Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.03.2007

OVG NRW: versetzung, wesentliche veränderung, schule, kommunikation, befristung, ausnahme, verhinderung, offenkundig, interessenabwägung, verzicht

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 173/07
Datum:
28.03.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 173/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2425/06
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der
Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebenden Wirkung des gegen die Abordnungsverfügung der
Bezirksregierung E. vom 12. Dezember 2006 eingelegten Widerspruchs
wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Dezember 2006 stellt sich bei
der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung
wegen der fehlenden Beteiligung des Personalrats als offensichtlich rechtswidrig dar,
sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu
Gunsten der Antragstellerin ausfällt.
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Welche Handlungsspielräume der Dienstherr im Zusammenhang mit der Versetzung
oder Abordnung eines Beamten besitzt, richtet sich zunächst nach den materiellen
Voraussetzungen der §§ 28 und 29 LBG NRW. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat
der Dienstherr zudem die Mitwirkungsrechte der Personalvertretungen zu beachten. §
94 Abs. 3 LPVG NRW, der eine Ausnahme von der grundsätzlichen
Mitbestimmungspflichtigkeit von Abordnungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG
NRW formuliert, rechtfertigt hier den Verzicht auf die Beteiligung des Personalrates
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nicht.
Ungeachtet des Wortlautes der Vorschrift sind dem Dienstherrn nämlich bei der
Berufung auf § 94 Abs. 3 LPVG NRW Grenzen gesetzt, die sich aus dem Sinn und dem
Zweck der personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit ergeben. Das
bedeutet, dass auch eine Abordnung, die wegen Unterschreitung des nach § 94 Abs. 3
LPVG NRW maßgeblichen Abordnungszeitraums bei bloß formaler Betrachtung nicht
mitbestimmungspflichtig wäre, gleichwohl der Zustimmung des Personalrats bedarf,
wenn durch die entsprechende Befristung der Abordnung Mitbestimmungsrechte
vereitelt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Versetzung gegen den
Willen des Betroffenen vorweggenommen oder der mitwirkungsfreie
Abordnungszeitraum nach den bereits festliegenden Vorstellungen des Dienstherrn
tatsächlich überschritten werden soll.
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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April
2005 - 6 B 243/05 -.
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Nach diesen Grundsätzen erscheint eine Berufung des Antragsgegners auf § 94 Abs. 3
LPVG NRW missbräuchlich. Die Antragstellerin soll nicht nur vorübergehend, das heißt
bis zum Ende des Schuljahres 2006/2007 abgeordnet, sondern dauerhaft an einer
anderen Schule eingesetzt werden als bisher. Dies ergibt sich aus dem Verfahrensgang
und den Einlassungen des Antragsgegners. Ursprünglich war beabsichtigt, die
Antragstellerin an die S. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen in E. zu versetzen.
Hierzu wurde sie mit Schreiben vom 26. September 2006 angehört. Als Grund für die in
Aussicht gestellte Versetzung gab der Antragsgegner an, ihre bisherige Schule, die S.
Förderschule/Primarstufe, Hören und Kommunikation in E. , weise eine erhebliche
Überbesetzung auf. Aus stellenplantechnischen und haushaltsrechtlichen Gründen sei
er gehalten, Abhilfe zu schaffen. Nachdem die Antragstellerin der Versetzung
widersprochen und der zuständige Bezirkspersonalrat Bedenken insbesondere zu den
Kriterien für die Auswahl der Antragstellerin geäußert und umfangreich begründet hatte,
gab der Antragsgegner das Versetzungsvorhaben zunächst auf und hörte die
Antragstellerin zu einer bis zum 31. Juli 2007 befristeten Abordnung an die S.
Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen in E. oder an die S. Förderschule,
Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation in L. an. In dem Anhörungsschreiben
führte der Antragsgegner aus, über eine eventuelle spätere Versetzung an eine der
genannten Förderschulen werde zu einem anderen Zeitpunkt entschieden. Unter dem
12. Dezember 2006 erfolgte sodann die bis zum 31. Juli 2007 befristete Abordnung an
die S. Förderschule, Förderschwerpunkt Sehen in E. .
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Bei dieser Maßnahme steht nach den Begründungen in den Anhörungsschreiben zur
Versetzung und zur Abordnung weniger der Personalbedarf an der aufnehmenden
Schule als vielmehr der Abbau der an der bisherigen Schule festgestellten
Überbesetzung im Vordergrund. Zu diesem Zwecke zielt die Abordnung der
Antragstellerin offenkundig darauf ab, deren endgültigen Einsatz an einer anderen
Schule vorzubereiten, ohne dass es maßgeblich darauf ankäme, an welcher anderen
Schule sie künftig tätig werden und welchen Bedarf sie dort befriedigen soll. Ein
erneuter Einsatz der Antragstellerin an ihrer bisherigen Schule dürfte - sofern nicht eine
wesentliche Veränderung der Umstände eintritt - nahezu auszuschließen sein, da sie
nach Auffassung des Antragsgegners zu den Lehrerinnen an der Rheinischen
Förderschule/Primarstufe, Hören und Kommunikation in E. gehört, deren Versetzung
zum Abbau der dortigen Überbesetzung allein in Betracht kommt. Nach allem hat die
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Maßnahme Versetzungscharakter, sodass der Personalrat trotz der Befristung der
Abordnung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hätte beteiligt werden müssen.
Soweit der Antragsgegner vorträgt, er beabsichtige bei einer Verlängerung der
Abordnung oder einer Versetzung den Personalrat zu beteiligen, sodass die
Mitbestimmungsrechte gewahrt würden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der
Antragsgegner spricht damit weitere selbstständige Maßnahmen an, für die sich das
Mitbestimmungserfordernis ohnehin aus § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 LPVG NRW
ergeben würde. Die Missachtung des Mitbestimmungserfordernisses für die hier im
Streit stehende konkrete Abordnung lässt sich durch die Ankündigung einer Beteiligung
des Personalrats bei möglichen Folgemaßnahmen nicht rechtfertigen. Maßgeblich ist
vielmehr, dass dem Personalrat die Möglichkeit genommen worden ist, bereits im
Vorfeld der versetzungsgleichen Maßnahme im Interesse der Antragstellerin tätig zu
werden und gegebenenfalls zur Verhinderung der Abordnung beizutragen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus
ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung
zu halbieren ist.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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