Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.1998

OVG NRW (auf probe, einstellung, probe, antrag, beamtenverhältnis, bewerbung, unterlagen, verwaltungsgericht, verhandlung, vorschrift)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 5168/96
Datum:
12.03.1998
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 5168/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 540/94
Tenor:
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.474,87 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Senat weist die Berufung mit dem Antrag,
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das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides
des Regierungspräsidenten X vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 00.00.00 zu verpflichten, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu
übernehmen,
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hilfsweise,
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das Begehren der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden,
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gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten
durch Beschluß zurück. Der Senat hält die Berufung einstimmig für unbegründet und
eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin beanstandete
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Verwaltungsentscheidung, mit der der Regierungspräsident X es abgelehnt hat, die -
seit dem 00.00.00 als Lehrerin im Angestelltenverhältnis beschäftigte - Klägerin als
Beamtin auf Probe einzustellen, ist rechtlich einwandfrei.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in der hier
maßgebenden Fassung der Zehnten Änderungsverordnung vom 11. Mai 1993, GV NW
268, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin gehört) in
das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. An dieser Voraussetzung fehlt es. Die am 00.00.00
geborene Klägerin hatte das 35. Lebensjahr am 00.00.00 und damit vor dem 00.00.00,
dem Zeitpunkt ihrer Einstellung als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in den
öffentlichen Schuldienst, vollendet.
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§ 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVO rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze nicht.
Nach dieser Vorschrift darf die Altersgrenze zwar, wenn sich die Einstellung oder
Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung
eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfange der Verzögerung, höchstens
um drei, bei mehreren Kindern um sechs Jahre, überschritten werden. Diese
Bestimmung führt nicht zu einem der Klägerin günstigen Ergebnis. Sie hat zwar ein am
00.00.00 geborenes Kind, das sie nach ihren Angaben neben ihrer am 00.00.00
begonnenen Tätigkeit als Ausbilderin bei der Evangelischen Stiftung X tatsächlich
betreut hat. Die Geburt und die Betreuung des Kindes waren aber nicht, wie nach der
ständigen Rechtsprechung des Senats erforderlich,
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vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom
10. November 1995 - 6 A 3456/95 - und vom 9. September 1997 - 6 A 4144/94 -, m.w.N.,
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die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür, daß die Klägerin nicht schon vor dem
00.00.00, dem Tage des Unterrichtsbeginns des Schuljahres 0000/00, als Lehrerin
eingestellt wurde. Diese späte Einstellung lag vielmehr daran, daß, wie die Klägerin in
der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erläutert hat, ihre
Bewerbungen seit Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die
Sekundarstufe I am 00.00.00 bis zum Schuljahresbeginn 0000/00 sämtlich erfolglos
geblieben waren.
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Des weiteren gilt zwar eine Ausnahme von dem Erfordernis der Einhaltung des
Höchstalters von 35 Jahren als erteilt, wenn der Bewerber an dem Tage, an dem er den
Antrag (auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) gestellt
hat, die Höchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder
Übernahme innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt (§ 84 Abs. 1 Satz 2
LVO). Die Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser Ausnahmevorschrift zugunsten der
Klägerin liegen jedoch nicht vor. Entgegen ihrer Auffassung fehlt es schon an einem
entsprechenden Antrag vor Überschreitung der Höchstaltersgrenze.
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Die von der Klägerin im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens 0000/00 unter dem
00.00.00 unterzeichnete und beim Regierungspräsidenten X am 00.00.00
eingegangene formularmäßige Bewerbung um Einstellung in den öffentlichen
Schuldienst ist zwar als gleichzeitiger Antrag anzusehen, sie als Beamtin auf Probe
einzustellen. Bei Stellung dieses Antrages hatte sie jedoch die Höchstaltersgrenze
bereits überschritten. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auch allein auf ein von
ihr unter dem 00.00.00 an den Regierungspräsidenten X gerichtetes Schreiben, mit
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welchem sie die formularmäßigen Bewerbungsunterlagen angefordert und daraufhin -
nach ihren Angaben Ende 0000 - erhalten hatte. Das Schreiben vom 00.00.00
beinhaltete jedoch keinen Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO. Sein Text lautet:
"Betr.: Bewerbung um eine Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis an öffentlichen
Schulen in Nordrhein-Westfalen
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Sehr geehrte Damen und Herren,
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hiermit möchte ich die Bewerbungsunterlagen für das nächste
Lehrereinstellungsverfahren (zum Februar 0000 oder Sommer 0000) für das Lehramt der
Sekundarstufe I - Fächer: Deutsch/Sozialwis- senschaften - anfordern.
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Den Vorbereitungsdienst habe ich am 00.00.00 erfolgreich abgeschlossen (damalige
Personalnummer: ; Identnummer: ).
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Mit freundlichen Grüßen"
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Damit war nicht zum Ausdruck gebracht, die Klägerin beantrage ihre Einstellung als
Beamtin auf Probe im Lehrereinstellungsverfahren 0000/00. Mit dem Schreiben forderte
sie lediglich die Unterlagen für eine (beabsichtigte) Bewerbung zu diesem
Lehrereinstellungsverfahren an. Einen darüber hinausgehenden Erklärungsinhalt hatte
das Schreiben nicht. Der Regierungspräsident X hatte demzufolge keinen Anlaß, bereits
auf dieses Schreiben hin ein Verwaltungsverfahren zwecks Bescheidung der Klägerin,
ob sie als Beamtin auf Probe einzustellen sei, einzuleiten. Er konnte vielmehr, wie
geschehen, abwarten, ob sich die Klägerin nach der Übersendung der angeforderten
Unterlagen in der Tat bewarb, und dann diesen Antrag bescheiden. Da das Schreiben
vom 00.00.00 schon dem Wortsinne nach keinen Antrag auf Einstellung in das
Beamtenverhältnis auf Probe beinhaltete, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung,
ob der Auffassung des Beklagten generell zu folgen wäre, ein rechtlich beachtlicher
Antrag im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO könne in einem
Lehrereinstellungsverfahren nicht zeitlich vor der Einreichung der formularmäßigen
Bewerbung liegen. Eine erweiternde Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO dahin, daß
als Antrag auf Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auch
schon die Anforderung der Unterlagen für eine Bewerbung in einem
Lehrereinstellungsverfahren anzusehen sei, scheidet aus. Dies ist schon aufgrund des
Ausnahmecharakters der gesetzlichen Vorschrift nicht möglich.
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Schließlich ist nicht ersichtlich, daß die beanstandete Verwaltungsentscheidung im
Hinblick auf die Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze
nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO rechtsfehlerhaft ist. Hinsichtlich dieses - von der
Klägerin nicht angesprochenen - Komplexes verweist der Senat auf die Ausführungen in
dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts, mit denen hierzu eingehend
Stellung genommen worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der
Zivilprozeßordnung.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15, § 73
Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da es mit dem Hauptantrag um eine Verpflichtung
des Beklagten zur Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe geht, ist der 6,5-fache
Monatsbetrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zuzüglich der
ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchstabe e der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B maßgebend.
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