Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2004

OVG NRW: anschrift, persönliche anhörung, wohnung, verfügung, mitwirkungspflicht, rechtsschutzinteresse, ausschreibung, verfahrensordnung, asylbewerber, anerkennung

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1223/03.A
Datum:
29.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 A 1223/03.A
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4482/02.A
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger stellte nach zwei bereits erfolglosen Asylverfahren einen weiteren
Asylfolgeantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte
die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 27. Juni 2002 ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Einen Antrag des Klägers auf Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes wies das Verwaltungsgericht zurück; eine
Verfassungsbeschwerde und ein Petitionsverfahren blieben ohne Erfolg.
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Die Ausländerbehörde versuchte den Kläger, dem diese Absicht zuvor mitgeteilt worden
war, am 13. September 2002 abzuschieben. Der Kläger konnte jedoch weder in seiner
Wohnung noch bei seiner Arbeitsstelle angetroffen werden. Seither hielt sich der Kläger,
wie anlässlich eines weiteren, für den 27. September 2002 geplanten
Abschiebungsversuches festgestellt wurde, nicht mehr in seiner Wohnung auf. Hierauf
stellte die Ausländerbehörde einen Antrag auf Personenfahndung.
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Unter Bezugnahme auf eine Mitteilung der Ausländerbehörde über die eingeleitete
Ausschreibung zur Personenfahndung forderte das Verwaltungsgericht im Rahmen des
laufenden Klageverfahrens den anwaltlich vertretenen Kläger mit der einen Tag später
den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Verfügung vom 7. Oktober 2002
auf, die "aktuelle ladungsfähige Adresse" des Klägers mitzuteilen; zugleich wurde auf §
81 AsylVfG hingewiesen und die Sätze 1 und 2 dieser Norm wurden wiedergegeben.
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Mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 5. November 2002
erklärten die Bevollmächtigten des Klägers, die ladungsfähige Anschrift des Klägers sei
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unverändert. Nach ihrer Kenntnis habe der Kläger bisher seine Wohnung nicht
aufgegeben. Abgesehen davon könnten Ladungen an den Kläger auch über "den
Unterzeichner" erfolgen. Mit Beschluss vom 26. November 2002 stellte das
Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 81 AsylVfG ein.
In der Folgezeit vertrat der Kläger die Auffassung, das Verfahren sei wirksam
weiterbetrieben worden. Er teilte ferner mit, sich im sog. Kirchenasyl zu befinden, und
gab an, seine "ladungsfähige Anschrift" laute: "Q. P. c/o Pfarre St. H. , H. straße 40, B. ".
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Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht mit dem
angefochtenen Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf
Zulassung der Berufung.
8
II.
9
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die angeführten
Zulassungsgründe greifen nicht durch bzw. werden nicht gemäß den gesetzlichen
Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
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1. Diese Feststellung gilt zunächst in Bezug auf die in erster Linie erhobene
Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG).
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a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz sei von dem Beschluss des 21. Senates
des beschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - 21 E
1064/98.A - (AuAS 1999, 94 f.; Volltext in Juris) abgewichen. Mit der konkreten
Benennung dieser Entscheidung wird zwar einem der Erfordernisse einer
Divergenzrüge Genüge getan.
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Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 4. November 1991 - 7 B 53.91 -, NVwZ 1992,
661.
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Für die Eröffnung einer Berufung wäre es aber zusätzlich erforderlich gewesen, dass
der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte.
14
BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 5 B 68.91 -, Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 302, und vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429 (430).
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Hiernach kann die erhobene Abweichungsrüge nicht greifen. Denn die Erwägungen des
21. Senates waren für seinen damaligen Beschluss nicht tragend. Die Beschwerde des
Klägers in dem dortigen Verfahren gegen eine Betreibensaufforderung des
Verwaltungsgerichts nach § 81 AsylVfG wurde bereits als unstatthaft verworfen, weil
eine solche Aufforderung als prozessleitende Verfügung gemäß § 146 Abs. 2 VwGO
unanfechtbar ist. Deshalb hat der 21. Senat auf seine Rechtsausführungen zu § 81
AsylVfG nur "ergänzend hingewiesen" (vgl. S. 2 des amtlichen Umdrucks des
Beschlusses vom 16. Dezember 1998 - 21 E 1064/98.A -). Auf eine Abweichung von
einem solchen nicht entscheidungserheblichen Rechtsatz, einem sog. obiter dictum,
kann eine Divergenzrüge jedoch nicht mit Erfolg gestützt werden.
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Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1984 - 4 CB 29.84
-, Buchholz 407 § 17 FStrG Nr. 226, S. 5, und vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 -,
BVerwGE 99, 351(353).
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Abgesehen davon teilt - wie es sich aus den folgenden Gründen zu 2. ergibt - der
beschließende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eines anderen
Senates des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
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- OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1998 - 25 A 1094/98.A -; vgl. auch VG Neustadt
(Weinstraße), Beschluss vom 14. Juli 1999 - 4 K 613/99.NW -, n. v., Juris-Volltext -
19
die vom 21. Senat geäußerte Rechtsauffassung nicht.
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b) Mit dem Antrag wird ferner geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche "von der
Rechtsprechung ... anderer Oberverwaltungsgerichte" ab, wobei die Beschlüsse des
OVG Rh.-Pf. vom 13. April 2000 - 10 A 11740/98 - und des HessVGH vom 13. Januar
1988 - 12 UE 818/85 - benannt werden. Abgesehen davon, dass die erstgenannte
Entscheidung die vom Verwaltungsgericht vertretene Meinung zur Auslegung des § 81
AsylVfG bestätigt und die letztgenannte Entscheidung nicht zu § 81 AsylVfG, sondern
zum fehlenden Rechtsschutzinteresse ergangen ist, ist der Kläger darauf hinzuweisen,
dass § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nur die Divergenz eines Verwaltungsgerichts zu dem im
Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht erfasst, nicht aber die
Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichtes bzw.
Verwaltungsgerichtshofes. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung
bestehen nicht.
21
OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 23 A 5050/98.A -, n. v., S. 2 des
Beschlussabdrucks, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG.
22
2. Eine Zulassung der Berufung ist auch nicht zur Klärung der vom Kläger als
grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geboten,
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"ob ein der sofortigen Ausreisepflicht unterliegender, untergetauchter Asylkläger mit
einer Betreibensaufforderung nach § 81 verpflichtet werden kann, neben einer
´ladungsfähigen Anschrift´ auch seinen tatsächlichen Aufenthaltsort bekanntzugeben".
24
Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer Betreibensaufforderung auf der Grundlage
des § 81 AsylVfG bei einem unbekannten Verbleib eines Asylbewerbers sind bereits -
teilweise schon im Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 33 AsylVfG a.
F. - durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Hiernach kann eine
Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens bei berechtigten Zweifeln am Fortbestehen
eines Rechtsschutzinteresses ergehen. Solche Zweifel kann der Kläger durch aktives
Handeln begründen, z. B. durch freiwillige Ausreise in sein Heimatland, durch
Untertauchen im Bundesgebiet oder durch Abbruch des Kontakts zu seinem das
Gerichtsverfahren betreibenden Bevollmächtigten. Ferner können derartige Zweifel
auch dann begründet sein, wenn der Kläger prozessuale Mitwirkungspflichten nicht
erfüllt und damit Desinteresse an der weiteren Verfolgung seines Begehrens zeigt.
25
BVerwG, Urteile vom 23 April 1985 - 9 C 48.84 -, BVerwGE 71, 213 (218 f.), vom 13.
Januar 1987 - 9 C 259.86 -, NVwZ 1987, 604 (605), und - 9 C 263.86 -, NVwZ 1987, 605
(606); zusammenfassend: Beschluss vom 18. September 2003 - 1 B 103.02 -, InfAuslR
26
2003, 77, m. w. N.
Auch nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts kann gerade das
"Untertauchen" eines Asylbewerbers ein typisches Anzeichen dafür sein, dass das
Rechtsschutzinteresse entfallen ist, und das Gericht veranlassen, die Angabe einer
ladungsfähigen Anschrift zu verlangen.
27
OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 1997 - 25 2362/96.A -, vom 21. April 1998 - 25 A
1094/98.A -, vom 16. Oktober 2000 - 8 A 3733/99.A -, und vom 28. Februar 2003 - 21 A
2098/01.A -.
28
Vor dem Hintergrund der sich aus § 10 Abs. 1 AsylVfG ergebenden Mitwirkungspflicht
des Asylbewerbers kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass das Verwaltungsgericht
von diesem die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift verlangen kann. Das Gericht
muss die Möglichkeit haben, die Glaubhaftigkeit des asylrechtlich relevanten
Vorbringens durch eine persönliche Anhörung des Asylbewerbers in der mündlichen
Verhandlung zu überprüfen. Gerade im Hinblick auf das gegebenenfalls bestehende
Erfordernis des persönlichen Erscheinens des Asylbewerbers vor Gericht ist die
Kenntnis vom persönlichen Aufenthaltsort des Asylbewerbers unverzichtbar, weil
anderenfalls eine ordnungsmäßige Ladung des Asylbewerbers nicht bewirkt werden
könnte (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und die
ordnungsgemäße Durchführung des asylgerichtlichen Klageverfahrens nicht mehr
gewährleistet wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Asylbewerber - wie hier - im
Anschluss an ein erfolglos durchgeführtes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
befürchten muss, bei einem Bekanntwerden seines persönlichen Aufenthaltsortes auf
Grund einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung noch vor dem Termin zur
mündlichen Verhandlung abgeschoben zu werden. Denn eine solche Gefahr ist bei
unbeachtlichen oder offensichtlich unbegründeten Asylanträgen nach der gesetzlichen
Konzeption integraler Bestandteil der asylrechtlichen Verfahrensordnung, die der
Asylbewerber notgedrungen in Kauf nehmen muss, wenn er trotz Erfolglosigkeit eines
Eilantrages das asylrechtliche Klageverfahren weiter betreiben will. Wer sich als
politisch Verfolgter dem Schutz der Bundesrepublik Deutschland unterstellen will, darf
diese Verfahrensordnung nicht eigenmächtig abändern und seine Anerkennung als
Asylberechtigter unter anderen als den gesetzlich vorgegebenen
Verfahrensvoraussetzungen anstreben. Beruft er sich einerseits auf einen ihm
zustehenden Asylanspruch, versucht er aber andererseits, - wie hier - durch
Zuwiderhandeln gegen grundlegende prozessuale Mitwirkungspflichten das
notwendige Zusammenwirken mit dem Gericht zu stören, so kann ein
Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung des geltend gemachten
Asylrechts nicht anerkannt werden.
29
OVG NRW, Beschluss vom 21. April 1998 - 25 A 1094/98.A -, n. v., S. 2 f. des
Beschlussabdrucks.
30
Einer weiteren Vertiefung in einem Berufungsverfahren bedarf es mithin nicht. Fragen in
tatsächlicher Hinsicht zum Erfordernis der Bekanntgabe des tatsächlichen
Aufenthaltsortes aus Anlass einer Betreibensauforderung nach § 81 AsylVfG lassen
sich nicht abstrakt beantworten, sondern hängen von den konkreten Umständen des
jeweiligen Einzelfalles ab. Eine fallübergreifende Klärung ist insoweit nicht möglich und
eine grundsätzliche Bedeutung daher zu verneinen.
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3. Der schließlich gerügte Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift auch nicht durch.
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a) Der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der seine einfachgesetzliche Ausprägung für
das verwaltungsgerichtliche Verfahren in § 108 Abs. 2 VwGO gefunden hat, verpflichtet
das zuständige Gericht unter anderem dazu, das Vorbringen der Beteiligten und die von
ihnen gestellten Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in
Erwägung zu ziehen. Diese Verpflichtung hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden
Fall nicht dadurch verletzt, dass es in der Anwendung des § 81 AsylVfG zu dem
Ergebnis gelangt ist, die Klage gelte wegen Nichterfüllung der Aufforderung zum
Weiterbetreiben des Verfahrens als zurückgenommen. Die Anwendung des § 81
AsylVfG unterliegt hier keinen rechtlichen Bedenken.
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Der Erlass der Betreibensaufforderung war gerechtfertigt, weil Anhaltspunkte für einen
Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestanden, nachdem der Kläger auf Grund der ihm
bekannten Absicht (vgl. Bl. 390 und 406 der Beiakte Heft 8), ihn nach Liberia
abzuschieben, seine (frühere) Wohnung verlassen hatte, d. h. "untergetaucht" war (vgl.
Bl. 400, 420, 438 der Beiakte Heft 8), und die Ausländerbehörde einen Antrag auf
Ausschreibung einer Personenfahndung gestellt hatte (vgl. Bl. 439 der Beiakte Heft 8;
Bl. 19 der Gerichtsakte). Deshalb ist unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
nichts dagegen einzuwenden, dass das Verwaltungsgericht diese Umstände zum
Anlass für eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG genommen hat. Die
gegebene Situation berechtigte die Vorinstanz zu der Annahme, der Kläger sei unter der
angegebenen Anschrift nicht mehr wohnhaft, sondern er halte sich an einem dem
Gericht unbekannten Ort auf. Dabei ist unter Anschrift nicht nur der Wohnsitz im
Rechtssinne zu verstehen, vielmehr ist die Wohnung jeder Raum, den eine Person für
eine gewisse Zeit tatsächlich bewohnt.
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Vgl. zu § 82 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24.97 -, NJW 1999,
2608 (2609); ähnlich: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. April 2000 - 10 A 11740/98 -, NVwZ
2000, Beilage Nr. 9, 107 (nur Ls.), Juris-Volltext.
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Der Kläger hat die berechtigten Zweifel am Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses
nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Betreibensaufforderung an seine
Prozessbevollmächtigten ausgeräumt, obgleich er darin zur Mitteilung einer
ladungsfähigen Anschrift aufgefordert und auf die Folgen des Nichtbetreibens
hingewiesen worden war (vgl. § 81 Satz 3 AsylVfG). Mit dem Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 5. November 2002, in dem angegeben ist: "Die
ladungsfähige Anschrift des Klägers ist unverändert. Nach unserer Kenntnis hat der
Kläger bisher seine Wohnung nicht aufgegeben. Abgesehen davon können Ladungen
an den Kläger auch über den Unterzeichner erfolgen", hat der Kläger die
Voraussetzungen der Betreibensaufforderung nicht erfüllt. Wird ein Kläger zur Erfüllung
seiner prozessualen Mitwirkungspflicht durch eine konkret erbetene
Verfahrenshandlung aufgefordert, so genügt es den Anforderungen an ein Betreiben
des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 81 AsylVfG nicht, wenn er innerhalb der
Frist nicht die konkret erbetene, sondern eine andere Verfahrenshandlung vornimmt, die
nicht gefordert wurde oder offensichtlich nur von untergeordneter Bedeutung ist.
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OVG NRW, Beschluss vom 2. November 1993 - 19 A 10141 -, n. v., Juris-Volltext.
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b) Zudem kann die erhobene Gehörsrüge auch deshalb nicht durchdringen, weil es an
der Darlegung fehlt, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen
worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann nämlich geprüft und
entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu
einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.
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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988.92 -, InfAuslR 1993, 300
(302); BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 1984 - 9 B 138.84 -, InfAuslR 1985, 83, vom
2. April 1985 - 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 VwGO Nr. 165, und vom 13. Januar
1999 - 9 B 90.98 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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