Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2003
OVG NRW: lwg, abgabefreiheit, erfüllung, rüge, unterlassen, durchschnitt, bekanntmachung, verrechnung, zustand, abgabebefreiung
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 626/00
Datum:
16.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 626/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7648/99
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung
sowohl für das Klageverfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf
2.531,48 EUR (= früher 4.951,15 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der vom Kläger
geltend gemachten Zulassungsgründe greift durch.
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Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darzulegen.
Insoweit ist bereits der Ansatz des Klägers unzutreffend. Ernstliche Zweifel an der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nämlich
nicht schon dann gegeben, wenn neben die für deren Richtigkeit sprechenden
Umstände gewichtige dagegen sprechende Gründe treten mit der Folge, dass der Erfolg
der angestrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vielmehr nach
ständiger Rechtsprechung des Senats erst dann vor, wenn die Umstände, die für die
Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Sinne des Entscheidungsergebnisses sprechen,
deutlich überwiegen. Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit
einzelner Begründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen, wenn diese nicht
zugleich überwiegende Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses
begründen. Dargelegt nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur
Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001,
BGBl. I S. 3987) ist der Zulassungsgrund nur, wenn er benannt wird und wenn sich der
Antrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts
auseinander setzt und im Einzelnen substantiiert erläutert, in welcher Hinsicht und aus
welchen Gründen diese aus Sicht des Verfahrensbeteiligten mit der Folge eines
unrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnen. Dem genügt der
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Antrag nicht.
Der Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft nicht ausreichen
lassen, dass das hier streitige Nachklärbecken den in der ursprünglich erteilten
Genehmigung aufgestellten Anforderungen entspreche, greift nicht durch. Das Gleiche
gilt für die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände, die
hier einschlägigen Arbeitsblätter ATV A 126 von November 1987/Dezember 1993 bzw.
ATV A 131 von Februar 1991 forderten für vorhandene Anlagen keine Nachrüstung oder
Anpassung an die in den Arbeitsblättern für neue Anlagen geltenden Regeln, eine
solche sei auch wegen Unwirtschaftlichkeit abzulehnen, schließlich habe selbst die
Bezirksregierung zu keinem Zeitpunkt eine Vertiefung des Nachklärbeckens verlangt,
sondern andere Maßnahmen zur Sanierung ausreichen lassen. Keiner dieser Umstände
ist für den vorliegenden Fall erheblich. Denn nach § 73 Abs. 2 LWG (in der hier
anzuwendenden Fassung vom 9. Juni 1989, GV. NRW. S. 384) kommt es allein auf die
Einhaltung der im Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik für neue Anlagen
an. Sind diese aber maßgeblich, so spielt es keine Rolle, ob die betreffende Anlage
früher einmal und auch im Veranlagungsjahr noch den bei Genehmigungserteilung
gültigen Regeln entsprochen hat, ob die nunmehr einschlägigen Regeln für vorhandene
Anlagen eine Nachrüstung fordern, welche Anforderungen die Bezirksregierung
insoweit stellt oder ob eine Nachrüstung unwirtschaftlich ist.
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Die hier vertretene Auslegung folgt bereits aus dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 LWG. Die
Verknüpfung der Abgabefreiheit mit der Anforderung, dass "die Anlagen zur Beseitigung
... und deren Betrieb den ... Regeln ... entsprechen", schließt es aus, auf einen anderen
Zeitpunkt als den der grundsätzlich abgabepflichtigen Einleitung, also das
Veranlagungsjahr, abzustellen. Der Gebrauch des Präsens zeigt, dass die Anlagen und
deren Betrieb die im Zeitpunkt der Einleitung geltenden Regeln einhalten müssen und
dass die Erfüllung der Voraussetzungen beim Bau der Anlage oder zu einem anderen
Zeitpunkt in der Vergangenheit nicht ausreicht.
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Der als Gegenargument angeführte Hinweis des Klägers auf die Existenz des § 7 a Abs.
2 WHG führt insoweit nicht weiter. Abgesehen davon, dass es im vorliegenden
Zusammenhang nicht um die Vorschrift des § 7 a WHG, sondern um § 18 b WHG geht,
spricht gerade die Existenz des Absatzes 2 gegen die Auffassung des Klägers. Der
Umstand, dass in § 73 Abs. 2 LWG nicht auf § 7 a WHG (bzw. § 18 b WHG) insgesamt,
sondern nur auf den jeweiligen Absatz 1 verwiesen wird, zeigt gerade, dass für die
Abgabefreiheit nach § 73 Abs. 2 LWG die Anforderungen an neue Anlagen maßgeblich
sind.
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Der weitere Vortrag des Klägers, dass § 73 Abs. 2 Satz 1 LWG in Bezug auf § 18 b
WHG auf dessen Absatz 1 insgesamt, also auch dessen Satz 2 ohne Beschränkung auf
Anforderungen für neue Anlagen, verweise, während die Vorschrift hinsichtlich § 7 a
WHG ausdrücklich nur auf dessen Absatz 1, nicht aber auch auf Absatz 2 für
vorhandene, den Anforderungen nach Absatz 1 nicht entsprechende Einleitungen
Bezug nehme, geht schon vom Ansatz her fehl. Denn einen Satz 2 gab es nicht in § 18 b
Abs. 1 WHG in der hier einschlägigen Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 25. Juli
1986, BGBl. I S. 1165, die bis zur Neufassung durch das 6. Änderungsgesetz vom 11.
November 1996, BGBl. I S. 1690, galt. Unabhängig davon trifft die Argumentation auch
der Sache nach nicht zu. Denn § 18 b WHG alter wie neuer Fassung trifft die gleiche
Unterscheidung wie § 7 a WHG, indem er in Absatz 1 Anforderungen an Bau und
Betrieb neuer Anlagen aufstellt und in Absatz 2 Regelungen für vorhandene Anlagen,
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die den Anforderungen nach Absatz 1 nicht (mehr) entsprechen. Da § 73 Abs. 2 Satz 1
LWG ebenso wie bei § 7 a WHG auch bei § 18 b WHG ausdrücklich nur auf deren
jeweiligen Absatz 1 verweist, ist klar gestellt, dass die Regeln für neue Anlagen
Anwendung finden sollen, also die im Veranlagungsjahr geltenden Regeln einschlägig
sind.
Allein die hier vertretene Auffassung wird auch Sinn und Zweck der Befreiungsregelung
des § 73 Abs. 2 LWG gerecht. Wie der Beklagte zu Recht hervorhebt, soll die
Privilegierung einen Anreiz dazu bieten, Anlagen jeweils den neuesten Regeln der
Technik anzupassen, um auf diese Weise Fortschritte in der Abwasserreinigung zu
erzielen. Handeln im Sinne einer Verbesserung der Anlagen soll honoriert, nicht aber
auch derjenige begünstigt werden, der zwar in der Vergangenheit die damals geltenden
Regeln eingehalten haben mag, inzwischen aber nur einen veralteten Zustand aufrecht
erhält.
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Eine fehlende Nachrüstpflicht für vorhandene Anlagen in den technischen Regeln
belegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass es bei bestehenden Anlagen für die
Abgabefreiheit nur auf die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen ankommt.
Insoweit ist die Regelung in § 73 Abs. 2 WHG mit seiner Forderung nach Erfüllung der
Anforderungen sowohl an den Bau und Betrieb der Anlage als auch an die Einleitung
des Abwassers eindeutig. Träfe die Auffassung des Klägers zu, würde die erste
Voraussetzung für die Abgabefreiheit (Anforderungen an Bau und Betrieb) in
zahlreichen Fällen ins Leere gehen, da sie praktisch nur bei Neuanlagen, welche die
Voraussetzung ohnehin in der Regel erfüllen werden, eingreifen würde.
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Dem Kläger kann ferner nicht in seiner Auffassung gefolgt werden, aus der
bundesrechtlichen Befreiungsregelung für Kleineinleiter in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in
der hier anzuwendenden Neufassung der Bekanntmachung vom 6. November 1990
(AbwAG 1991) und der dazu ergangenen Kommentierung in Sieder/Zeitler/Dahme
(Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 8 AbwAG Rdnrn. 17-19) sei
herzuleiten, auch § 73 Abs. 2 LWG sei dahin auszulegen, dass es nur auf die
Einhaltung der im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage geltenden Regeln der Technik
ankomme. Dabei kann dahinstehen, ob § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG tatsächlich im Sinne
der vom Kläger angeführten Kommentierung auszulegen ist. Selbst wenn dies zuträfe,
käme eine Übertragung der Auslegung auch auf die Vorschrift des § 73 Abs. 2 LWG aus
den bereits dargelegten Gründen nicht in Betracht.
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Schließlich teilt der Senat nicht die Auffassung des Klägers, die Anwendung der im
jeweiligen Veranlagungsjahr geltenden Regeln der Technik sei unpraktikabel und führe
wegen der Möglichkeit unterschiedlicher Auslegungen der Regeln zu
Bestimmtheitsproblemen. Daraus eventuell resultierende Schwierigkeiten bestehen
unabhängig davon, auf welches Jahr abzustellen ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso die
Feststellung und Auslegung der Regeln früherer Jahre weniger schwierig sein soll als
die entsprechende Feststellung und Auslegung der Regeln des Veranlagungsjahres.
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Die Zulassung der Berufung wegen der weiter geltend gemachten besonderen
tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Der Zulassungsantrag genügt insoweit nicht dem
Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.. Wer sich auf den
Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der
Rechtssache beruft, muss geltend machen, dass sich der konkret zu entscheidende Fall
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in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant, d.h. erheblich, von dem Spektrum
der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet.
Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Zulassungsantrag lässt jede
Darlegung zu der Frage vermissen, dass und warum der vorliegende Fall in
tatsächlicher Hinsicht deutlich schwieriger sein soll als der Durchschnitt der in
verwaltungsrechtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle.
Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers auch keine grundsätzliche
Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger
aufgeworfene Frage, auf welchen Zeitpunkt der allgemein anerkannten Regeln der
Technik für die Befreiung der Niederschlagswasserabgabe nach § 73 Abs. 2 LWG
abzustellen ist, bedarf nicht der Klärung durch ein Berufungsverfahren. Soweit die
umfassend erhobene Fragestellung sich auf die Voraussetzung in § 73 Abs. 2 Satz 1
letzter Halbsatz LWG bezieht, wonach die Einleitung des mit Niederschlagswasser
vermischten Abwassers hinsichtlich der in § 69 Abs. 3 LWG genannten Parameter den
Mindestanforderungen des § 7 a Abs. 1 WHG entsprechen muss, ist die Frage bereits in
der Rechtsprechung des Senats geklärt und zwar dahin, dass auf die Regeln
abzustellen ist, die in dem jeweiligen Veranlagungsjahr gelten.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1998 - 9 A 2/96 -, NWVBl. 1999, 301;
Beschluss vom 23. April 1999 - 9 A 1745/99 -.
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Aber auch im Übrigen bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens, um
die gewünschte Klärung herbeizuführen. Denn die Frage nach dem maßgeblichen
Zeitpunkt hinsichtlich der von den Anlagen zur Beseitigung des Niederschlagswassers
und deren Betrieb einzuhaltenden Regeln nach § 18 b Abs. 1 WHG und des § 57 Abs. 1
LWG (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz LWG) ist nach den vorstehenden
Ausführungen eindeutig dahin zu beantworten, dass ebenfalls auf das jeweilige
Veranlagungsjahr abzustellen ist.
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Letztlich kommt eine Zulassung der Berufung auch nicht wegen des gerügten
Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO Betracht. Der Vorwurf, das
Verwaltungsgericht hätte von seinem Rechtsstandpunkt aus der Frage nachgehen
müssen, was Inhalt der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Nachklärbecken
im Zeitpunkt des streitigen Veranlagungsjahres gewesen sei, dies aber - so wird man
ergänzen müssen - unterlassen, trifft bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat
ausdrücklich festgestellt, dass die hier einschlägigen Arbeitsblätter A 126 und A 131 die
vorliegend maßgeblichen Regeln der Technik wiedergeben. Wenn der Kläger
hiergegen nunmehr einwendet, die Regelungen der Arbeitsblätter hätten nicht
unbesehen auf den Fall übertragen werden dürfen, so ist er mit dieser Rüge nach § 173
VwGO i.V.m. §§ 295 Abs. 1, 531 ZPO ausgeschlossen. Obwohl der Beklagte die
genannten Arbeitsblätter als Nachweis für die maßgeblichen Regeln der Technik in das
Verfahren eingeführt hatte und der Kläger deshalb damit rechnen musste, dass diese
der Entscheidung zugrunde gelegt werden könnten, hat er es unterlassen, eine
entsprechende Rüge bereits in erster Instanz zu erheben und erforderlichenfalls
Beweisanträge zu stellen, wenn er die Auffassung des Beklagten nicht teilte und der
Meinung war, die in den Arbeitsblättern niedergelegten Anforderungen seien nicht mit
den Regeln der Technik gleichzusetzen. Wer selbst nicht alle prozessualen und
faktischen Möglichkeiten wahrnimmt, auf etwaige Fehler bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinzuweisen und, wie hier, eine
aus seiner Sicht notwendige Beweiserhebung z.B. durch Stellung eines
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entsprechenden Antrages zu veranlassen, kann sich im Rahmen der Verfahrensrüge
nicht auf einen damit möglicherweise zusammenhängenden Fehler des
Verwaltungsgerichts berufen. Etwaige weitere Ermittlungen hätten sich dem
Verwaltungsgericht auch nicht von Amts wegen aufdrängen müssen. Es hat mit
nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Begründung angenommen, den
Arbeitsblättern die maßgeblichen Regeln entnehmen zu können.
Vgl. auch Nr. 2.2 Abs. 1 der Grundsätze für die Erarbeitung des Regelwerks - ATV-
Arbeitsblatt A 400 - von Oktober 1986.
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Gegenteiliges folgt auch nicht aus dem Hinweis, eine Anwendung der Arbeitsblätter
hätte dem Verwaltungsgericht schon deshalb fraglich erscheinen müssen, weil es nicht
Sinn der Abwasserabgabe sein könne, wirtschaftlich unsinnige Investitionen zu fordern.
Vorliegend geht es nicht um die Forderung von Investitionen, sondern um die Frage, ob
eine Abgabebefreiung erteilt werden kann, obwohl eine Anlage nicht (mehr) den
aktuellen technischen Anforderungen entspricht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die zunächst errechnete
Abwasserabgabe belief sich zwar auf einen höheren Betrag. Nach der Verrechnung
gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG 1991 verblieb aber als zu zahlende Abgabe nur noch der
hier festgesetzte Betrag, der deshalb auch als Streitwert maßgeblich ist. Da das
Verwaltungsgericht (offenbar versehentlich) den Verrechnungsbetrag angesetzt hat, der
keinesfalls maßgeblich sein kann, ist die erstinstanzliche Festsetzung entsprechend zu
ändern.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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