Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26.11.2009
OVG NRW (höhe, fürsorgepflicht, pflege, unterkunft und verpflegung, beihilfe, pflegebedürftigkeit, bezug, ergebnis, wirtschaftliche lage, verhältnis zu)
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 1524/08
Datum:
26.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 1524/08
Tenor:
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurück¬ge¬wiesen, dass der Tenor
des angefochtenen Ur¬teils im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst
wird:
Der Beklagte wird unter Abänderung der Leis-tungsmitteilungen vom 9.
Mai 2006, 7. Juni 2006, 7. Juli 2006, 9. August 2006 und 1. September
2006 und unter Aufhebung des Widerspruchsbe¬scheides vom 5.
Oktober 2006 verpflichtet, der Klägerin weitere Beihilfen unter
Beachtung der Rechtsauffassung des erkennen¬den Senats zu
gewähren.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tra¬gen der Beklagte zu ¾
und die Klägerin zu ¼.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages
ab¬wenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungs¬gläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um Beihilfeleistungen ("Zuschüsse") zu den der vormaligen
Klägerin im Zeitraum von Februar bis August 2006 entstandenen pflegebedingten
Aufwendungen in Höhe der den Pauschalbetrag der Pflegestufe II übersteigenden
2
Kosten.
Die am 3. Februar 1922 geborene und am 30. August 2008 verstorbene vormalige
Klägerin war die Witwe des im Oktober 1987 verstorbenen Bahnbeamten F. C. . Sie
befand sich seit dem 4. November 2005 in stationärer Pflege im Caritashaus St. I. in
S. , einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung. Seit Februar 2006
war sie der Pflegestufe II zugeordnet.
3
Die ab Februar 2006 in Rechnung gestellten monatlichen Pflegeleistungen der Stufe II
erkannte die Krankenversorgung der Bundesbahn bis zu einer Höhe von 1.279,- Euro
als angemessene Aufwendungen an und erstattet hiervon zum einen 70 v.H. nach den
"Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder
Pflege (BEV-RiPfl)" und zum anderen 30 v.H. im Rahmen der privaten
Pflegeversicherung. Die vormalige Klägerin hatte danach im streitigen Zeitraum von den
angefallenen monatlichen Pflegekosten in Höhe von durchschnittlich 1.805,88 Euro
nach Erstattung des genannten Betrages von 1.279,- Euro durch die Beihilfe und die
private Pflegeversicherung monatlich durchschnittlich 526,88 Euro der entstandenen
Pflegekosten selbst zu tragen (vgl. nachfolgende Tabelle).
4
Monatliche Pflegekosten und – erstattungen der vormaligen Klägerin im streitigen
Zeitraum von Februar bis August 2006 in Euro:
5
2006
Pflegekosten Erstattungen
Beihilfe
Erstattungen
Pflegeversicherung
Verbleibende
Pflegekosten
Februar
1.667.96
895,30
383,70
388,96
März
1.846,67
895,30
383,70
567,67
April
1.787,10
895,30
383,70
508,10
Mai
1.849,77
895,30
383,70
570,77
Juni
1.790.10
895,30
383,70
511,10
Juli
1.849,77
895,30
383,70
570,77
August
1.849,77
895,30
383,70
570,77
Gesamt
12.641,14
6.267,10
2.685,90
3.688,14
Durchschnittliche
monatliche Kosten
1.805,88
526,88
6
Zu weiteren Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der
Investitionskosten, welche sich im streitigen Zeitraum auf monatlich durchschnittlich
1.121,08 Euro beliefen, erhielt die vormalige Klägerin nach Abzug des gewährten
Pflegewohngeldes in Höhe von monatlich 287,43 Euro (Februar bis April 2006) bzw.
285,34 Euro (Mai bis August 2006) und in Abhängigkeit von ihrem Bruttoeinkommen
(monatlich 1.545,48 Euro – 1.096,57 Euro Hinderbliebenenversorgung, 209,18 Euro und
239,73 Euro Rentenzahlbeträge – abzüglich des Beitragszuschusses zur
Krankenversicherung in Höhe von 27,99 Euro = 1.517,58 Euro) von der Beihilfestelle
einen monatlichen Zuschuss in unterschiedlicher Höhe (vgl. nachfolgende Tabelle).
7
Monatliche Unterhalts-, Verpflegungs- und Investitionskosten und – erstattungen der
vormaligen Klägerin im streitigen Zeitraum von Februar bis August 2006 in Euro:
8
2006
Unterkunft,
Verpflegung,
Investitionskosten
(UVI)
Pflegewohngeld Erstattungen
Beihilfe
Verbleibende
Kosten (UVI)
Februar
1.032,08
287,43
---
744,65
März
1.142,66
287,43
80,42
774,81
April
1.105,80
287,43
43,56
774,81
Mai
1.151,03
285,34
88,79
776,90
Juni
1.113,90
285,34
51,66
776,90
Juli
1.151,03
285,34
88,79
776,90
August
1.151,03
285,34
88,79
776,90
Gesamt
7.847,53
2.003,65
442,01
5.401,87
Durchschnittliche
monatliche
Beträge
1.121,08
286,24
63,14
771,70
9
Gegen die "Erstattungsmitteilungen zu Pflegeleistungen" für die hier streitigen sieben
Monate Februar bis August 2006 vom
10
9. Mai 2006 (Pflegeleistungen Februar bis April 2006),
11
7. Juni 2006 (Pflegeleistungen Mai 2006),
12
7. Juli 2006 (Pflegeleistungen Juni 2006),
13
9. August 2006 (Pflegeleistungen Juli 2006) und
14
1. September 2006 (Pflegeleistungen August 2006)
15
legte die vormalige Klägerin Widersprüche ein.
16
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 wies die Beklagte diese als nicht
begründet zurück.
17
Hiergegen hat die vormalige Klägerin am 1. November 2006 Klage erhoben.
18
Sie hat ihre im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung wiederholt, dass die
Deckelung der monatlichen Erstattungsbeträge für Pflegeleistungen rechtswidrig sei, da
sie dazu führe, dass sie – die vormalige Klägerin – (wie vermeintlich angenommen) auf
Leistungen der Sozialhilfe angewiesen sei.
19
Die vormalige Klägerin hat beantragt,
20
den Beklagten unter Änderung der Leistungsmitteilungen vom 9. Mai 2006,
7. Juni 2006, 7. Juli 2006, 9. August 2006 und 1. September 2006 und unter
Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2006 zu
verpflichten, ihr, der vormaligen Klägerin, weitere 3.688,14 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen,
21
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
22
Der Beklagte hat beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Er hat die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von pflegebedingten Aufwendungen auf
einen "gedeckelten Betrag" für rechtmäßig erachtet und auf das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2003 – 5 LC 134/03 –
verwiesen.
25
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird,
hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, dass der Beklagte unter
Änderung der streitgegenständlichen Bescheide verpflichtet wird, die geltend
gemachten klägerischen Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
neu zu bescheiden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die
vormalige Klägerin habe einen Anspruch auf Neubescheidung ihrer Anträge auf
Gewährung eines Zuschusses zu ihren pflegebedingten Aufwendungen für die Monate
Februar bis August 2006, soweit in den streitgegenständlichen Bescheiden ein weiterer
Zuschuss zu den pflegebedingten Aufwendungen abgelehnt worden sei. Auch wenn
festzuhalten sei, dass die vormalige Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf
Gewährung eines höheren als des gewährten Zuschusses zu ihren
Pflegeaufwendungen nicht auf Nr. 6.10 BEV-RiPfl stützen könne, habe die Klage zum
Teil Erfolg, denn die Begrenzung des Zuschusses werde dem verfassungsrechtlich
geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht. Eine Verletzung des Wesenskerns
der Fürsorgepflicht ergebe sich daraus, dass die vormalige Klägerin durch die
krankheits bzw. pflegebedingten Aufwendungen zumindest seit ihrer Einstufung in die
Pflegestufe II in ihrer Lebensführung so einschränkt werde, dass diese nicht mehr
alimentationsgerecht sei.
26
Gegen das am 5. Mai 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 3. Juni 2008 die vom
Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und - mit Schriftsatz vom 17. Juni
2008, zugestellt am 21. Juni 2008 - zur Begründung ausgeführt: Das Verwaltungsgericht
gehe rechtsfehlerhaft von der Annahme aus, dass der Wesenskern der Fürsorgepflicht
verletzt sei, denn das hier realisierte Pflegerisiko sei durch eine
Pflegezusatzversicherung versicherbar und insofern der Sphäre des jeweiligen
Beamten zuzuordnen. Die vormalige Klägerin sei mithin auf die Leistungen nach dem
SGB XII zu verweisen gewesen.
27
Der Beklagte beantragt,
28
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen.
29
Die vormalige Klägerin hat am 8. Juli 2008 Anschlussberufung eingelegt und beantragt,
30
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
31
und
32
auf die Anschlussberufung das Urteil zu ändern und den Beklagten über
den bereits zugesprochenen Anspruch hinaus zu verpflichten, der Klägerin
eine Beihilfe in Höhe von 3.688,14 Euro zu gewähren und ihn zu
verurteilen, aus diesem Betrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit Klageerhebung (1. November 2006) zu zahlen.
33
Zur Begründung macht sie geltend, dass die hier angewandten Hinweise zu den
"Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder
Pflege (BEV-RiPfl)" formell rechtswidrig seien. Denn es sei bereits nicht erkennbar, wer
auf welcher Grundlage diese Hinweise erlassen habe. Die Deckelung der Pflegesätze
unter Verweis auf die Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung sei
systemwidrig und realitätsfern. Sie, die vormalige Klägerin, habe zudem nicht auf
Leistungen nach dem SGB XII verwiesen werden dürfen. Sie sei auch nicht verpflichtet
und wohl kaum dazu in der Lage gewesen, Rücklagen zu bilden oder eine private
Pflegezusatzversicherung abzuschließen. Letztlich sei der geltend gemachte Anspruch
auf Zahlung gerechtfertigt, da hier allein eine bezifferbare Zahlung der anteiligen
Pflegeheimkosten in Betracht komme.
34
Der Beklagte beantragt,
35
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
36
Unter dem 9. Mai 2009 hat die Prozessbevollmächtigte der vormaligen Klägerin
mitgeteilt, dass diese am 30. August 2008 verstorben sei
Alleinerbin das Verfahren fortführe.
37
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
38
Entscheidungsgründe
39
Die Berufung des Beklagten wie auch die Anschlussberufung der (nunmehrigen)
Klägerin haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu
Recht (nur) teilweise stattgegeben. Denn die Klage ist – auch unter Berücksichtigung
der Klageänderung in zweiter Instanz – zulässig und allein in dem vom
Verwaltungsgericht tenorierten Umfang eines Anspruchs auf Neubescheidung
begründet. Die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich aus den nachfolgenden
Erwägungen des Senats; dies führte zwangsläufig zu der im Entscheidungssatz
enthaltenen "Maßgabe".
40
I.
41
Die Klage ist zulässig.
42
Zwar liegt in der Fortführung des Rechtsstreits durch die Klägerin eine Klageänderung
im Sinne von § 91 VwGO, weil die ursprünglich geltend gemachten Beihilfeansprüche
mit dem Tod der vormaligen Klägerin am 30. August 2008 untergegangen und nicht
etwa auf die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Alleinerbin und damit
Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 Abs. 1 BGB) der Verstorbenen übergegangen sind
(vgl. Nr. 1.2 Satz 2, 2.HS der Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zu den
Aufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl)). Denn die hier streitigen
Beihilfeleistungen wurden nicht vor dem Erbfall bewilligt. Die Klägerin macht insofern
einen ihr kraft ausdrücklicher beihilferechtlicher Regelung (vgl. Nr. 4.1 BEV-RiPfl)
zustehenden eigenständigen Beihilfeanspruch geltend.
43
Vgl. Urteil des Senats vom 19. November 1981 – 1 A 1450/80 –
(rechtskräftig), DÖD 1982, 181 m.w.N.
44
Eine Klageänderung liegt damit aus zwei Gründen vor: Zum einen mit Blick auf den
Wechsel in der Person des Klägers, zum anderen wegen der Auswechselung des
Streitgegenstandes. Nach § 91 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO ist diese Klageänderung
aber zulässig. Dies folgt zum einen daraus, dass sich der Beklagte auf die geänderte
Klage widerspruchslos eingelassen hat. Unabhängig davon ist die Klageänderung zum
anderen deswegen zulässig, weil sie sachdienlich ist. Denn sie ist geeignet, den
zwischen den Beteiligten bestehenden Streit auszuräumen und einem neuen Prozess
vorzubeugen, ohne dass eine wesentliche Änderung des Streitstoffes vorläge.
45
Der Zulässigkeit der geänderten Klage steht nicht entgegen, dass die (nunmehrige)
Klägerin die mit der Klage verfolgten Beihilfeansprüche nicht vor Klageerhebung bei
dem Beklagten geltend gemacht hat. Denn vor Erhebung einer Klage aus einem
Beamtenverhältnis, in welchem – wie hier – bereits ein Vorverfahren
(Widerspruchsverfahren) für den inhaltlich übereinstimmenden Antrag der vormaligen
Klägerin durchlaufen wurde, würde eine erneute Antragstellung die ihr zugedachte
Schutzfunktion nicht mehr erfüllen können und sich mithin in bloßem Formalismus
erwachsen, der zudem den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und der zügigen
Durchführung von Verfahren widerspräche.
46
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2001 – 2 C 48/00 –, juris, Rn. 16 sowie
Urteil des Senats vom 19. November 1981 – 1 A 1450/80 – (rechtskräftig),
a.a.O.
47
Denn das Antragserfordernis beruht nach der dazu ergangenen Rechtsprechung
vornehmlich auf der Erwägung, dass eine vorherige Antragstellung der Behörde die
Möglichkeit gibt, die Angelegenheit innerhalb des üblichen Verwaltungsverfahrens
prüfen zu können, ohne dem mit einem gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren
typischerweise verbundenen Zeitdruck und Kostenrisiko ausgesetzt zu sein. Dies
rechtfertigt die Verweisung des Bürgers auf die Durchführung eines erneuten
Antragsverfahrens ausnahmsweise aber eben dann nicht, wenn der neue Antrag
lediglich geringfügige Änderungen mit sich bringt und der Behörde eine sofortige
Entscheidung möglich ist.
48
Im vorliegenden Fall ist es so, dass die von der Klägerin geltend gemachten
Beihilfeansprüche zwar rechtlich eigenständig, aber materiell identisch mit den von ihrer
49
verstorbenen Mutter und vormaligen Klägerin geltend gemachten Ansprüchen sind. Der
Beklagte hat sich daher der Sache nach auch außerhalb des
Verwaltungsstreitverfahrens bereits ausgiebig mit der Angelegenheit befasst, sodass
eine nochmalige Antragstellung, hier also eine solche durch die nunmehrige Klägerin,
die diesem Verfahrenserfordernis zugedachte Schutzfunktion nicht mehr erfüllen könnte.
Ist demnach vorliegend ein Antrag der Klägerin vor Klageerhebung auf Grund der
benannten Besonderheiten des Falles nicht erforderlich gewesen, muss jedenfalls aus
Gründen der bereits erfolgten Vorbefassung der zuständigen Behörde mit der Sache
auch unerheblich sein, dass ein Vorverfahren bezüglich des nunmehr geltend
gemachten Anspruchs ebenfalls nicht stattgefunden hat. Denn insofern besteht
gleichermaßen kein Bedürfnis, dass in der Person der vormaligen Klägerin bereits
durchgeführte Widerspruchsverfahren hier allein deswegen zu wiederholen, weil ein
Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite stattgefunden hat.
Vgl. auch hierzu im Allgemeinen Urteil des Senats vom 19. November 1981
– 1 A 1450/80 – (rechtskräftig), DÖD 1982, 181 m.w.N.
50
II.
51
Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet.
52
Die Klägerin hat – soweit eine über die gewährten Beihilfen hinausgehende Erstattung
abgelehnt worden ist – einen Anspruch auf Neubescheidung der Beihilfeanträge,
welche die Erstattung der für die stationäre Pflege der vormaligen Klägerin im Zeitraum
von Februar bis August 2006 entstandenen finanziellen Aufwendungen (Pflegekosten)
betrafen. Denn die als "Erstattungsmitteilungen zu Pflegeleistungen" bezeichneten
Bescheide des Beklagten vom 9. Mai 2006, 7. Juni 2006, 7. Juli 2006, 9. August 2006
und 1. September 2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2006 sind,
soweit dort weitergehende als die bewilligten Zuschüsse abgelehnt worden sind,
rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Ein Anspruch auf die in erster Linie begehrte Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von
insgesamt 3.688,14 Euro besteht dagegen mangels Spruchreife nicht. Hiervon
ausgehend ist für den ergänzend geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen
ebenfalls kein Raum.
53
1.
54
Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens handelt es sich unter Beachtung des
vom Bund als Dienstherrn seinerzeit wie heute praktizierten "Mischsystems" von
Beihilfeleistungen einerseits und allgemeinen Alimentationsleistungen zur
Eigenvorsorge andererseits vorliegend allein um eine beihilferechtliche Streitigkeit.
55
Insoweit ist zunächst die Wechselbezüglichkeit zwischen allgemeinen
Alimentationsleistungen zur Eigenvorsorge und Fürsorgeleistungen in den Blick zu
nehmen. Die Dienstherren in Bund und Ländern erfüllen nach der geltenden Rechtslage
die Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG
-) durch ein "Mischsystem", das in erster Linie den Beamten (und Richtern) aufgibt,
selbst Vorsorge für Krankheits-, Pflege-, Geburts- oder Todesfälle zu treffen, wobei es
ihnen grundsätzlich überlassen bleibt, wie sie die im Beihilferecht vorausgesetzte -
Eigenvorsorge bewerkstelligen. Der Besoldungsgesetzgeber stellt dem Beamten
insoweit im Rahmen der allgemeinen Alimentationsleistungen lediglich einen
56
Durchschnittssatz zur Verfügung, mit dem er den von der Beihilfe nicht abgedeckten Teil
der im Krankheitsfalle zu erwartenden Aufwendungen begleichen kann (und soll). Die
Beihilfe ergänzt somit nach der ihr derzeit und zugleich in dem hier maßgeblichen
Zeitraum des Entstehens der streitgegenständlichen Aufwendungen zugrunde
liegenden Konzeption - welche Besoldungs- wie Fürsorgegeber bis zu einem
Systemwechsel zu beachten haben - die Alimentation. Das bedeutet, dass beide
Leistungen wechselseitig aufeinander bezogen sind. Die Beihilfe ist eine Hilfeleistung,
die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang
hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden
Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern (einfach-rechtlicher
Grundsatz der Nachrangigkeit der Beihilfe). Innerhalb des dargestellten Mischsystems
genügt der Dienstherr den Anforderungen der Fürsorgepflicht, wenn er sicherstellt, dass
der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet
bleibt, die er auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken kann.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 1715/03 u.a. –, juris,
Rn. 23 ff.; BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 – 2 C 127/07 –, juris, Rn. 9 ff.,
vom 20. März 2008 – 2 C 101/07 –, juris, Rn. 11 und vom 3. Juli 2003 – 2 C
36/02 –, BVerwGE 118, 277, 279 ff.
57
Ein Zurverfügungstellen ergänzender finanzieller Mittel in Höhe potentiell anfallender
(überschießender) Pflegekosten für alle Besoldungs- und Versorgungsempfänger
unabhängig davon, ob sie aktuell pflegebedürftig sind oder nicht, wäre vorliegend zur
angemessenen Bewältigung der Situation der vormaligen Klägerin, also bei
bedürfnisorientierter Betrachtung, offensichtlich nicht geboten und als generelle
Regelung auch nicht sachgerecht (gewesen). Ebenso wenig geeignet, einem bereits
realisierten Pflegerisiko zu begegnen, erscheint jedenfalls hier die Gewährung
zusätzlicher allgemeiner Alimentationsleistungen durch den Besoldungs- bzw.
Versorgungsgesetzgeber in Form eines (höheren) Durchschnittssatzes zur Absicherung
gegen weitere pflegebedingte Aufwendungen, etwa durch Abschluss einer
Pflegezusatzversicherung. Denn eine derartige Hilfe könnte ohnehin nur bei
entsprechend versicherbaren Personen greifen. Die vormalige Klägerin war aber nicht
pflegezusatzversichert (vgl. hierzu die Ausführungen weiter unten). Die Gewährung
eines (höheren) Durchschnittssatzes zum Betreiben von Vorsorge gegen das
Pflegefallrisiko hätte schon deswegen die bei ihr eingetretene finanzielle
Deckungslücke nicht im Ansatz kompensieren können. Nicht oder nicht mehr
versicherbaren Beihilfeberechtigten wie der vormaligen Klägerin kann (konnte) der
Dienstherr - soweit diese das Fehlen einer zusätzlichen Versicherung nicht zu vertreten
haben (hatten) somit allein im Rahmen des Beihilferechts bedürfnisorientiert die
gebotenen finanziellen Mittel zur Verfügung stellen.
58
Etwaige Alimentationsansprüche der vormaligen Klägerin könnten darüber hinaus von
deren Tochter als der jetzigen Klägerin auch nicht erfolgreich geltend gemacht werden,
weil solche potentiellen Ansprüche mangels Vererblichkeit nicht in die Erbmasse fielen
und folglich auch nicht im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB
auf die Klägerin übergehen konnten.
59
Vgl. in Abgrenzung dazu Senatsurteile vom 5. März 2009 – 1 A 107/07 –,
juris, Rn. 42 ff., sowie vom 17. Dezember 2008 – 1 A 282/07 –, juris, Rn. 34
ff. zu bereits entstandenen rückständigen Besoldungs- bzw.
Versorgungsansprüchen; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom
60
24. Oktober 1994 – 1 R 9/92 –, juris, Rn. 24 f., dort in Abgrenzung zur
grundsätzlich fehlenden Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen.
2.
61
Als Anspruchsgrundlage für das somit als allein auf Gewährung weiterer
Beihilfeleistungen gerichtet zu verstehende Begehren sind infolge des grundsätzlich
abschließenden Charakters der Beihilfevorschriften jedenfalls vorrangig die
entsprechenden beihilferechtlichen Richtlinien des Beklagten in der seinerzeit
geltenden Fassung in den Blick zu nehmen.
62
Die Klägerin kann danach allerdings nicht den Beihilfeanspruch ihrer Mutter, der
vormaligen Klägerin, erfolgreich geltend machen. Denn Beihilfeansprüche sind
grundsätzlich, so auch hier (vgl. Nr. 1.2 Satz 2, 2.HS BEV-RiPfl), nicht vererblich.
63
Vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 24. Oktober 1994 – 1 R 9/92 –,
juris, Rn. 24 f., zur grundsätzlich fehlenden Vererblichkeit von
Beihilfeansprüchen.
64
Die Klägerin hat stattdessen einen eigenen originären Beihilfeanspruch (vgl. Nr. 4.1
BEV-RiPfl). Ihr Neubescheidungsanspruch resultiert vorliegend allerdings mangels
ausdrücklicher (vorrangiger) Anspruchsgrundlage in den beihilferechtlichen Richtlinien
des Beklagten letztlich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Denn ein
Anspruch aus den im (maßgeblichen) Zeitpunkt des Entstehens der in Rede stehenden
Aufwendungen gültig gewesenen Fassung der Richtlinien für die Gewährung von
Zuschüssen zu den Aufwendungen bei dauernder Pflege (BEV-RiPfl) kommt weder in
der Form eines Verpflichtungs- noch eines Neubescheidungsanspruch in Betracht. Das
hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend
ausgeführt, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug
genommen werden kann.
65
a)
66
Die Klägerin kann danach einen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen nicht
unmittelbar auf die im Zeitpunkt des Entstehens der fraglichen Aufwendungen geltende
Fassung der anzuwendenden Beihilfevorschriften stützen. Die Klägerin hat auf
Grundlage der Nr. 6.10 BEV-RiPfl keinen Anspruch, die von Februar bis August 2006 für
die stationäre Pflege der vormaligen Klägerin entstandenen Pflegekosten vollständig
erstattet zu bekommen. Der insofern erhobene Einwand der Klägerin, die Pflegekosten
seien nach Nr. 6.10 BEV-RiPfl der Berechnung des Zuschusses in voller, tatsächlich
entstandener Höhe und nicht nur in Höhe des pauschalen Deckelungsbetrages für
Pflegebedürftige der Pflegestufe II in Höhe von 1.279 Euro nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
SGB XI zugrunde zu legen, trägt im Ergebnis nicht. Dem klägerischen Begehren steht
im Kern entgegen, dass die in Nr. 6.10 BEV-RiPfl getroffene Regelung für
pflegebedingte Aufwendungen, die bei stationärer Pflege in einer zugelassenen
Pflegeeinrichtung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) für den dauernd pflegebedürftigen
Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen entstehen, die
Zuschussfähigkeit auf die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden
pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI in der seinerzeit geltenden
Fassung) begrenzt hat. Diese Beschränkung wird durch Nr. 1 b) der Hinweise zu Nr.
6.10 BEV-RiPfl dahingehend präzisiert, dass pflegebedingte Aufwendungen für
67
Pflegebedürftige der Pflegestufe II nur bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
1.279,00 Euro beihilfefähig sind.
Die Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes ergibt sich somit entweder
bereits unmittelbar aus dem Verweis in Nr. 6.10 BEV-RiPfl auf die nach dem Grad der
Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen (§ 84 Abs. 2 Satz 2
SGB XI) und dem damit (mittelbar) einhergehenden Verweis auf § 43 Abs. 2 SGB XI,
welcher die Aufwendungen bei vollstationärer Pflege nach dem Grad der
Pflegebedürftigkeit konkretisiert,
68
so im Ergebnis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 – 5
LC 134/03 –, juris, Rn. 29 ff. zu § 9 Abs. 7 BhV (in der Fassung der
Bekanntgabe von 1997); a.A. VG Regensburg, Urteil vom 28. April 2008 –
RO 8 K 07.00678 –, juris, Rn. 38,
69
oder aber zumindest aus der Zusammenschau von Nr. 6.10 BEV-RiPfl mit den hierzu
erlassenen Hinweisen, welche die in Rede stehenden Pauschbeträge des § 43 Abs. 2
SGB XI betragsmäßig widergeben.
70
So auch Urteil des Senats vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –, juris, Rn.
27 ff. zu § 9 Abs. 7 BhV (in der Fassung von 1996).
71
Auch wenn man die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den
Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zu § 9 Abs. 7 der
Beihilfevorschriften des Bundes (zusammengefasst in der Anlage zum BMI
Rundschreiben vom 12. Dezember 2001, GMBl. 2002, 147, 178),
72
vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02 –, juris, und vom 21.
November 1994 – 2 C 5/93 –, juris, Rn. 14 m.w.N.,
73
hier heranziehen würde, wonach Hinweise den Inhalt von als allgemeine
Verwaltungsvorschriften erlassenen Beihilfevorschriften weder einschränken noch
ändern oder authentisch interpretieren können und ihnen eine solche Wirkung auch
nicht unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Verwaltungspraxis beigelegt werden
kann, führt das vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Nr. 1.1 BEV-RIPfl
leistet der Beklagte in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht gemäß § 79
Bundesbeamtengesetz - BBG - a.F. (§ 78 BBG n.F.) Zuschüsse zu den Aufwendungen
für eine wegen dauernder Pflegebedürftigkeit notwendigen stationären Pflege "in
entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Beihilfevorschriften des Bundes
(BhV)". Daraus ist zu schließen, dass auch die nachfolgend in den Richtlinien näher
konkretisierten Leistungen jedenfalls im Zweifel von demselben Verständnis ausgehen
wie die inhaltlich entsprechenden Beihilfevorschriften des Bundes. Die hier streitig
diskutierte Begrenzung der pflegebedingten Aufwendungen war indes im
Zeitpunkt/Zeitraum der Entstehung der geltend gemachten Aufwendungen (Februar bis
August 2006) bereits direkt in § 9 Abs. 7 BhV und nicht etwa (ergänzend) nur in
Hinweisen geregelt. Dem klägerischen Begehren steht insofern – auch in der
Zusammenschau mit Nr. 6.10 BEV-RIPfl - entgegen, dass der für Aufwendungen, die bei
der stationären Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung für den dauernd
pflegebedürftigen Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen
entstehen, in den Beihilfevorschriften des Bundes thematisch einschlägige § 9 Abs. 7
Satz 2 Nr. 2 BhV die Beihilfefähigkeit solcher Aufwendungen entgegen der früheren
74
Rechtslage begrenzt hat, und zwar "bis zu einem Pauschalbetrag von monatlich
1.279,00 Euro für Pflegebedürftige der Pflegestufe II".
Der Anwendbarkeit der von der Beklagten berücksichtigten Aufwands- und darüber
zugleich Leistungsbegrenzung nach Nr. 6.10 BEV-RiPfl steht ferner nicht entgegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Juni 2004 entschieden hat, dass die
Beihilfevorschriften des Bundes als Allgemeine Verwaltungsvorschrift den
Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügen, da es
sich um wesentliche Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen handelt,
die dem Gesetzgeber vorbehalten sind.
75
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02 –, juris.
76
Zwar liegt es nahe, dass die Form der hier streitigen Regelung einer nicht revisiblen
Richtlinie erst recht jenen Einwänden ausgesetzt ist, die das Bundesverwaltungsgericht
gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes erhoben hat. Das
Bundesverwaltungsgericht hat aber in der vorgenannten Entscheidung zugleich
hervorgehoben, dass für einen Übergangszeitraum noch von der Weitergeltung der
Vorschriften auszugehen ist. Eine solche Übergangszeit musste mithin auch dem
Beklagten gewährt werden, um den vom Bundesverwaltungsgericht benannten
Anforderungen entsprechend zu genügen. Diese zu unterstellende Karenzzeit war in
dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitraum des Entstehens der Aufwendungen
(Februar bis August 2006) noch nicht abgelaufen. Ob für den Bereich der Deutsche
Bundesbahn, welcher seit jeher vom Geltungsbereich der Beihilfevorschriften des
Bundes ausgenommen war und für welchen der Dienstherr Bund seinen
beihilferechtlichen Verpflichtungen durch die Unterhaltung der Sondereinrichtung
"Krankenvorsorge der Bundesbahnbeamten KVB" nachkam, unter Umständen ein
großzügiger bemessener Übergangszeitraum angenommen werden kann als für den
Bereich der – inzwischen durch die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009
(BGBl. I S. 326 – BBhV) abgelösten - Beihilfevorschriften des Bundes, braucht aus
Anlass des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden.
77
Die Kompetenz der Gerichte, einzelne Regelungen der Beihilfevorschriften aus
anderen, hiervon unabhängigen Gründen im Rahmen einer Inzidentprüfung zu
verwerfen, bleibt von alledem unberührt. Denn die Übergangsrechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts war nicht dahin zu verstehen, dass sie die Anwendbarkeit
der Beihilfevorschriften bis zum Ende der Karenzzeit auch gegen jeden sonstigen
Fehler immunisieren sollte.
78
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 50/02 –, juris; Senatsurteile
vom 15. Oktober 2007 – 1 A 2896/06 – und vom 12. November 2007 – 1 A
995/06 –.
79
Daher mag Nr. 6.10 BEV-RiPfl - auch soweit seine Anwendung zu den oben näher
beschriebenen Begrenzungen in Bezug auf die Beihilfefähigkeit der pflegebedingten
Aufwendungen bei der (voll)stationären Pflege führt - generell mit höherrangigem Recht
vereinbar sein, weil er in der Mehrzahl der vom Dienstherrn typisierend zugrunde
gelegten Fälle, wie namentlich denjenigen der Versicherbarkeit des verbliebenen
finanziellen Risikos zu angemessenen Bedingungen, nicht gegen höherrangiges Recht
verstößt.
80
b)
81
Unabhängig davon wird aber zumindest in dem vorliegenden Einzelfall (bzw. der durch
ihn repräsentierten überschaubaren Fallgruppe) eine "starre" Anwendung der für die
pflegebedingten Aufwendungen bei der stationären Pflege vorgesehenen
Begrenzungen in den Beihilfevorschriften des Beklagten dem verfassungsrechtlich
geschützten Kern der Fürsorgepflicht nicht gerecht. Der Fall wird insofern durch
Besonderheiten gekennzeichnet, welche im Ergebnis darauf führen, dass die Klägerin
unmittelbar auf Grund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen Anspruch auf
Neubescheidung der Beihilfeanträge unter Beachtung der nachfolgend niedergelegten
Rechtsauffassung des Senats hat.
82
Zwar enthalten Beihilfevorschriften des Dienstherrn eines Beamten im Grundsatz eine
abschließende Konkretisierung dessen, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich
auf Grund seiner Fürsorgepflicht an – den diesbezüglichen Anteil in der Besoldung
ergänzenden – Leistungen u.a. in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und
angemessen ansieht. Auch verlangt die Fürsorgepflicht keine "lückenlose" Erstattung
sämtlicher krankheits- und pflegebedingter Aufwendungen des Beamten und seiner
berücksichtigungsfähigen Angehörigen; das gilt selbst dann, wenn die von der Beihilfe
nicht erfassten Kosten nicht in vollem Umfang versicherbar sind.
83
Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 2 C 127/07 –, juris, Rn. 8
84
Schließlich können die im Beihilfebereich regelmäßig gebotenen Typisierungen quasi
zwangsläufig zu Härten, Unebenheiten und Friktionen in einzelnen von der jeweiligen
Regelung betroffenen Fällen führen; diese sind aus Gründen der Gleichbehandlung
grundsätzlich hinzunehmen. Unbeschadet dessen kann es jedoch in besonderen Fällen
ausnahmsweise geboten sein, einen "Beihilfeanspruch" unmittelbar auf der Grundlage
der Fürsorgepflicht zu gewähren, wenn nämlich diese ansonsten in ihrem Wesenskern
verletzt würde.
85
Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, z.B. Urteile vom 10. Juni 1999 – 2
C 29/98 –, juris, Rn. 21, 22, und vom 31. Januar 2002 – 2 C 1/01 –, juris, Rn.
17; ferner etwa Senatsurteil vom 24. Mai 2006 – 1 A 3706/04 –, juris;
Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. September 2003 – 5 LC 134/03 –,
a.a.O.
86
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Dabei verkennt der Senat nicht, dass schon aus
Gründen grundsätzlich gebotener Gleichbehandlung aller einem bestimmten
Dienstherrn zugehörigen Beihilfeberechtigten die Abweichung von im Rahmen der
Beihilfevorschriften typisierend vorgenommenen Leistungsausschlüssen oder
begrenzungen zugunsten einzelner Beihilfeberechtigter unter unmittelbarer Anknüpfung
an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht höchstens in solchen (eher seltenen) Fällen in
Betracht kommen kann, in denen sich – atypischerweise – die Verweigerung weiterer
Beihilfeleistungen schlechterdings als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde.
87
Bezogen auf das derzeit wie auch heute praktizierte Mischsystem von Alimentations-
und Beihilfeleistungen, von welchem die Beurteilung eines Verstoßes gegen das
verfassungsrechtlich in seinem Kern durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte
Fürsorgeprinzip auszugehen hat,
88
vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2009 – 2 C 127/07 –, juris, Rn. 8 – und
vom 26. August 2004 – 2 C 62/08 –, juris, Rn. 14,
89
kann sich eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht insbesondere dann
ergeben, wenn Leistungsbegrenzungen im Beihilfebereich dazu führen, dass der
betroffene Beamte durch krankheits- bzw. pflegebedingte Aufwendungen in seiner
Lebensführung nicht mehr zumutbar eingeschränkt wird. Das ist dann der Fall, wenn er
mit krankheitsbedingten oder der Krankheitsvorsorge dienenden Aufwendungen
belastet bleibt, die er auch bei zumutbarer Eigenvorsorge und mit Blick auf die sonstigen
Kosten für eine angemessene Lebensführung nicht mehr mit den vom Dienstherrn im
Rahmen der Alimentation zur Verfügung gestellten Mitteln bestreiten kann.
90
Danach ergibt sich hier eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht. Denn die
in den aufgezeigten Beihilfevorschriften (Richtlinien) des Beklagten enthaltenen
Regelungen deckelten die Beihilfefähigkeit pflegebedingter Aufwendungen für die
stationäre Pflege ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Höhe durch Pauschbeträge. Dies
führte dazu, dass eine außergewöhnlich hohe, von der Betroffenen letztlich nicht mehr
aus ihrer Alimentation bestreitbare Belastung mit (Rest-)Kosten verblieb und die
vormalige Klägerin diese Belastung (von monatlich rund 526, Euro) auch nicht zumutbar
abwenden konnte.
91
Die in ihrem Kern verfassungsgeschützte (Art. 33 Abs. 5 GG) und zudem
einfachgesetzlich für die Bundesbeamten in § 79 BBG a.F. (§ 78 BBG n.F.) normierte
Fürsorgepflicht fordert aber, dass der Dienstherr den amtsangemessenen
Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen
Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür
Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen
Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer
Alimentation bestreiten können.
92
Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. Beschlüsse vom 7.
November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225, 232 und 240, sowie
vom 13. November 1990 – 2 BvF 3/88 –, BVerfGE 83, 89, 99 ff.; ferner
BVerwG, z.B. Urteile vom 30. April 2009 – 2 C 127/07 –, juris, Rn. 11
m.w.N., vom 25. Juni 1987 – 2 C 57.85 –, BVerwGE 77, 331, vom 12. Juni
1985 – 6 C 24.84 –, BVerwGE 71, 342, 352, und schon vom 7. Oktober 1965
– VIII C 63.63 –, BVerwGE 22, 160, 164.
93
Der Kernbereich der Fürsorge wurde vorliegend verletzt, weil die vormalige Klägerin die
mit der Pflegebedürftigkeit eingetretene finanzielle Belastungssituation trotz der anteilig
gewährten Erstattungsbeträge aus ihrer laufenden Alimentation nicht mehr finanziell
bewältigen konnte. Dass sich das auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Ergebnis
der Anwendung der Beihilfevorschriften mithin als grob fürsorgepflichtwidrig darstellt,
ergibt sich hiervon ausgehend aus Folgendem:
94
Abgesehen davon, dass der Fürsorgegeber selbstverständlich sein gestalterisches
Ermessen in diesem Einzelfall vornehmlich an dem Gesichtspunkt der Vermeidung von
Gefährdungen einer finanziell ausreichenden Lebensführung auch und gerade in
Notlagen auszurichten hat (was ggf. auch für Leistungen oberhalb einer ermittelten
Mindesthöhe Raum bietet), enthalten die Beihilfevorschriften des Beklagten bezogen
auf den Sachbereich der Erstattung von Aufwendungen, welche durch den
95
(voll)stationären Aufenthalt des Beihilfeberechtigten bzw. berücksichtigungsfähigen
Angehörigen in einem Pflegeheim entstehen, selbst keine unmittelbare Regelung dazu,
wo auch unter Einbeziehung der reinen Pflegeaufwendungen die Grenze zumutbarer
Eigenbelastungen anzusetzen ist. Für das, was die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in
diesem Zusammenhang in ihrem Kern gebietet, kann allerdings – zumindest im
Ausgangspunkt – an Nr. 6.10 Satz 2, 3 und Satz 4 Nr. 3 BEV-RiPfl angeknüpft werden,
welche sich zwar in unmittelbarer Anwendung allein auf Aufwendungen für Unterkunft
und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten beziehen, deren differenziert
ausgestalteten - und insofern in Bezug auf die pflegebedingten Aufwendungen nicht
ausdrücklich getroffenen - Regelungen aber auch darüber hinaus ein Anhalt
dahingehend entnommen werden kann, welchen (Gesamt)Eigenanteil der
Fürsorgegeber dem Beihilfeberechtigten bezogen auf die stationäre Pflege im Ergebnis,
d.h. auch unter Berücksichtigung der nicht erstatteten und insofern auch nicht mit
bedachten Pflegekosten zumuten will.
In diesem Sinne schon Senatsurteil vom 26. November 2007 – 1 A 35/06 –,
juris, Rn. 88 ff.; a.A. wohl Niedersächsisches OVG, Urteil vom
23. September 2003 – 5 LC 134/03 –, juris, Rn. 31, jeweils zu § 9 Abs. 7
Satz 6 BhV (in der Fassung der Bekanntgabe von 1997).
96
Nach den dortigen Regelungen (Nr. 6.10 Satz 4 Nr. 3 BEV-RiPfl) beläuft sich der
Eigenanteil bei allein stehenden Anspruchsberechtigten in vollstationärer Pflege, wie
der vormaligen Klägerin, auf 70 % des Einkommens. Als Einkommen sind insoweit die
Bruttoversorgungsbezüge (Hinweise Nr. 8.1, 1. Satz, 2. HS zu Nr. 6.10 BEV-RiPfl) bzw.
der Rentenzahlbetrag ohne Beitragszuschuss vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung (Hinweise Nr. 8. 2 zu Nr. 6.10 BEV-RiPfl) zugrunde zu legen.
97
Der in Nr. 6.10 Satz 4 Nr. 3 BEV-RiPfl getroffenen Wertung und Grenzziehung lässt sich
als Kern entnehmen, dass allein stehenden stationär pflegebedürftigen
Beihilfeberechtigten grundsätzlich ein Eigenbehalt/Selbstbehalt in Höhe von 30 v.H.
ihres monatlichen bereinigten Bruttoeinkommens verbleiben soll und (in der Regel)
auch muss, um die weiteren Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Insofern dürfte
der Richtliniengeber ursprünglich davon ausgegangen sein, dass die neben
Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten anfallenden Pflegekosten dem
Betroffenen prinzipiell zu 100 v.H. oder allenfalls mit geringfügigen Abschlägen erstattet
werden, was vorliegend aber offenkundig nicht der Fall war. Das bedeutet aber, dass
die Kostendifferenzierung in Pflegekosten auf der einen Seite und Unterkunfts-,
Verpflegungs- und Investitionskosten auf der anderen grundsätzlich nicht dazu führen
darf, dass dem Beihilfeberechtigten – auf die Belastung durch die neben den
Pflegekosten anfallende zweite Kostengruppe bis hin zur sog. Eigenbehaltsgrenze noch
"aufgesattelt" – eine weitere erhebliche Belastung durch die Deckungslücke bei den
(nur teilweise erstatteten) Pflegekosten verbleibt. Die im Wesentlichen bereits daraus zu
folgernde Verletzung des Kernbereichs der Fürsorgepflicht wird hier zudem noch durch
einen weiteren Gerichtspunkt verstärkt, der sich auf die Notwendigkeit bezieht, die
Versicherungsprämie für den Krankheits und Pflegefall aus den monatlichen Bezügen
zu bestreiten. Jene Prämien (115,40 Euro Krankenversicherungs- und 24,22 Euro
Pflegeversicherungsbeitrag) beliefen sich hier nach Abzug des Beitragszuschusses zur
Krankenversicherung in Höhe von monatlich 27,99 Euro auf 111,63 Euro monatlich.
Bliebe dieser Umstand im gegebenen Zusammenhang als Härtefaktor unberücksichtigt,
würde übersehen, dass der vom Dienstherrn in der Besoldung/Versorgung vorgesehene
Durchschnittssatz für die Bestreitung der Versicherungsprämien auf 100 % der
98
jeweiligen Bezüge berechnet ist, der vormaligen Klägerin hierfür aber deutlich weniger
als 30 % ihrer Bezüge als Selbstbehalt verblieben, sie also die vollen, regelmäßig nur
aus 100 % der Bezüge aufzubringenden Versicherungsprämien aus weniger als 30 %
ihrer Bezüge zu bestreiten hatte. Unter Berücksichtigung dieses Aspektes ist nach der
Rechtsauffassung des erkennenden Senats im vorliegenden Einzelfall eine individuelle
Erhöhung der Beihilfeleistungen zur Deckung auch der über die bisher ungedeckten
Pflegekosten hinausgehenden Kosten eröffnet. Denn der Richtliniengeber hat im
Rahmen der in Nr. 6.10 Satz 4 Nr. 3 BEV-RiPfl getroffenen Grenzziehung offensichtlich
die entstehende weitere Sonderbelastung in Gestalt eines in Höhe von 70 v.H. des
Durchschnittssatzes für Kranken- und Pflegeversicherungsprämien zu bemessenden
Betrages nicht mit bedacht. Dass Kranken und Pflegeversicherungsprämien als solche
nicht beihilfefähig sind, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil die
Fürsorgepflicht den Dienstherrn über bestehende Einschränkungen bei der
Beihilfeleistung hinausgehend ermächtigt und gegebenenfalls verpflichtet,
weitergehende als die ausdrücklich vorgesehenen Leistungen zu bewilligen, damit den
weiter oben erwähnten Anforderungen an die Fürsorgepflicht Rechnung getragen
werden kann.
Nach Maßgabe dessen hätten der vormaligen Klägerin 455,27 Euro (= 30 % von
1.517,58 Euro) verbleiben müssen, wenn ihr Eigenanteil von 70 % ihres
Bruttoeinkommens im Rahmen des Kostenblocks Unterkunft/Verpflegung und
Investitionskosten ausgeschöpft worden wäre. Da dieser Kostenblock sich aber für die
im Streit stehenden Monate durchschnittlich lediglich auf 771,70 Euro belief, verblieben
der vormaligen Klägerin 290,61 Euro (= 1.062,31 Euro als 70 % von 1.517,58 Euro –
771,70 Euro) zur Deckung der durch Beihilfeleistungen und
Pflegeversicherungsleistung nicht gedeckten Pflegekosten von durchschnittlich
526,88 Euro monatlich. Neben den verbleibenden 236,27 Euro ungedeckter
Pflegekosten (= 526,88 Euro – 290,61 Euro) hatte die vormalige Klägerin monatlich
noch einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 115,40 Euro (abzüglich der
Beitragszuschusses zur Krankenversicherung in Höhe von 27,99 Euro = 87,41 Euro)
und einen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 24,42 Euro, mithin – unter
Einbeziehung des Abzugs - insgesamt 111,63 Euro monatlich zu tragen, von denen
70 % = 78,14 Euro wie oben dargelegt dem Eigenanteilsbereich zuzurechnen sind. In
der Summe verblieben ihr 219,00 Euro (= 455,27 Euro – 236,27 Euro) bzw. – nach
Einbeziehung auch der ungedeckten Versicherungsbeitragsanteile - 140,86 Euro
(455,27 Euro – 236,27 Euro – 78,14 Euro).
99
Zum (fast genau) gleichen Ergebnis führt die von der Klägerin vorgetragene
Gesamtberechnung. Danach beliefen sich die Belastungen durch pflegebedingte
Aufwendungen in den streitgegenständlichen Monaten Februar bis August 2006 auf
insgesamt 12.641,14 Euro zuzüglich der Kosten für Unterkunft, Verpflegung und
Investitionen in Höhe von 7.847,53 Euro abzüglich des gewährten Pflegewohngeldes in
Höhe von 2.003,65 Euro (= 5.843,88 Euro). Es verblieb für die vormalige Klägerin nach
Abzug der Beihilfeleistungen für Pflegeaufwendungen in Höhe von 6.267,10 Euro, der
Leistungen der privaten Pflegeversicherung in Höhe von 2.685,90 Euro und der
weiteren Erstattungen der Beihilfe in Höhe von 442,01 Euro über den gesamten
streitgegenständlichen Zeitraum eine Belastung von 3.688,14 Euro (Rest)Pflegekosten
und 5.401,87 Euro Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten (vgl.
nachfolgende Tabelle).
100
Monatliche Pflegedifferenzkosten und der vormaligen Klägerin verbleibende UVI-Kosten
101
im streitigen Zeitraum von Februar bis August 2006 in Euro:
2006
Verbleibende
Pflegekosten
Verbleibende
Kosten UVI
Summe verbleibender
Kosten
Februar
388,96
744,65
1.133,61
März
567,67
774,81
1.342,48
April
508,10
774,81
1.282,91
Mai
570,77
776,90
1.347,67
Juni
511,10
776,90
1.288,-
Juli
570,77
776,90
1.347,67
August
570,77
776,90
1.347,67
Gesamt
3.688,14
5.401,87
9.090,01
Monatlicher
Durchschnitt
526,88
771,70
1.298,57
102
Nach Abzug der von der vormaligen Klägerin somit insgesamt zu bestreitenden
Pflegeheimkosten in Höhe von monatlich durchschnittlich 1.298,57 Euro von den
zugrunde zu legenden monatlichen Bruttobezügen von 1.517,58 Euro verblieben der
vormaligen Klägerin mithin monatlich 219,01 Euro brutto, also durchschnittlich lediglich
14,43 % ihrer Bruttobezüge, um die ihr verbleibenden Kranken- und
Pflegeversicherungs- sowie sonstige Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
103
Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass der vormaligen Klägerin kein
hinreichender, geschweige denn ein angemessener Betrag aus den laufenden
monatlichen Versorgungsbezügen und Renten mehr verblieb, um damit ihre nicht durch
die Leistungen des Pflegeheims gedeckten Bedürfnisse zu befriedigen und dabei
zugleich wenigstens ein (alimentationsgeschütztes) Minimum an Lebenskomfort zu
gewährleisten. Dies musste den beihilferechtlichen Fürsorgegeber veranlassen,
jedenfalls in diesem Einzelfall ergänzend tätig zu werden, um hierdurch der ansonsten
offensichtlich eintretenden Beeinträchtigung der Lebensführung der vormaligen Klägerin
entgegen zu wirken. Dies gilt insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass der
vormaligen Klägerin eine Rücklagenbildung seit November 2005 nicht mehr möglich
und zumutbar war, weil sie seitdem stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht
wurde und ab diesem Zeitpunkt bereits in erheblichem Umfang Eigenanteile für die
Heimunterbringung zu tragen gehabt haben dürfte.
104
Der vormaligen Klägerin kann auch nicht durchgreifend entgegengehalten werden, sie
habe das Anfallen von Belastungen durch Pflegekosten in entsprechender Höhe
vermeiden können, wenn sie nach Möglichkeiten eines anderweitigen Ausgleichs der
durch die Beihilfe und die Pflegeversicherung nicht abgedeckten Aufwendungen
gesucht hätte. Insbesondere eine die Pflegekosten betreffende Zusatzversicherung "ins
Blaue hinein", die zu einem früheren Zeitpunkt als bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit der
vormaligen Klägerin noch nicht konkret beihilfekonform ausgestaltet werden konnte,
mussten die Beihilfeempfänger seinerzeit nicht zumutbar abschließen. Sie konnten
105
vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Dienstherr seine Verfassungspflichten
aus Alimentation und beihilferechtlicher Fürsorge den Pflegebereich betreffend auch in
Zukunft weiterhin erfüllen würde, also Änderungen einschlägiger Normen unterlassen
würde, die sie unabwendbar mit erheblichen Kosten belasten. Denn die öffentliche
Diskussion über die Problematik der Pflegekosten und deren Bewältigung, die schon im
Jahre 1974 eingesetzt hatte,
vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 – 1 BvR
2014/95 –, BVerfGE 103, 197, sowie Kammerbeschluss vom 25. September
2001 – 2 BvR 2442/94 –, DVBl. 2002, 114,
106
bot den Beihilfeberechtigten auch in ihrem weiteren Fortschreiten bis ins Jahr 1996
noch keine gesicherte Grundlage, hinreichend beurteilen zu können, inwieweit es in
konkreter Anpassung an sodann erfolgte Änderungen im Beihilferecht einer
zusätzlichen Absicherung der stationären Pflegekosten bedurfte, um in Zukunft ggf. nicht
mit finanziell nicht mehr tragbaren Restbeträgen aus diesen Kosten belastet zu sein.
Dies gilt selbst dann, wenn bereits in einem frühen Stadium der Überlegungen zur
gesetzlichen Pflegeversicherung erkennbar gewesen war, dass damit nur eine (nicht
notwendig alle im Verhältnis zu dem Pflegebedürftigen entstehenden Kosten
auffangende) Basissicherung eingeführt werden sollte. Spätestens mit den im Jahre
1996 erfolgten Änderungen im Beihilferecht, wonach es einer zusätzlichen Absicherung
der stationären Pflegekosten bedurfte, um das Pflegekostenrisiko zu minimieren, hätte
es hingegen auch für die vormalige Klägerin nahe gelegen, eine finanzielle private
Zusatzvorsorge für potentielle künftige Pflegeleistungen zu treffen. Bereits bei
Einführung der Pflegeversicherung im Jahre 1995 hatte die vormalige Klägerin aber das
65. Lebensjahr erreicht (- sie wurde am 3. Februar 1922 geboren und erreichte somit
schon im Februar 1987 das 65. Lebensjahr -) und konnte aufgrund dessen, wie dem
Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, bei den meisten privaten Versicherungen (wie
z.B. der Debeka) keine Zusatzvorsorge für den Pflegefall mehr abschließen. Dass ihr
jenseits der genannten Altersgrenze der Abschluss einer Pflegezusatzversicherung bei
einer anderen privaten Versicherungsgesellschaft als Neukundin - zumal unter finanziell
zumutbaren Bedingungen - möglich gewesen wäre, ist ebenfalls auszuschließen, wird
etwa auch von dem Beklagten nicht substanziiert aufgezeigt.
107
Auch etwa vorhandenes eigenes Vermögen musste die vormalige Klägerin nicht für die
verbleibenden Pflegekosten (abschmelzend) einsetzen. Denn die Fürsorgepflicht des
Dienstherrn gebietet nach dem Vorstehenden Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass
krankheits- und pflegebedingte wesentliche Belastungen unterbleiben, welche aus der
(laufenden) Alimentation der Beamten bzw. deren Hinterbliebenen nicht zumutbar
getragen werden können. Unter Beachtung der Kerngewährleistung der Fürsorgepflicht
des Dienstherrn darf der Beihilfeberechtigte durch Krankheit oder Pflegebedürftigkeit
nicht in eine zeitlich nicht absehbare Lage geraten, die ihn bei einer gewissen
Dauerhaftigkeit finanziell überfordern würde, weil die monatlich anfallenden Krankheits-
/Pflegekosten die monatlichen Alimentations- und Fürsorgeleistungen fortlaufend
übersteigen und das etwaig vorhandene Vermögen kontinuierlich aufzehren. Diese
Auffassung leitet der Senat aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht des
Dienstherrn ab, wie sie auch vom Bundesverwaltungsgericht verstanden wird.
108
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, Rn. 14.
109
Danach fordert die Fürsorgepflicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen
110
Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familie auch in besonderen
Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür
Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen
Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer
Alimentation bestreiten können. Rechnerischer Bezugspunkt der Verpflichtungen des
Dienstherrn ist damit allein die Alimentation des Beamten/Versorgungsempfängers und
nicht etwa dessen vorhandenes/nicht vorhandenes Vermögen. In einer vergleichbaren,
verfassungsrechtlich nicht haltbaren Lage befand sich indes die frühere Klägerin. Der
Umstand, dass sie ihre oben charakterisierte Notlage mit anderen, in vergleichbarer
Lage sich befindenden Beihilfeberechtigten geteilt haben mag, stellt die Berechtigung
nicht in Frage, aus den genannten Gründen das Vorliegen eines Verstoßes gegen den
Kernbereich der Fürsorgepflicht anzunehmen. Denn die für die vormalige Klägerin
festgestellte rechtswidrige Lücke hinsichtlich ihr zustehender Fürsorgeleistungen büßt
ihren anspruchsbegründenden Charakter nicht dadurch ein, dass andere
Beihilfeberechtigte vergleichbare Ansprüche aus vergleichbaren Gründen haben
könnten.
Schließlich konnten die vormalige Klägerin bzw. deren Hinterbliebene im vorliegenden
Zusammenhang auch nicht – wie der Beklagte ohne nähere Begründung meint – darauf
verwiesen werden, dass sie Hilfeleistungen nach dem SGB XII (hier in der Gestalt von
Hilfe zur Pflege, §§ 61 ff SGB XII) hätten in Anspruch nehmen können. Insoweit fehlt hier
schon jeder konkrete Anhalt dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung von Hilfe zur Pflege mangels etwa vorhandenen Vermögens oberhalb der
Schongrenze in der hier fraglichen Zeit überhaupt vorgelegen haben. Derartige
Ansprüche auf allgemeine Sozialleistungen der staatlichen Gemeinschaft wurden in
dem streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nicht in Anspruch genommen; das der
Pflegeeinrichtung gezahlte Pflegewohngeld zählt nicht zu den Leistungen nach dem
SGB XII.
111
Auch der Gesichtspunkt, der beihilferechtliche Fürsorgegeber dürfe zur näheren
Bestimmung der Angemessenheit beihilfefähiger Aufwendungen standardisierend auf
andere Regelwerke Bezug nehmen und insoweit ergebe sich kein wesentlicher
Unterschied zwischen den hier in Bezug genommenen Bestimmungen über die
gesetzliche Pflegeversicherung und etwa den Gebührenordnungen der Ärzte und
Zahnärzte,
112
vgl. in diesem Sinne etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.
September 2003 – 5 LC 134/03 –, juris, Rn. 30,
113
greift nur bedingt und schließt es insbesondere nicht völlig aus, in besonderen
Fallgestaltungen Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn unmittelbar aus
der Fürsorgepflicht zuzulassen. Hier bestehen nämlich - im Unterschied zu den als
Beispiel genannten Gebührenordnungen - bereits durchgreifende Zweifel daran, dass
die bei der stationären Pflege in Bezug genommenen und inzwischen über lange Zeit
unverändert gebliebene Standards (Pauschbeträge) in dem Sinne "realitätsnah" genug
festgelegt und fortlaufend unter Kontrolle gehalten worden sind, dass für die Betroffenen
in der Praxis überhaupt die hinreichend gesicherte Chance besteht (bestanden hat),
keine spürbar höheren Aufwendungen von der (Pflege-)Einrichtung in Rechnung
gestellt zu bekommen, als dies den im Regelwerk standardisierten Beträgen entspricht.
Diese Überlegung drängt sich schon deshalb auf, weil die Deckelungssätze seit 1. Juli
1996 nicht einmal um die Inflationsrate angehoben worden sind. Auch nach Änderung
114
des § 43 Abs. 2 SGB XI durch den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 23 des
Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, 874 (881)) (Art. 17 Abs. 1 Pflege-
Weiterentwicklungsgesetz) beträgt der Pflegesatz für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
in vollstationärer Pflege nach wie vor 1.279,- Euro, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB XI.
Nach allem ist das vorliegende Verfahren durch spezielle Besonderheiten geprägt, die
es im Sinne der oben angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung ausnahmsweise
geboten erscheinen lassen, das fürsorgerische Ermessen des Dienstherrn über
dasjenige hinaus auszuüben, was – grundsätzlich abschließend - in den
Beihilfevorschriften typisierend geregelt ist. Ergibt sich nämlich in besonderen
Lebenslagen im Einzelfall ein völliges Missverhältnis zwischen der im Streit stehenden
Beihilfebegrenzung und der dem Betroffenen unter Einbeziehung des ihn treffenden
Restanteils an den krankheits- oder pflegebedingten Aufwendungen verbleibenden
Alimentation, so kann er – wie bereits ausgeführt - nicht auf eine Erhöhung seiner
Besoldungs- oder Versorgungsleistungen in den allgemeinen Besoldungsgesetzen
verwiesen werden (die auch allen anderen Beamten ohne diese besondere
Lebenssituation zugute käme und sich schon deswegen kaum durchsetzen ließe),
sondern ist der Fürsorgegeber gefordert, die finanzielle Lücke, die sich hier zudem erst
und maßgeblich durch das Zurückschrauben der Beihilfeleistungen aufgetan hat, in dem
gegebenen Einzelfall selbst zu schließen. Das gilt auch - und gerade - dann, wenn wie
hier für die sachbezogen einschlägigen (Pflege)Aufwendungen im Regelfall die in den
Beihilfevorschriften vorgesehene Begrenzung greift, zumal ein etwaiges Auffangen
verbleibender Härten über eine Erhöhung des beihilferechtlichen Bemessungssatzes
vorliegend generell ausgeschlossen ist (Nr. 7.3 BEV-RiPfl).
115
c)
116
Die Klägerin hat aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn allerdings nicht zwingend
Anspruch darauf, dass ihr betreffend die streitigen Aufwendungen in Höhe von 3.688,14
Euro für den Zeitraum von Februar bis August 2006, was in der Summe den ungedeckt
gebliebenen Pflegekosten entspricht, eine Beihilfe bzw. ein Zuschuss in voller Höhe
gewährt wird. Denn dies würde den im Beihilfebereich grundsätzlich gegebenen
Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der Angemessenheit von Aufwendungen,
soweit hierdurch die Alimentation nicht gefährdet wird, zu sehr einengen. Insbesondere
würde hierbei die vorliegend gegebene Besonderheit unberücksichtigt gelassen,
wonach die der vormaligen Klägerin verbliebenen Unterkunfts-, Verpflegungs- und
Investitionskosten nicht 70 % ihres Bruttoeinkommens ausmachten, wie nach Nr. 6.10
Satz 2, 3 und Satz 4 Nr. 3 BEV-RiPfl für zumutbar erachtet, sondern lediglich ca. 51 %
(vgl. nachfolgende Tabelle).
117
Monatliche Pflegedifferenzkosten und der vormaligen Klägerin verbleibende UVI-Kosten
im streitigen Zeitraum von Februar bis August 2006 in Euro nebst Anteilsberechnung in
%:
118
2006
Verbleibende
Pflegekosten
Verbleibende
Kosten UVI
Bruttoeinkommen
Gesamt
3.688,14
5.401,87
10.623,06
Monatlicher
526,88
771,70
1.517,58
119
Durchschnitt
Anteil vom
Bruttoeinkommens
34,72 %
50,85 %
100 %
Das bedeutet, dass im Rahmen der Erstattung der geltend gemachten
Pflegedifferenzkosten in Höhe von monatlich durchschnittlich 526,88 Euro die im
Rahmen des Kostenblocks für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen nicht
ausgeschöpften 19,15 % der monatlichen Bruttobezüge (= 290,62 Euro) als von der
vormaligen Klägerin zu tragender Anteil an den ungedeckten Pflegekosten
Berücksichtigung finden dürfen, die restlichen 236,26 Euro (= 526,88 Euro –
290,62 Euro) bzw. 236,27 Euro (nach Maßgabe der Berechnung oben auf Seite 24) sind
von dem Beklagten im Rahmen und aufgrund seiner Fürsorgepflicht im Sinne einer
Mindestverpflichtung zu tragen. Der Beklagte dürfte darüber hinaus die Deckungslücke
bei den Pflegekosten – ebenfalls noch ermessensgerecht – allerdings auch unter
zusätzlicher Berücksichtigung von 70 % der vorerwähnten Versicherungsprämie über
111,63 Euro, mithin in Höhe weiterer 78,14 Euro (= 70 % von 111,63 Euro) schließen.
120
Der Anspruch der Klägerin bleibt der Höhe nach auch nicht hinter dem Anspruch der
vormaligen Klägerin zurück. Denn nur so kann dem Gebot der nachwirkenden Fürsorge
gegenüber dem verstorbenen Beihilfeempfänger, dessen Sozialachtung und Ansehen
auch nachträglich nicht durch noch nicht beglichene Krankheits- oder
Pflegeaufwendungen beeinträchtigt werden soll, hinreichend Rechnung getragen
werden.
121
3.
122
Hinsichtlich des – zweitinstanzlich im Wege der Anschlussberufung - vorrangig geltend
gemachten Verpflichtungsbegehrens fehlt es vorliegend an der erforderlichen
Spruchreife (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da die konkret zu erstattende Höhe der geltend
gemachten Aufwendungen letztlich – wie erläutert – im Ermessen des Beklagten steht.
In Ausübung seines Ermessens hat er die aufgezeigte Rechtsauffassung des Senats zu
beachten.
123
Auf die mit dem zweitinstanzlichen Antrag geltend gemachte Nebenforderung auf
Zahlung von Zinsen ab Rechtshängigkeit besteht hier kein Anspruch, weil –
unbeschadet der vorstehenden ermessensleitenden Hinweise zur Gewährung eines
Mindestbetrages für noch zu erbringende weitere Beihilfeleistungen – die Beklagte nicht
zu einer bezifferten Geldforderung oder zum Erlass eines auf eine solche Geldforderung
gerichteten Verwaltungsaktes verurteilt worden ist. Bei Verpflichtungsklagen löst ein wie
hier auf die (bloße) Neubescheidung gerichteter Urteilsausspruch eine Zinspflicht in
entsprechender Anwendung des § 291 BGB nicht aus.
124
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 – 11 C 22/94 –, juris.
125
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
126
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191
Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht gegeben sind. Die Rechtssache wirft keine
grundsätzlichen Fragen des revisiblen Rechts auf. Insbesondere die Frage bestehender
Wechselwirkungen von Fürsorgeleistungen auf der einen und Sozialhilfeleistungen auf
der anderen Seite bedurfte vorliegend mangels Fallrelevanz keiner Entscheidung, so
dass diesbezüglich keine Abweichung von der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zu verzeichnen ist.
127