.
Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder
wenigstens wahrscheinlich ist, hat der Plangeber, da es um den Eintritt zukünftiger
Ereignisse geht, prognostisch zu beurteilen.
44
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 -, a.a.O.
45
Dies hat der Rat gesehen und seine Abwägungsentscheidung hinsichtlich der zu
erwartenden Lärmeinwirkungen auf die Wohnbebauung westlich des Randweges auf
die Schalltechnischen Untersuchungen der N. -BBM GmbH zur geplanten
Mehrzweckhalle I1. /J. in I. vom 3. Juli und 9. September 2002 sowie auf die ebenfalls
von der N. -BBM GmbH angefertigte Rechnerische Ermittlung der Schallemissionen und
-immissionen der DEA-Station "Am T2. " 32 in I. vom 10. September 2002 gestützt.
46
Die genannten Untersuchungen der N. -BBM GmbH sind jedoch als Grundlage für die
Beantwortung der Frage, ob Nutzungskonflikte zu erwarten und - wenn ja - ob sich diese
auf der Grundlage der getroffenen Festsetzungen im Rahmen der für die
Mehrzweckhalle zu erteilenden Baugenehmigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
bewältigen lassen, von vornherein ungeeignet.
47
Die Untersuchungen fußen auf der fälschlichen Annahme, dass die Bebauung westlich
des Randweges als Allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren sei. In Wahrheit handelt
es sich aber - was unten noch ausgeführt wird - um ein Reines Wohngebiet, für das
sowohl nach der TA-Lärm als auch nach der 18. BImSchV deutlich niedrigere
Immissionsrichtwerte gelten.
48
Als untaugliche Grundlage für eine abwägungsgerechte Lärmbehandlung erweisen sich
die Untersuchungen auch deshalb, weil sie Auswirkungen der zugelassenen
Nutzungen während der Nachtzeit nicht berücksichtigen. Diese Vorgehensweise ist
zunächst auf die Annahme zurückzuführen, die nach TA-Lärm zu beurteilenden
Veranstaltungen einschließlich der vollständigen Leerung der Parkplätze seien -
abgesehen von 10 seltenen Ereignissen nach Ziffer 7.2 TA-Lärm - vor Beginn der
Nachtzeit abgeschlossen. Diese Annahme beruht wiederum auf einer vorgesehenen
Verschiebung der Nachtzeit von üblicherweise 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf 23.00 Uhr bis
7.00 Uhr. Eine solche Nachtzeitverschiebung wäre im Hinblick auf die Immissionsorte
"Am T2. " Nr. 30 und S.---weg Nr. 1 bis 7 wegen der Einhaltung einer achtstündigen
Nachtruhe nur möglich, wenn die benachbarte Tankstelle (DEA-Station "Am T2. " Nr.
32) an den Tagen der Nachtzeitverschiebung ihre üblichen morgendlichen
Öffnungszeiten von 6.00 Uhr auf 7.00 Uhr verschieben würde. Dies ergibt sich aus der
von der N. -BBM GmbH angefertigten Rechnerischen Ermittlung der Schallemissionen
und -immissionen der DEA-Station "Am T2. " 32 in I. vom 10. September 2002. Zwar
sieht der oben erwähnte städtebauliche Vertrag in § 2 Abs. 3 Satz 4 vor, dass der
künftige Betreiber der geplanten Mehrzweckhalle mit dem jeweiligen Betreiber der
Tankstelle eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung trifft, doch ist das
Zustandekommen einer solchen Vereinbarung damit in keiner Weise sichergestellt.
Sollte die vorgesehene Verschiebung der Nachtzeit letztlich scheitern, weil sich die
Betreiber der Mehrzweckhalle und der Tankstelle nicht auf eine Verschiebung der
morgendlichen Öffnungszeiten der Tankstelle einigen, wäre das mit der Mehrzweckhalle
49
und der dafür getroffenen Sondergebietsfestsetzung verbundene Konzept, das mehr als
zehn gewerbliche Veranstaltungen im Jahr vorsieht, die bis nach 22.00 Uhr dauern,
nicht mehr zu verwirklichen.
Soweit der Gutachter auch für die nach der 18. BImSchV zu beurteilenden
Sportveranstaltungen angenommen hat, sie seien einschließlich der vollständigen
Leerung der Parkplätze - abgesehen von bis zu 18 seltenen Ereignissen nach Ziffern
1.1 und 1.5 des Anhangs zur 18. BImSchV - vor Beginn der Nachtzeit abgeschlossen,
stützt er diese Annahme darauf, dass Sportveranstaltungen um 21.30 Uhr beendet und
die Parkplätze um 22.00 Uhr vollständig geleert seien. Diese Annahme ist trotz der
Regelung in dem mit dem künftigen Betreiber der geplanten Mehrzweckhalle
abzuschließenden städtebaulichen Vertrages, wonach dieser verpflichtet sei, durch
organisatorische und personelle Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Veranstaltungen
in der Mehrzweckhalle die Entleerung der Parkplätze von Besucherverkehren
grundsätzlich bis spätestens 22.00 Uhr erfolgt, gänzlich unrealistisch. Die gegebene
verkehrliche Situation, insbesondere die Anbindung der Parkplatzflächen an die Straße
"Am T2. " lässt es auch im Falle einer Verkehrsregelung durch Ordner im Bereich der
Einmündungen nahezu ausgeschlossen erscheinen, dass bei einer ausverkauften
Veranstaltung, die um 21.30 Uhr beendet ist - der Antragsteller weist zu Recht auf die
Unsicherheiten dieses Endtermins bei Basketballspielen hin - sämtliche Zuschauer in
30 Minuten die Halle verlassen, ihre Fahrzeuge aufsuchen und die Parkplatzflächen
verlassen können, zumal sich auch die Shuttle-Busse - das Stellplatzkonzept geht von
bis zu 38 Fahrten nach Veranstaltungsende aus - in den Verkehr einordnen müssen und
den Abfluss der Pkw nicht unerheblich behindern dürften.
50
Die Annahme der falschen Gebietsart und die fehlende Berücksichtigung der Nachtzeit
führen auch dazu, dass der in der Parkplatzlärmstudie (4. Auflage 2003) genannte
Mindestabstand zwischen den kritischen Immissionsorten und dem nächstgelegenen
Stellplatz auf den auch von Omnibussen genutzten Parkplatz entgegen der
Einschätzung des Gutachters nicht sicher eingehalten ist. Der tatsächliche
Mindestabstand (S.---weg Nr. 15) beträgt nur 55 m, während in der Tabelle 34 der
Parkplatzlärmstudie bei Reinen Wohngebieten bei einem von Omnibussen genutzten
Parkplatz ein Mindestabstand von 91 m vorgegeben ist. Unter 11.1 der
Parkplatzlärmstudie heißt es zudem, dass auch bei Einhaltung des Mindestabstandes in
besonderen Fällen eine schalltechnische Untersuchung erforderlich sein kann, wenn es
sich beispielsweise um einen Parkplatz mit hoher Bewegungshäufigkeit in der
maßgebenden vollen Nachtstunde handelt. Das ist hier der Fall. Nach den
Vorstellungen des Rates sollen in der Stunde nach Veranstaltungsende bis zu 38
Shuttle-Busfahrten stattfinden und bis zu 15 Reisebusse die Parkplatzflächen an der
geplanten Mehrzweckhalle verlassen.
51
Ferner nimmt der Gutachter an, der Betreiber sei verpflichtet, organisatorische
Vorkehrungen zu treffen, um Geräusche durch menschliches Verhalten auf eine
Mindestmaß zu beschränken und so für einen als Normalbetrieb zu bezeichnenden
Zustand zu sorgen (§ 3 Nr. 3 18. BImSchV). Dass der Veranstalter wirksame
Vorkehrungen dieser Art bereits für den Bereich der Parkplätze wird treffen können, darf
bezweifelt werden. Gerade bei den hier geplanten Sportveranstaltungen ist es nicht
auszuschließen, dass größere Fan-Gruppen laute Gesänge anstimmen und auch
lärmerzeugende Instrumente wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren benutzen.
52
Schließlich ist auch die Festsetzung der in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
53
einbezogenen bebauten Grundstücke westlich des S2.---weges als "Allgemeines
Wohngebiet" abwägungsfehlerhaft.
Sie stellt sich als Änderung des bisherigen Gebietscharakters dar, denn die fraglichen
Grundstücke sind nach den Angaben der Vertreter der Antragsgegnerin in der
mündlichen Verhandlung ausschließlich mit Wohnhäusern bebaut und waren daher im
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als faktisches Reines Wohngebiet zu qualifizieren.
54
Der Gemeindevertretung, die im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zulässigerweise eine
bestimmte städtebauliche Entwicklung innerhalb des Gemeindegebietes verfolgt, ist es
grundsätzlich unbenommen, auch den Gebietscharakter bereits bebauter Flächen im
Wege der Bauleitplanung zu verändern. Voraussetzung dafür ist allerdings eine
erkennbare Bestandsaufnahme zur Ermittlung der abwägungsrelevanten
Gesichtspunkte sowie das Vorliegen gewichtiger Gründe für die beabsichtigte
Umgestaltung der Gebietsart. Schließlich müssen die mit der Festsetzung gewollten
Änderungen als zumindest langfristig realisierbar erscheinen.
55
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1997 - 11a D 156/93.NE -, BRS 59 Nr. 40.
56
Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die hier in Rede stehenden
Baugebietsfestsetzungen nicht gegeben. Es fehlt im Aufstellungsverfahren bereits an
einer entsprechenden Bestandsaufnahme zur Ermittlung der in den Häusern westlich
des S2.---weges vorhandenen Nutzungen.
57
Soweit eine solche Bestandsaufnahme hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen sein
sollte, weil der Rat in Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse davon ausgegangen ist,
dass die auf den fraglichen Grundstücken aufstehenden Häuser ausschließlich
Wohnzwecken dienen - in der Planbegründung (5) ist von dem "Wohngebiet westlich
des S2.---weges " die Rede -, sind jedenfalls keine gewichtigen Gründe für die
beabsichtigte Umgestaltung der Gebietsart dargetan.
58
Den Aufstellungsvorgängen können weder Anhaltspunkte für die städtebauliche
Erforderlichkeit noch ein klar ablesbarer und begründeter planerischer Wille, das
vorhandene reine Wohngebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet zu entwickeln,
entnommen werden. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Plangeber mit der
Baugebietsfestsetzung "Allgemeines Wohngebiet" gezielt auf die Etablierung von
Nutzungen hinwirken will, die in einem reinen Wohngebiet nicht zulässig wären. In der
Planbegründung (5) heißt es dazu lediglich "mit der Festsetzung WA haben die Nutzer
auch die Chancen, die WA-zulässigen Nutzungen zu realisieren".
59
Es kann allerdings im Einzelfall abwägungsgerecht sein, den Baugebietscharakter
eines bebauten oder unbebauten Bereichs allein deshalb zu ändern, um durch die
Festsetzung einer Baugebietsart mit einem geringeren Schutzanspruch den mit der
bisherigen Baugebietsart verbundenen Schutzanspruch herabzusetzen und so eine
städtebaulich für erforderlich erachtete Planung an anderer Stelle vornehmen zu
können. Der Plangeber muss sich in einem solchen Fall aber Rechenschaft darüber
ablegen, dass er mit der Änderung des Gebietscharakters - insbesondere, wenn es sich,
wie hier, um einen bereits durchgängig bebauten Bereich handelt - in die
Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer eingreift. Er muss die beeinträchtigten
Nutzungsinteressen ermitteln, gewichten und deutlich machen, weshalb er sie
gegenüber anderen Planzielen zurückstellt.
60
Daran fehlt es hier deshalb, weil der Rat nicht erkannt hat, dass der Bebauungsplan mit
der Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" den bisherigen Gebietscharakter der
betroffenen Flächen westlich des S2.---weges ändert. Er ist nämlich davon
ausgegangen, dass die besagten Flächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als
allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren waren. Das trifft jedoch nicht zu. Die Art eines
in einer zusammenhängend bebauten Ortslage gelegenen Baugebietes wird - wenn sie,
wie hier, nicht durch Bebauungsplan festgesetzt ist - allein durch die vorhandene
bauliche Nutzung bestimmt. Ist in einem solchen bebauten aber unbeplanten Gebiet
ausschließlich Wohnnutzung vorhanden, handelt es sich um ein faktisches reines
Wohngebiet. Die verkehrliche Belastung durch die östlich verlaufende Straße "Am T2. ",
die der Bebauung am S.---weg nach der fälschlichen Auffassung des Rates den
Charakter eines Allgemeinen Wohngebiets verleiht, ist für die Gebietsqualifizierung
ebenso ohne Belang, wie die vom Rat herangezogene Nachbarschaft zu den
Sportanlagen im Bereich des J. -Parks. Diese Sportanlagen gehören rechtlich
betrachtet, das heißt bei einer Beurteilung des Gebietscharakters im Rahmen des § 34
Abs. 1 und 2 BauGB, nicht zur näheren Umgebung der Bebauung am S.---weg und
prägen deren Charakter demzufolge nicht. Die Sportanlagen liegen östlich der
mehrspurigen Durchgangs- und Verbindungsstraße "Am T2. " und des parallel
verlaufenden S2.---weges , die sie von den gänzlich andersartigen homogenen
Wohnnutzungen auf ihrer Westseite trennen. Die Homogenität dieses vergleichsweise
großen Nutzungskomplexes, zu dem auch die hier fraglichen Wohngrundstücke
gehören, führt zu seiner Bewertung als faktisches Reines Wohngebiet unabhängig
davon, dass - worauf die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
hingewiesen haben - südlich dieses Nutzungskomplexes ein größeres
Verwaltungsgebäude der Telekom und im Anschluss daran der Festplatz "I1. " gelegen
ist. Wollte man diese beiden zuletzt genannten Nutzungen als prägende Elemente der
Umgebung ansehen, in die auch die oben beschriebenen Wohngrundstücke
einzuordnen sind, wäre im Übrigen nicht von einem Allgemeinen Wohngebiet, sondern
von einer Gemengelage auszugehen. Jedenfalls der Festplatz "I1. " wäre in einem
Allgemeinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht zulässig. Der Bebauungsplan hätte
aus dieser Gemengelage einen Teil herausgelöst, der für sich betrachtet ausschließlich
Wohnnutzung aufweist und in der Planung seinem Bestand entsprechend hätte
behandelt werden müssen.
61
Die festgestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 BauGB erheblich
und erfassen den Bebauungsplan insgesamt.
62
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
63
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in
Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
64
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
65