Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.09.2003

OVG NRW (wirtschaftliche einheit, rechtliches gehör, bildung, umstände, verwaltungsgericht, einheit, kenntnis, fläche, streitwert, antrag)

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1982/03
Datum:
02.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1982/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 867/01
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.304,77 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht
vorliegen.
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Der Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des
beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist nicht vom Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 1998 - 15 A
1636/94 - abgewichen. Entgegen den Darlegungen des Klägers verhält sich diese
Entscheidung nicht zur Frage der Bildung wirtschaftlicher Einheiten.
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Das Verwaltungsgericht ist auch nicht von den Entscheidungen des beschließenden
Gerichts
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OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -, Seite 3 des amtlichen
Umdrucks; Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 111 (113),
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abgewichen. Richtig ist, dass dort ausgeführt wird, dass ein Anhaltspunkt für die Bildung
wirtschaftlicher Einheiten aus einem großen Buchgrundstück auch die sich für die
Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftliche sinnvolle
Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon
vorhandenen baulichen Bestandes sein kann. Das Verwaltungsgericht hat keinen
davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern darauf abgestellt, was im
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Einzelfall auf Grund und in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung an
Bausubstanz verwirklicht worden ist. Das ist bei bebauten Grundstücken ein zulässiger
Gesichtspunkt für die Bildung einer wirtschaftlichen Einheit.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65).
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Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs.
2 Nr. 3 VwGO). Die aufgeworfene Frage,
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"inwieweit ein gewerbliches Vorhaltegrundstück dem grundsätzlichen Zuschnitt nach
dem Buchgrundstück unterliegt oder auf Grund der Prägung des wirtschaftlichen
Grundstücksbegriffes eine Teilung des einheitlichen Buchgrundstückes zulässig ist",
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stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Sollte damit die Frage gemeint sein, ob ein
Buchgrundstück, dessen Fläche teilweise ungenutzt ist, aber als zukünftig gewerblich
zu nutzende Fläche für einen bereits auf demselben Buchgrundstück vorhandenen
Gewerbebetrieb vorgehalten wird, in wirtschaftliche Einheiten aufgeteilt werden kann, so
ist dies ohne Weiteres zu bejahen. Die Frage, ob aus einem Buchgrundstück eine
wirtschaftliche Einheit oder mehrere zu bilden sind, bemisst sich nach den in der
Rechtsprechung des beschließenden Gerichts näher entwickelten Kriterien.
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Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, S. 3 des amtl.
Umdrucks [Regelungen des Bebauungsplans]; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A
5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189) [bauplanungsrechtliche Gesichtspunkte unter
Berücksichtigung des Bestandes]; Beschluss vom 24. November 2000 - 15 B 1769/00 -,
S. 3 des amtlichen Umdrucks [Querteilung zwischen zwei parallelen Anbaustraßen];
Urteil vom 21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 (65) [verwirklichte
Baugenehmigung].
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Die Anwendung dieser Kriterien ist eine Frage des Einzelfalles. Der vorliegende Fall
gibt keinen Anlass zu näherer grundsätzlicher Klärung.
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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem
durchzuführenden Berufungsverfahren der Klage aus den im Zulassungsverfahren
genannten Umständen stattzugeben ist. Es ist nicht erkennbar, warum durch den
Kaufvertrag, mit dem der Rechtsvorgänger des Klägers das Grundstück erworben hat
und in dem eine Bebauungspflicht vorgesehen sein soll, die Frage der Bildung einer
wirtschaftlichen Einheit berührt wird. Gleiches gilt für die Länge des hier in Rede
stehenden flächenerschließenden Weges.
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Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - ) dadurch, dass auf die
vorgenannten Umstände in dem Urteil nicht weiter eingegangen wird, liegt nicht vor.
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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen
sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen
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auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in
Art. 103 Abs. 1 GG niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor,
wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder
doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf
den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das
Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt
dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Die genannten Umstände der Bebauungspflicht nach dem Kaufvertrag und der Länge
des die Fläche erschließenden Weges stellen - wie oben ausgeführt - keine erheblichen
Umstände für die zu entscheidende Frage der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit dar,
sodass deren Nichterwähnung im angegriffenen Urteil keine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darstellt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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