Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2009

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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 57/09
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 57/09
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3987/06
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf
5.000 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat
keinen Erfolg.
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Der Senat lässt offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitern muss, dass
er entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichenden Maße die Gründe
darlegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des
Darlegungserfordernisses setzt nämlich zunächst voraus, dass der Antragsteller einen
der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und
des weiteren die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten
Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Begründung der Zulassungsschrift vom 19.
Dezember 2008 lässt hingegen nicht mit hinreichender Klarheit auf die Geltendmachung
eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen,
sondern tritt der angefochtenen Entscheidung lediglich in der Art einer
Berufungsbegründung entgegen.
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Selbst wenn man daraus aber zu Gunsten des Klägers ableiten wollte, dass er
jedenfalls den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Gerichtsbescheides i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollte, kann der
Kläger damit nicht durchdringen. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht die
entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, dass der
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Kläger die behaupteten Benachteiligungen bzw. Nachwirkungen von
Benachteiligungen auch unter Berücksichtigung der Beweisangebote des Klägers aus
dem anwaltlichen Schriftsatz vom 25. September 2008 nicht glaubhaft gemacht hat. Es
geht zu Lasten des Klägers, wenn er über seinen pauschalen Vortrag hinaus
- einerseits für sein individuelles intellektuelles Leistungsvermögen in den für seinen
schulischen Werdegang entscheidenden Jahren zwischen 1945 und 1953 sowohl im
Vergleich zu seinen rumänischen Mitschülern als auch gemessen an den seinerzeit an
Abituranwärter gestellten Leistungsanforderungen und
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- andererseits für die Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Abiturs, der Aufnahme und
des erfolgreichen Abschlusses eines bestimmten neigungsabhängigen Studiums sowie
schließlich der Erlangung und Beibehaltung einer entsprechenden hochdotierten
Berufstätigkeit
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nach nunmehr mehr als 50 Jahren keine konkreten Begebenheiten oder sonstige
Anhaltspunkte, aus denen auf mehr als die bloß theoretische Möglichkeit von
Benachteiligungen bzw. Nachwirkungen von Benachteiligungen geschlossen werden
kann, und auch keine Zeitzeugen aus seiner näheren Umgebung zu benennen in der
Lage ist. Dass insofern seine 1938 geborene Ehefrau I. C. aufgrund eigener
Feststellungen zum Lebensweg des Klägers schon Ende der Vierziger bzw. Anfang der
Fünfziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Betracht käme, ist weder vorgetragen
worden noch sonst wie ersichtlich, zumal die Eheleute erst weit nach der beruflichen
Weichenstellung im Jahre 1962 geheiratet haben. Ein Sachverständiger könnte zwar
etwas zu den generellen Bildungschancen deutscher Volkszugehöriger in den ersten 10
- 15 Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg sagen, aber keine hinreichend gesicherten
Aussagen dazu treffen, ob die individuellen Fähigkeiten des Klägers objektiv zur
Ablegung des Abiturs ausgereicht hätten, er mit Erfolg ein bestimmtes
Hochschulstudium absolviert und in einem entsprechenden - gut dotierten - Beruf
reüssiert hätte. Ein etwaiger Beweisnotstand hilft über die mangelnde Substantiierung
der Darlegungen, über deren Tatsacheninhalt Beweis erhoben werden könnte, nicht
hinweg und muss dem Betreffenden bei Stellung des Aufnahmeantrags erst im hohen
Alter von 70 Jahren viele Jahre nach der politischen Öffnung Rumäniens auch
zugerechnet werden.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Der
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 3, 124a
Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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