Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.05.2003
OVG NRW: armenien, pass, familie, einreise, papiere, aussichtslosigkeit, unverzüglich, erfüllung, ausstellung, asylverfahren
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 783/03
Datum:
07.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 783/03
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 269/03
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR
festgesetzt.
G r ü n d e :
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Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung.
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Der Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des
§ 55 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 6 GG für die Gewährung von Abschiebungsschutz im
Wege der Erteilung einer Duldung zur Vermeidung einer vorübergehenden Trennung
von seiner Ehefrau und seinen Kindern vorliegen.
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Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die zutreffenden Gründe des
angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Insbesondere ist es entgegen der mit
der Beschwerde sinngemäß geäußerten Ansicht jedenfalls unter den hier gegebenen
Umständen nicht Aufgabe des Antragsgegners, den Nachweis dafür zu erbringen, dass
die familiäre Lebensgemeinschaft in Armenien nicht alsbald gelebt werden kann. Von
der Möglichkeit der gemeinsamen Lebensführung in Armenien ist schon deshalb
auszugehen, weil der Antragsteller und seine Familie ausweislich ihrer Angaben im
Asylverfahren vor ihrer Einreise nach Deutschland gemeinsam in Armenien gelebt
haben. Dagegen spricht nicht, dass für die Ehefrau und die Kinder des Antragstellers
von ihrem Herkunftsstaat bisher weder ein Pass noch ein Passersatzpapier ausgestellt
worden sind, das jene zur Rückkehr dorthin benötigen. Maßgeblich ist insoweit, dass es
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dem Antragsteller obliegt, die Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen
darzulegen und glaubhaft zu machen. Das ist ihm nach wie vor nicht gelungen. Vor
allem ist nicht ersichtlich, dass zur Beschaffung dieser Papiere alles Erforderliche vom
Antragsteller und seiner Familie unternommen worden ist. Diese waren und sind
weiterhin schon zur Erfüllung ihrer Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) gehalten, unverzüglich
einen Pass oder Ausweisersatz zu beantragen (§ 25 DVAuslG). In diesem
Zusammenhang haben sie alle Tat- und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur
Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres (wozu auch ein Pass gehört)
erforderlich sind.
Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Juni 2002 - 18 B 1184/01 -.
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Dabei wirkt es zu Lasten des Antragstellers und seiner Familienangehörigen, dass sie
in Deutschland nach ihrer Einreise keine Reisedokumente vorgelegt haben und bisher
ernsthafte, nur ihnen mögliche Bemühungen zur Beschaffung eines Passes oder
Passersatzes nicht im gebotenen Umfang belegen konnten. So fehlt es an jeglichem
unmittelbaren Beleg dafür, dass sie überhaupt die Ausstellung von Reisepapieren für
Ehefrau und Kinder den Anforderungen ihres Herkunftstaates ensprechend beantragt
haben und ein derartiges Antragsverfahren mit Nachdruck betrieben worden ist. Sollten
sich während eines eventuellen Antragsverfahrens Schwierigkeiten bei der
Identitätsfeststellung ergeben haben und deshalb Verzögerungen eingetreten sein, wäre
es Aufgabe des Antragstellers und seiner Ehefrau gewesen, sich intensiv an der
Aufklärung ihrer Identität zu beteiligen. Hierfür wäre ggf. etwa auch die Einschaltung
einer Mittelsperson in Armenien in Betracht gekommen, die sich dort um entsprechende
Dokumente und Auskünfte hätte bemühen können. Derartige naheliegende
Bemühungen sind aber nicht ansatzweise erkennbar.
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Vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, AuAS 1999, 159 = DVBl.
1999, 1222 = EStT NRW 1999, 349.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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