Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2002

OVG NRW: approbation, versorgung, psychologie, behandlung, psychotherapie, diplom, ausbildung, psychotherapeut, abschlussprüfung, qualifikation

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 2472/01
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 2472/01
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 4523/99
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR (=
65.000,- DM) festgesetzt.
Gründe:
1
I.
2
Die 1956 geborene Klägerin absolvierte von 1974 bis 1977 eine sozialpädagogische
Ausbildung an der Fachhochschule für Sozialwesen in N. . Im Dezember 1977 wurde ihr
der akademische Grad "Sozialpädagoge (grad.)" verliehen; im Februar 1983 erhielt sie
von der Fachhochschule N. die Berechtigung, an Stelle der verliehenen Graduierung
den akademischen Diplomgrad "Dipl.-Sozialpädagogin" zu führen.
3
Während ihres Anerkennungsjahres 1978 bis Anfang 1979 war die Klägerin in einem
Kindergarten bzw. in einer Beratungsstelle für Suchtkranke tätig. Von März 1979 bis
April 1983 arbeitete sie in einer psychosozialen Beratungsstelle des Caritasverbandes.
Vom 1. Mai 1983 bis 31. März 1995 übte sie eine psychotherapeutische Tätigkeit in der
Fachabteilung für junge Drogenabhängige eines Spitals in F. -S. aus, von September
1992 bis März 1994 oblag ihr deren therapeutische Leitung. Seit dem 1. August 1995 ist
die Klägerin selbstständig tätig und betreibt eine psychotherapeutische Praxis in L. , in
der sie auch im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens (§ 13 Abs. 3 SGB V) tätig
war.
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Mit Bescheid vom 12. Januar 1994 erteilte der Kreis L. der Klägerin die Erlaubnis zur
Ausübung heilkundlich-psychotherapeutischer Tätigkeit; die Berufsbezeichnung
"Heilpraktikerin" dürfe die Klägerin nicht führen, sie dürfe auch keine heilkundlichen
Tätigkeiten außerhalb des Gebietes der Psychotherapie ausüben.
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Unter dem 10. November 1998 beantragte die Klägerin die Approbation als
Psychologische Psychotherapeutin und als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin. Die Approbation als Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutin erteilte die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 1.
Januar 1999. Mit Bescheid vom 5. März 1999 lehnte die Beklagte hingegen die
Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 PsychThG
ab. Voraussetzung für die Erteilung dieser Approbation sei ein Abschlusszeugnis einer
Universität im Studiengang Psychologie. Diesen Nachweis habe die Klägerin mit dem
Studiengang Diplom-Sozialpädagogik nicht erbracht.
6
Den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer vorläufigen Approbation lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 31. März 1999 ab, weil der Gesetzgeber in den
Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG keine Erteilung einer vorläufigen
Approbation vorgesehen haben. Mit ihrem Widerspruch gegen die Ablehnung der
Approbation als Psychologische Psychotherapeutin (Bescheid der Beklagten vom 5.
März 1999) wies die Klägerin darauf hin, dass an der Verfassungsmäßigkeit der
Übergangsvorschriften im Hinblick auf Nichtpsychologen, die in niedergelassener
Praxis tätig seien, erhebliche Zweifel bestünden. Den Widerspruch wies die Beklagte
mit Bescheid vom 10. Juni 1999 zurück. Die Übergangsregelungen des § 12 PsychThG
begegneten keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Sämtliche in
Betracht kommende Tatbestandsvarianten setzten zwingend ein abgeschlossenes
Hochschulstudium der Psychologie voraus, das die Klägerin nicht vorweisen könne.
7
Mit ihrer Klage hat die Klägerin erneut verfassungsrechtliche Bedenken gegen die
Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG geltend gemacht. Das Grundrecht der
Berufsfreiheit verlange die Berücksichtigung, dass sie in wesentlichem Umfang
Leistungen mit den Krankenkassen abgerechnet habe. Für die Frage der
(bedarfsunabhängigen) Zulassung von Psychotherapeuten zur Krankenversorgung sei
die Frage der Approbationserteilung vorrangig, diese müsse von den
Verwaltungsgerichten und nicht von den Sozialgerichten geklärt werden. Der in den
Übergangsbestimmungen des PsychThG erfolgte Ausschluss akademischer
Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium sei weder unter dem Gesichtspunkt des
Schutzgutes der Volksgesundheit noch im Hinblick auf den Gemeinwohlbelang einer
effektiven und qualifizierten Behandlung gesetzlich Versicherter gerechtfertigt. Mit
Ausnahme der Vorlage der Approbationsurkunde erfülle sie alle Voraussetzungen für
eine bedarfsunabhängige Zulassung. Zu einer Fortführung der Behandlung von
Erwachsenen, in der ihr beruflicher Schwerpunkt gelegen habe, werde sie künftig nicht
mehr in der Lage sein, weil die gesetzlichen Krankenkassen keine Kostenerstattung
mehr vornähmen und auch die privaten Krankenversicherungen ihre
Versicherungsbedingungen so geändert hätten, dass eine Kostenerstattung nur noch
durchgeführt werde, wenn der Behandler als Psychologischer Psychotherapeut
approbiert und im Arztregister eingetragen sei. Die Behandlung Erwachsener habe sich
in ihrer Praxis dermaßen reduziert, dass der Betrieb einer psychotherapeutischen Praxis
nicht mehr möglich sei. Eine Tätigkeit als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin
führe zu einer deutlichen Verschlechterung der Einkommenssituation.
8
Die Klägerin hat beantragt,
9
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 1999 und des
Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 zu verpflichten, ihr die Approbation als
Psychologische Psychotherapeutin zu erteilen.
10
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide
beantragt,
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die Klage abzuweisen.
12
Durch Urteil vom 3. April 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe die für die Erteilung einer
Approbation als Psychologische Psychotherapeutin erforderliche Voraussetzung einer
Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht nachgewiesen. Gegen die
Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach einem Psychologiestudium bestünden
keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
13
Mit der - zugelassenen - Berufung macht die Klägerin weiterhin verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG geltend.
14
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
15
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu
erkennen.
16
Die Beklagte beantragt unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Bescheide,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den
Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und
die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
19
II.
20
Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er
sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform
gehört worden. Dass die Klägerin mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer
mündlichen Verhandlung nicht einverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform nicht
entgegen, weil sie ein entsprechendes Einverständnis nicht voraussetzt. Die Zulassung
der Berufung wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache
schließt die Entscheidung über die Berufung durch Beschluss ebenfalls nicht aus. Im
Berufungsverfahren stehen zudem überwiegend (verfassungs-)rechtliche Fragen an, zu
denen die Beteiligten, insbesondere auch die Klägerin, hinreichend Gelegenheit zur
Stellung genommen haben.
21
Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, § 130a Rdn. 36; Schoch/Schmidt-
22
Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, § 130a Rdn.5; Kopp/Schenke, VwGO,
12. Aufl., § 130a Rdn. 2.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
23
Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide der Beklagten vom 5. März 1999 und 10. Juni 1999 sind rechtmäßig; die
Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologische
Psychotherapeutin.
24
Da die Erteilung der Approbation als "Psychologische Psychotherapeutin" eine
entsprechende Ausbildung voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 des
Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutengesetz, - PsychThG - vom 16.
Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)) und die Klägerin eine solche Ausbildung nicht vorweisen
kann und sie auch nicht den Ausnahmetatbeständen des § 2 Absätze 2,3 PsychThG
unterfällt, kommen als Anspruchsgrundlage für ihr Begehren auf Erteilung einer
Approbation als Psychologische Psychotherapeutin nur die Übergangsvorschriften des
§ 12 PsychThG in Betracht. Konkret steht bei der Klägerin, weil sie während der Zeit
ihrer selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin am Kostenerstattungsverfahren (§
13 Abs. 3 SGB V) teilgenommen hat und diese Psychotherapeutengruppe von § 12 Abs.
3 PsychThG erfasst wird, ein Anspruch nach dieser Bestimmung in Frage. Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nach dieser Bestimmung sind aber
nicht gegeben. Neben anderen Tätigkeitsmerkmalen bezüglich Art, Dauer und Umfang
der bisherigen beruflichenTätigkeit setzt diese Vorschrift nämlich eine "bestandene
Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer
gleichstehenden Hochschule" voraus. Einen derartigen Studienabschluss hat die
Klägerin mit einer sozialpädagogischen Fachhochschul-Ausbildung und mit der
Berechtigung zum Führen des akademischen Grades "Diplom-Sozialpädagogin"
unstreitig nicht aufzuweisen.
25
Im Hinblick auf § 12 PsychThG geht der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit
aus, so dass kein Anlass besteht, gem. Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und
eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dabei ist generell
darauf zu verweisen, dass eine Entscheidungskompetenz der
Verwaltungsgerichtsbarkeit ohnehin nur besteht im Rahmen der gesetzlichen
Zuweisung nach § 40 VwGO. Dementsprechend ergibt sich eine
verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis in Zusammenhang mit der Tätigkeit von
Psychotherapeuten nur im Hinblick auf den das Psychotherapeutengesetz enthaltenden
Artikel 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), nicht aber
hinsichtlich dessen Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), weil es
sich insoweit um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt
und dafür nach § 51 SGG eine Entscheidungszuständigkeit der Sozialgerichte gegeben
ist.
26
Die Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG erfassen vier unterschiedliche
Gruppen von Psychotherapeuten, nämlich diejenigen, die als Diplom-Psychologen im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im sog. Delegationsverfahren nach den
Psychotherapie-Richtlinien an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich
27
Krankenversicherten mitgewirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt
haben oder in einem bestimmten Zeitraum erfüllen (§ 12 Abs. 1 PsychThG), diejenigen,
die eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen der Medizin" in der ehemaligen DDR
erworben haben (§ 12 Abs. 2 PsychThG), diejenigen, die über eine längere Zeit vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse
mitgewirkt haben oder deren Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen
der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig
anerkannt worden sind (sog. Kostenerstattungspsychotherapeuten, § 12 Abs. 3
PsychThG) oder diejenigen, die als Angestellte oder Beamte vorwiegend oder
hauptberuflich in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen
oder neurologischen Einrichtung psychotherapeutisch tätig gewesen sind (§ 12 Abs. 4
PsychThG). Sowohl § 12 Abs. 3 PsychThG als auch § 12 Abs. 4 PsychThG setzen
dabei für die Erteilung der Approbation als Psychologische Psychotherapeutin
ausdrücklich eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den nach den Übergangsvorschriften des § 12
PsychThG erforderlichen Abschluss eines Psychologiestudiums bzw. gegen die
Nichtausdehnung der Übergangsbestimmungen auf weitere vor dem Inkrafttreten des
Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen bestehen
weder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch hinsichtlich dieses Grundrechts in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.
28
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - den Beteiligten bekannten -
29
Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779,
30
ausgeführt, dass die in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehene
Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologie-Studiums als subjektive
Berufswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in
Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist, vor Art. 12 Abs. 1 GG
Bestand hat. Der Senat, der bereits in den der Verfassungsbeschwerde in jenem
Verfahren vorangegangenen Beschlüssen vom 12. Juli 1999 - 13 B 1168/99 - und 15.
November 1999 - 13 B 1851/99 - sowie in weiteren gleich gelagerten Verfahren von der
Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG mit Art. 12 Abs. 1 GG
ausgegangen ist, schließt sich dieser Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts auch
für diese Hauptsacheentscheidung an und nimmt zwecks Vermeidung von
Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts (II.1. der Gründe).
31
Eine andere Wertung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht angesichts des
Vorbringens der Klägerin geboten, der übergangslose Ausschluss der Nicht-
Psychologen von der Teilnahme an der gesetzlichen Versorgung Krankenversicherter
sei nicht gerechtfertigt und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, der die
Berufsausübung dienen solle, sei die Zulassung zum kassenärztlichen
Versorgungssystem notwendig, weil andernfalls ausreichende Einkünfte nicht zu
erzielen seien. Auch vor diesem Hintergrund stellt die in § 12 PsychThG enthaltene
berufsrechtliche Begrenzung des Berufsbildes Psychologischer Psychotherapeut auf
Diplom-Psychologen eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach den
Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Beschluss gerechtfertigt ist.
Als "objektive Zulassungsvoraussetzung" im Sinne der so genannten Stufentheorie,
32
vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377,
33
bei der der Gesetzgeber strengeren Bindungen unterliegt, sind die an persönliche
Qualifikationsmerkmale anknüpfenden Berufsbildeingrenzungen hingegen nicht
anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Klägerin angeführte sog.
"Dentisten-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts,
34
Beschluss vom 25. Februar 1969 - 1 BvR 224/67 - BVerfGE 25, 236.
35
Die "Dentisten-Entscheidung" nimmt ihrerseits Bezug auf das sog. "Kassenarzt- Urteil"
des Bundesverfassungsgerichts,
36
Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 -, BVerfGE 11, 30.
37
In dem Kassenarzt-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht eine Regelung, die die
Zulassung von Ärzten zu den gesetzlichen Kassen von einer schematischen
Verhältniszahl abhängig machte, auf die der Bewerber keinen Einfluss hatte, von ihrer
Wirkung her als einer "objektiven Zulassungsvoraussetzung" in Gestalt einer
Bedürfnisklausel nahekommend gewertet. Im Unterschied dazu hat es in der "Dentisten-
Entscheidung" den Nachweis bestimmter persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten als
"subjektive Zulassungsvoraussetzung" und als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar
angesehen. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Verfahren, weil auch hier mit dem
in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehenen Abschluss eines
Psychologiestudiums an ein persönliches Leistungsmerkmal angeknüpft wird, also -
ebenso wie in der "Dentisten-Entscheidung" - eine subjektive Zulassungsvoraussetzung
in Frage steht.
38
Der Klägerin wird durch das Psychotherapeutengesetz auch kein bisher ihr
zustehendes Recht genommen. Sie hatte zuvor den Status einer psychotherapeutisch
tätigen Behandlerin mit einer Heilpraktikererlaubnis. Die Betätigung als Heilpraktikerin
ist ihr weiterhin erlaubt. Demgegenüber hat sie den Beruf einer Psychologischen
Psychotherapeutin bisher nicht ausgeübt. Diesen Beruf gab es zuvor nicht, weil er erst
mit dem Psychotherapeutengesetz eingeführt wurde. Insoweit handelt es sich um einen
neuen Beruf mit neuem vom Gesetzgeber normativ festgelegten Berufsbild, eben um
eine heilkundliche Tätigkeit auf einem speziellen Sektor des Gesundheitswesens mit
besonderer Qualifikation. Soweit die Klägerin von den Kassen im Rahmen der GKV-
Versorgung nicht mehr eingeschaltet werden sollte, ist das keine Regelungsfolge des
Psychotherapeutengesetzes.
39
Die Klägerin zieht die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften des § 12
PsychThG insbesondere deshalb in Zweifel, weil dieser - wie oben dargelegt - (nur) vier
Psychotherapeutengruppen erfasst, andere vor dem Inkrafttreten des
Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen - auch mit
akademischer Ausbildung - aber nicht von den Übergangsbestimmungen profitieren.
Eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende
Verfahrensweise des Gesetzgebers liegt darin hingegen nicht, wie das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -
ebenfalls ausgeführt hat; auch insoweit schließt sich der Senat für dieses
Hauptsacheverfahren den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an. Das
Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auch die im Rahmen der
gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bestehende Berechtigung dargelegt, zur
40
Erreichung eines hohen Qualifikationsniveaus in der psychotherapeutischen
Versorgung gerade an ein Psychologiestudium anzuknüpfen und andere Studiengänge
mit für psychotherapeutische Behandlungen ebenfalls relevanten Inhalten nicht
zwingend berücksichtigen zu müssen. Im Rahmen des Regelungsspielraumes des
Gesetzgebers hält sich auch die im Psychotherapeutengesetz enthaltene
Differenzierung zwischen den akademischen Studiengängen der
Sozialpädagogik/Pädagogik einerseits und der Psychologie andererseits bezogen auf
die Approbation zu den unterschiedlichen Berufsbildern des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, a.a.O.
41
Das Vorbringen der Klägerin zur Nichtausdehnung des § 12 PsychThG auf weitere
Gruppen von Psychotherapeuten verkennt den gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraum bzw. dessen Grenzen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet,
alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet dazu, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und
Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist u.a. verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche
Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den
jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger,
einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d.h., wenn die Maßnahme als willkürlich
bezeichnet werden muss. Im Hinblick auf eine vom Gesetz vorgenommene
unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen verlangt der
Gleichheitssatz, dass sich diese - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder
sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Ein
Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt demnach dann vor, wenn der
Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht
berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn zwischen Gruppen
von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers,
diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er
also im Rechtssinn als gleich ansehen will, wobei er allerdings seine Auswahl
sachgerecht treffen muss. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar
oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich zudem nicht abstrakt und
allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten
Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der Gesetzgeber ist zudem auch befugt, zu
generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Eine zulässige Typisierung setzt
dabei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr
verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar waren, dass sie lediglich eine
verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den
Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Zwar kann der Gesetzgeber grundsätzlich frei
entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder
Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine
Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der
Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung
weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung.
42
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, vom 20.
März 2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -,
BVerfGE 102, 68, und vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349;
BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 1 KR 23/00 R - , MedR 2002,533, jeweils m.w.N.
43
Angesichts dieser Kriterien erscheinen die Regelungen des § 12 PsychThG mit ihren
Begrenzungen auf vier Psychotherapeutengruppen, denen die Übergangsvorschriften
zu Gute kommen, nicht als sachwidrig und willkürlich und dementsprechend nicht als
verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes
nicht gänzlich von Übergangsvorschriften abgesehen, sondern mit § 12 PsychThG
einen großen Teil der früher im Berufsfeld Psychotherapie tätig gewesenen Gruppen
erfasst, insoweit also eine positive, d.h. bevorzugende Typisierung getroffen. Er hat
auch nicht "übersehen", dass im Bereich der Psychotherapie weitere Gruppen tätig
waren, die bei den Übergangsvorschriften ebenfalls in Erwägung gezogen wurden. So
ist im Gesetzgebungsverfahren auch geprüft worden, ob das Gesetz auch Regelungen
z.B. für Musiktherapeuten, Kunsttherapeuten etc. umfassen sollte. Dies wurde letztlich
verneint mit der - als sachgerecht anzusehenden - Erwägung, bei Psychologischen
Psychotherapeuten und bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten könne wegen
ihrer Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich
Krankenversicherter auf langjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden und es habe
sich in diesem Rahmen für beide Berufe ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend
einheitlichen Ausbildungsstrukturen entwickelt, was bei den genannten anderen
Berufen nicht in gleichem Maße der Fall sei. (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Nr.16). Mit
dem Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums in § 12 PsychThG hat
der Gesetzgeber sachgerecht an die frühere Mitwirkung von Nichtärzten bzw. die
Qualifikation für eine solche Mitwirkung bei der psychotherapeutischen Behandlung
gesetzlich Krankenversicherter und damit an ein Qualifikationsmerkmal angeknüpft, das
schon bisher relevant war. Für die Zulassung nichtärztlicher Psychotherapeuten zum
Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen
Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) wurde nämlich seit 1976 eine abgeschlossene
akademische Ausbildung als Diplom-Psychologe an einer deutschen Universität oder
Hochschule gefordert. Das Erfordernis einer Abschlussprüfung in Psychologie nach §
12 Abs. 3 PsychThG orientiert sich somit an dem entsprechenden Erfordernis, das auch
nach § 12 Abs. 1 PsychThG bei der Fallgruppe der sog. "Richtlinien- oder Delegations-
Therapeuten" relevant ist. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der
Übergangsregelungen des § 12 PsychThG, dass nur Personen Zugang zum Beruf des
Psychologischen Psychotherapeuten haben sollten, die eine hohe Oualifikation für die
Berufsausübung besitzen, liegt eine sachfremde Erwägung des Gesetzgebers deshalb
insoweit nicht vor.
44
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000, - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O. und vom 28. Juli
1999 - 1 BvR 1006/99 -, zum Teil abgedruckt in NJW 1999, 2729
45
Neben den vom Bundesverfassungsgericht,
46
Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O.,
47
angeführten Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung für die
Übergangsvorschriften nach § 12 PsychThG kann eine sachliche Rechtfertigung für die
Regelungen in der ergangenen Fassung auch in dem Bestreben des Gesetzgebers
48
gesehen werden, im Gesundheitswesen den Bereich der Psychotherapie - auch - unter
Kostengesichtspunkten neu zu ordnen. Nach den Erkenntnissen im
Gesetzgebungsverfahren war in diesem Bereich ein "grauer Markt"
psychotherapeutischer Leistungserbringung durch nicht am Delegationsverfahren
beteiligte Psychotherapeuten entstanden und hatte das Ausgabevolumen für die
Vergütung der Therapeuten im Wege der Kostenerstattung faktisch dieselbe Höhe wie
die Ausgaben für das Delegationsverfahren erreicht.
Vgl. BT-Drucks. 13/1206 S. 1, 12; und 13/733, S. 1, 11; BVerfG, Beschlüsse vom 16.
März 2000 - 1 BvR 1453/99 - a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -.
49
Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass gerade im Gesundheitswesen der
Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht hat
50
BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, a.a.O.,
51
kann deshalb eine sachliche Rechtfertigung für den im Rahmen der
Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG geforderten Abschluss eines
Psychologiestudiums auch darin gesehen werden, den Kreis und die Zahl der
Behandler auch unter kostenrechtlichen Aspekten zu begrenzen und übersichtlich zu
gestalten.
52
Von dem Ausschluss der weiteren Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut
auf Grund der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG ist zudem nur eine relativ
kleine Gruppe betroffen. Dieser Umstand ist im Rahmen des allgemeinen
Gleichheitssatzes ebenfalls von Bedeutung und bei gesetzgeberischen Entscheidungen
berücksichtigungsfähig. Nach dem durch entsprechende Fundstellen untermauerten
Vorbringen der Klägerin handelt es sich bei den akademischen Psychotherapeuten, d.h.
denjenigen, die einen Abschluss in Psychologie nicht aufzuweisen haben, bundesweit
um eine etwa 500 Personen zählende Gruppe, denen etwa 27.000 approbierte
Psychologische Psychotherapeuten gegenüberstehen. Auch in diesen Zahlenangaben
wird deshalb deutlich, dass von dem Ausschluss der weiteren Berufstätigkeit als
Psychologischer Psychotherapeut wegen der fehlenden, gesetzlich vorgesehenen
Qualifikation als Diplom-Psychologe eine relativ kleine Gruppe betroffen ist. Auch
insoweit ist deshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.
53
Anders als die Klägerin sieht der Senat die Ausführungen des
Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit "der fachgerichtlichen Vorklärung" vor
einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auch nicht als entsprechende Aufforderung an
die Verwaltungsgerichte zur Klärung sozialrechtlicher Regelungen und
Anspruchsbegehren an. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16.
März 2000 - 1 BvR 1453/99 - nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die fachgerichtliche
Vorklärung den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten zukommt. Aus der o.a.
grundsätzlichen Aufgabenverteilung nach § 40 VwGO bzw. § 51 SGG und im Übrigen
aus der Systematik und der Reihenfolge der Abhandlung in den maßgebenden
Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nach Auffassung des Senats,
dass diese Aufklärungspflicht sich (nur) an die Sozialgerichtsbarkeit richten kann. Im
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 wird, nachdem die
Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die berufsrechtliche Stellung der
Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium abgehandelt worden ist (II.1. und 2. der
Gründe), die Frage etwaiger Vertrauens- oder Bestandsschutzgründe ausschließlich in
54
Zusammenhang mit der möglichen Zulassung zur "vertragsärztlichen Versorgung" und
mit der Frage, ob ein mögliches schützenswertes Vertrauen durch das
Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht
wurde, gestellt. Diesen Überlegungen kommt daher lediglich Relevanz zu im Rahmen
des Artikel 2 des o.a. Gesetzes vom 16. Juni 1998, der Ergänzungen und Änderungen
des § 95 SGB V im Hinblick auf die Zulassung oder die Ermächtigung von
Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung enthält. Auch die Formulierung
des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. März 2000, die Rüge des
Beschwerdeführers betreffe "letztlich die Versagung der Approbation, die von den
Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist", zwingt nicht zu einer
anderen Auslegung und zur Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die
vom Bundesverfassungsgericht geforderte "fachgerichtliche Vorklärung". Diese
Ausführungen finden sich im Rahmen der Überlegungen zum Grundsatz der
Subsidarität einer Verfassungsbeschwerde und zur vorrangigen Erschöpfung des
Rechtswegs in der Hauptsache und sind im Kontext mit den dem angeführten Zitat
vorausgehenden Sätzen zu sehen, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich
Grundrechtsverletzungen rüge, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen
Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache bezögen. Die Ausführungen zu
der im Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Versagung
der Approbation sind deshalb nur als Abgrenzung dazu anzusehen, dass der
Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzungen geltend gemacht hat, die aus der
Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als solchem folgen, sondern solche gegen
die materiell-rechtliche Entscheidung der Versagung der Approbation als
Psychologischer Psychotherapeut. Eine Veränderung der gesetzlich bestimmten
Entscheidungskompetenzen zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten (§§ 40 VwGO,
51 SGG) und eine Zuweisung der gerichtlichen Vorklärungspflicht sozialrechtlicher
Regelungen und Anspruchsbegehren an die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann darin
deshalb nicht gesehen werden. Dass mit der "gerichtlichen Vorklärung" die
Sozialgerichte gemeint sind, ergibt sich zudem eindeutig aus dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -,
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der denselben Beschwerdeführer wie im Verfahren 1 BvR 1453/99 betrifft und sich auf
die von diesem begehrte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bezieht. Unter
dem Gesichtspunkt der notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde wird darin ausgeführt, dass sich in der Hauptsache "die
Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob
Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die bisher
in erheblichem Umfang auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der Versorgung der
gesetzlich Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauens- oder
Bestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung
zuzulassen sind."
56
Den Beweisanträgen der Klägerin war nicht weiter nachzugehen und eine
Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO war nicht ihretwegen
ausgeschlossen, weil die Beweistatsachen zum Teil als wahr unterstellt werden können
und es auf Grund der vorstehenden Ausführungen - insbesondere auch der
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten - auf sie nicht
entscheidungserheblich ankommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
58
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und entspricht
der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.
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Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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Rechtsmittelbelehrung
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Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
62
Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss
bezeichnen.
63
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses
zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen.
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Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die
Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im
Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als
Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und
Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichts
behörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als
Mitglied zugehören, vertreten lassen.
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