Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2004
OVG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, theater, dienstvertrag, referent, anstellung, zustellung, mitbestimmungsrecht, gestaltung, unternehmer, ausschluss
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2774/02.PVL
Datum:
09.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 A 2774/02.PVL
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 12 K 2211/01.PVL
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Der Antragsteller und die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um die Frage, ob die - ohne
Beteiligung des Antragstellers erfolgte - Einstellung dreier Mitarbeiter der
Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
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Am 7. Mai 2001 schlossen das Theater C. und Herr V. N. einen Dienstvertrag, wobei
das Theater durch die Beteiligte zu 2. vertreten wurde und der Verwaltungsdirektor den
Vertrag mit unterzeichnete. Nach diesem Vertrag wurde Herr N. für die Zeit vom 23.
August 2001 bis zum 22. August 2003 als persönlicher Referent der Beteiligten zu 2.
angestellt. In § 6 des Vertrages hieß es, dass sich das Vertragsverhältnis im Übrigen
nach dem Normalvertrag (Solo) und den sonstigen zwischen dem Deutschen
Bühnenverein - Bundesverband Deutscher Theater - und der Genossenschaft
Deutscher Bühnen-Angehöriger abgeschlossenen Tarifverträge richte. Mit weiterem,
dem früheren Dienstvertrag weitgehend entsprechenden, nun allerdings auf den seit
dem 1. Januar 2003 geltenden Normalvertrag Bühne Bezug nehmenden Dienstvertrag
vom 23. Juni 2003 ist eine Anschlussanstellung des Herrn N. für den Zeitraum vom 23.
August 2003 bis zum 22. August 2004 erfolgt.
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Mit Schreiben vom 11. Juni 2001 beanstandete der Antragsteller gegenüber der
Beteiligten zu 2. die ohne seine Beteiligung vorgenommene Einstellung des Herrn N.
und bat um Einleitung des Beteiligungsverfahrens sowie um künftige Beachtung des
behaupteten Beteiligungsrechts. Mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2001 vertrat die
Beteiligte zu 2. insoweit die Ansicht, dass der Antragsteller nicht zu beteiligen sei. Herr
N. sei nämlich als ihr persönlicher Referent und damit als Person in ähnlicher Stellung
i.S.v. § 1 Nr. 2 Normalvertrag Solo eingestellt worden, und der Personalrat sei bei
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Normalvertrag Solo-Mitgliedern nicht zu beteiligen.
Mit Dienstverträgen vom 20. September 2001 stellte das Theater C. Frau X. I. und Frau
B. H. als "Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit" an, wobei das Arbeitsverhältnis von
Frau I. vom 20. August 2001 bis zum 19. August 2003 und das von Frau H. vom 1.
September 2001 bis zum 31. August 2003 dauern sollte. Diese Dienstverträge
enthielten in ihrem § 6 jeweils die bereits oben dargestellte Bezugnahme insbesondere
auf den Normalvertrag (Solo). Auch hinsichtlich der Anstellung von Frau I. beanstandete
der Antragsteller seine Nichtbeteiligung. Das Arbeitsverhältnis beider Dramaturginnen
hat sich inzwischen jeweils gemäß § 2 ihrer Dienstverträge um ein Jahr, d. h. bis zum
31. bzw. 19. August 2004 verlängert; während Frau I. nach dem 19. August 2004
ausscheiden wird, haben das Theater C. und Frau H. bereits am 25. Oktober 2003 einen
Anschlussvertrag für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. August 2005
abgeschlossen.
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Am 13. September 2001 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren
eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Seine Nichtbeteiligung
bei den drei Einstellungen habe sein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
LPVG NRW verletzt. Dieses sei nicht durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG
NRW ausgeschlossen. Der Ausschlusstatbestand greife nicht schon dann, wenn
überhaupt ein Vertrag nach dem Bühnennormalvertrag unterzeichnet worden sei,
sondern erst dann, wenn der Vertrag ein Beschäftigungsverhältnis eines tatsächlich
ausschließlich künstlerisch tätigen Mitarbeiters erfasse. So liege es im Falle der drei
Einstellungen aber nicht. Herr N. unterstütze die Beteiligte zu 2. nämlich in erster Linie
in organisatorischen Angelegenheiten, und die Dramaturginnen seien mit
Marketingfragen befasst. Außerdem reiche eine bloß individualrechtliche Regelung der
Anwendbarkeit des Normalvertrags Solo nicht aus, um eine Beschäftigung "nach dem
Bühnennormalvertrag" zu begründen, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers
nicht von einer einzelvertraglichen Gestaltung abhängen könne. Sein
Mitbestimmungsrecht entfalle auch nicht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG
NRW, weil die drei eingestellten Mitarbeiter nicht einmal überwiegend künstlerisch tätig
seien. Die in ihren Dienstverträgen beschriebenen Tätigkeiten seien vielmehr im
Wesentlichen solche, die nicht künstlerischer Natur seien. Für seinen Antrag bestehe
auch trotz Durchführung der Einstellungen ein Rechtsschutzinteresse, weil die hinter
dem konkreten Streit stehende abstrakte Rechtsfrage, die sich jederzeit wieder stellen
könne, der Klärung bedürfe.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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festzustellen, dass die Einstellung von Herrn V. N. , Frau X. I. und Frau B. H. der
Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW
unterliegt.
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Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beantragt,
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den Antrag abzulehnen,
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und zur Begründung ausgeführt: Die Mitbestimmung des Antragstellers sei bereits
gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Die
Dienstverhältnisse der drei eingestellten Mitarbeiter bestimmten sich gemäß § 6 der
Arbeitsverhältnisse nach dem Normalvertrag Solo; damit liege eine Beschäftigung nach
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dem Bühnennormalvertrag vor. Es sei unerheblich, ob die drei Mitarbeiter überwiegend
künstlerisch tätig seien oder nicht. Eine Berufung auf den Normalvertrag Solo im Falle
der drei Mitarbeiter sei nur dann nicht möglich, wenn sie rechtsmissbräuchlich wäre.
Rechtsmissbrauch läge vor, wenn die drei Beschäftigten auch nicht im weitesten Sinne
vom persönlichen Geltungsbereich des Normalvertrags Solo erfasst würden. Dies sei
hier aber nicht der Fall. Denn die Normalverträge erfassten nicht nur ausschließlich
künstlerisch tätige, auf der Bühne stehende Bühnenmitglieder, sondern auch Mitarbeiter
der Theaterintendanz, die in enger Zusammenarbeit mit der künstlerischen
Theaterleitung für die Kunstprodukte des Hauses würben und sie in der Öffentlichkeit
verträten. Dazu müssten die Kunstprodukte nachvollziehbar begriffen und dem
Werbeadressaten verständlich gemacht werden. Hilfsweise werde ein Ausschluss der
Mitbestimmung durch § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW geltend gemacht. Aus
dem jeweiligen § 4 der Dienstverträge ergebe sich, dass die fraglichen Beschäftigten
überwiegend künstlerisch tätig seien. Schließlich haben die Beteiligten zu 1. und 2.
unter dem 28. Mai 2002 darauf hingewiesen, dass zwischen den maßgeblichen
Tarifparteien über einen Tarifvertrag "Normalvertrag Bühne" verhandelt werde. Dieser
ist mittlerweile zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Mai 2002 hat die Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Minden den Antrag
abgelehnt und zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Antrag sei zulässig.
Insbesondere seien die Einstellungen nicht nur Maßnahmen der Beteiligten zu 2.,
sondern letztlich auch dem Beteiligten zu 1. zuzuordnen, weil sich die Zuständigkeit der
Beteiligten zu 2. für die Auswahl der am Theater einzustellenden Personen sowie für
den Abschluss entsprechender Arbeitsverhältnisse erst aufgrund des zwischen ihr und
dem Beteiligten zu 1. geschlossenen Intendantenvertrags ergebe und das Theater als
eigenbetriebsähnliche Einrichtung der Stadt C. nicht rechtlich selbständig sei. Es
bestehe auch nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für einen auf die konkreten
Einstellungsvorgänge abzielenden Antrag, weil die vollzogenen Einstellungen
fortdauernde Rechtswirkungen zeitigten und ein erforderliches
Mitbestimmungsverfahren noch durchgeführt werden könne. Der Antrag sei aber
unbegründet, weil das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 72 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 LPVG NRW gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW ausgeschlossen
sei. Letztere Vorschrift greife schon dann ein, wenn der Arbeitsvertrag des Beschäftigten
- wie hier jeweils in § 6 der Dienstverträge geschehen - auf den Bühnennormalvertrag
Bezug nehme; eine ausschließlich künstlerische Tätigkeit sei nicht erforderlich. Diese
Auslegung werde durch Wortlaut, Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte der
Vorschrift bestätigt. Insbesondere würde es dem Zweck des Ausschlusstatbestandes
zuwiderlaufen, wenn eine Beschäftigung nach dem Bühnennormalvertrag nicht schon
bei einer entsprechenden Ausgestaltung des Arbeitsvertrages vorläge, sondern als
weiteres Erfordernis das Vorliegen einer ausschließlich künstlerischen Tätigkeit
hinzutreten müsste. Der Zweck der Vorschrift liege darin, zur Verwirklichung von Kunst
in Theatern die künstlerische Gestaltungsfreiheit des Intendanten zu gewährleisten und
seiner Alleinverantwortung Rechnung zu tragen. Der dem Intendanten deshalb vom
Gesetzgeber durch die weitgehende Freistellung von den üblichen
personalvertretungsrechtlichen Bindungen eingeräumte erhebliche
Entscheidungsspielraum würde aber wieder in hohem Maße eingeschränkt, wenn der
Anwendungsbereich der Vorschrift durch das genannte zusätzliche Erfordernis
beschränkt werde. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belege, dass der
historische Gesetzgeber das ursprünglich vorgesehene zusätzliche
Tatbestandsmerkmal "mit vorwiegend künstlerischer Tätigkeit" schließlich nicht in das
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Gesetz eingefügt habe; hieraus folge, dass es nach seiner Intention auf diesem
Umstand nicht ankommen solle. Eine andere Wertung ergebe sich auch nicht aus der
systematischen Stellung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW. Zwar
schließe er direkt an § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW an, der eine starke
Einschränkung des Mitbestimmungsrechts bei überwiegend künstlerisch tätigen
Beschäftigten regele. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass § 72 Abs. 1 Satz
2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW wegen des dort sogar geregelten vollständigen
Ausschlusses der Mitbestimmung nur bei einer ausschließlich künstlerischen Tätigkeit
greifen solle, weil § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW der Kunstfreiheit des
Beschäftigten, § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW hingegen derjenigen des
Intendanten diene. Die vom Gericht vertretene Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs.
2 Nr. 3 LPVG NRW finde ihre Grenze, wenn die Bezugnahme auf den
Bühnennormalvertrag in Dienst- oder Arbeitsverträgen einzig der Umgehung von
Beteiligungsrechten des Personalrats dienen und deshalb rechtsmissbräuchlich sein
würde. Ein solcher Fall sei insbesondere anzunehmen, wenn die Tätigkeit des auf diese
Weise eingestellten Beschäftigten keinerlei künstlerische Bezüge aufwiese. So liege es
im Fall der drei Mitarbeiter aber schon deshalb nicht, weil der Entwurf des geplanten
Normalvertrags Bühne ihre Tätigkeitsbereiche ausdrücklich aufführe.
Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Beschluss eine
Rechtsmittelbelehrung beigegeben, in der es u. a. heißt: "Die Beschwerde ist
gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach deren Einlegung von einem
Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 ArbGG zur Vertretung befugten Person zu
begründen".
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Gegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Juni 2002
zugestellten Beschluss haben diese am 10. Juli 2002 Beschwerde eingelegt; die
Beschwerdebegründung haben sie am 9. September 2002 vorgelegt.
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Der Antragsteller nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt
ergänzend im Wesentlichen an: Entgegen der Auffassung der Fachkammer für
Landespersonalvertretungssachen führe nicht schon eine einzelvertragliche
Bezugnahme auf den Bühnennormalvertrag dazu, dass die Voraussetzungen des
Ausschlusstatbestandes nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW vorlägen.
Maßgeblich sei vielmehr, ob die tatsächliche Beschäftigung vom Geltungsbereich des
Bühnennormalvertrags erfasst werde. Dies sei für die Tätigkeit der drei Mitarbeiter zu
verneinen, weil sie von § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo nur als "Personen in ähnlicher
Stellung" erfasst sein könnten, diese aber stets ausschließlich künstlerisch tätig sein
müssten, was im Falle der betroffenen Mitarbeiter nicht der Fall sei. Diese Auslegung
könne nicht zu einer Einschränkung der künstlerischen Gestaltungsfreiheit des
Intendanten führen, wenn und weil lediglich eine Mitbestimmung bei der Einstellung
eines "nicht künstlerischen" tätigen Mitarbeiters in Rede stehe. Auch die weitere
Argumentation der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen im Rahmen
einer Auslegung des Ausschlusstatbestandes überzeuge nicht. Insbesondere folge aus
dem systematischen Zusammenhang des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW
mit der im Halbsatz zuvor getroffenen Regelung, dass der Steigerung der Rechtsfolgen
eine Steigerung der Voraussetzungen entsprechen, bei völligem Ausschluss der
Mitbestimmung folglich eine ausschließlich künstlerische Tätigkeit gegeben sein müsse.
Die Unanwendbarkeit des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW allein in Fällen
des Rechtsmissbrauchs stelle die Festlegung des Anwendungsbereichs des LPVG
NRW ins Belieben der Arbeitsvertragsparteien und ermögliche den Ausschluss des
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nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LPVG NRW normierten Antragsrechts durch
Bezugnahme auf den Bühnennormalvertrag im Arbeitsvertrag; beides könne nicht der
Wille des Gesetzgebers gewesen sein.
Der Fachsenat versteht den erstinstanzlich gestellten Antrag des Antragstellers
sinngemäß dahin, dass der Antragsteller beantragt,
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festzustellen, dass die in dem Abschluss der Arbeitsverträge mit Herrn V1. N1. im Jahre
2001 und im Jahre 2003 und mit Frau X1. I1. und Frau B1. H1. im Jahre 2001 liegenden
Personalmaßnahmen auch ohne Antrag dieser Beschäftigten der Mitbestimmung des
Antragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW unterliegen.
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Der Antragsteller beantragt im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich sinngemäß,
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den angefochtenen Beschluss zu ändern und seinem durch den Fachsenat sinngemäß
gefassten Antrag erster Instanz zu entsprechen.
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Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.
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Die Beteiligte zu 2. beantragt schriftsätzlich,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der als Beiakten geführten Schriftsatz-Anlagen ergänzend Bezug
genommen.
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II.
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Wegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die Beschwerde
ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW iVm §§ 90
Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).
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1. Die Beschwerde ist zulässig.
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Namentlich ist sie nicht deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die
Beschwerdebegründung des Antragstellers erst am 9. September 2002 bei Gericht
eingegangen ist und die nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 87 Abs. 2 Satz 1,
66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zu beachtende Frist zur Begründung der
Beschwerde nur zwei Monate beträgt, diese Frist mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils (bzw. Beschlusses) beginnt und hier mit Blick auf diese am 14.
Juni 2002 erfolgte Zustellung bereits am 14. August 2002 abgelaufen war. Denn die
dem Beschluss der Fachkammer beigefügte Rechtsmittelbelehrung war i.S.d.
entsprechend anzuwendenden § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG unrichtig erteilt. Sie wies
entgegen der dargelegten gesetzlichen Regelung der Begründungsfrist darauf hin, dass
die Beschwerde "gleichzeitig oder innerhalb von zwei Monaten nach deren Einlegung"
zu begründen sei. Mit Blick auf die zuvor erteilte Belehrung über die Frist zur Einlegung
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der Beschwerde (innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses) konnte das
dahin verstanden werden, dass die Beschwerde bis zu drei Monate nach Zustellung des
Beschlusses (rechtzeitig) begründet werden könne. Dies hat zur Folge, dass die am 9.
September 2002 erfolgte Begründung der Beschwerde in entsprechender Anwendung
des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses
zulässig war und deshalb rechtzeitig erfolgt ist.
Zur Anwendung des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG auf einen Fall, in dem ebenfalls die
Belehrung über die hinsichtlich der Beschwerdebegründung zu wahrende Frist unrichtig
erfolgt war, vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 1 A
1094/01.PVL -, IÖD 2004, 82; eine Anwendbarkeit der Vorschrift verneinend BAG, Urteil
vom 5. Februar 2004 - 8 AZR 112/03 -, juris, das sodann unter Überwindung der
Fristenregelung des § 234 Abs. 3 ZPO und unter Verneinung eines Verschuldens des
Rechtsmittelführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, um der
Unrichtigkeit der Belehrung über die (Berufungs-)Begründungsfrist Rechnung zu tragen.
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2. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Der in der Beschwerdeinstanz weiter verfolgte konkrete Antrag ist zwar zulässig, aber
unbegründet.
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a) Der Antrag ist zulässig. Namentlich ist für eine auf die konkreten Personal-
maßnahmen bezogene Antragstellung nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse
gegeben. Das Rechtsschutzinteresse für einen auf konkrete Vorgänge zielenden Antrag
entfällt (erst) dann, wenn sich der zu dem Streit anlassgebende konkrete Streitfall
erledigt hat. Eine solche Erledigung ist hier jedoch nicht gegeben; insbesondere folgt
sie nicht aus dem Umstand, dass die Personalmaßnahmen durch Abschluss der
Dienstverträge bereits vollzogen sind. Der Abschluss eines Dienst- oder
Arbeitsvertrages mit dem Angestellten, in dem der Vollzug einer Einstellung oder der
Vollzug einer Befristung eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG
NRW liegt, zeitigt nämlich auch bei einem unberechtigten Abbruch des
Mitbestimmungsverfahrens - zumindest vorerst - fortdauernde Rechtswirkungen.
Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung
betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber
oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses
angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam
anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene
Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen der
Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 A 225/02.PVL -, m.w.N.
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Nichts anderes kann dann gelten, wenn - wie hier - ein Mitbestimmungsverfahren trotz
entsprechender Forderungen des Personalrats vom Dienststellenleiter (nach
Auffassung des Personalrats) zu Unrecht erst gar nicht eingeleitet worden ist.
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Kann mithin eine durch Vertragsabschluss bereits vollzogene Einstellung oder
Befristung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich weiterhin zulässigerweise zum
Gegenstand eines konkreten Feststellungsantrages gemacht werden, so träte
gleichwohl Erledigung ein, wenn sich die streitige Maßnahme aufgrund nachfolgend
eingetretener Ereignisse - etwa durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses -
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gegenwärtig nicht mehr auswirken könnte. So liegt der Fall hier aber nicht. Hinsichtlich
der Anstellung der Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit gilt dies schon deshalb, weil
ihre durch den Abschluss der Dienstverträge begründeten Arbeitsverhältnisse noch auf
der Grundlage dieser Verträge fortdauern. Zwar waren die Verträge bis zum 19. bzw. 31.
August 2003 befristet; sie enthielten aber jeweils in ihrem § 2 die - in beiden Fällen
wirksam gewordene - Klausel, dass sich das Arbeitsverhältnis zu den gleichen
Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit) verlängere, wenn nicht eine
Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend den für dieses Arbeitsverhältnis
maßgebenden tarifvertraglichen Bestimmungen ausgesprochen worden sei. Auch
hinsichtlich der Anstellung des persönlichen Referenten der Beteiligten zu 2. wirkt die
streitige Personalmaßnahme noch fort. Allerdings beruht das Arbeitsverhältnis des
Herrn N2. nicht mehr auf dem am 7. Mai 2001 geschlossenen und bis zum 22. August
2003 befristeten Dienstvertrag, sondern auf dem - mit einer Gehaltserhöhung
verbundenen - Anschlussvertrag vom 23. Juni 2003. Die ursprüngliche Maßnahme wirkt
indes zumindest noch dadurch fort, dass sie die (erste) Eingliederung des Herrn N2. in
die Dienststelle ermöglicht hat und der Anschlussvertrag ohne die vorhergehende -
streitige - Eingliederung nicht abgeschlossen worden wäre. Sollte diese Argumentation
mit Blick darauf, dass auch die Personalmaßnahme aus dem Jahre 2003 als (erneute)
Einstellung, Befristung eines Arbeitsverhältnisses oder als wesentliche Änderung des
Arbeitsvertrages (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG NRW) der
Mitbestimmungspflicht unterliegen könnte, der Entwicklung der Verhältnisse nicht völlig
gerecht werdend zu erachten sein, so wäre es jedenfalls sachgerecht, nunmehr - dem
konkreten Begehren des Antragstellers entsprechend - die Personalmaßnahme aus
dem Jahre 2003 ebenfalls als Gegenstand des Antragsbegehrens aufzufassen; auch
diese Maßnahme wirkt noch fort, da das Dienstverhältnis nach diesem Dienstvertrag
(noch) bis zum 22. August 2004 andauern wird. Alledem trägt die sinngemäße Fassung
des Antrags erster Instanz durch den Fachsenat hinreichend Rechnung.
b) Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Die im Jahre 2001 und im Jahre
2003 durch Abschluss von Dienstverträgen vollzogenen Personalmaßnahmen nach §
72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW, die sich ungeachtet der auf die Beteiligte zu 2.
übertragenen Befugnisse zum Abschluss von Dienstverträgen auf der Grundlage des
Bühnennormalvertrages personalvertretungsrechtlich als Maßnahmen des Beteiligten
zu 1. darstellen, weil dieser der Leiter der gemeinsam von Verwaltungen,
Eigenbetrieben und Schulen gebildeten Dienststelle ist (vgl. § 1 Abs. 2 Halbs. 2 LPVG
NRW), unterliegen, ohne dass es auf ihre Einordnung unter die
Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 LPVG NRW im
Einzelnen ankäme, nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Seine Mitbestimmung
in diesen Angelegenheiten ist ausgeschlossen. Denn nach § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2
Nr. 3 LPVG NRW gilt das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht für Beschäftigte
an Theatern, die nach dem Bühnennormalvertrag beschäftigt werden. Zu diesem
Personenkreis gehören alle drei Beschäftigten.
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aa) "Der Bühnennormalvertrag" im Sinne der zuletzt erwähnten Vorschrift ist eine
Sammelbezeichnung für diejenigen tarifvertraglichen Regelwerke, die die
Arbeitsverhältnisse der Bühnenkünstler in verschiedenen Sparten normativ gestalten.
Die von dem Gesetzgeber des LPVG NRW mit diesem Tatbestandsmerkmal
vorgenommene Verweisung auf das Bühnentarifrecht ist, wie das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, eine dynamische. Die
gegenwartsbezogene Formulierung der Vorschrift ("... beschäftigt werden") belegt, dass
die maßgeblichen Bestimmungen des Bühnentarifrechts in der jeweiligen aktuellen
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Fassung zugrunde zu legen sind, die in demjenigen Zeitpunkt gelten, in welchem die
etwaige personalvertretungsrechtliche Beteiligung ansteht. Diese Wertung ist zudem mit
Blick auf die offene Definition des fraglichen Personenkreises im Normalvertrag
zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-
Angehörigen vom 1. Mai 1924 (NV Solo), der bis zum 31. Dezember 2002 gegolten hat,
gerechtfertigt, die der Gesetzgeber sowohl bei der erstmaligen Fassung des
Ausschlusstatbestandes in § 70 Satz 2 Buchst. d PersVG NW 1958 (GV. NRW. S. 209)
als auch bei Fortschreibung der Regelung im LPVG NRW vom 3. Dezember 1974 vor
Augen hatte. § 1 Nr. 2 NV Solo bestimmte nämlich, dass unter Bühnenmitgliedern im
Sinne dieses Vertrages Einzeldarsteller, Kapellmeister, Spielleiter, Dramaturgen,
Singchordirektoren, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten und Souffleure sowie
Personen in ähnlicher Stellung zu verstehen seien. Das Auffangmerkmal "Personen in
ähnlicher Stellung" war nicht nur auf eine Weiterentwicklung des erfassten
Personenkreises in Verwaltungspraxis und Rechtsprechung angelegt. Es war darüber
hinaus damit zu rechnen, dass die Tarifvertragsparteien neue Tendenzen des modernen
Theaterbetriebes zum Anlass nehmen würden, den von den speziellen Bestimmungen
des Bühnentarifrechts erfassten Personenkreis weiter zu konkretisieren und zu
ergänzen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, ZTR 2004, 104 = PersR
2004, 30.
39
Diese in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW enthaltene dynamische
Verweisung auf tarifvertragliche Regelungen ist verfassungsrechtlich zulässig, weil der
Inhalt der Bezugsregelungen, auf die die staatliche Norm verweist, hier im Wesentlichen
feststeht. Denn durch die dem Gesetzgeber bei der Fassung des in Rede stehenden
Ausschlusstatbestandes bekannte Beschreibung des Personenkreises in § 1 Nr. 2 NV
Solo, der als "Bühnenmitglieder" dem persönlichen Anwendungsbereich des NV Solo
unterfällt, ist hinreichend deutlich bestimmt, hinsichtlich welcher Personen eine
Mitbestimmung bei Personalangelegenheiten i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW
ausgeschlossen sein soll. Dadurch sind Inhalt und Grenzen der Verweisung in
verfassungsrechtlich gebotener Weise ausreichend festgelegt.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
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(1.) In Anwendung dieser Grundsätze ist hinsichtlich der jeweils am 20. September 2001
vollzogenen Anstellungen der Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit auf den zu jener
Zeit noch gültigen NV Solo abzustellen, weil die (ggf. nachzuholende)
personalvertretungsrechtliche Beteiligung - so sie geboten war - zu jenem Zeitpunkt
anstand.
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Bezogen auf den oben genannten Zeitpunkt wurden Frau X2. I2. und Frau B2. H2. nach
dem NV Solo und damit nach "dem Bühnennormalvertrag" beschäftigt. Denn sie waren
(bereits) zu jenem Zeitpunkt als Dramaturgin für Öffentlichkeitsarbeit (Frau I2. ) bzw. als
Dramaturgin für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing (Frau H2. ) des Theaters C1.
Solomitglieder nach § 1 Nr. 2 NV Solo.
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Bei der Prüfung, ob eine Person Solomitglied nach einem durch § 72 Abs. 1 Satz 2
Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW in Bezug genommenen "Bühnennormalvertrag" ist, ist nicht
auf eine individualarbeitsvertragliche, etwa Vorschriften eines Bühnennormalvertrags in
Bezug nehmende Regelung abzustellen, sondern allein darauf, ob der betreffende
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Beschäftigte nach seiner arbeitsvertraglich festgelegten beruflichen Funktion unter den
persönlichen Geltungsbereich des maßgeblichen Bühnennormalvertrags fällt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
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Sinn und Zweck der in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW getroffenen
Regelung gehen dahin, dem für die künstlerische Leitung des Theaters
Verantwortlichen bei der Auswahl derjenigen Personen, die für den künstlerischen
Prozess am Theater von besonderer Bedeutung sind, sowie bei allen sonstigen
insoweit zu treffenden personellen Entscheidungen einen von der
personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung unbeeinflussten Spielraum zu belassen
und damit seine künstlerische Gestaltungsfreiheit zu gewährleisten und seiner
Alleinverantwortung Rechnung zu tragen.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss
vom 18. Dezember 2002 - 1 A 600/98.PVL -, PersR 2003, 199;
Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Komm., § 72 Rn.
234; Havers, LPVG NW, Komm., § 72 Erl. 39.
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Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer
spezifischen Erfahrung am ehesten in der Lage sind, den Kreis derjenigen Personen zu
definieren, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund ihrer besonderen Nähe zum
künstlerischen Geschehen am Theater besonderer Regelungen bedürfen, die sich von
sonst im öffentlichen Dienst geltenden wesentlich unterscheiden. Für die Bestimmung
des von § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW erfassten Personenkreises sind
daher - bezogen auf die Anstellungen aus dem Jahre 2001 - diejenigen Tarifnormen
maßgeblich, die den persönlichen Geltungsbereich des NV Solo beschreiben.
Einschlägig ist hier § 1 Nr. 2 NV Solo. Nach dieser Vorschrift sind unter
Bühnenmitgliedern im Sinne dieses Vertrages Einzeldarsteller, Kapellmeister,
Spielleiter, Dramaturgen, Singchordirektoren, Tanzmeister, Repetitoren, Inspizienten
und Souffleure sowie Personen in ähnlicher Stellung zu verstehen. Die Beschäftigten
H2. und I2. fallen unter die "Personen in ähnlicher Stellung".
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Das gemeinsame Merkmal der in § 1 Nr. 2 NV Solo ausdrücklich aufgeführten Personen
und damit der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der "Personen in ähnlicher
Stellung" liegt darin, dass sie durch ihre Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der
künstlerischen Konzeption eines Werkes unmittelbar mitarbeiten und damit im
Gegensatz zu solchen Personen stehen, die hierfür lediglich die notwendigen
technischen Rahmenbedingungen schaffen und die Funktionsfähigkeit der technischen
Hilfsmittel überwachen.
49
Vgl. BAG, Urteile vom 26. August 1998 - 7 AZR 263/97 -, BAGE 89, 339, und vom 16.
November 1995 - 6 AZR 229/95 -, MDR 1996, 500; Bolwin/Sponer, Bühnentarifrecht,
Komm., NV Bühne § 1 Rn. 103; zur Maßgeblichkeit dieser Maßstäbe im vorliegenden
Zusammenhang vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -, a.a.O.
50
Die beiden Dramaturginnen für Öffentlichkeitsarbeit (und Marketing) haben durch ihre
vertraglich geregelte Tätigkeit an Erarbeitung und Umsetzung der künstlerischen
Konzeption der aufgeführten Werke unmittelbar mitzuwirken; sie schaffen hingegen
nicht bloß die notwendigen technischen Rahmenbedingungen. Das Berufsfeld der
Öffentlichkeitsarbeit ist, wie im Übrigen auch die Anstellung der beiden Dramaturginnen
51
für Öffentlichkeitsarbeit verdeutlicht, für das Theater zunehmend wichtig geworden.
Vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 102.
52
Die auf diesem Feld tätigen Mitarbeiter wirken zwar in der Regel nicht selbst an der
Produktion eines Bühnenwerkes mit, wenn man darunter die Tätigkeit auf der Bühne -
sei es vor oder während einer Aufführung - versteht. Sie haben jedoch die Aufgabe, dem
Publikum und der Presse die künstlerischen Vorstellungen des Regisseurs,
Choreographen, Dirigenten oder Intendanten zu vermitteln und sind damit - gerade als
dramaturgische Mitarbeiter für Öffentlichkeitsarbeit - Ansprechpartner für jeden
Interessenten außerhalb des Hauses, der sich mit einem Werk inhaltlich
auseinandersetzt und dafür fundierter literatur- oder musikkritischer Kompetenz bedarf.
Diese Tätigkeit muss schon deshalb als kunstbezogen und als künstlerisch verstanden
werden, weil sie notwendig voraussetzt, dass der Dramaturg für Öffentlichkeitsarbeit die
von den oben genannten Künstlern konzipierten und angebotenen Kunstprodukte bzw.
Werke nicht nur versteht, sondern auch in der Lage ist, sie in einer mit den Intentionen
des Regisseurs etc. harmonierenden Weise mündlich oder schriftlich verständlich zu
machen, wobei bei schriftlichen Darstellungen - etwa bei der Frau I2. übertragenen
Gestaltung der Theaterzeitung und der Frau H2. überantworteten Entwicklung von
Broschüren und Informationsmaterial für das Umland- und Regionalmarketing - diese
nicht nur inhaltlich, sondern auch hinsichtlich ihrer äußeren Gestaltung dem
künstlerischen Konzept entsprechen müssen.
53
Vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 73 f.
54
Auch den von dem Beteiligten zu 1. vorgelegten "Stellenprofilen" lässt sich die
insgesamt künstlerische Qualität der Tätigkeit von Frau I2. und Frau H2. deutlich
entnehmen. Dort heißt es zu den Voraussetzungen bzw. Anforderungen, die die beiden
Stellen verlangen bzw. stellen, u. a., dass die künstlerischen Grundgedanken des
Theaters an die unterschiedlichen Zielgruppen sowohl extern als auch intern
kommuniziert werden müssten. Verlangt wird außerdem eine enge Zusammenarbeit mit
der Intendanz und allen künstlerischen Bereichen, um Einblicke in den künstlerischen
Prozess des Theaters zu gewinnen; das bedeute regelmäßige Besuche der
Konzeptionsgespräche und Proben sowie (sonstige) regelmäßige Gespräche.
55
Bestätigt wird die Wertung, dass die beiden Mitarbeiterinnen als "Personen in ähnlicher
Stellung" i.S.v. § 1 Nr. 2 NV Solo zu qualifizieren sind, dadurch, dass "Pressereferenten
und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit" in § 1 Abs. 2 des Normalvertrags Bühne vom
15. Oktober 2002, der ab dem 1. Januar 2003 die Normalverträge Solo und Chor/Tanz
abgelöst hat (vgl. § 1 Buchstaben a und s des Begleittarifvertrages vom 15. Oktober
2002 zum NV Bühne vom 15. Oktober 2002/GDBA), nunmehr ausdrücklich als
Solomitglieder aufgeführt sind.
56
Hierzu sowie näher dazu, dass die Einbeziehung dieses Personenkreises in den
Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 3 LPVG NRW die
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen der dynamischen Verweisung auf den
Bühnennormalvertrag einhält, BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 6 P 4.03 -,
a.a.O.
57
Denn in dieser Einbeziehung liegt zugleich die normative Wertung der
Tarifvertragsparteien, dass jedes dieser Solomitglieder künstlerisch tätig ist.
58
Vgl. Bolwin/Sponer, a.a.O., NV Bühne § 1 Rn. 40.
59
Die Dienstverträge der beiden Mitarbeiterinnen sind auch solche, die ein Unternehmer
eines stehenden Theaters mit Bühnenmitgliedern abgeschlossen hat (vgl. § 1 Nr. 1 NV
Solo). Das Theater bzw. die Stadt C2. , die das Theater betreibt, ist Unternehmer in
diesem Sinne.
60
(2) Hinsichtlich der Anstellung des persönlichen Referenten der Beteiligten zu 2. ist
aufgrund der dargestellten dynamischen Verweisung in § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Nr.
3 LPVG NRW auf den 2001 noch gültigen NV Solo abzustellen, wenn die mit
Dienstvertrag vom 7. Mai 2001 erfolgte Einstellung maßgeblich ist. Ist hingegen die
spätere Einstellung auf Grund des am 23. Juni 2003 geschlossenen Dienstvertrages für
die Einordnung der Tätigkeit des Herrn N2. maßgeblich, so muss auf die Regelungen
des NV Bühne zurückgegriffen werden. Nach beiden Regelwerken stellt sich auch die
vertraglich festgelegte Tätigkeit des Herrn N2. als die künstlerische Tätigkeit eines
Solomitgliedes dar. Denn er war bereits 2001 als persönlicher Referent der Beteiligten
zu 2. Solomitglied nach § 1 Nr. 2 des NV Solo und ist als solches auch nach § 1 Abs. 2
NV Bühne zu qualifizieren.
61
(a) Im Jahre 2001 war Herr N2. "Person in ähnlicher Stellung" im Sinne von § 1 Nr. 2 NV
Solo, weil er durch seine vertraglich festgeschriebene Tätigkeit an Erarbeitung und
Umsetzung der künstlerischen Konzeption der aufgeführten Werke unmittelbar
mitzuwirken hatte. Nach seinem Dienstvertrag vom 7. Mai 2001 umfasste der
Schwerpunkt seiner Arbeit neben den üblichen Aufgaben des persönlichen Referenten
die Entlastung der Intendantin in sämtlichen Aufgaben der Intendanz. Die damit
umfassend in den Blick zu nehmenden Tätigkeiten der Beteiligten zu 2. sind
künstlerischer Natur. Für die Tätigkeit des ihr in ihrem Aufgabengebiet zuarbeitenden
persönlichen Referenten kann nichts anderes gelten. Aus dem vorgelegten
Dienstvertrag der Beteiligten zu 2. und der Dienstanweisung für die Werkleitung der
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung "Bühnen und Orchester der Stadt C2. " vom 20.
März 1997 ergibt sich in großer Deutlichkeit, dass der Beteiligten zu 2., die zusammen
mit dem Verwaltungsdirektor die die Gesamtverantwortung für den Theater- und
Orchesterbetrieb tragende Werkleitung bildet, die künstlerische Leitung des Theaters
obliegt. Zu ihren Aufgaben gehören (deshalb) insbesondere die Aufstellung und
Gestaltung des Spielplans, die Rollenbesetzung, die Verteilung der Regieaufgaben und
Dirigate, die Disposition und die Durchführung der Personalmaßnahmen, die zur
Erreichung der künstlerischen Ziele erforderlich sind.
62
Bestätigt wird die Einschätzung, dass die vertraglich geregelte Tätigkeit des Herrn N2.
schon im Jahre 2001 eine künstlerische, seine Einordnung als "Person in ähnlicher
Stellung" rechtfertigende Tätigkeit war, durch die von der Beteiligten zu1. vorgelegte
Tätigkeitsbeschreibung. Danach ist der persönliche Referent der Beteiligten zu 2. ihr
Abwesenheitsvertreter und arbeitet eng mit ihr, den Dramaturgen und Regisseuren an
der Spielgestaltung, der Stückauswahl und der Stückkonzeption mit. Er ist an allen
strategischen Entscheidungen im künstlerischen Bereich beteiligt und gemeinsam mit
den Dramaturgen verantwortlich für deren Umsetzung. Für diese und alle weiteren -
sämtlich künstlerisch geprägten - Aufgaben ist nach diesem Papier ein ausgeprägtes
künstlerisches Gespür und das differenzierte Verständnis von künstlerischen Prozessen
notwendig. Dass diese Anforderung zentral für die Tätigkeit des persönlichen
Referenten ist, erschließt sich schon aus seinem Aufgabenfeld, wird indirekt aber auch
63
dadurch belegt, dass Herr N2. ausgebildeter Schauspieler ist und bereits bei seiner
Einstellung auf umfangreiche Erfahrungen als Regisseur zurückgreifen konnte.
Die Wertung, dass Herr N2. als "Person in ähnlicher Stellung" im Sinne von § 1 Nr. 2
NV Solo zu qualifizieren ist, wird ferner dadurch bestätigt, dass § 1 Abs. 2 NV Bühne
mittlerweile "Referenten und Assistenten von Intendanten" ausdrücklich als
Solomitglieder aufführt, weil - wie bereits ausgeführt - diese ausdrückliche Nennung die
Wertung der Tarifvertragsparteien beinhaltet, dass jedes dieser Solomitglieder
künstlerisch tätig ist.
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Auch der Dienstvertrag des Herrn N2. aus dem Jahre 2001 ist unzweifelhaft ein solcher,
den ein Unternehmer eines stehenden Theaters mit Bühnenmitgliedern abgeschlossen
hat (vgl. § 1 Nr. 1 NV Solo).
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(b) Bei Abschluss des Dienstvertrages vom 23. Juni 2003, nach dem Herr N2. weiterhin
"persönlicher Referent der Intendantin" ist, unterfiel dieser der Regelung des § 1 Abs. 2
NV Bühne. Diese Vorschrift zählt, wie bereits dargestellt, die Referenten und
Assistenten von Intendanten ausdrücklich zu den vom Geltungsbereich des
Tarifvertrages erfassten Solomitgliedern. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien im
Normalvertrag Bühne, nunmehr Referenten von Intendanten ausdrücklich grundsätzlich
demselben Regelwerk zu unterwerfen wie die Einzeldarsteller und alle sonstigen
Personen, die traditionell zu den Bühnenmitgliedern zählen, ist mit Blick auf die
vorstehenden und verallgemeinerungsfähigen Ausführungen dazu, dass die
Referententätigkeit aufgrund ihrer Anbindung an die - genuin künstlerische - Tätigkeit
des Intendanten ebenfalls eine künstlerische Tätigkeit darstellt, ohne weiteres
gerechtfertigt. Die Einbeziehung dieses Personenkreises in den Ausschlusstatbestand
des § 72 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW ist auch von der die bereits
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen wahrenden dynamischen Verweisung auf
den Bühnennormalvertrag gedeckt. Denn die hier in Rede stehenden Personen sind,
wie schon dargelegt, in ähnlicher Weise kunst- und bühnenbezogen tätig wie diejenigen
Personen, die in der Aufzählung des § 1 Nr. 2 NV Solo enthalten waren und die der
Gesetzgeber bei der Schaffung des Ausschlusstatbestandes im Blick hatte. Der
Gesetzgeber kann die Position eines persönlichen Referenten einer Intendantin oder
eines Intendanten ohne weiteres als Vertrauensstellung ansehen, deren Besetzung er
der Theaterleitung allein überlassen will. Diese Einschätzung entspricht im Übrigen den
Realitäten des Theaterbetriebs. Denn als Voraussetzung für den Beruf eines Referenten
des Intendanten nennt der Deutsche Bühnenverein unter anderem, dass dieser Referent
mit "seinem" Intendanten "gut können" müsse. Nur bei gegenseitigem Vertrauen und
wechselseitiger Sympathie könne eine solche Tätigkeit erfolgreich sein. Viele
Intendanten nähmen bei einem Wechsel an ein anderes Haus ihren Referenten mit.
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Vgl. die Informationen des Deutschen Bühnenvereins zu Berufen am Theater:
http://www.buehnenverein.de/berufe/berufe_details.p hp?id=32 (Ausdruck vom 3. Juni
2004).
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Dass diese tarifliche Festschreibung einer Weiterentwicklung bzw. einer schon zuvor
gerechtfertigten Zuordnung Leitvorstellungen des nordrhein-westfälischen
Landesgesetzgebers im Bereich des Personalvertretungsrechts zuwiderläuft, ist nicht
erkennbar.
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Der Beschäftigte N2. ist auch Solomitglied an einer von einer deutschen Gemeinde
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getragenen Bühne im Sinne von § 1 Abs. 1 NV Bühne.
bb) Für den Ausschluss der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten verlangt § 72
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 3 LPVG NRW nach seinem Wortlaut zusätzlich, dass es
sich um Beschäftigte "an Theatern" handeln muss. Diesem Merkmal kommt hier weder
in Bezug auf Herrn N2. noch in Bezug auf Frau I2. und Frau H2. eine eigenständige
Bedeutung zu. Denn die Feststellung, dass diese Mitarbeiter nach dem NV Solo
beschäftigt wurden bzw. nach dem NV Bühne beschäftigt werden, setzt voraus, dass sie
einen Dienstvertrag mit einem Unternehmer stehender Theater abgeschlossen hatten
(NV Solo) bzw. dass sie Solomitglied an einer Bühne sind (NV Bühne); beide
Tarifverträge unterscheiden nicht zwischen Bühne und Theater.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen.
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