Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.04.2004

OVG NRW: rechtliches gehör, form, leib, vergewaltigung, verein, gefahr, abschiebung, versorgung, datum, prozessrecht

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4661/02.A
Datum:
19.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4661/02.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 4177/02.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in §
138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78
Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die Ablehnung des
in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrages,
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"zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin zu 1. auf Grund ihrer psychischen
Erkrankung in Form einer Posttraumatisierung der ständigen medizinischen Betreuung
und Versorgung im Bundesgebiet bedarf und eine Abschiebung dauerhaft in die Türkei
aus gesundheitlichen Gründen unvertretbar ist, durch Einholung eines psychiatrischen
Sachverständigengutachtens, welches sich zu den oben erwähnten Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 AuslG erklärt",
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findet ihre Stütze im Prozessrecht. Zu Recht hat der Vorderrichter den Antrag abgelehnt,
weil eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich war. Soweit die
Klägerin zu 1. an einer psychischen Erkrankung in Form einer posttraumatischen
Belastungsstörung leiden sollte, die sie sich wegen eines angeblichen
Vergewaltigungsversuchs in einem Asylbewerberwohnheim zugezogen haben könnte,
wäre eine solche Erkrankung nicht entscheidungserheblich. Es ist geklärt, dass
psychische Erkrankungen dieser Art in der Türkei behandelbar sind und somit
Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes wegen einer
erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht begründen können. In der
Antragsschrift wird nicht dargelegt, welche konkreten Anhaltspunkte vorgelegen haben
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sollen, die entgegen dieser Rechtsprechung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts
geboten hätten.
Soweit die Klägerin geltend macht, an einer psychischen Erkrankung der genannten Art
wegen einer angeblichen Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte zu leiden,
war eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ebenfalls nicht erforderlich. Das
Verwaltungsgericht hat dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin keinen Glauben
geschenkt. Dem kann die psychologische Stellungnahme des Pädagogischen Zentrums
B. e.V. vom 15. November 2002 nicht entgegen gehalten werden. Zwar wird in dieser
Stellungnahme, die auf Grund eines erstmaligen Besuches der Klägerin zu 1. bei
diesem Verein gut zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung erfolgte, eine
psychische Erkrankung bescheinigt, die ihre Ursache auch in gewaltsamen Erfahrungen
in der Türkei haben soll. Diese Stellungnahme ist jedoch schon vom Ansatz her
untauglich zur Feststellung der Ursache der in Rede stehenden psychischen
Erkrankung, weil sie unkritisch von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu 1.
ausgeht, die das Verwaltungsgericht gerade nicht als richtig beurteilt hat.
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Vgl. zur Untauglichkeit solcher ärztlichen Feststellungen OVG NRW, Urteil vom 4.
November 2003 - 15 A 5193/00.A -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die
Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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