Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.08.2000

OVG NRW: armee, wahrscheinlichkeit, gewissheit, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 493/00
Datum:
24.08.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 493/00
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 1402/95
Tenor:
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das Klageverfahren in erster Instanz
Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt L. , G. , beigeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2000 ist zuzulassen, weil die von
der Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der
Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses aus den nachfolgenden Gründen bestehen.
2
Die Beschwerde ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben waren und sind. Die Klägerin hat mit
ihrer zu den Akten gereichten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse gemäß § 117 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die
Kosten der Prozessführung aufzubringen.
3
Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen
vor. Nach § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Prozesskostenhilfe ist danach
nicht erst bei einer Gewissheit des Erfolges, sondern bei einer gewissen
Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolges zu gewähren.
4
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die auch im Verfahren der Klägerin im
Vordergrund der rechtlichen Überlegungen stehende Frage, unter welchen
Voraussetzungen eine Tätigkeit ihres Vaters als Berufssoldat in der sowjetischen Armee
den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2b BVFG in der ab 1. Januar 2000 geltenden
Fassung erfüllt, beantwortet sich weder unmittelbar aus dem Gesetz noch ist diese
Frage bislang in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Vor diesem Hintergrund kann
der vorliegenden Klage die erforderliche Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO nicht
abgesprochen werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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