Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 06.01.2006
OVG NRW: arbeitsgericht, probe, datum, beamter, verfahrensmangel, beamtenverhältnis, lehrer, zustellung, zustandekommen, ersatzwert
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 337/04
Datum:
06.01.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 337/04
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 4772/01
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 30.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e:
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Die Berufung ist nicht zuzulassen, die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) greifen nicht durch.
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Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf
Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse
vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom
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20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe
darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO).
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Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.
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Der Kläger war gemäß einem zwischen ihm und dem beklagten Land geschlossenen
und nicht verlängerten Arbeitsvertrag vom 14. August 2000 befristet für die Zeit vom 14.
August 2000 bis zum 31. Juli 2001 als Lehrer an einer Hauptschule in N. beschäftigt. § 8
des Arbeitsvertrages lautete:
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"Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird dem Angestellten
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ab dem 01.08.2001 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten."
In der aus Anlass der Prüfung, ob dem Kläger eine unbefristete Weiterbeschäftigung
angeboten werden solle, seitens des Schulamts N. mit Datum vom 21. März 2001
erstellten dienstlichen Beurteilung wurde das Gesamturteil erteilt:
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"Die Leistungen von Herrn Dr. U. genügen den Anforderungen nicht."
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Der Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung lautete:
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"Das Vertragsverhältnis mit Herrn Dr. U. sollte baldmöglichst beendet werden."
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Das Arbeitsgericht E. hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2001 -
0 Ca 0000/00 - eine u. a. auf Verurteilung des beklagten Landes, die Beurteilung vom
21. März 2001 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen und diesen erneut zu
beurteilen, gerichtete Klage des Klägers abgewiesen; sie sei unbegründet, da die
Beurteilung Rechtsfehler nicht aufweise.
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Der Kläger erstrebt mit der vorliegenden Klage eine Verpflichtung des beklagten
Landes, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sowie eine
Verurteilung des beklagten Landes, die Beurteilung vom 21. März 2001 aufzuheben und
ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Das
Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenem Urteil das Verfahren betreffend den
Klageantrag, soweit es um die Beurteilung geht, abgetrennt und unter dem
Aktenzeichen 2 K 7453/03 VG E. fortgeführt. Bezüglich des eine Verbeamtung des
Klägers betreffenden Klageantrags hat das Verwaltungsgericht die Klage als
unbegründet abgewiesen: Das beklagte Land habe es mit Bescheid vom 26. Juni 2001
rechtlich fehlerfrei abgelehnt, den Kläger als Beamten auf Probe zu übernehmen. § 8
des erwähnten Arbeitsvertrages habe insoweit vorausgesetzt, dass der Kläger sich in
der Zeit seiner befristeten Beschäftigung als Lehrer bewährt habe. Das sei ausweislich
der Beurteilung vom 21. März 2001 aber nicht der Fall gewesen. Die Einwendungen des
Klägers gegen die Beurteilung und seine Auffassung, er habe sich bewährt, gingen ins
Leere. Durch das rechtskräftige Urteil des Arbeitsgerichts E. vom 18. Dezember 2001
sei rechtlich bindend festgestellt, dass er sich nicht bewährt habe.
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Der Kläger macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: Das
Verwaltungsgericht habe, nachdem es das Verfahren bezüglich der Beurteilung
abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt habe, dieses nunmehr
neue selbständige Verfahren zu Unrecht mit Beschluss vom 4. Dezember 2003 an das
Arbeitsgericht verwiesen. Auch insoweit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei. Demgemäß habe das
Verwaltungsgericht das Verfahren nicht abtrennen und an das Arbeitsgericht verweisen
dürfen, sondern auch insoweit selbst entscheiden müssen. Die Beurteilung vom 21.
März 2001 halte einer materiell-rechtlichen Prüfung auch nicht stand. Somit müsse er in
das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.
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Aus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils des Verwaltungsgerichts.
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Der Kläger wendet sich zum einen dagegen, dass das Verwaltungsgericht das
Verfahren, soweit es die Beurteilung vom 21. März 2001 betraf, abgetrennt, unter einem
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anderen Aktenzeichen fortgeführt und den Rechtsstreit sodann an das Arbeitsgericht
verwiesen hat. Seine insoweit vorgebrachten Argumente betreffen das vorliegende
Verfahren jedoch nicht. Ob für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Beurteilung der Rechtsweg vor den Arbeitsgerichten oder aber vor den
Verwaltungsgerichten gegeben war, ist nicht Gegenstand des hier angefochtenen
Urteils des Verwaltungsgerichts. Mit ihm wurde lediglich unter Hinweis auf § 93 VwGO
das Verfahren insoweit abgetrennt und unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführt.
Daran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung dieser prozessualen
Maßnahme darauf verwiesen hat, der Verwaltungsrechtsweg sei, soweit der Kläger die
Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung trotz der bereits ergangenen rechtskräftigen
Entscheidung des Arbeitsgerichts E. hierüber nochmals gerichtlich überprüfen lassen
wolle, nicht gegeben, und der Rechtsstreit werde diesbezüglich an das Arbeitsgericht E.
verwiesen werden. Diese Entscheidung fiel, wie der Kläger auch nicht verkennt, erst in
dem Verfahren 2 K 7453/03 VG E. .
Zum anderen verfolgt der Kläger sein Begehren, von dem beklagten Land als Beamter
auf Probe eingestellt zu werden, mit der Begründung weiter, er habe sich bewährt, seine
Beurteilung vom 21. März 2001 sei rechtswidrig. Damit wird die Richtigkeit des Urteils
des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht ernstlich in Frage gestellt, weil der Kläger
auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts - die diesbezüglichen Einwände des
Klägers gingen wegen des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts E. vom 18.
Dezember 2001 ins Leere - nicht eingegangen ist. Dieses arbeitsgerichtliche Urteil
stand im übrigen in keinem Zusammenhang mit der Abtrennung des Verfahrens
bezüglich der dem Kläger erteilten Beurteilung.
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Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
weist die Rechtssache nicht auf.
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Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die grundsätzliche Bedeutung muss durch
Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden Rechtsstreit ergebenden und für
die Entscheidung des Berufungsverfahrens erheblichen Rechtsfrage soweit durch
Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung
rechtfertigen soll, dargelegt werden.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2004 - 6 A 776/04 -, unter Hinweis auf
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit der Begründung, es stünden
"beamtenrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Begründung eines
Beamtenverhältnisses aus einem befristeten Arbeitsvertrag heraus in Frage", hat der
Kläger bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert.
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Schließlich ist der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) nicht ersichtlich. Der Kläger macht auch insoweit geltend, das
Verwaltungsgericht habe das von ihm mit dem angefochtenen Urteil abgetrennte und
unter einem anderen Aktenzeichen fortgeführte Verfahren nicht an das Arbeitsgericht
verweisen dürfen. Das kann schon deshalb keinen Verfahrensmangel beim
Zustandekommen des hier angefochtenen Urteils bedeuten, weil mit ihm diese
Rechtswegverweisung gar nicht ausgesprochen wurde. Auf die obigen Ausführungen
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hierzu wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, Absatz 4 b des
Gerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG
a.F.), die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG n.F. einschlägig ist. Soweit es um die
Rechtmäßigkeit der Beurteilung des Klägers geht, ist der Ersatzwert von 4.000,-- Euro
anzusetzen. Hinzu kommt - bezüglich der vom Kläger erstrebten Einstellung als
Beamter auf Probe - der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe
A 12 BBesO.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts
rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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