Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2010
OVG NRW (arbeitszeit, pflicht zur dienstleistung, teilzeitbeschäftigung, beschwerde, gegenstand, treffen, gkg, anordnung, verwaltungsgericht, interesse)
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1734/09
Datum:
31.03.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1734/09
Schlagworte:
Teilzeitbeschäftigung Arbeitszeit Wach- und Wechseldienst
Leitsätze:
Zu den Grenzen des Anspruches einer im Wach- und Wechseldienst
tätigen Polizeikommissarin auf Einteilung ihrer Arbeitszeit im Rahmen
einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR
festgesetzt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde bleibt erfolglos.
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Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146
Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht
dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen
Anordnung hätte stattgeben müssen.
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Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihr
auf der Grundlage der Vorschriften des § 66 Satz 1 LBG NRW und des § 13 Abs. 1 LGG
über die begehrte - und zwischen den Beteiligten insoweit unstreitige - Änderung ihrer
Teilzeitbeschäftigung durch Erhöhung der Arbeitszeit von 21 auf 30 Wochenstunden
hinaus ein Anspruch dahingehend zusteht, den Dienst in der Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00
Uhr zu leisten.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, einer antragsgemäßen Beschäftigung der
Antragstellerin im Wach- und Wechseldienst stünden zwingende dienstliche Belange
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entgegen. Um den im Schichtbetrieb organisierten Dienstbetrieb aufrechterhalten zu
können, müssten andere Beamte einen um zwei Stunden verlängerten Dienst ausüben,
um der Antragstellerin die von ihr gewünschten Dienstzeiten zu ermöglichen. Eine
solche zusätzliche Belastung, die noch dadurch verstärkt werde, dass die
Arbeitszeitbelastung außerhalb des von der Antragstellerin begehrten Zeitfensters höher
sei, könne der Dienstherr diesen Beamten, denen gegenüber er gleichfalls zur Fürsorge
verpflichtet sei, auf Dauer nicht zumuten.
Mit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde in dem allein
innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 8.
Dezember 2009 nicht auseinander und genügt insoweit schon nicht den Anforderungen
des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Aber auch wenn zugunsten der Antragstellerin die
Ausführungen in dem weiteren Schriftsatz vom 27. Januar 2010 berücksichtigt werden,
hat sie einen Anspruch, auf ihrem Dienstposten im Wach- und Wechseldienst nur in der
Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr Dienst zu leisten, nicht dargetan.
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Der in § 66 Satz 1 LBG NRW dem Beamten u.a. im Fall der Betreuung eines Kindes
unter 18 Jahren gewährte Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung erstreckt sich nicht darauf,
auch eine Bestimmung über die Einteilung der ermäßigten Arbeitszeit treffen zu können.
Diese unterliegt vielmehr - wie auch im Fall der Vollzeitbeschäftigung - dem weiten
Organisationsermessen des Dienstherrn und ist Gegenstand seiner Weisungsbefugnis
nach § 35 Satz 2 BeamtStG.
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Plog/Wiedow, BBG, Stand: Februar 2010, § 72a Rn. 14, 34, 36.
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Dass dieses Ermessen auf die Einräumung der von der Antragstellerin begehrten
Arbeitszeit reduziert wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar mag der Dienstherr mit Blick auf die
ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht gehalten sein, neben den
dienstlichen Interessen auch dessen familiäre Belange ergänzend in seine Erwägungen
einzubeziehen. Dies führt jedoch unter Berücksichtigung der den Beamten treffenden
Pflicht zur Dienstleistung regelmäßig nicht dazu, dass der Dienstherr dessen privaten
Belangen den Vorrang einzuräumen hätte. Auch ist nicht erkennbar, dass die
Antragstellerin in einer Weise eingesetzt wird, die den Zielvorstellungen der
Teilzeitbeschäftigung gänzlich zuwiderlaufen würde. Insoweit führt nicht jede von den
individuellen Vorstellungen des Beamten abweichende Festlegung der Arbeitszeit, die
eine ideale Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht zulässt, dazu, dass der mit der
Teilzeitbeschäftigung verfolgte Zweck obsolet wird.
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Einen Anspruch auf die gewünschte Einteilung der Arbeitszeit kann die Antragstellerin
ferner nicht aus § 13 Abs. 1 LGG herleiten. Insoweit kann offen bleiben, ob § 13 Abs. 1
LGG überhaupt einen individuellen Anspruch gewährt.
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Vgl. zu den Bestimmungen in § 12 und § 13 BGleiG: BVerwG, Urteil vom 31.
Januar 2008 - 2 C 31.06 -, DÖV 2008, 514.
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Jedenfalls stünde der Antragstellerin ein etwaiger Anspruch auf Einräumung
individueller Arbeitszeiten nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur im Rahmen der
gesetzlichen, tarifvertraglichen und sonstigen Regelungen der Arbeitszeit zu. Die
insoweit im Fall der Antragstellerin maßgebliche Verordnung über die Arbeitszeit der
Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) räumt - anders als
§ 14 der allgemeinen Arbeitszeitverordnung - den im Wach- und Wechseldienst tätigen
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Polizeibeamten jedoch keine Möglichkeit ein, die Arbeitszeit - innerhalb bestimmter
Grenzen - selbst festzulegen. Soweit nach § 9 Abs. 1 Satz 3 AZVOPol "in Einzelfällen"
der Leiter der Polizeibehörde für einzelne Beamte eine andere Anordnung treffen kann,
wird hiervon eine Arbeitszeitregelung, die - wie die von der Antragstellerin begehrte -
dem Wach- und Wechseldienst zuwiderläuft, nicht umfasst. Darüber hinaus wäre
ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ein sich aus § 13 Abs. 1 LGG ergebender
Anspruch wegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Belange ausgeschlossen.
Das Erfordernis, eine ständige Einsatzbereitschaft der Polizei zu gewährleisten, dem
anders als durch ein Schichtdienstmodell nicht Rechnung getragen werden kann,
schließt es aus, einzelnen Beamten Arbeitszeiten einzuräumen, die mit dem Wach- und
Wechseldienst bereits im Grundsatz nicht vereinbar sind. Im Interesse der
Gewährleistung eines reibungslosen Dienstablaufs ist es vielmehr unabdingbar, dass
alle im Wach- und Wechseldienst tätigen Beamten sich in den Schichtdienst einfügen,
da andernfalls eine lückenlose Abdeckung aller Schichten ohne einen praktisch nicht
mehr zu bewältigenden Planungsaufwand bei der Aufstellung der Dienstpläne nicht
erreicht werden kann.
Auf die Frage, ob die Antragstellerin außerhalb des Wach- und Wechseldienstes
eingesetzt werden könnte, kommt es hier nicht an. Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist allein das auf die Vorschriften des § 66 Satz 1 LBG NRW und § 13 Abs. 1
LGG gestützte Begehren der Antragstellerin auf Gewährung einer Teilzeitbeschäftigung
bei gleichzeitiger Aufteilung der Arbeitszeit auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Ein
Anspruch, auf einen Dienstposten umgesetzt zu werden, dessen Anforderungen sich mit
der von der Antragstellerin gewünschten Arbeitszeitverteilung in Einklang bringen ließe,
ergibt sich aus § 13 Abs. 1 LGG nicht. Vielmehr folgt aus dem Umstand, dass
Gegenstand dieser Vorschrift allein die Regelung der Arbeitszeit ist und
Personalmaßnahmen oder eine Änderung der Organisationsstruktur ausdrücklich nicht
angesprochen werden, dass sich ein etwaiger Anspruch nur auf den konkret
innegehabten Dienstposten bezieht. Etwas anderes folgt auch nicht aus Nr. 2.1 der von
der Antragstellerin zitierten Verwaltungsvorschriften zu § 13 LGG. Diese bezieht sich
allein auf § 13 Abs. 3 LGG und den dort geregelten - in § 66 LBG NRW näher
ausgestalteten - Anspruch auf Gewährung der Teilzeit als solcher, nicht jedoch auf die
Einräumung von Arbeitszeiten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; eine Herabsetzung kam
aufgrund des Umstandes, dass der maßgebliche Rechtsschutzantrag auf eine
Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet
ist, nicht in Betracht.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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