Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2008
OVG NRW: pferdestall, grundstück, wohnhaus, öffentliches recht, rechtskräftiges urteil, zugang, zaun, rohbau, vergleich, wand
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 A 3096/07
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 A 3096/07
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 756/07
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C. , Flur 23, Flurstück 33 (M. 3
in N. ). Er wendet sich gegen eine bauliche Anlage (im Folgenden als "Abstellraum"
oder "Kellerteil" bezeichnet) auf dem Grundstück der Beigeladenen (Gemarkung C1. ,
Flur 23, Flurstück 43), soweit diese im 3 m breiten Abstandbereich zur gemeinsamen
Grundstücksgrenze steht.
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Der Abstellraum ist Teil eines Bauwerks, dessen Entstehung in die 70iger Jahre des
vergangenen Jahrhunderts zurückreicht. Auf dem Grundstück der Beigeladenen hatte
ihr Rechtsvorgänger, deren 1999 verstorbener Vater, ohne Baugenehmigung mit der
Errichtung eines Wohnhauses begonnen. Mit Ordnungsverfügung vom 15. Januar 1973
untersagte der Beklagte weitere Bauarbeiten an dem im Rohbau erstellten Wohnhaus
und forderte den Vater der Beigeladenen auf, prüffähige Bauvorlagen vorzulegen. Mit
dem bei der Gemeinde N1. am 14. Februar 1973 eingereichten Antrag, reichte der Vater
der Beigeladenen die angeforderten Bauvorlagen ein und beantragte, ihm die
Baugenehmigung für sein Vorhaben zu erteilen. In der Baubeschreibung zum
Bauantrag ist ausgeführt, das Wohnhaus sei im Rohbau errichtet, es sei nicht ganz
unterkellert. Zu den mit dem Bauantrag überreichten Bauvorlagen gehört ein
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Kellergeschossgrundriss, der eine Ost-West- Ausdehnung des Kellers von etwa 17 m
und eine Nord-Süd-Ausdehnung von etwa 9,62 m (zusätzlich eines Vorsprungs in dem
dem Grundstück des Klägers abgewandten Bereich) ausweist, davon etwa 5 m auf den
unterkellerter Bereich entfallend. Ferner ist in den Bauvorlagen ein östlich
angrenzendes Wohnhaus, das später von dem Kläger erworben wurde, im Baubestand
wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 28. März 1974 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten
Baugenehmigung ab und forderte den Vater der Beigeladenen zugleich auf, das im
Rohbau erstellte Gebäude innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der
Ordnungsverfügung abzubrechen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der
Vater der Beigeladenen Klage, die er am 26. Februar 1975 zurücknahm.
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In der Folgezeit wurde der Rohbau mit Ausnahme des Kellers abgebrochen; der Keller
wurde mit Erdreich verfüllt. Auf dem Lageplan zu einer das Grundstück des Klägers
begünstigenden Baulasterklärung aus dem Jahre 1979 ist der dort wiedergegebene
Grundriss des abgebrochenen Wohnhauses eingetragen, durchkreuzt und vermerkt:
"Gebäude örtlich nicht mehr vorhanden." Die Baulast ist eingetragen im Baulastenblatt
Nr. 9 B Seite 28 mit folgendem Wortlaut: "Übernahme eines Bauwichs entlang der
gemeinsamen Grenze zum Grundstück (der Beigeladenen) in einer Tiefe von 20 m"
(gemessen von der Straßenbegrenzungslinie) "und einer Breite von 2,94 m." Unter
Bezug auf den Baulasteneintrag vom 16. Januar 1980 genehmigte der Beklagte gemäß
§ 105 der Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 27. März 1979, GV NRW 1979,
122 (BauO 1979), die Teilung des Grundstücks des Vaters der Beigeladenen. Das
ebenfalls ohne Baugenehmigung errichtete Wohnhaus des Klägers wurde aufgrund
einer Petitionsentscheidung vom Beklagten zunächst förmlich geduldet, unter dem 23.
April 1998 schließlich im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt.
5
Im Jahre 1999 ließ die Beigeladene das angeschüttete Erdreich entfernen. Da das
Gelände geneigt ist, konnten die Kellerräume zum rückseitigen Geländebereich geöffnet
und als Pferdestall eingerichtet werden. Im Bereich zum Grundstück des Klägers tritt das
ehemalige Kellergebäude maximal etwa 90 cm über die Geländeoberfläche hervor.
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Mit Schreiben vom 25. August 2000 wandte sich der Kläger an den Beklagten und führte
Beschwerde über die von der Pferdehaltung ausgehenden Beeinträchtigungen. Mit
weiterem Schreiben rügte er im Jahre 2001 auch die Rechtswidrigkeit der baulichen
Substanz. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2001 erhob der Kläger gegen die Beigeladene
und deren Schwester vor dem Amtsgericht Siegburg Klage (Az.: 5a C 570/01), die von
ihrem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen durch eindringendes Wasser zu
beseitigen. In jenem Verfahren schlossen die Beteiligten am 27. November 2001 einen
Vergleich.
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Am 26. September 2002 erhielt die Beigeladene die wasserrechtliche Erlaubnis zur
Ableitung des auf der Dachfläche des Pferdestalles anfallenden, nicht verunreinigten
Niederschlagswassers in eine Versickerungsmulde.
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Unter dem 18. Februar 2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer
nachträglichen Baugenehmigung für den bestehenden Pferdestall. Die Bauvorlagen
sehen im "Erdgeschoss" mehrere Pferdeboxen sowie einen Raum für
landwirtschaftliche Geräte vor. Im Erdgeschossgrundriss (früheres Kellergeschoss) ist
im Abstand von 3 m zur Grenze des Grundstücks des Klägers und zu dieser parallel
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verlaufend ein "Zaun" dargestellt, der tatsächlich errichtet ist. Der Raum für
landwirtschaftliche Geräte, der "Abstellraum", sollte danach entlang der durch den Zaun
markierten Abstandlinie durch eine Zwischenwand von dem Pferdestall abgeteilt
werden. Die nach den Bauvorlagen vorgesehene Zwischenwand ist zwischenzeitlich
errichtet. Die Außenmaße des Erdgeschosses werden in den Bauvorlagen mit 17 m
(Bestand) in Ost-West-Richtung, mit 5 m in Nord-Süd- Richtung angegeben. Der
Pferdestall sollte mit einem Satteldach versehen werden, das bis an die durch den Zaun
markierte Abstandslinie heranreicht; für den "Abstellraum" ist ein "Flachdach"
angegeben.
Der Beklagte erteilte die Baugenehmigung mit Bescheid vom 25. Oktober 2002. Nach
erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage. Anlässlich des vom
Verwaltungsgericht am 24. August 2005 durchgeführten Ortstermins erklärten der
Beklagte und die Beigeladene übereinstimmend, die Baugenehmigung sei so zu
verstehen, dass "sie sich nur auf den Bereich bis 3 m zur Grenze des Klägers bezieht, d.
h. der in der Bauzeichnung dargestellte Zaun ... auch die Grenze der Baugenehmigung
dar(stelle)." Daraufhin nahm der Kläger die zum Aktenzeichen 8 K 5150/03 anhängige
Klage mit Schriftsatz vom 30. August 2005 zurück.
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Zwischen dem von der Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 und der Straße
gelegenen Bereich errichtete die Beigeladene einen Pferdebewegungsplatz, der
teilweise auf der verbliebenden, unterhalb der Geländeoberfläche gelegenen
Bodenplatte des abgerissenen Wohnhauses angelegt war. Unter dem 7. April 2004
beantragte der Kläger bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen diese Nutzung.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten durch
rechtskräftiges Urteil vom 26. September 2007 - 8 K 755/07 - verpflichtet, gegen die
Beigeladene durch eine Beseitigungsverfügung hinsichtlich des
Pferdebewegungsplatzes (oberhalb des Pferdestalles) vorzugehen. Nach
übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten ist diesem Urteil entsprochen worden.
11
Nachdem vom Verwaltungsgericht angeregte Einigungsbemühungen zu keinem Erfolg
geführt hatten, verlangte der Kläger von dem Beklagten bauordnungsbehördlich gegen
die im Abstandbereich errichtete bauliche Anlage einzuschreiten. Mit Bescheid vom 31.
August 2006 lehnte es der Beklagte ab einzuschreiten. Den Widerspruch des Klägers
wies die Bezirksregierung L. mit dem am 30. Januar 2007 zugestellten
Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 als unbegründet zurück.
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Der Kläger hat am 27. Februar 2007 Klage erhoben und beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 31. August 2006 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 25. Januar 2007 zu verpflichten,
gegen die Beigeladene wegen des im 3-m-Bereichs bis zu seiner Grundstücksgrenze
errichteten Anbaus an den Pferdestall ordnungsbehördlich dergestalt vorzugehen, dass
der Beigeladenen die Beseitigung aufgegeben wird.
14
Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Urteil vom 26. September 2007, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage
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stattgegeben. Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 25.
Juli 2008 die Berufung zugelassen. Mit am selben Tage bei Gericht eingegangenen
Schriftsatz vom 25. August 2008 hat die Beigeladene einen Berufungsantrag gestellt
und die Berufung begründet.
Die Beigeladene trägt vor: Die auf ihrem und auf dem Grundstück des Klägers
errichteten Gebäude seinen in den Hang hinein gebaut. Der Abstellraum trete nur mit
einem "Rest" oberirdisch hervor. Abstandflächenrelevant sei der Keller daher nicht.
Darauf komme es jedoch nicht an, denn der Kläger habe etwaige Abwehrrechte
verwirkt. Das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass sich der Kläger seit der
Aufnahme der Nutzung des Kellers "als Pferdestall bzw. als Abstellraum" im Jahre 1999
gegen die Nutzung gewehrt habe, worauf es aber deshalb nicht ankomme, weil der
Kläger keine Nutzungsuntersagung, sondern die Beseitigung der Gebäudesubstanz
erreichen wolle. An der Errichtung des Baus, der in dieser Form seit über 30 Jahren
bestehe, habe der Kläger mit seiner Ehefrau und dem Vater der Beigeladenen
mitgewirkt. Dies ergebe sich aus den notariellen Kaufverträgen vom 15. Oktober 1973
und 9. Mai 1980. Bereits bevor der Kläger auf Grundlage des Vertrages aus dem Jahre
1980 Eigentum erworben habe, hätte er das auf seinem Grundstück stehende alte
Fachwerkhaus "entkernt" und umgebaut, als es noch im Eigentum des Vaters der
Beigeladenen gestanden habe. Deshalb sei ihm gegenüber im Jahre 1975 eine
Ordnungsverfügung, gegenüber dem Vater der Beigeladenen eine Duldungsverfügung
ergangen. Gegen den Vater der Beigeladenen sei wegen Schwarzbaus auf der Parzelle
Nr. 1 auch der Bußgeldbescheid vom 29. April 1974 ergangen. Obwohl der Kläger
demnach Kenntnis vom Keller gehabt habe, habe er sich gegen diese Bebauung nicht
gewehrt. Darüber hinaus habe er den Keller durch eigene "Zufügungen" auch selbst
baulich genutzt. Er habe nämlich auf der Kellerdecke, angrenzend an sein Wohnhaus,
einen Sockel errichtet, um dadurch dem Eintritt von Feuchtigkeit entgegenzuwirken. An
den Keller habe der Kläger neben der Hauswand seines Wohnhauses zur Straße hin
eine bis zu 4,65 m hohe Wand errichtet. Diese Grenzwand nutze die Kelleraußenwand
als Stütze. Würde der Keller beseitigt, drohe die Wand instabil zu werden und könnte
umstürzen.
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Obwohl ausweislich Ziffer 7 des vor dem Amtsgericht Siegburg am 27. November 2001
geschlossenen Vergleichs der im Grenzbereich stehende Kellerteil thematisiert worden
sei, habe der Kläger nicht auf seiner Beseitigung bestanden, sondern sich mit auf die
Pferdehaltung bezogene Nutzungsregelungen einverstanden erklärt, und zwar in einem
Zeitpunkt, als der Keller schon über 2 Jahre als Pferdeunterstellplatz genutzt worden
sei; deshalb handele es sich um einen selbständigen Gebäudeteil, der abstandrechtlich
gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert sei.
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Die Beigeladene und der Beklagte beantragen,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21
Der Beklagte führt aus: Bei ihm, dem Beklagten, habe sich der Kläger erstmals Ende
August 2000 gemeldet und mitgeteilt, die Beigeladene habe die Nutzung des Kellers als
Pferdestall aufgenommen. Erstmals im Jahre 2001 habe der Kläger die Beseitigung der
Bausubstanz verlangt. Spätestens dieser Zeitablauf begründe, weshalb der Kläger
etwaige Nachbarrechte verwirkt habe.
22
Nachdem die Beigeladene zwischen dem Pferdestall und dem Abstellraum eine
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geschlossene Wand aus Bimsmauerwerk errichtet habe, sei der Abstellraum ohnehin
nach § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig und daher genehmigungsfähig.
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
25
Er führt aus: Der Keller rage teilweise über die Geländeoberfläche hinaus und löse
daher Abstandflächen aus. Die Abtrennung des grenzständigen Kellerteils durch eine
innere Mauer, die jederzeit wieder entfernt werden könne, lasse kein
abstandflächenrechtlich eigenständiges Gebäude entstehen, sondern einen weiteren
Raum, einen Gebäudeteil, des einen Gebäudes. Da der Pferdestall und der
abgemauerte Raum eine durchgehende, gemeinsame Betonbodenplatte und eine
gemeinsame Betondecke hätten, handele es sich um ein Gebäude. Würde der Kellerteil,
der so genannte Abstellraum, abgerissen, hätte dies Einfluss auf die Standfestigkeit des
verbleibenden Gebäuderestes. Wollte man den Abstellraum als selbständiges Gebäude
bewerten, hätte dies weitreichende Folgen für andere Fälle, denn dann müsste es
beispielsweise als zulässig angesehen werden, einen Bungalow bis unmittelbar an die
Grundstücksgrenze heranzubauen, wenn sich im Grenzbereich ein Abstellraum mit
eigenem Zugang befinde. Ohne wirksame Kontrollmöglichkeiten könne ein solcher
Raum nachträglich mit dem Wohngebäude verbunden werden.
26
§ 6 Abs. 11 BauO NRW diene nicht der nachträglichen Legalisierung rechtswidrig
errichteter Gebäude oder Gebäudeteile. Der abgetrennte Raum werde von der
Beigeladenen weiterhin genutzt werden. Wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, werde
er aber nicht als Abstellraum genutzt, denn der Raum sei leer gewesen. Wegen der
durch die Abmauerung entstandenen beengten Platzverhältnisse könne die
Beigeladene in diesem Bereich auch nicht die alte Kutsche abstellen, die sie dort früher
abgestellt habe. In bautechnischer Hinsicht habe die in Leichtbauweise erstellte Mauer
keine Wirkung, denn über die aus Beton bestehende Kellerdecke würden weiterhin
Geräuschbeeinträchtigungen auf sein, des Klägers, Haus übertragen.
27
Sein Haus würde durch einen Abbruch des Kellers nicht standunsicher, denn es sei
weder an den Keller angebaut noch auf diesem abgestützt, ebenso wenig sei das
Fundament seiner Grundstücksumfassungsmauer, das 90 cm unterhalb der
Kelleroberkante liege, an die Kelleraußenwand angebaut und nutze diese nicht als
Stütze. Sie stehe vollständig auf seinem Grundstück. Ohnehin wäre es Sache der
Beigeladenen, Vorkehrungen zu treffen, damit das Wohnhaus beim Abriss des
Kellerteils keinen Schaden nehme. Der Keller der Beigeladenen sei 6 cm auf sein
Grundstück überbaut. Auf der Kellerdecke sei von ihm zusammen mit dem Vater der
Beigeladenen eine Sockelmauer errichtet worden, um von der Giebelwand Feuchtigkeit
abzuhalten.
28
Er habe seine Abwehrrechte nicht verwirkt. Nach der Nutzungsaufnahme im Jahre 1999
habe er sich zivil- und öffentlich-rechtlich zur Wehr gesetzt. Er habe mit dem Vater der
Beigeladenen bei der Errichtung des illegalen Wohnhauses nicht zusammengearbeitet.
Als er das Hausgrundstück 1974 gekauft habe, sei das auf dem Nachbargrundstück
errichtete Gebäude bereits versiegelt gewesen. Der Kellerteil habe damals zu einem
Wohnhaus und nicht zu einem Pferdestall gehört. Die Abbruchverfügung des Beklagten
sei nicht aufgehoben worden und betreffe den Kellerteil weiterhin. Schon wegen dieser
Ordnungsverfügung habe bei der Beigeladenen kein Vertrauensschutz entstehen
29
können. Ein Vertrauenstatbestand fehle auch deshalb, weil er sich stets gegen die
Nutzung gewehrt habe. Bei Abschluss des zivilrechtlichen Vergleiches vom 27.
November 2001 sei ihm die Rechtsauffassung des Beklagten bekannt gewesen,
wonach keine Baugenehmigung habe erteilt werden sollen und der Keller daher hätte
abgerissen werden müssen. Aus Nr. 11 des Vergleichs ergebe sich, der Vergleich sei
von ihm, dem Kläger, unter der Maßgabe abgeschlossen worden, dass der genutzte
Keller einen 3 m-Abstand einhalte.
Unter der Deckenplatte des Kellers befinde sich außerhalb des von der Beigeladenen
freigelegten Bereichs zur Straße hin ein vollwertiger, derzeit verfüllter Keller. Der
Beklagte habe den (verfüllten) Keller in der Vergangenheit nicht geduldet, sondern sei
fälschlich vom Abbruch des Kellers ausgegangen.
30
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
übereinstimmend verzichtet.
31
Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 17. September 2008 in Augenschein
genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift
Bezug genommen.
32
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge sowie die von
den Klägern vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
33
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung, vgl. §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO.
35
Die zulässige Berufung ist begründet.
36
Die zulässige Klage ist unbegründet.
37
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte der Beigeladenen die
Beseitigung des im 3-m-Bereich zu seiner Grundstücksgrenze errichteten
"Abstellraums" aufgibt. Die Anlage entspricht vielmehr den Anforderungen des hier nur
in den Blick zu nehmenden § 6 BauO NRW. Ob der Kläger nachbarliche Abwehrrechte
verwirkt hat, bedarf daher keiner Entscheidung.
38
Der Entscheidung zugrunde zu legen ist die Bauordnung in der Fassung, die sie durch
das Gesetz vom 12. Dezember 2006, GV NRW 2006, 615, erhalten hat. Denn der
Nachbar hat keinen Anspruch auf Abbruch solcher Gebäude, die nach früherer
Rechtslage einmal rechtswidrig gewesen sein mögen, auf die der Bauherr nach
derzeitiger Rechtslage jedoch einen Genehmigungsanspruch hätte.
39
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1965
40
- IV C 3. 65 -, BRS 16 Nr. 97; Beschluss vom
41
22. April 1996 - 4 B 54.96 -, BRS 58 Nr. 157.
42
Diese rechtlichen Zusammenhänge wurzeln in der Bedeutung des durch Art. 14 Abs. 1
GG geschützten Eigentums und haben nichts mit der vom Kläger aufgeworfenen Frage
zu tun, welches gesetzgeberische Anliegen mit der Änderung der Bauordnung, hier des
§ 6 BauO NRW verfolgt worden ist: § 6 BauO NRW zielt auch in seiner Neufassung
nicht auf die Sanktionierung illegaler Bautätigkeit, sondern bestimmt die
abstandflächenrechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen.
43
Gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW sind Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m
über der Geländeoberfläche, die zu Abstellzwecken genutzt werden, an der Grenze
ohne eigene Abstandflächen zulässig, und zwar auch dann, wenn sie an ein Gebäude
gebaut werden oder/und wenn sie über einen Zugang zu einem anderen Gebäude
verfügen. Der durch Errichtung einer Trennwand entstandene Teil des Bauwerks ist ein
Gebäude in diesem Sinne. Mit dem von der Beigeladenen angegebenen
Nutzungszweck ist es als Abstellraum an der Grenze abstandrechtlich zulässig.
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Gemäß § 2 Abs. 2 BauO NRW, der mit dem dort festgelegten Inhalt für sämtliche
Vorschriften der Bauordnung gilt,
45
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2007 - 7 E 737/07 -,
46
sind Gebäude solche selbständig benutzbaren, überdachten baulichen Anlagen, die
von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz
von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Selbständige Benutzbarkeit setzt nicht
Abtrennung oder Abtrennbarkeit von anderen baulichen Anlagen voraus, weshalb
aneinander gebaute bauliche Anlagen auch dann mehrere Gebäude i. S. d. § 2 Abs. 2
BauO NRW sein können, wenn sie über eine gemeinsame Trennwand oder
durchlaufende Stahlbetondecken verfügen.
47
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Juli 2008, § 2 Rdnr. 34.
48
Mit anderen Worten ist nicht entscheidend, ob das Gebäude bei statischer bzw.
baukonstruktiver Betrachtung für sich Bestand haben könnte oder aber von dem
anderen Gebäude aus konstruktiven Gründen nicht getrennt werden kann. Vielmehr ist
für die Unterscheidung, ob unselbständige Teile einer baulichen Anlage oder aber
mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, in bauordnungsrechtlicher Hinsicht das
Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbständigen Benutzbarkeit
maßgebend.
49
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 2 Rdn. 34; OVG Lüneburg,
Beschluss vom 26. Februar 1980 - 6 A 86/79 -, BRS 36
50
Nr. 151; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
51
13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS 57
52
Nr. 79.
53
Dieser Gebäudebegriff ist für den Anwendungsbereich des § 6 BauO NRW durch seine
Neufassung bestätigt und bestärkt worden, denn dort ist nunmehr der Fall als
abstandrechtlich unschädlich ausdrücklich erfasst, dass von dem abstandrechtlich
privilegierten Gebäude aus ein Zugang zu einem anderen Gebäude besteht. Der
54
Gesetzeswortlaut stellt - in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Vorschrift - auf den
Zugang auch zu einem solchen Gebäude ab, das selbst nur mit eigenen Abstandflächen
errichtet werden darf. Dieses Normverständnis wird durch die Gesetzesmaterialien
bestätigt, denn danach sollte durch die Neuregelung einem vielfachen Wunsch nach
einem direkten Zugang zwischen Wohngebäude und Garage bzw. Abstellraum
Rechnung getragen werden.
Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Zweites Gesetz zur Änderung der
Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, LT-Drucks. 14/2433, Seite 16 f.,
unter Berücksichtigung auch der Gefahr einer unzulässigen Umnutzung der nach Abs.
11 privilegierten Gebäude zu Aufenthaltszwecken.
55
Soweit aus dem Gebäudebegriff darüber hinaus regelmäßig abzuleiten sein sollte, dass
ein Gebäude einen eigenen Zugang haben muss,
56
vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a. a. O., § 2 Rdnr. 35 m. w. N.,
57
bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen, denn der Abstellraum ist einzig über die
zum rückwärtigen Grundstücksbereich ins Freie ausgerichtete Öffnung zugänglich. Der
Vergleich des Klägers zu einem innerhalb eines Gebäudes gelegenen Raum, der geteilt
wird, geht an diesen Gegebenheiten vorbei. Zudem blendet der Vergleich des Klägers
die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 BauO NRW aus, nämlich die selbständige
Benutzbarkeit, die nicht festgestellt werden könnte, ohne dass die dem Raum bzw. dem
Gebäude zugedachte Funktion mit in den Blick genommen wird.
58
Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 2 Rdn. 33.
59
Allerdings kann in den Fällen, in denen Gebäude gemeinsame Bauteile aufweisen, eine
wertende Betrachtung zur Frage erforderlich sein, ob es sich um zwei Gebäude oder ein
Gebäude handelt. So kann beispielsweise ein über eine Garage bis zur
Grundstücksgrenze hin abgeschlepptes Dach die Prüfung erfordern, ob das Wohnhaus
(in abstandflächenrechtlich unzulässiger Weise) bis an die Grundstücksgrenze
herangebaut ist oder nicht. In die Wertung ist einzustellen, ob bei natürlicher
Betrachtungsweise, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das
Erscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, das
grenzständig errichtete Gebäude und das (Haupt- )Gebäude als zwei voneinander
unabhängige Gebäude erscheinen und ob das grenzständige Gebäude weiterhin nur
den Eindruck eines - grenzständigen - Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt.
60
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004
61
- 7 A 3556/02 -, Urteil vom 20. März 2006
62
- 7 A 3025/04 -, juris.
63
Die im vorliegenden Fall erforderliche Bewertung bestätigt, dass es sich bei dem
Abstellraum um ein selbständiges Gebäude handelt. Der Abstellraum ist mit dem
Pferdestall nicht durch einen Durchgang verbunden. Er tritt als selbständiges Gebäude
optisch in Erscheinung. Er setzt sich von dem Pferdestall schon dadurch ab, dass über
dem Pferdestall ein Satteldach errichtet ist und hierdurch der Eindruck eines größeren
Gebäudes entsteht, an das ein eher garagenähnlicher, mit einem Flachdach versehener
64
Baukörper angesetzt ist. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den (aus Anlass einer
zivilrechtlichen Regelung zwischen der Beigeladenen und dem Kläger) im Abstand von
3 m zum Grundstück des Klägers errichteten Zaun. Auch wenn der Zaun wieder entfernt
werden sollte, bliebe der Eindruck eines eigenständigen Gebäudes bestehen, das sich
äußerlich nicht von einem Gebäude unterscheidet, das nachträglich an den Pferdestall
hätte angebaut worden sein können oder das als ein von vornherein zur eigenständigen
Nutzung vorgesehenes Gebäude zusammen mit dem Hauptgebäude errichtet wurde.
Ob für die Bewertung der Gebäudegegebenheiten die Entstehung des Vorhabens in
Fällen einer rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der abstandrechtlichen
Privilegierungstatbestände von Belang sein kann, bedarf im vorliegenden Verfahren
keiner Entscheidung. Die Beigeladene macht von den Möglichkeiten des § 6 Abs. 11
BauO NRW nicht rechtsmissbräuchlich Gebrauch. Die Errichtung des Abstellraums
steht zunächst nicht im Widerspruch zu der das frühere Wohnhaus betreffenden
Ordnungsverfügung vom 28. März 1974. Diese dürfte durch die den Pferdestall
betreffende Baugenehmigung vom 25. Oktober 2002 konkludent aufgehoben worden
sein. Zumindest hat der Beklagte aber mit der Erteilung dieser Baugenehmigung sowie
seiner Entscheidung, gegen den Abstellraum nicht bauordnungsbehördlich
einzuschreiten, konkludent erklärt, aus der Ordnungsverfügung vom 28. März 1974 nicht
mehr vorgehen zu wollen. Darüber hinaus ist das Interesse der Beigeladenen
beachtlich, von der noch vorhandenen Bausubstanz in Ausübung ihrer durch Art. 14 GG
geschützten Rechte in einer grundsätzlich nachbarverträglichen Weise Gebrauch zu
machen. Dabei hat sie nicht etwa das Vorhaben in abgeänderter Form fortgeführt,
dessen Abbruch ihrem Vater 1974 aufgegeben worden war, sondern ein völlig
andersartiges Vorhaben verwirklicht, das mit dem früheren Vorhaben nur noch Reste
der früheren Bausubstanz gemein hat.
65
Zum Abstellraum rechnet die über den Abstellraum hinausreichende Decke, die
Bodenplatte des abgebrochenen Wohnhauses, nicht. Sie ist bei wertender Betrachtung
nicht Bestandteil des Abstellraums. Der Abstellraum verliert seine Privilegierung
deshalb nicht durch die Nutzung der Bodenplatte in anderen Bereichen als denen des
Abstellraums.
66
Vgl. zu anders gelagerten Fällen der Doppelnutzung eines Gebäudes: OVG NRW,
Beschluss vom 13. März 1990 - 10 A 1895/88 -, BRS 50
67
Nr. 149; Urteil vom 16. November 1998
68
- 7 A 1371/98 -.
69
Ob die Nutzung der Bodenplatte des Pferdestalls sich dem Kläger gegenüber als
rücksichtslos erweist, weil von dort aus Lärm bis auf sein Wohnhaus übertragen wird, ist
deshalb nicht entscheidungserheblich. Insoweit stünde allenfalls die Rechtmäßigkeit
der Nutzung der Bodenplatte des Pferdestalls in Rede, die der Kläger im Übrigen
hinsichtlich des Pferdebewegungsplatzes zum Gegenstand eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht hat. Der Beklagte ist dieserhalb mit
rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2007 - 8 K 755/07 -
zum bauordnungsbehördlichen Vorgehen gegen die Beigeladene verurteilt worden.
Soweit der Kläger die Übertragung von Geräuschen der im Pferdestall stehenden
Pferde über die Bodenplatte des Kellers und damit auch über den Abstellraum
behauptet, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, weil die Nutzung des
70
Pferdestalles von der gegenüber dem Kläger bestandskräftigen Baugenehmigung vom
25. Oktober 2002 erfasst ist. Ob insoweit nachträgliche Anforderungen an diese Nutzung
gestellt werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Der Abstellraum hält die Abmessungen ein, die gemäß § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW
an einen in den Abstandflächen zulässigen Abstellraum gestellt sind. Ein
Flächenhöchstmaß sieht die Bauordnung für den abstandflächenrechtlich privilegierten
Abstellraum nicht mehr vor. Die Privilegierung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt,
dass der Abstellraum zur Zeit der Augenscheinseinnahme leer stand. Ein Abstellraum
verliert seinen Nutzungszweck nicht, wenn in ihm vorübergehend keine Gegenstände
abgestellt werden. Für die vom Kläger auch nicht formulierte Annahme, die Beigeladene
wolle den Abstellraum zu bauordnungsrechtlich unzulässigen Zwecken nutzen, gibt es
keine Grundlage.
71
Aus der zu Gunsten des klägerischen Grundstückes eingetragenen Baulast ergibt sich
zu Gunsten des Klägers nichts. Es handelt sich bei der eingetragenen Baulast um eine
Bauwich- bzw. Abstandflächenbaulast. Sie sollte die Voraussetzungen für eine
Grundstücksteilung im Hinblick auf die Anforderungen des § 105 BauO NRW 1979
ermöglichen. Die Bauwich- bzw. Abstandflächenbaulast führt dazu, dass sich der
Bauwich bzw. die Abstandflächen auf das Nachbargrundstück erstrecken. In diesem
Bereich dürfen folglich keine baulichen Anlagen errichtet werden, die in den
Abstandflächen eines Gebäudes nicht zulässig sind, wohl aber solche Anlagen, die dort
zulässig sind,
72
vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1981
73
- 11 A 2133/80 -, BRS 38 Nr. 133,
74
wie hier der Abstellraum. Es kommt daher nicht darauf an, dass aus einer
Abstandflächenbaulast in der Regel ohnehin kein subjektives öffentliches Recht
hergeleitet werden kann.
75
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1998
76
- 7 A 1939/96 -; Urteil vom 21. Dezember 1995
77
- 10 A 4021/94 -.
78
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
79
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m.
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
80
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
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