Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.07.2004

OVG NRW (örtliche zuständigkeit, zuständigkeit, antragsteller, aufschiebende wirkung, bezirk, duldung, obg, verwaltungsgericht, ausländer, vorschrift)

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 2409/03
Datum:
28.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 2409/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 8 L 851/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR
festgesetzt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsgegner
innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt
hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den
angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller gemäß § 123
Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners abzulehnen, ihnen ab dem
27. Juli 2003 Duldungen zu erteilen.
3
Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsgegner ausschließlich gerügt, das
Verwaltungsgericht habe die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners für die Erteilung
der beantragten Duldungen zu Unrecht bejaht. Diese Rüge greift nicht durch. Die
Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners zutreffend auf § 4 Abs. 1
OBG NRW gestützt.
4
Zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Ausländerrecht OVG NRW, Beschluss vom 27.
Mai 2004 - 19 B 1577/02 -, S. 8 des Beschlussabdrucks; Beschluss vom 10. Juli 1997 -
18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG OVG Hamburg, Beschluss vom 26.
November 2003 - 1 Bs 566/03 -, InfAuslR 2004, 108.
5
Nach dieser Vorschrift ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu
schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Danach ist die örtliche
Zuständigkeit des Antragsgegners hier allein schon deshalb gegeben, weil sich die
Antragsteller in seinem Bezirk tatsächlich aufhalten. Entgegen der Auffassung des
6
Verwaltungsgerichts ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 OBG
NRW unerheblich, ob dieser Aufenthalt von Dauer ist, ob die Antragsteller im Bezirk des
Antragsgegners ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB begründet haben und ob ihr
Widerspruch gegen die räumlichen Beschränkungen ihrer Duldungen vom 24. April
2003 auf das Gebiet der Stadt T. aufschiebende Wirkung entfaltet.
Unerheblich für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners nach § 4 Abs.
1 OBG NRW ist ferner, dass die genannten räumlichen Beschränkungen auch nach
dem Wegfall der Duldung mit Ablauf des 26. Juli 2003 nach § 44 Abs. 6 AuslG in Kraft
geblieben sind und weiter in Kraft bleiben, solange sie nicht ausländerbehördlich
aufgehoben oder geändert und die Antragsteller ihrer Ausreisepflicht nach § 42 AuslG
nicht nachgekommen sind. Nach § 4 Abs. 1 OBG NRW kann die örtliche Zuständigkeit
der Ausländerbehörde vielmehr auch für einen solchen Ausländer begründet sein,
dessen Aufenthalt auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde räumlich beschränkt
ist. Rechtsfolge dieses In-Kraft-Bleibens nach § 44 Abs. 6 AuslG ist nämlich nur, dass
der Aufenthalt desjenigen Ausländers, dessen Duldung abgelaufen ist, in gleicher
Weise beschränkt bleibt wie vor deren Ablauf, er also den räumlichen Geltungsbereich
der abgelaufenen Duldung auch weiterhin nicht verlassen darf. Begibt er sich dieser
fortwirkenden räumlichen Beschränkung zuwider ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde
in einen anderen Teil des Bundesgebietes, so hat er diesen unverzüglich zu verlassen
(§ 36 AuslG). Diese Verlassenspflicht könnte die Ausländerbehörde am Ort des
tatsächlichen (beschränkungswidrigen) Aufenthalts des Ausländers nicht mit
Zwangsmitteln durchsetzen, wenn nicht auch sie für ausländerrechtliche Maßnahmen
gegenüber diesem Ausländer örtlich zuständig wäre. Dementsprechend bestimmt auch
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) in ihrer Nr.
36.2, dass die Verlassenspflicht unverzüglich, ggf. im Wege des unmittelbaren Zwanges
nach Maßgabe des § 59 AsylVfG und der landesrechtlichen Vorschriften durchzusetzen
ist, und sie geht in Nr. 36.3 davon aus, dass für diese Maßnahmen in Anwendung des §
63 Abs. 1 AuslG unter anderem die Ausländerbehörde zuständig ist, in deren Bezirk
sich der Ausländer widerrechtlich aufhält.
7
Dem steht nicht entgegen, dass die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde des
Kreises F. nach § 4 Abs. 1 OBG NRW möglicherweise fortbesteht. Ist dies der Fall, so
schließt dieser Umstand eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht aus,
sondern dessen örtliche Zuständigkeit tritt neben diejenige jener Ausländerbehörde.
Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist bundesrechtlich nicht ausgeschlossen, wie § 63
Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG belegt.
8
Auch § 64 Abs. 2 AuslG bestätigt, dass bundesrechtlich mehrere Ausländerbehörden für
ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Ausländer örtlich zuständig sein
können. Satz 1 dieser Vorschrift begründet nämlich für die Änderung oder Aufhebung
unter anderem von räumlichen Beschränkungen durch eine andere Ausländerbehörde
lediglich das Erfordernis des Einvernehmens der erlassenden Ausländerbehörde. Die
Vorschrift geht damit von der örtlichen Zuständigkeit der anderen (ändernden oder
aufhebenden) Ausländerbehörde aus. Schließlich bestätigt Nr. 64.2.1.2 Satz 4 AuslG-
VwV ausdrücklich, dass ein Länder- oder Ortswechsel im Einvernehmen der beteiligten
Länder oder der örtlich zuständigen Ausländerbehörde grundsätzlich möglich ist, was
ebenfalls die örtliche Zuständigkeit der aufnehmenden Ausländerbehörde für die
Erteilung eines Aufenthaltstitels voraussetzt.
9
Die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht auf Maßnahmen zur
10
Durchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG beschränkt. Sie erstreckt sich
vielmehr auf alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Antragstellern, die
das materielle Ausländerrecht vorsieht, insbesondere auch auf die Erteilung der hier
beantragten Duldungen. Eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden für einzelne
Aufgaben sieht § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG nämlich nur für den Fall vor, dass die
Landesregierung oder eine von dieser bestimmte Stelle eine entsprechende
Bestimmung erlässt. Aus den Quellen, die dem Senat zur Verfügung stehen, lässt sich
eine derartige Bestimmung der Landesregierung Nordrhein-Westfalens nicht
entnehmen.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, ob der Antragsgegner die
Erteilung von Duldungen an die Antragsteller mit der Begründung ablehnen darf, diesen
stehe nach materiellem Ausländerrecht ein solcher Anspruch gegen den Landrat des
Kreises F. zu (Passivlegitimation). Denn die Beschwerdebegründung rügt nicht, dass
dieser vom Verwaltungsgericht nicht geprüfte Gesichtspunkt dem vom
Verwaltungsgericht bejahten Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall unabhängig
von der Frage der örtlichen Zuständigkeit entgegenstehe. Deshalb kann offen bleiben,
ob die von den Antragstellern vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht
nur den vom Verwaltungsgericht angenommenen und von der Beschwerde ebenfalls
nicht in Abrede gestellten Duldungsgrund ergeben, sondern darüber hinaus die
Anwesenheit der Antragsteller gerade im Bezirk des Antragsgegners erfordern. Der
Senat weist insoweit lediglich darauf hin, dass der Antragsgegner die Verlassenspflicht
der Antragsteller nach § 36 AuslG, die sich aus der nach § 44 Abs. 6 AuslG
fortbestehenden räumlichen Beschränkung ihrer abgelaufenen Duldung auf das Gebiet
der Stadt T. ergibt, nur dann mit Zwangsmitteln durchsetzen darf, wenn den
Antragstellern der Aufenthalt dort insbesondere auch in gesundheitlicher Hinsicht
zumutbar ist. Nur in diesem Fall hätte er die Antragsteller mithin auf die Erteilung von
Duldungen durch den Landrat des Kreises F. verweisen dürfen.
11
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ferner nicht, ob dem erstinstanzlich
zugesprochenen Duldungsanspruch das Fehlen des Einvernehmens des Landrates des
Kreises F. entgegensteht. Auch dieser Gesichtspunkt ist nämlich nicht Gegenstand der
Beschwerdebegründung. Das genannte Einvernehmen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1
AuslG erforderlich, wenn der Antragsgegner mit der Erteilung der Duldung an die
Antragsteller zugleich die fortbestehende räumliche Beschränkung der früheren
Duldung auf das Gebiet der Stadt T. ändert oder aufhebt.
12
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3
GKG a. F.
14
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
15