Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2002

OVG NRW: in dubio pro reo, nichteinhaltung der frist, besitz, urinprobe, drogenkonsum, abgabe, anzeichen, erkenntnis, entziehung, unterlassen

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 405/02
15.03.2002
Oberverwaltungsgericht NRW
19. Senat
Beschluss
19 B 405/02
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 1455/01
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt 2.000,-- EUR.
Gründe:
Die gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der ab dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im
Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001, BGBl I, 3987, zulässige
Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten
Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das
Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass im Rahmen der
Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO durchgreifende Bedenken gegen die
Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung vom 28. November 2001 und dagegen
bestehen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
Fahrerlaubnisentziehung das private Interesse des Antragstellers daran überwiegt,
vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der
Fahrerlaubnisentziehung durch das Verwaltungsgericht nicht auf der Unterstellung, er
nehme regelmäßig oder zumindest gelegentlich Cannabisprodukte ein und biete dabei
keine Gewähr dafür, dass er den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zuverlässig
trenne. Die Fahrerlaubnisentziehung vom 28. November 2001 erweist sich deshalb als
rechtmäßig, weil der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-
Verordnung (FeV) auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte, bei deren
Nachweis die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen hat.
Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers im Sinne von § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3
FeV ist hier gerechtfertigt. Denn dieser hat das vom Antragsgegner unter dem 25. August
2001 geforderte fachärztliche Gutachten über die Untersuchung einer - innerhalb von 8
Tagen nach Zustellung der Aufforderung (28. August 2001) abzugebenden - Blut- und
Urinprobe nicht fristgerecht beigebracht.
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Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens erweist sich als rechtmäßig, insbesondere
als anlassbezogen und verhältnismäßig.
Vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - , NJW 2002, 78
= VRS 101 (2001), 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36.A., § 11 FeV Rdnr. 22, 24.
Sie diente im Sinne von § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 14, 46 Abs.
3 FeV der Klärung von in der Tatsache des widerrechtlichen Besitzes eines
Betäubungsmittels, nämlich von etwa 4 g Marihuana, begründeten Eignungsbedenken.
Angesichts des ordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung und
Entziehung der Fahrerlaubnis, die nicht der (weiteren) Sanktion von Straftätern, sondern
der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit und andere Verkehrsteilnehmer dienen, die
aus der Teilnahme von ungeeigneten Kraftfahrern am Straßenverkehr erwachsen, bestimmt
sich der Aufklärungsbedarf nach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer
ausgelösten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist davon
auszugehen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr unter
die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem Einfluss von Betäubungsmitteln erhebliche
Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer
Verkehrsteilnehmer in sich birgt. Dass auch der Cannabisrausch die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigt, entspricht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a.-, BVerfGE 90, 145 (181) =
NJW 1994, 1577 (1581); BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NJW
1997, 269.
Daraus folgt, dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers im vorliegenden
Zusammenhang, nämlich bei der Anwendung der einschlägigen ordnungsrechtlichen
Vorschriften, nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" ankommt und es auch nicht darum
geht, ob von dem Betroffenen verlangt oder erwartet wird, sich mit der Angabe über den
Zweck des Drogenbesitzes selbst zu belasten. Voraussetzung für die Anordnung der
Beibringung eines Gutachtens und daran anknüpfend für die Entziehung der Fahrerlaubnis
ist nicht, dass (eignungsausschließender) Drogenkonsum nachgewiesen ist; es geht
vielmehr darum, durch konkrete tatsächliche Anhaltspunkte begründete Zweifel an der
Kraftfahreignung durch ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel abzuklären und aus
dem Unterlassen der (fristgerechten) Mitwirkung die ordnungsrechtlich zum Zweck der
Gefahrenabwehr gebotenen Konsequenzen zu ziehen.
Die hier streitige Anordnung des Antragsgegners vom 25. August 2001, ein fachärztliches
Gutachten in Form einer Blut- und Urinuntersuchung beizubringen, beruht auf § 14 Abs. 1
Satz 2 FeV. Durch diese - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Vorschrift,
vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19
B 927/01 - sowie vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -,
ist rechtssatzmäßig bestimmt, dass der - auch nur einmalige - Besitz von
Betäubungsmitteln eine taugliche, hinreichend aussagekräftige Anknüpfungstatsache für
berechtigte, aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Kraftfahreignung sein kann, denen
die Fahrerlaubnisbehörde je nach den Umständen des konkreten Falles durch die
Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nachgehen kann. Dass nach
sachverständig vermittelter Erfahrung der Erwerb oder Besitz geringerer Mengen Cannabis
(in der Regel) ein starkes Indiz für Eigenkonsum ist und schon der Besitz bzw. das
erstmalige Betroffenwerden im Besitz einer geringen Menge eines Cannabisprodukts als
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hinreichend aussagekräftiges Anzeichen für regelmäßigen Drogenkonsum ein
Drogenscreening rechtfertigen konnte, war bereits in der Rechtsprechung zu § 15 b Abs. 2
StVZO a. F. anerkannt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000, 345 f., vom
12. Januar 1999 - 3 B 145.98 - und vom 23. August 1996, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss
vom 21. Juli 1998 - 19 A 3204/98 -, NJW 1999, 161 f.; ferner - unter eingehender
Auswertung sachverständiger Aussagen - BayVGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B
98.1093 -, NJW 2000, 304 (307).
Welches Gewicht der einmalige Besitz einer geringen Menge von Betäubungsmitteln, hier
eines Cannabisprodukts, für den Verdacht regelmäßigen Konsums hat, ist nur nach den
konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Dem trägt § 14 Abs. 1 Satz
2 FeV unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung, dass
die Vorschrift es in das im konkreten Fall pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung der
jeweils gegebenen besonderen Umstände auszuübende Ermessen der
Fahrerlaubnisbehörde stellt, ob diese den Besitz von Betäubungsmitteln zum Anlass
nimmt, ein Drogenscreening anzuordnen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19 B 927/01 -
sowie vom 11. Januar 2002 - 19 B 1507/01 -.
Danach kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darauf an, dass bei
ihm nicht ein einziger Gebrauch von Cannabisprodukten nachgewiesen worden ist und
dass er bei der Verkehrskontrolle am 18. Dezember 2000 lediglich Beifahrer des
überprüften Fahrzeugs war.
Die Anordnung eines Drogenscreenings ist im konkreten Fall ermessensfehlerfrei
ergangen. Anlass für besondere Erwägungen dazu, ob der festgestellte Besitz einer
geringen Menge eines Cannabisproduktes im Einzelfall ausnahmsweise kein hinreichend
aussagekräftiges Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungsbedenken ist, ist dann
gegeben, wenn die Umstände des konkreten Falles auf eine beabsichtigte Weitergabe der
Menge an Dritte hindeuten, wenn die festgestellte Menge eines Cannabisprodukts
unzweifelhaft für lediglich experimentellen (einmaligen oder seltenen) Cannabiskonsum
spricht oder wenn der (letzte) festgestellte Besitz von Betäubungsmitteln schon so lange
zurückliegt, dass allein mit Rücksicht auf den Zeitablauf dem Besitz keine hinreichende
Aussagekraft für Eignungsbedenken mehr zukommt.
Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2001 - 19 B 814/01 - und - 19
B 927/01 -.
Der Antragsteller hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine
dieser Fallgestaltungen hier vorliegt.
Der somit berechtigten Gutachtenanforderung ist der Antragsteller, der in der Anordnung
vom 25. August 2001, darüber hinaus in einem Begleitschreiben vom selben Tag,
unmissverständlich auf die Bedeutung der gesetzten Frist hingewiesen worden ist, nicht
nachgekommen; er hat es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aus von
ihm zu vertretenden Gründen unterlassen, innerhalb von 8 Tagen nach der am 28. August
2001 erfolgten Zustellung der Anordnung eine Blutprobe und eine Urinprobe bei dem
Institut für Rechtsmedizin der Universität M. abzugeben. Daher durfte der Antragsgegner
gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung auf die
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Nichteignung des Antragstellers schließen. Dieser hat keinen Grund dafür aufgezeigt, dass
der Schluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre.
Ein Grund dafür ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller am 9.
Oktober 2001 eine Blut- und eine Urinprobe abgegeben und den Untersuchungsauftrag
erteilt hat und dass nach dem - dem Antragsgegner vorgelegten - Gutachten vom 19.
Oktober 2001 die Untersuchungen auf Cannabinoide negativ ausfielen und der
toxikologische Befund keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Antragsteller
Cannabisprodukte konsumiere. Diesem in seiner sachlichen Richtigkeit auch vom
Antragsgegner nicht bestrittenen Gutachten kommt keine dem Schluss auf die
Nichteignung entgegenstehende Aussagekraft zu; daher dringt das Vorbringen des
Antragstellers, der Antragsgegner sei nicht bereit, ihm den Entlastungsbeweis zu
ermöglichen, auch insofern nicht durch, als es auf das Gutachten vom 19. Oktober 2001
bezogen ist.
Mit der Regelung in § 11 Abs. 8 FeV hat der Verordnungsgeber die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen.
Vgl. Amtliche Begründung zur Fahrerlaubnis- Verordnung, Verkehrsblatt 1998, 1049
(1069).
Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lag die Erwägung zugrunde, dass
die Fahrerlaubnisbehörde, wenn der Fahrerlaubnisinhaber auf eine berechtigte Anordnung
zur Aufklärung von Eignungsbedenken hin seiner Mitwirkungspflicht in von ihm zu
vertretender Weise nicht nachkam, im Rahmen der Beweiswürdigung Schlüsse auf seine
Kraftfahreignung ziehen konnte; sie konnte auf Grund der Eignungsbedenken zu der
Überzeugung gelangen, dass der Betroffene Mängel verbergen wolle, die seine Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen, und seine Nichteignung erwiesen sei. Im
gerichtlichen Verfahren kann im Rahmen der Beweiswürdigung die Weigerung des
Fahrerlaubnisinhabers, sich untersuchen zu lassen, dahin gewertet werden, dass der
Betroffene vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt und nach dem
Rechtsgedanken der §§ 427, 444, 446 ZPO die zu beweisende Tatsache (der
Nichteignung) als erwiesen angesehen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 33.83 -, NJW 1986, 1562 (1563), vom 28.
November 1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248 (250) und vom 2. Dezember 1960 - VII C
43.59 -, BVerwGE 11, 274 (275).
Vor diesem Hintergrund dient § 11 Abs. 8 FeV dazu, der Beweisvereitelung durch den
Betroffenen entgegen zu wirken; bei Verhinderung der Aufklärung tatsächlich begründeter
Eignungsbedenken kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des
Fahrerlaubnisinhabers schließen. Eine Verhinderung der Aufklärung liegt aber nicht nur
dann vor, wenn der Betroffene sich überhaupt weigert, ein zu Recht gefordertes Gutachten
beizubringen, sondern auch, wenn er das geforderte Gutachten ohne Grund nicht
fristgerecht beibringt. Die Fristbestimmung hat gerade in Fällen der vorliegenden Art mit
Blick auf die Nachweismöglichkeiten von Drogenkonsum im Urin bzw. im Blut eine
entscheidende Bedeutung. Die Nichteinhaltung der Frist stellt daher den Aussagegehalt
eines nachträglich vorgelegten Gutachtens bzw. eines Gutachtens über eine verspätet
abgegebene Blut- oder Urinprobe durchgreifend in Frage.
Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. August 1999 - 7 B 11398/99 -, DAR
1999, 518.
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Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist nämlich wegen des Abbaus bzw. Ausscheidens
konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer Abbauprodukte
nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nachweisbar.
Einmaliger oder gelegentlicher - nicht chronischer - Cannabiskonsum ist im Blut (nur)
einige Tage, im Urin (bis zu) 1 bis 2 Wochen bzw. einige Wochen lang nachweisbar.
Vgl. Harbort, Zulässigkeit von verwaltungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der
drogenspezifischen Fahreignungsdiagnostik, NJW 1998, 348 (352); Gehrmann,
Vorbeugende Abwehr von Verkehrsgefahren durch haschischkonsumierende Kraftfahrer,
NZV 1997, 457 (462); Kannheiser/Maukisch, Die verkehrsbezogene Gefährlichkeit von
Cannabis und Konsequenzen für die Fahreignungsdiagnostik, NZV 1995, 417 (424 f.);
Möller, Drogenkonsum und Drogennachweis bei Verkehrsteilnehmern, DAR 1993, 7 (9).
Eine aussagekräftige Untersuchung setzt daher voraus, dass sie innerhalb kurzer,
überraschend bestimmter Frist - wie der vom Antragsgegner gesetzten - erfolgt, also Blut-
und Urinprobe bei der untersuchenden Stelle fristgerecht abgegeben werden. Hält der
Betroffene die Frist für die Abgabe einer Blut- und Urinprobe nicht ein, liegt insbesondere,
wie hier, zwischen der Anordnung und der Abgabe der Proben ein Zeitraum von deutlich
mehr als einem Monat, ist nicht die - für die Ausräumung von Eignungsbedenken
erforderliche - Gewähr dafür gegeben, dass ein negatives Untersuchungsergebnis
verlässlich auf Drogenabstinenz schließen lässt. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen
werden, dass sich der Betroffene in seinem Konsumverhalten auf die anstehende
Untersuchung rechtzeitig eingestellt hat und so die Aufklärungsmaßnahme unterläuft.
So verhält es sich hier. Der Antragsteller hat die ihm für die Abgabe einer Blut- und einer
Urinprobe gesetzte Frist um etwa einen Monat überschritten.
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt,
sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des
laufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening, das den gebotenen
Überraschungseffekt besitzt, zu stellen und je nach dessen Ergebnis die
Eignungsbedenken auszuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).