Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.12.1999

OVG NRW: gymnasium, versetzung, biologie, schule, beamtenrecht, verdacht, ernennungsbehörde, beförderung, zukunft, berufserfahrung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2002/99
Datum:
28.12.1999
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2002/99
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1108/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit
Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst
zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM
festgesetzt
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten
Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greifen nicht durch.
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Aus den von der Antragstellerin in dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde
angesprochenen Gesichtspunkten, an denen sich die gerichtliche Prüfung im
Zulassungsverfahren ausrichtet,
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vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20.
Oktober 1998 - 18 B 69/98 -,
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ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran,
daß das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt hat, dem Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung die Besetzung der an dem Gymnasium in T.
ausgeschriebenen Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit der
Beigeladenen vorläufig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat einen
Anordnungsanspruch der Antragstellerin mit der Begründung verneint: Die
Konkurrentinnen seien nach ihren zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen im
wesentlichen gleich qualifiziert. Demnach habe der Antragsgegner bei der
Beförderungsentscheidung Hilfskriterien heranziehen dürfen. Dabei sei er in den
Grenzen des Willkürverbots sowie des Leistungsprinzips und ohne Bindung an eine
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starre Reihenfolge der rechtlich in Frage kommenden Kriterien darin frei gewesen,
welchen zusätzlichen Gesichtspunkten er größere Bedeutung beimesse. Die
Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei darauf gestützt, daß diese
bereits an dem Gymnasium in T. unterrichte, die Antragstellerin hingegen nach T.
versetzt werden müßte, was die zwangsweise Wegversetzung einer anderen Lehrkraft
voraussetze, weil der Stundenbedarf für die von der Antragstellerin unterrichteten
Fächer - Deutsch und Biologie - an dem T. -Gymnasium vollständig abgedeckt sei. Um
eine solche Zwangsversetzung zu vermeiden, habe der Antragsgegner das deutlich
höhere Dienstalter der Antragstellerin als nachrangig erachtet. Diese Erwägungen seien
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu beanstanden. Letzteres gelte auch im
Hinblick darauf, daß der Antragsgegner sich im Frühjahr 1999 für eine Versetzung des
Studienrats (richtig wohl: Oberstudienrats) P. an das Gymnasium in T. entschieden und
damit den für das Schuljahr 1999/2000 errechneten Bedarf im Fach Biologie auf Null
reduziert habe, ohne den Ausgang des vorliegenden Beförderungsverfahrens
abzuwarten. Diese Versetzungsentscheidung habe der Antragsgegner nach Maßgabe
der insoweit vorrangigen organisatorischen Belange des Personaleinsatzes treffen
dürfen, ohne dabei auf Belange der Antragstellerin im Rahmen eines anderweitig
laufenden Beförderungsverfahrens Rücksicht nehmen zu müssen.
Die Antragstellerin macht geltend: Gemäß einem Beschluß des OVG NRW vom 17.
Dezember 1998 - 12 B 2041/98 - dürfe der Dienstherr leistungsfremde Hilfskriterien nur
in Ausnahmefällen heranziehen. Des weiteren habe der Antragsgegner durch die
Versetzung des Lehrers P. selbst die Situation herbeigeführt, daß bei ihrer, der
Antragstellerin, Beförderung eine Überversorgung im Fach Biologie eingetreten wäre.
Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß nach dem Akteninhalt eine Versetzung
des Herrn P. an die Schule in T. (ursprünglich) erst zum Schuljahresbeginn 2000/2001
vorgesehen gewesen sei. Der Antragsgegner habe diese Planung bewußt geändert und
dabei zumindest "sehenden Auges" in Kauf genommen, daß sein Ermessen im Rahmen
der Auswahlentscheidung hinsichtlich des Beförderungsamtes soweit reduziert sei, daß
nur die Beigeladene befördert werden könne. Die Argumentation des Antragsgegners
verstoße somit gegen den sich aus § 162 BGB ergebenden Rechtsgedanken und sei
treuwidrig. Diese Vorgehensweise verletze auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
Der Antragsgegner habe im Rahmen seiner Personalplanung zu berücksichtigen, ob
Versetzungsentscheidungen zu einer Einengung seines Ermessensspielraums im
Rahmen von Beförderungsentscheidungen führen könnten. Die bei einem Unterbleiben
von diesbezüglichen "Sicherheitsplanungen" sich ergebende Benachteiligung eines
gleichgut beurteilten auswärtigen Bewerbers führe sogar zu dem Verdacht, daß der
Dienstherr ganz bewußt eine Zwangslage herbeigeführt habe, um die an der Schule in
T. bereits tätige Beigeladene befördern zu können. Derartige Manipulationen seien mit
Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar.
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Daraus lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des
Verwaltungsgerichts nicht herleiten.
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Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, der Dienstherr sei bei der Anlegung von
Hilfskriterien in den Grenzen des Willkürverbots sowie des Leistungsprinzips ohne
Bindung an eine starre Reihenfolge der rechtlich in Frage kommenden Hilfskriterien
darin frei, welchen dieser zusätzlichen Gesichtspunkte er größere Bedeutung beimesse,
stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats.
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Vgl. etwa OVG NRW, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 6 B 2096/98 -, Zeitschrift für
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Beamtenrecht (ZBR) 1999, 316 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter 1999, 271,
m.w.N.
Der Senat sieht außer dem Hilfskriterium des Dienst- und Lebensalters, bei dem davon
auszugehen ist, daß die von einem lebens- und dienstälteren Beamten typischerweise
mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die nunmehr im
Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben berücksichtigt werden kann,
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vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, Schütz,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 25; OVG NRW, Beschluß
vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -,
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und außer weiteren Erwägungen des Dienstherrn unter dem Blickwinkel des
zweckmäßigen Personaleinsatzes,
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vgl. OVG NRW, Beschluß vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -,
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auch soziale Belange ohne Qualifikationsbezug wie die Schwerbehinderung eines
Beamten,
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vgl. OVG NRW, Beschluß vom 25. Oktober 1994 - 6 B 2214/94 -,
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und den drohenden Eintritt der "Beförderungssperre" nach der Laufbahnverordnung der
Polizei bei einem Polizeivollzugsbeamten, der in näherer Zukunft das 58. Lebensjahr
vollenden wird,
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vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 1998 - 6 B 2725/97 - und - 6 B 2731/97 -,
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als noch mit dem Leistungsprinzip vereinbar an.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluß vom 4. Januar 1999 - 6 B 1500/98 -, ZBR 1999, 387.
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Der 12. Senat des OVG NRW hat allerdings in dem von der Antragstellerin angeführten
Beschluß vom 17. Dezember 1998 - 12 B 2041/98 -, Recht im Amt 1999, 253, =
Deutsches Verwaltungsblatt 1999, 934, ausgeführt, leistungsfremde Auswahlkriterien
dürften nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung kommen. Diese - nicht näher
erläuterte - Bemerkung war für die Entscheidung des 12. Senats jedoch nicht von
tragender Bedeutung. Der beschließende Senat mißt ihr jedenfalls keine über den
Einzelfall hinausreichende Relevanz bei. Er hält vielmehr daran fest, daß eine starre
Reihenfolge bei der Anwendung von Hilfskriterien, insbesondere nach Gesichtspunkten
der Leistungsbezogenheit von der Ernennungsbehörde nicht einzuhalten ist.
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Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zuzustimmen, nach summarischer Prüfung sei
die Erwägung der Ernennungsbehörde ermessensfehlerfrei, bei der Stellenbesetzung
trotz des höheren Dienstalters der Antragstellerin der Beigeladenen den Vorzug zu
geben, weil eine Beförderung der Antragstellerin eine zwangsweise Versetzung einer
Lehrkraft des Gymnasiums in T. mit sich bringen würde. Diese Berücksichtigung von
Belangen des zweckmäßigen Personaleinsatzes ist noch mit dem Leistungsprinzip
vereinbar.
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Vgl. OVG NRW, Beschluß vom 8. April 1997 - 6 B 353/97 -.
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Des weiteren erscheint nach der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen
summarischen Prüfung die von der Antragstellerin beanstandete
Beförderungsentscheidung nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Notwendigkeit, bei
einer Besetzung der Beförderungsstelle mit der Antragstellerin eine in T. tätige Lehrkraft
gegen deren Willen zu versetzen, nicht bestünde, wenn der Antragsgegner sich nicht für
die Versetzung des Oberstudienrats P. an das Gymnasium in T. entschieden hätte. Bei
der letzteren Personalmaßnahme mußte der Antragsgegner nicht berücksichtigen, ob
sich dadurch die Chancen der Antragstellerin auf die Beförderungsstelle, um die es hier
geht, verminderten. Das gilt unabhängig davon, ob dies bei der im Mai 1999 getroffenen
Personalmaßnahme bereits zu überblicken war. Jedenfalls haben sich die nach
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszurichtenden Entscheidungen des
Antragsgegners über den Einsatz der Lehrkräfte nicht zwingend danach zu richten, ob
dadurch die Beförderungschancen eines Bewerbers bei der späteren Besetzung einer
anderen Stelle tangiert werden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang
den Verdacht einer Manipulation auf seiten des Dienstherrn mit dem Zweck, sie zu
benachteiligen, äußert, führt dies nicht zu einer ihr günstigeren Betrachtung. Für ein
treuwidriges Verhalten des Antragsgegners in der von der Antragstellerin vermuteten Art
liegen greifbare Anhaltspunkte nicht vor.
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Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache
nicht zu.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig.
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