Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.04.2007
OVG NRW: zahnarzt, aufklärungspflicht, beweisantrag, verschluss, behandlung, beihilfe, datum
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1373/05
Datum:
18.04.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 1373/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 8289/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 416,88 Euro
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits an
den gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu erfüllenden Darlegungsvoraussetzungen
scheitert, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet sind.
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Auch soweit sich die Antragsbegründung der Sache nach einem der Zulassungsgründe
des § 124 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt, greifen die geltend gemachten Einwände der
Klägerin nicht durch.
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Es ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils
(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe nur in dem tenorierten
Umfang einen Anspruch auf die beantragte weitere Beihilfe. Hinsichtlich des für die
GOÄ Nr. 5000 in Rechnung gestellten 2,5fachen Gebührensatzes fehle es an der für die
Überschreitung des 1,8fachen Satzes erforderlichen Darlegung patientenbezogener
Besonderheiten. In Bezug auf die GOZ Nr. 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) sei
die Schwellenwertüberschreitung vom Zahnarzt S. T. hingegen ausreichend
patientenbezogen begründet worden, so dass die Klage insoweit Erfolg habe.
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Allerdings sei die Leistung nach GOZ Nr. 241 hier nicht mehrfach beihilfefähig. Der
Dienstherr habe durch Nr. 7.6 des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1998 - B 3100-3.1.6.2.-IV A 4 - klargestellt, dass
die Aufbereitung eines Wurzelkanals nicht mehrfach berechnet werden könne. Die in
Rechnung gestellten Anästhetika seien nicht beihilfefähig, weil sie als Praxiskosten
bereits mit den sonstigen Gebühren abgegolten seien.
Die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf Erwägungen zur
Ablehnung der Beihilfefähigkeit der für die Wurzelkanalaufbereitung desselben Zahns
nach GOZ Nr. 241 in Rechnung gestellten Beträge. Soweit es um die weiteren
Positionen geht, muss der Zulassungsantrag deshalb schon mangels einer
Antragsbegründung erfolglos bleiben. Aber auch im Übrigen greift das
Zulassungsvorbringen nicht durch.
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Die Klägerin hat zur Begründung dafür, dass es sich um vier in sich abgeschlossene
und selbstständig abrechenbare Wurzelkanalaufbereitungen handele, lediglich darauf
verwiesen, dass die zweite bis vierte Wurzelkanalaufbereitung wegen stark infektiösen
Dentins beziehungsweise einer Ostitis erforderlich gewesen und die vierte Behandlung
erst in einem Abstand von nahezu drei Monaten erfolgt sei. Damit hat sie keine
ernstlichen Zweifel an Auffassung Verwaltungsgerichts, es liege nur eine Aufbereitung
des Wurzelkanals im Sinne der GOZ Nr. 241 vor, dargelegt. Aufbereitungsleistungen,
die dazu dienen, den Wurzelkanal so vorzubereiten, dass ein endgültiger Verschluss
sachgerecht durch eine Füllung vorgenommen werden kann, stellen nur eine
einheitliche zahnärztliche Leistung im Sinne der GOZ Nr. 241 dar, auch wenn sie in
mehreren Sitzungen ganz oder teilweise neu erbracht werden müssen.
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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 1996 - 12 A 962/94 -, Juris.
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Ausweislich der Rechnung des behandelnden Zahnarztes sind in den beiden Sitzungen
nach der ersten Wurzelkanalbehandlung am 19. März 2003 - neben erneuten
Wurzelkanalbehandlungen - im Wesentlichen lediglich medikamentöse Einlagen
eingebracht und elektrophysikalisch- chemische Methoden angewendet worden. Die
Füllung des Wurzelkanals sowie die (abschließende) Aufbaufüllung sind erst in der
Sitzung am 5. Juni 2003 nach einer letzten Wurzelkanalbehandlung erfolgt. Weshalb die
hier seitens des behandelnden Zahnarztes vor der endgültigen Füllung
vorgenommenen Wurzelkanalbehandlungen ausnahmsweise jeweils als in sich
abgeschlossene zahnärztliche Einzelleistungen anzusehen sein sollen, ist mit dem
Zulassungsvorbringen nicht dargetan.
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Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO). Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe trotz entsprechender
Anregung den behandelnden Zahnarzt nicht angehört, liegt darin keine Verletzung der
aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden Aufklärungspflicht, da die anwaltlich vertretene
Klägerin ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 11. Februar
2005 keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat.
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Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993
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- 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des
Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4
VwGO).
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