Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.1997
OVG NRW (kläger, sache, verwaltungsgericht, rückzahlung, 1995, höhe, vollstreckung, behörde, bezug, einverständnis)
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 322/97
Datum:
22.05.1997
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 322/97
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 7147/96
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden-. wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 4. November 1995 stellte das
Bundesverwaltungsamt die Darlehensschuld des Klägers fest (5.266-.-- DM) und fordert
ihn zur Rückzahlung ab 30. April 1996 auf. Nach erfolgter Anschriftenermittlung wurde
der Bescheid mit Anschreiben vom 25. März 1996 am gleichen Tage an den Kläger
abgesandt und ging bei diesem am folgenden Tag ein.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 1996 - eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am 8. Mai
1996 - legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein-. es habe sich um
Vorausleistungen gehandelt-. zu deren Rückzahlung die Erben seines verstorbenen
Vaters verpflichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 1996 wies das
Bundesverwaltungsamt den Widerspruch als verfristet und damit als unzulässig zurück.
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Mit seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Das Bundesverwaltungsamt habe ihm mit
Schreiben vom 28. Mai 1996 mitgeteilt-. daß sein Widerspruch fristgerecht eingegangen
sei. Von ihm könne die Rückzahlung nicht verlangt werden. Das Verwaltungsgericht hat
die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen.
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Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter und trägt vor:
Wenn die Behörde dem Widerspruchsführer mitteile-. der Widerspruch sei rechtzeitig- .
sei die Klage in gleicher Weise zulässig wie dann-. wenn die Behörde einen
verspäteten Widerspruch in der Sache bescheide.
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Der Kläger beantragt-.
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den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und den Rückzahlungsbescheid des
Bundesverwaltungsamtes vom 4. November 1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 1996 aufzuheben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Bundesverwaltungsamt vorgelegten
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung-. über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs.
1-. 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet-. ist nicht begründet;
denn das Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen Gerichtsbescheid
zu Recht abgewiesen.
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Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung
der Sach- und Rechtslage. Bei seiner Hauptargumentation zur Zulässigkeit der Klage
übersieht der Kläger-. daß in dem Fall-. daß die Widerspruchsbehörde über einen
verspäteten Widerspruch in der Sache entscheidet und daher die Klage zulässig ist-.
immerhin eine behördliche Entscheidung zur Sache vorliegt-. während in seinem Falle
das Bundesverwaltungsamt bisher zur Sache nicht entschieden hat.
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Abgesehen davon besteht angesichts der Möglichkeiten des § 44 SGB X für eine
andere Rechtsauffassung auch kein Bedürfnis.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2-. 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung
über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10-. 711
ZPO.
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Der Senat läßt die Revision nicht zu-. weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
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