Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 01.02.2011

OVG NRW (medizin, antragsteller, universität, kapitel, verwendung, verfügung, betrieb, zuschuss, fakultät, teil)

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 2/11
Datum:
01.02.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 2/11
Tenor:
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen
Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden des Antragstellers/der Antrag-stellerinnen gegen die
Be¬schlüsse des Verwaltungs¬gerichts Düsseldorf vom 8. Dezember
2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewie¬sen.
Der Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfah-ren wird auf 5.000,
Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Der Senat entscheidet über die auf dasselbe Ziel gerichteten Begehren des
Antragstellers/der Antragstellerinnen (Antragsteller) in gemeinsamer Entscheidung (§ 93
Satz 1 VwGO).
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Die Beschwerden, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im
Rahmen der Darlegungen der Antragsteller befindet, haben keinen Erfolg. Die
angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Das
Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragsteller auf vorläufige Zulassung zum
Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester in Auswertung entsprechender
obergerichtlicher Entscheidungen und mit zutreffenden Erwägungen abgelehnt.
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Das (allein geltend gemachte) Vorbringen der Antragsteller zum Fehlen einer
normativen Grundlage für den die Kapazitätsermittlung bestimmenden Stellenplan und
den die Stellenverteilung betreffenden Beschluss des Fachbereichsrates vom 15. Juli
2010, auf Grund dessen es "einen Aufschlag auf die Kapazitäten geben" müsse, führt
nicht zum Erfolg der Beschwerden. In Ergänzung der Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zum Vorliegen einer ausreichenden Grundlage für die Ermittlung
der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Medizin Vorklinik ergibt sich Folgendes: Die
normative Grundlage der Stellenausstattung des Fachbereichs Medizin der Heinrich-
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Heine-Universität Düsseldorf und des Universitätsklinikums Düsseldorf stellt der
Haushaltsplan des Landes (hier: Haushaltsplan 2010, Kapitel 06 107, Titel 682 10) dar.
Gem. § 31b Abs. 1 Satz 1 Hochschulgesetz NRW - HG - stellt das Land der Universität
für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den
laufenden Betrieb zur Verfügung; die Entscheidung über die Verwendung des
Zuschusses obliegt gem. § 31b Abs. 2 HG dem Fachbereich Medizin. Der
Haushaltsplan weist die vom Gesetzgeber bestimmte Personalausstattung dem
Fachbereich Medizin der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und dem
Universitätsklinikum Düsseldorf differenziert nach Planstellen und anderen Stellen der
jeweiligen Wertigkeit zu, wobei die Planstellen und Stellen ausschließlich für den
Fachbereich Medizin ausgebracht sind (Anmerkungen zu dem o. a. Haushaltsplan-
Kapitel/Titel). Auf dieser Grundlage hat der Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät
am 15. Juli 2010 beschlossen, die Lehrkapazität für den vorklinischen Teil des
Studiengangs Medizin - wie in vorangegangenen Berechnungszeiträumen - im
Studienjahr 2010/2011 auf 50,5 Stellen festzulegen. Diese Vorgehensweise begegnet
keinen grundsätzlichen Bedenken.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2010 - 13 C 11/10 u.a. -, vom 25.
Februar 2010 - 13 C 1/10-9/10, vom 12. Mai 2009 - 13 C 21/09 -, juris, und
vom 22. September 2009 - 13 C 398/09 u. a., 13 C 404/09 - juris.
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Eine Erhöhung der festgesetzten Zulassungszahl im Wege eines Aufschlags durch das
Gericht kommt somit nicht in Betracht - unabhängig davon, dass die Antragsteller
insoweit nicht ansatzweise dargelegt haben, mit welchen Ansatzpunkten und in welcher
Höhe ein solcher Aufschlag erfolgen müsse.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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