Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2004
OVG NRW: grundstück, begriff, stadt, öffentlich, kritik, schule, verminderung, erhaltung, verhinderung, bebauungsplan
Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 2435/02
Datum:
08.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 2435/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 K 3380/00
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren
auf 10.225,84 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß § 124a
Abs. 4 Satz 4 VwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, rechtfertigt unter
keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte die Zulassung der Berufung.
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I. Das Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, mit dem
das Verwaltungsgericht die auf Unterlassung einer Nutzung des Schulhofs der I. -L. /X. -
S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der Schulzeiten sowie auf Ergreifung
von Maßnahmen zur Verhinderung solcher Benutzungen gerichtete Klage abgewiesen
hat.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass den Klägern der von ihnen - allein -
verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Untersagung und Verhinderung jeglicher
außerschulischen Nutzung nicht zustehe, weil in Anbetracht der vielfältigen, auch
baulichen Möglichkeiten für eine Minderung des von dem Spiel auf dem Schulhof
ausgehenden Lärms nicht davon ausgegangen werden könne, dass allein eine
Nutzungsuntersagung, die nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei, geeignet sei,
die Kläger vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine abweichende
Bewertung ergebe sich auch nicht aus der bauplanerischen Festsetzung des von den
Klägern bewohnten Grundstücks als reines Wohngebiet. Diese Argumentation wird
durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage gestellt.
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1. Unbegründet sind zunächst die von den Klägern geäußerten Zweifel an der Existenz
eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen schlicht
hoheitlich verursachte Immissionen, den das Verwaltungsgericht als
Anspruchsgrundlage für das von den Klägern verfolgte Begehren zugrunde gelegt hat.
Dass es einen derartigen Anspruch gibt, der einem von Immissionen eines
Hoheitsträgers betroffenen Nachbarn unmittelbar gegen den betreffenden Hoheitsträger
zusteht und der auf Unterlassung dieser Immissionen gerichtet ist, soweit sie das Maß
des im Einzelfall Zumutbaren überschreiten, entspricht der ständigen und seit langem
gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197 (199 f.); Urteil
vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (257); OVG NRW, Beschluss vom
28. Februar 2001 - 21 B 1889/00 - NVwZ 2001, 1181; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.
Juni 2002 - 10 S 1559/01 -, UPR 2003, 76 m.w.N.
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Die von den Klägern für einschlägig gehaltenen Regelungen, hier § 22 ff. BImSchG,
begründen demgegenüber keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im
Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, sondern entfalten
unmittelbare Wirkung allein in deren jeweiligem Verhältnis zu der für die
Anlagenüberwachung zuständigen Behörde.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. 257.
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Zutreffend ist ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dieser öffentlich-
rechtliche Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass der Hoheitsträger
Vorkehrungen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft trifft.
Dabei zeigt der einleitende Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Runderlass des
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 über
die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei
Freizeitanlagen, dass das Verwaltungsgericht - zutreffend - davon ausgegangen ist,
dass auch im Rahmen der Prüfung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs
den immissionsschutzrechtlichen Regelungen der Maßstab für die Beurteilung der
Frage zu entnehmen ist, welches Maß an hoheitlich verursachten Lärmimmissionen
nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls als (noch) zumutbar hinzunehmen ist,
weil sie sich (noch) nicht als erhebliche Belästigung und damit als schädliche
Umwelteinwirkung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG darstellen. Zutreffend
ist schließlich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der
Störungsbetroffene gegenüber dem störenden Hoheitsträger regelmäßig keinen
Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern allein darauf hat, dass
Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle unterbleiben. Wie der
unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt allein seiner Entscheidung.
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BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. 263.
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2. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzungsuntersagung komme
erst dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen ohne
Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen, ist - entgegen der Kritik der Kläger - nicht
zu beanstanden. Dieser Vorrang von immissionsmindernden Maßnahmen vor einer -
gänzlichen - Untersagung der emittierenden Nutzung ergibt sich rechtlich zwingend aus
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141; Hess.VGH,
Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, JURIS, Rdn. 44.
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Hiermit ist der mit dem Fehlen eines solchen Vorrangs der Immissionsverminderung vor
der Nutzungsuntersagung begründeten Kritik der Kläger am angefochtenen Urteil schon
vom Ansatz die Grundlage entzogen. Im Übrigen ist diese Kritik auch in der Sache
unbegründet: Für die Feststellung, dass der von den Klägern im vorliegenden Verfahren
- ausschließlich - vertretenen "Maximalforderung" einer völligen Untersagung jeglicher
außerschulischen Nutzung des Schulhofes wegen der Mannigfaltigkeit der
Möglichkeiten, die Lärmentfaltung spielerischer Aktivitäten auf dem Schulhof zu
begrenzen - zu denken wäre etwa an lärmmindernde Maßnahmen an einzelnen
Spielgeräten, an deren räumlich anderer Anordnung, an Beschränkungen hinsichtlich
der Art der Nutzung oder an Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungszeiten, wie sie
bereits im Eilverfahren VG Gelsenkirchen 8 L 869/01 angeordnet worden waren -, kein
Erfolg beschieden ist, bedurfte es keiner näheren Feststellungen hinsichtlich des von
dem außerschulischen Spiel auf dem Schulhof auf das von den Klägern bewohnte
Grundstück konkret einwirkenden Lärms. Denn es fehlte - und fehlt - jeder Anhaltspunkt
dafür, dass Bemühungen der Beklagten mit dem Ziel, diesen Lärm auf ein den Klägern
immissionsschutzrechtlich zumutbares Maß zu reduzieren, von Anfang an zum
Scheitern verurteilt wären; auch die Kläger nennen im Zulassungsantrag nichts, was
solche Maßnahmen als fruchtlos erscheinen ließe. Damit aber war das konkrete
Ausmaß des zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem
Schulhof tatsächlich verursachten Lärms, dessen Feststellung bei einem auf
Lärmminderung gerichteten Begehren sinnvoll gewesen wäre, für das angefochtene
Urteil ohne Bedeutung.
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3. Auch die Ausführungen der Kläger zum ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden
"Gebietsgewährleistungsanspruch" wecken keine ernstlichen Zweifel an der
Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen
für das von ihnen bewohnte Grundstück ihnen keinen vom Umfang der tatsächlichen
Beeinträchtigung unabhängigen Anspruch auf gänzliche Unterlassung der
außerschulischen Nutzung des Schulhofs vermitteln.
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Die Kläger nennen bereits keinen stichhaltigen Grund dafür, dass und warum sich die -
umfangreich zitierten - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 16.
September 1993 -
15
4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. (162),
16
zum "Baugebiet i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO", d.h. zu demjenigen Gebiet, für dessen
("durch die zugelassene Nutzung verursachten") Bedarf "in Kleinsiedlungsgebieten,
reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der
Erholung dienen", Stellplätze und Garagen errichtet werden dürfen, "ohne weiteres auf
den hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang übertragen" lassen, weil der für
diese Vorschrift entwickelte Begriff des Baugebietes "exakt der Begriff [sei], der auch
den Baugebietsvorschriften in den §§ 2 bis 11 BauNVO zugrunde lieg[e]".
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Jede nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung bleiben die Kläger im
Zulassungsantrag schuldig. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Einbeziehung von außerhalb des Bebauungsplangebiets in angrenzenden
Wohngebieten liegenden Grundstücken in den Begriff des "Baugebiets i.S. von § 12
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Abs. 2 BauNVO" (allein) damit begründet, dass "auch jenseits einer Plangrenze ...
notwendige Stellplätze errichtet werden [könnten]",
vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S.162,
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während es in derselben Entscheidung den nachbarschützenden Charakter von
Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung darauf stützt,
dass "die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer
rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden" seien,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 155,
21
liegt das von den Klägern vertretene Verständnis der betreffenden Urteilspassage auch
nicht eben nahe. Gegen sie spricht etwa, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst
seine jüngere Rechtsprechung (nur) dahingehend beschreibt, hiernach habe "die
Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan grundsätzlich
nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen" (Hervorhebung durch
den Senat).
22
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 - NVwZ 2000, 679.
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Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seine
Auffassung, die Kläger könnten den Klageanspruch nicht aus der
bauplanungsrechtlichen Festsetzung des von ihnen bewohnten Grundstücks als reines
Wohngebiet durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 8 herleiten, nicht allein
darauf gestützt, dass das Schulgrundstück im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 16
der Stadt N. liegt, sondern maßgeblich auch darauf, dass das Grundstück hierin als
"Fläche für den Gemeinbedarf (Schule)" ausgewiesen ist, mithin auf die gegenüber der
Festsetzung für das Wohngrundstück der Kläger abweichenden Nutzungsart (UA S. 7
f.). Die Einwendungen, die die Kläger dieser die Ablehnung eines
Gebietsgewährleistungsanspruchs selbständig tragenden Begründung des
Verwaltungsgerichts entgegenhalten, gehen fehl:
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Die Behauptung der Kläger, dass "nach der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ... ein Anspruch auf
Wahrung der für das eigene Grundstück festgesetzten Gebietsart auch gegenüber
Verstößen gegen die Festsetzung einer anderen Gebietsart in einem benachbarten
Baugebiet" besteht, ist unzutreffend: In dem Urteil vom 20. Oktober 1997 - 10 A 4504/95
-, das die Kläger als Beleg für ihre Behauptung bemühen, hat der 10. Senat des
beschließenden Gerichts die Frage, "ob in allen Fällen eine planungsrechtlich
unzulässige Nutzung in dem einen Baugebiet einen nachbarlichen Abwehranspruch in
Form des Gebietswahrungsanspruchs für jeden Eigentümer eines Grundstücks in dem
benachbarten Baugebiet auslöst", ausdrücklich dahingestellt sein lassen; nur für eine
eng begrenzte Ausnahmesituation, hat es einen solchen Anspruch bejaht.
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A.a.O., S. 14 des Urteilsabdrucks.
26
Eine solche Ausnahmesituation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil keine Rede
davon sein kann, dass die - im öffentlichen Interesse liegende - Nutzung eines
Schulhofs außerhalb der Schulzeiten als Spielplatz,
27
vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2001 - 21 B 402/01 -, Beschlussbadruck
S. 7,
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mit der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) unverträglich ist,
geschweige denn, dass sie den Charakter des Schulgrundstücks "unmittelbar verändern
würde".
29
Im Übrigen hat derselbe Senat inzwischen - bezogen u.a. auf ein Grundstück mit einer
Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Kirche" -
ausdrücklich festgestellt, dass Grundstücke, für die innerhalb eines
Bebauungsplangebietes unterschiedliche Nutzungen festgelegt sind, nicht innerhalb
eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten liegen, dass jedoch der
sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets
greift.
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OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, JURIS, Rdn. 3 ff., S. 3
des Beschlussabdrucks.
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Auch der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Baden-Württembergischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1996 - 10 S 1492/92 -, BRS 58, Nr. 160, geht
fehl. In dieser Entscheidung ist das genaue Gegenteil von dem ausgesagt, was die
Kläger als Inhalt der Entscheidung ausgeben.
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II. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4
VwGO), dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten (§
124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Soweit die Kläger diesbezüglich "insbesondere" auf
ihre Ausführungen zum "Gebietserhaltungsanspruch" im Zusammenhang mit dem
Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil sowie darauf
verweisen, dass diese in diesem Urteil "eher kursorisch" abgehandelt worden seien,
kann auf die Ausführungen unter I. verwiesen werden; hieraus ist ersichtlich, dass das in
Bezug genommene Zulassungsvorbringen keine - entscheidungsrelevanten -
Rechtsfragen von besonderer Schwierigkeit darlegt. Soweit die Kläger im Übrigen
sinngemäß darauf verweisen, dass die "Rechtsfragen nach der Reichweite des
'Gebietserhaltungsanspruchs'" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch
nicht "so abschließend und eindeutig geklärt" seien, dass es bei einer erstinstanzlichen
Entscheidung ohne Überprüfung in einem Berufungsverfahren sein Bewenden haben
könnte, fehlt den Ausführungen der - namentlich vor dem Hintergrund der oben zitierten
jüngeren Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts - gebotene
Bezug zum konkreten Fall.
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III. Auch der Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird im
Zulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.
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Es ist schon nicht erkennbar, inwiefern zwischen der von den Klägern dem
Bundesverwaltungsgericht zugeschriebenen Aussage aus dem Urteil vom 16.
September 1993 - a.a.O. -,
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"daß das Baugebiet und damit auch der auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets
gerichtete Anspruch nicht an den Grenzen des Bebauungsplans enden, sondern
planübergreifend auch das im Geltungsbereich eines angrenzenden Bebauungsplans
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festgesetzte Baugebiet einschließen kann",
und der dem Verwaltungsgericht zugeschriebenen Aussage,
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"daß eine mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 8 der Stadt N. vereinbare
Nutzungsart lediglich bei Vorhaben im Geltungsbereich eben dieses Bebauungsplans
eingefordert werden könne",
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irgendein Widerspruch bestehen soll, da das Bundesverwaltungsgericht über den hier in
Rede stehenden Plan weder zu befinden hatte noch befunden hat. Zudem ist der von
den Klägern formulierten - angeblichen - Aussage des Bundesverwaltungsgerichts,
Baugebiete könnten über Plangebietsgrenzen hinausreichen, eine zwingende
Festlegung über eine solche Ausweitung eines Baugebiets im Einzelfall ohnehin nicht
zu entnehmen.
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Bereits oben ist im Übrigen dargestellt, dass das angefochtene Urteil nicht allein auf der
Annahme einer räumlichen Begrenzung des aus den Festsetzungen des Vorhaben- und
Erschließungsplans Nr. 8 der Stadt N. folgenden Gebietserhaltungsanspruchs auf das
Plangebiet beruht, sondern tragend auch auf den unterschiedlichen Festsetzungen der
Art der baulichen Nutzung für das Schulgrundstück einerseits und das von den Klägern
bewohnte Wohngrundstück andererseits. Der angeblichen Abweichung käme für das
angefochtene Urteil demnach keine entscheidungstragende Bedeutung zu.
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Schließlich und vor allem besteht die im Zulassungsantrag geltend gemachte Divergenz
schon deshalb nicht, weil die Kläger das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
unzutreffend wiedergeben. Die von ihnen angesprochene Urteilspassage bezieht sich -
wie bereits oben angesprochen - nicht auf "das Baugebiet und damit auch de[n] auf
Erhaltung der Eigenart des Baugebiets gerichtete[n] Anspruch", wie die Kläger Glauben
machen wollen, sondern ausdrücklich und ausschließlich auf das "Baugebiet im Sinne
von § 12 Abs. 2 BauNVO",
41
vgl. Urteil vom 16. September 1993 - a.a.O. -, S. 162,
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dessen Abgrenzung vorliegend überhaupt nicht in Rede steht. Anlass zu einer Aussage
des von den Klägern behaupteten Inhalts bestand für das Bundesverwaltungsgericht
seinerzeit schon deshalb nicht, weil die Grundstücke des damaligen Klägers und der
Beigeladenen im Gebiet desselben Bebauungsplans lagen, der den fraglichen Bereich
als reines Wohngebiet festsetzte.
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Vgl. Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. 152 f.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO;
die Streitwertsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der hier
maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S.
3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) - GKG a.F. -,
vgl. § 72 GKG.
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