Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 30.01.1991
OVG NRW (abfallbeseitigung, abfallentsorgung, kreis, verhältnis zu, haushalt, grundstück, abfall, kag, zahl, satzung)
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 765/88
Datum:
30.01.1991
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 765/88
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 27/87
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Abfallbeseitigungsgebühren, die
der Beklagte vom Kläger für 1986 erhoben hat. Im einzelnen geht es um folgenden
Sachverhalt:
2
Der ... Kreis betreibt aufgrund Satzung vom 22. Dezember 1982, hier einschlägig nach
der Änderung durch die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene 3. Änderungssatzung vom
29. Oktober 1985, (AS) die Abfallbeseitigung im Gebiet der Städte ..., den Gemeinden ...
und ... als öffentliche Einrichtung. Dabei bedient er sich gemäß §1 Abs. 2 AS der
Abfallbeseitigungsgesellschaft (neuerdings umbenannt in ...
Abfallwirtschaftsgesellschaft) mit beschränkter Haftung ( ...), deren alleiniger
Gesellschafter er ist. Die vom Kreis wahrgenommene Abfallbeseitigung umfaßt
satzungsgemäß (§2 Abs. 1) das Einsammeln, die Bereitstellung von Sammelbehältern
für die Getrenntsammlung und das Befördern von Abfällen mit Ausnahme der
fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle, sowie das Behandeln, Lagern,
Ablagern und Verwerten von Abfällen. Grundlage der dargestellten Tätigkeit des
Kreises und Beauftragung der ... mit der Durchführung seiner Aufgaben sind neben den
ihn nach dem Landesabfallgesetz NW vom 18. Dezember 1973, GV NW S. 562, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 679, (LAbfG) treffenden
Verpflichtungen der Abfallbeseitigung die zwischen ihm und den genannten Städten
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und Gemeinden 1982 und 1983 geschlossenen Vereinbarungen, nach denen die Städte
und Gemeinden dem Kreis die ihnen ihrerseits nach dem LAbfG obliegenden Aufgaben
des Einsammelns und Beförderns von Abfällen sowie ihre Kompetenz zur Regelung der
Abfallbeseitigung und Erhebung von Gebühren durch Satzung übertragen haben. Die
RSAG ist mit Genehmigung des Regierungspräsidenten Köln aus dem vormaligen
Müllbeseitigungszweckverband ...- Kreis hervorgegangen und erhält gemäß §3 des
zwischen ihr und dem ...-Kreis geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1983 den ihr
bei der Durchführung der Abfallbeseitigung für den Kreis entstehenden Aufwand
erstattet.
Gemäß §6 AS sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, ihr Grundstück an die
Abfallbeseitigung des Kreises anzuschließen und ausreichendes Behältervolumen für
die auf dem Grundstück tatsächlich anfallenden Abfälle bereitzustellen; zugelassen sind
unter anderem 50-, 120- und 240-Liter-Abfallbehälter. Jeder Grundstückseigentümer hat
Anspruch auf leihweise zur Verfügung gestellte Behälter bis zu einem
Gesamtbehältervolumen, welches sich nach der ermittelten durchschnittlichen
Abfallmenge je Haushaltsgröße errechnet (Regelausstattung). Für die Regelausstattung
wurde entsprechend nach den Satzungsunterlagen und der Handhabung bei der
Ausgabe von Müllgefäßen 1986 und 1987 von einem Müllvolumen von 50 l für eine
Person, 80 l für zwei Personen, 105 l für drei Personen, 120 l für vier Personen und von
jeweils 10 l für jede weitere Person ausgegangen. Die Verpflichtung, anfallenden Abfall
der Abfallbeseitigung des Kreises zu überlassen, hat jeder, dem ein Recht zum
Anschluß an diese Einrichtung zusteht, und jeder Abfallbesitzer.
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Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung erhebt
der ...-Kreis nach Maßgabe seiner Gebührensatzung (GS) und dem zugehörigen
Gebührentarif (GT) Benutzungsgebühren. Für 1986 war insoweit die Gebührensatzung
vom 29. Oktober 1985 einschlägig, nach deren Vorschriften die Gebühren für an die
Abfallbeseitigung angeschlossene Wohngrundstücke nach der Zahl der auf dem
Grundstück geführten Haushaltungen und der Zahl der in einem Haushalt wohnenden
Personen bemessen werden; bei Gewerbegrundstücken wird die Gebühr nach den
(tatsächlich) aufgestellten und entleerten Abfallbehältern, mindestens aber nach der
entsprechend der Abfallbeseitigungssatzung vorzuhaltenden Behältergrundausstattung
berechnet. Gebührenpflichtig ist - neben anderen Gebührenpflichtigen - der
Grundstückseigentümer bzw. bei Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer,
nicht aber der Wohnungsmieter; letzterer wird nur insoweit herangezogen, als er
nachrangig für "seinen Anteil an den verlangten Abfallbeseitigungsgebühren" haftet.
5
Zur Bereitstellung des Abfalls auf den Wohngrundstücken in dem Gebiet, in dem der
Kreis im dargestellten Umfang die Abfallbeseitigung wahrnimmt, wurden im Jahr 1986
vielfach privat angeschaffte Abfallbehälter mit einem Volumen von 50 l genutzt; bis zum
Inkrafttreten des Satzungsrechts vom 29. Oktober 1985 am 1. Januar 1986 wurden
solche Behälter im Rahmen der stattfindenden Abfallbeseitigung geleert, wenn sie mit
einer beim Kreis zu beziehenden Müllmarke versehen waren.
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Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes ... in dem
er mit seiner Familie wohnt. Nach seinen Angaben wurde auf dem Grundstück im Jahr
1986 ein 50-Liter-Abfallbehälter für die Abfallbeseitigung durch den ...-Kreis
vorgehalten.
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Mit Bescheid vom 25. August 1986 zog der Beklagte den Kläger für das genannte
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Grundstück zu Abfallbeseitigungsgebühren von 105,- DM für 1986 heran. Dabei ging er
davon aus, daß im Haus des Klägers ein Vier-Personen-Haushalt, für den entsprechend
der Satzung eine Gebühr von 105,- DM anzusetzen war, unterhalten werde.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die
Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren nach der Zahl der zum Haushalt
gehörenden Personen gewandt hat. Dieser Gebührenmaßstab führe dazu, daß er
Gebühren für die Benutzung eines 120-Liter-Abfallbehälters zahlen müsse, obwohl er
tatsächlich nur einen 50 l fassenden Behälter nutze. Das verstoße gegen die
Grundsätze einer leistungsgerechten Gebührenerhebung.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Abgabenbescheid 1986 des Beklagten vom 25. August 1986 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1986 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat den Standpunkt vertreten, die Gebührenerhebung sei dem Grunde und der Höhe
nach rechtmäßig; sie beruhe auf gültigem Satzungsrecht und fehlerfreien Feststellungen
der für die Gebührenerhebung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen. Der nach der
Gebührensatzung anzuwendende Personenmaßstab sei ein zulässiger Maßstab zur
Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren.
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Mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das
Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die der
Gebührenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften rechtswidrig und nichtig
seien.
15
Hiergegen richtet sich die vorliegende Berufung des Beklagten, mit der er sich auf die
Gültigkeit der Abfallbeseitigungssatzung und der dazu ergangenen Gebührensatzung
beruft. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Grundlagen der
Gebührenkalkulation dem Kreistag mit hinreichender Genauigkeit vor dem Beschluß der
Gebührensatzung erläutert worden. Zudem gehe das Verwaltungsgericht fehlerhaft
davon aus, daß durch die Gebühren auch Kosten umgelegt würden, die der
Abfallbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zuzurechnen seien. Die
Aufstellung von Sammelbehältern für Papier und Glas und der Abtransport dieser Stoffe
zum Zwecke ihrer Wiederverwertung seien Teil der Abfallbeseitigung, da es sich bei
diesen Stoffen um Abfall auch im Sinne von §1 Abs. 1 des bis zum 31. Oktober 1986
gültigen Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Januar 1977, BGBl. I S. 41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986, BGBl.
I S. 265, (AbfG) handele; dementsprechend könnten auch die für die Behälteraufstellung
und den Abtransport der Stoffe entstehenden Kosten als Kosten der Abfallbeseitigung
durch Gebühren umgelegt werden. Entsprechendes gelte für die Kosten der
Haussammlung von Papier und Pappe, die Kosten für die Aufstellung von sogenannten
Altstofftonnen zur Sammlung von Papier, Pappe und Altmetallen und für die Kosten der
sogenannten Bioabfuhr. Das Einsammeln und Befördern von Abfall zum Zwecke der
Wiederverwertung entspreche den schon mit dem Abfallgesetz von 1977 verfolgten
Zielen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er stützt sich auf das angefochtene Urteil und ist der Auffassung, daß die
Gebührensatzung ungültig sei, weil der Kreistag nicht hinreichend genau über die
Gebührenkalkulation informiert worden sei, und die Kosten für die das Einsammeln und
Befördern von Stoffen, die dem Kreis von den Haushaltungen zur Wiederverwertung zur
Verfügung gestellt würden, nicht als Kosten der Abfallbeseitigung umgelegt werden
könnten.
21
Der Senat hat den Beklagten in verschiedenen Schreiben in diesem und in Verfahren,
deren Akten beigezogen sind, gebeten, zu bestimmten Fragen der Organisation der
Abfallbeseitigung im ... Kreis, der Durchführung der Abfallbeseitigung durch die ..., des
insoweit anfallenden Kostenaufwandes sowie der Kalkulation der
Abfallbeseitigungsgebühren Stellung zu nehmen. Insoweit wird auf die Antragen des
Senats und die dazu abgegebenen, dem Kläger zur Kenntnis gegebenen
Stellungnahmen des Beklagten und von diesem eingereichten Unterlagen Bezug
genommen.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird
auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie auf
die Gerichtsakte und Satzungsunterlagen des Verfahrens 9 A 765/88, ferner auf die
Gerichtsakte eines beim Senat anhängig gewesenen Parallel- Berufungsverfahrens - 9
A 764/88 - und die zu jenem Verfahren vom Beklagten eingereichten Unterlagen über
den Zusammenschluß des ...-Kreises mit den kreisangehörigen Gemeinden, die
Gründung der ... und den Beschluß der einschlägigen Abfallbeseitigungs- und
Gebührensatzung, insbesondere die Gebührenkalkulation Bezug genommen.
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Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens 9 A
380/89, in dem es um Abfallbeseitigungsgebühren im ...-Kreis für 1987 geht, sowie die
zu jener Akte eingereichten Satzungsunterlagen des Beklagten zu der für 1987
maßgeblichen, mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987 beschlossenen,
Gebührensatzung vom 24. Juni 1988, die sich mit den Vorschriften der
Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 deckt; die Satzung vom 24. Juni 1988 hat der
Kreis ohne Abweichungen zur Satzung vom 29. Oktober 1985, indessen nach
ergänzenden Erläuterungen der Satzungsvorlage erlassen, nachdem das
Verwaltungsgericht in verschiedenen Urteilen - wie auch im vorliegenden Fall - den
Standpunkt eingenommen hatte, dem Kreistag seien die Grundlagen der
Gebührenkalkulation in der Vorlage zur Satzung vom 29. Oktober 1985 nicht
hinreichend erläutert worden.
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Schließlich sind die Satzungsunterlagen zu der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung
der Abfallbeseitigungssatzung des Kreises und der zugehörigen Gebührensatzung aus
dem Verfahren 9 A 2487/89, in dem es um Abfallbeseitigungsgebühren für 1988 geht,
beigezogen worden.
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Hiernach liegen dem Senat insbesondere folgende Unterlagen vor:
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1. Unterlagen über die Gründung des Müllbeseitigungszweckverbandes im ...- Kreis
sowie dessen Satzung (Anlage 3 in BA V zu 9 A 764/88)
27
2. Unterlagen über die "Umwandlung" des Müllbeseitigungszweckverbandes in die ...
und die damit verbundene Auflösung des Verbandes (Anlage 4 in BA V zu 9 A 764/88)
28
3. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Kreis und kreisangehörigen
Gemeinden und Städten von 1982 und 1983 über die Übertragung von Aufgaben der
Abfallbeseitigung auf den Kreis (Anlage 2 in BA V zu 9 A 764/88)
29
4. Gesellschaftsvertrag der ... und deren Vertrag mit dem Kreis über die Durchführung
der Aufgaben der Abfallbeseitigung (BA III zu 9 A 764/88)
30
5. Satzungsakte der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der 3. Änderungssatzung vom 29.
Oktober 1985 und der Abfallbeseitigungsgebührensatzung vom selben Tage (Anlage 1
in BA V zu 9 A 764/88)
31
6. Beschluß- und Kalkulationsunterlagen (Gebührenbedarfsberechnung) zu den
Satzungen vom 29. Oktober 1985 (BA III und IV zu 9 A 764/88)
32
7. Satzungstext und Beschluß- sowie Kalkulationsunterlagen
(Gebührenbedarfsberechnung) zu der mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1987
beschlossenen Gebührensatzung vom 24. Juni 1988 (BA I zu 9 A 380/89)
33
8. Satzungstexte und Satzungsunterlagen zu der Abfallbeseitigungssatzung i.d.F. der 4.
Änderungssatzung vom 18. Dezember 1987 und der Gebührensatzung i.d.F. der 2.
Änderungssatzung vom selben Tage (BA IV zu 9 A 2487/89)
34
9. Wirtschaftspläne der ... für ...
35
1986 (Anlage 5 in BA V zu 9 A 764/88)
36
1987 (BA III zu 9 A 380/89)
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1988 (BA IV zu 9 A 2487/89, BA V zu 9 A 965/88)
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10. Geschäftsbericht der ... für
39
1986 (Anlage 8 in BA V zu 9 A 764/88)
40
Entscheidungsgründe:
41
Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht
stattgegeben. Der in der Fassung des Widerspruchsbescheides angefochtene
Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
42
A.
43
Die Gebührenerhebung beruht auf gültigen Satzungsrecht. Einschlägig ist hier die
Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 in Verbindung mit der Abfallbeseitungssatzung
des ...-Kreises vom 22. Dezember 1982 in der nach Erlaß der 3. Änderungssatzung vom
29. Oktober 1985 ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung. Die Inhalte und Vorschriften der
genannten Gebührensatzung verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
44
I.
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Rechtmäßig ist zunächst die Vorschrift des §1 GS, wonach für die Inanspruchnahme der
Einrichtungen und Anlagen der Abfallbeseitigung des ...-Kreises Benutzungsgebühren
erhoben werden. Die Gebührenerhebung ist nach §4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz
NW (KAG) zulässig, wenn es sich um eine Einrichtung des Kreises handelt, die er im
Rahmen der ihm nach den abfallrechtlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben
zulässigerweise unterhält und betreibt. Das ist der Fall.
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Die nach §1 Abs. 1 GS abzurechnenden Leistungen sind diejenigen, die der Kreis nach
Maßgabe der eingangs genannten Abfallbeseitigungssatzung erbringt. Dabei handelt es
sich nach den §§1 und 2 AS - mit den Einschränkungen nach §§3 und 4 AS - um das
Einsammeln von Abfall, die Bereitstellung von Sammelbehältern für die
Getrenntsammlung, das Befördern mit Ausnahme der fortgeworfenen und verbotswidrig
abgelagerten Abfälle sowie das Behandeln, Lagern, Ablagern und Verwerten von
Abfällen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Das sind bis zum 31. Oktober
1986 auf Bundesebene die Vorschriften des Gesetzes über die Beseitigung von
Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz - AbfG 1977) - i.d.F. vom 5. Januar 1977, BGBl. I S.
41, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986, BGBl. I S. 265, und seit dem 1.
November 1986 die des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
(Abfallgesetz 1986 - AbfG 1986 -) vom 27. August 1986 BGBl. I S. 1410; ferner sind
einschlägig die Vorschriften des das AbfG 1977/1986 ergänzenden
Landesabfallgesetzes NW (LAbfG 1973) vom 18. Dezember 1973, GV NW S. 562, das
zuletzt durch Gesetz vom 6. November 1984, GV NW S. 679 geändert worden ist und
bis zur Verkündung des Landesabfallgesetzes vom 21. Juni 1988, GV NW S. 250,
gegolten hat. Mit den Vorschriften dieser Gesetze steht die Erbringung der
gebührenpflichtigen Entsorgungsleistungen, soweit sie hier interessieren, in Einklang.
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Das gilt auch insoweit, als der Kreis nicht nur die ihm nach §3 Abs. 2 Satz 1 AbfG
1977/1986 in Verbindung mit §1 Abs. 1 LAbfG 1973 obliegenden Verpflichtungen der
Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung, sondern auch die nach §3 Abs. 2 Satz 1 AbfG
1977/1986 i.V.m. §1 Abs. 2 LAbfG 1973 den kreisangehörigen Gemeinden obliegende
Aufgabe, die in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle einzusammeln und zu den
Abfallbeseitigungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen, soweit sie von den
Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden, zu befördern, wahrnimmt. Diese
Aufgaben sind dem Kreis durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen im Sinne von §23
Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979, GV NW S. 621, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 26. Juni 1984, GV NW S. 362, (GkG) von den einzelnen kreisangehörigen
Gemeinden in der Weise übertragen worden, daß der Kreis diese Aufgaben in seine
Zuständigkeit übernommen hat (§23 Abs. 2 Satz 1 GkG). Solche Vereinbarungen sind
nach §2 Abs. 1 LAbfG 1973, der die Vorschriften des GkG für anwendbar erklärt,
zulässig. Der bis 1982 tätige Müllbeseitigungszweckverband in ...-Kreis, der bis dahin
die dem Kreis und den mit ihm im Verband zusammengeschlossenen Gemeinden
obliegenden öffentlichen Aufgaben der Abfallbeseitigung wahrnahm, ist durch Beschluß
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der Verbandsversammlung vom 18. November 1982 über die Umwandlung dieses
Verbandes in die ... mit der dafür nach §20 Abs. 2 GkG erforderlichen Zustimmung des
Regierungspräsidenten ... vom 30. Dezember 1982 aufgelöst worden und nimmt
seitdem keine Aufgaben der Abfallbeseitigung mehr wahr.
Unbedenklich ist ferner, daß sich der ...-Kreis gemäß §1 Abs. 2 AS zur Durchführung der
Abfallentsorgung im Kreisgebiet, wie sie satzungsmäßig erfolgt, in vollem Umfang der
RSAG bedient. Die ... ist bei der Aufgabenwahrnehmung nicht mit öffentlichen
Befugnissen betraut, sondern wird nur als privates Unternehmen im Auftrage des
Kreises bei der Erfüllung seiner Aufgaben tätig. Das ist nach §3 Abs. 2 Satz 2 AbfG
1977/1986 zulässig, wonach sich die nach dem Landesrecht zuständigen
Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Entsorgung
der in ihrem Gebiet angefallenen Abfälle Dritter bedienen dürfen.
49
II.
50
Die Gebührensatzung enthält auch insoweit eine gültige Regelung, als nach §2 Abs. 1
GS für die Abfallentsorgung der Grundstücke der Grundstückseigentümer und die
Entsorgung von Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer gebührenpflichtig ist,
ungeachtet der Frage, ob der betreffende Eigentümer die auf dem Grundstück
befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten vermietet oder verpachtet hat.
Die fehlende Einschränkung, die auf den Regelungen des §6 Abs. 1 und 5 AS beruht,
wonach jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Satzung verpflichtet ist,
sein Grundstück oder seine Wohnung an die Abfallbeseitigung anzuschließen
(Anschlußzwang) und die bei ihm anfallenden Abfälle der Abfallbeseitigung zu
überlassen (Benutzungszwang), verstößt nicht gegen das AbfG 1977/1986 und LAbfG
1973 und auch nicht gegen den Grundsatz, daß die Gebühr gemäß §4 Abs. 2, §6 KAG
nur von dem beansprucht werden darf, der die gebührenpflichtige Leistung in Anspruch
nimmt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des bisher für das Abfallbeseitigungsgebührenrecht
zuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts besteht die bei der Abfallentsorgung
von Grundstücken erbrachte Leistung grundsätzlich nicht schon im Vorhalten von
Abfallbehältern und dem periodischen Anfahren der Grundstücke durch Müllfahrzeuge
zum Zwecke der Leerung der aufgestellten Abfallbehälter, es muß hinzukommen, daß
die aufgestellten Gefäße auch durch Einfüllen von Abfall genutzt worden sind.
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Vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 A 399/87 -; a.A. Hessischer VGH, Urteil vom
20. Juni 1990 - Hessische Städte- und Gemeindezeitung 1990 S. 444, der für die
Leistungserbringung das Zuteilen von Abfallbehältern und Anfahren des Grundstückes
durch Müllfahrzeuge ausreichen läßt.
53
Das bedeutet, daß der Grundstückseigentümer bei der Verpachtung des Grundstückes
bzw. der Vermietung von auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen nicht schon
deshalb zu Gebühren herangezogen werden kann, weil das Grundstück zur Leerung
aufgestellter Abfallgefäße durch Müllfahrzeuge angefahren wird, d.h. weil das
Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen ist, und er dadurch einen
Entsorgungsvorteil hat, den er seinem Pächter bzw. Mieter vermittelt. Erforderlich ist
zusätzlich, daß dem Eigentümer auch das Einfüllen des Abfalls durch den Pächter oder
Mieter in den Abfallbehälter und das Bereitstellen des Behälters zur Leerung sowie die
Leerung selbst zugerechnet werden kann. Ob diesem Leistungsverständnis der
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Inanspruchnahme der Abfallentsorgung zu folgen ist, läßt der Senat offen. Für die im
vorliegenden Fall nur interessierende Gebührenerhebung für Wohngrundstücke sind
nämlich nach der satzungsmäßig definierten Leistung, für die die Gebühr erhoben wird,
sowohl das Bereitstellen des Abfallbehälters als auch seine Leerung Voraussetzung.
Das ergibt sich aus Nr. 1.1 des Gebührentarifs, wonach die Gebühren für die
"Entleerung" der auf dem Grundstück befindlichen Regelbehälterausstattung anfallen.
Der hiernach für die Gebührenpflicht maßgeblichen Leistung entspricht indessen die
vom Grundstückseigentümer in Anspruch genommene Abfallentsorgungsleistung des
Kreises auch dann, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück verpachtet bzw.
die darauf befindlichen Wohnungen vermietet hat.
Durch das Bereitstellen von Abfallbehältern für seine Mieter bzw. den
Grundstückspächter nimmt der Eigentümer zunächst die Vorhalteleistungen des Kreises
zur Abfallentsorgung des Grundstückes in Anspruch. Letzteres gilt auch dann, wenn der
Pächter und Mieter selbst auf dem Grundstück private oder leihweise vom Kreis bzw.
der ... überlassene Behälter für anfallende Abfälle bereitstellt. Auch dann nimmt der
Grundstückseigentümer die Vorhalteleistungen des Kreises in Anspruch, weil ihm das
beschriebene Handeln des Mieters oder Pächters zuzurechnen ist. Diese erfüllen mit
dem Aufstellen von Abfallbehältern auf dem Grundstück nämlich zugleich die dem
Eigentümer nach §6 Abs. 1 AS obliegende Verpflichtung, sein Grundstück an die
Abfallentsorgung des Kreises anzuschließen sowie die damit nach §8 Abs. 2 AS
verbundene weitere Pflicht, entsprechend dem tatsächlich anfallenden Abfall
ausreichendes Abfallbehältervolumen auf dem Grundstück bereitzustellen. Das
Aufstellen privater oder vom Kreis bzw. der ... zur Verfügung gestellter Gefäße ist, sofern
die Gefäße den Anforderungen des §8 Abs. 1 a AS genügen, wahlweise zulässig, weil
nach §8 Abs. 2 und 3 AS für den Eigentümer kein Zwang zur leihweisen
Inanspruchnahme der Hausmüllgefäße des Kreises bzw. der ..., sondern nur ein
entsprechender Anspruch besteht.
55
Die Annahme, daß Mieter und Pächter mit der Aufstellung von Abfallbehältern die sich
aus dem Anschlußzwang für den Eigentümer ergebenden Verpflichtungen erfüllen,
scheidet nicht deshalb aus, weil ein Anschlußzwang hinsichtlich der öffentlichen
Abfallentsorgung für den Grundstückseigentümer ungeachtet seiner Eigenschaft als
Abfallbesitzer unzulässig wäre. In §5 Abs. 1 Satz 3 LAbfG 1973 ist ausdrücklich
bestimmt, daß für die Anordung des Anschluß- und Benutzungszwangs bei der
Abfallbeseitigung §19 Abs. 1 der Gemeindeordnung NW (GO), der sich auf einen
solchen Zwang für Grundstücke bezieht, entsprechend gilt. Die Vorschrift des §5 Abs. 1
Satz 3 LAbfG 1973 steht mit Bundesrecht in Einklang, weil durch §3 Abs. 1 AbfG 1977
ebenso wie durch §3 Abs. 1 AbfG 1986, wonach der Besitzer Abfälle dem
Beseitigungspflichtigen bzw. Entsorgungspflichtigen zu überlassen hat, ergänzende
landesrechtliche Vorschriften über einen Anschluß- und Benutzungszwang für den
Grundstückseigentümer nicht ausgeschlossen werden.
56
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 7. März 1990, Hessische Städte- und
Gemeindezeitung 1990 S. 441.
57
Der Grundstückseigentümer nimmt die Leistungen der öffentlichen Abfallentsorgung
aber auch insoweit in Anspruch, als der Inhalt der Abfallbehälter auf dem Grundstück zur
Entsorgung bereitgestellt und abgeholt wird. Der Eigentümer ist nämlich - abgesehen
von denkbaren atypischen Einzelfällen, die zulässigerweise durch einen Gebührenerlaß
aus Gründen einer sachlichen, vom Satzungsgeber nicht beabsichtigten Unbilligkeit
58
berücksichtigt werden können - auch Besitzer des in den Behältern befindlichen Abfalls
und damit auch verpflichtet, diesen Abfall dem Entsorgungsträger zu überlassen.
Dementsprechend nimmt er auch die durch die Abfuhr des Abfalls erbrachte Leistung in
Anspruch. Das gilt auch dann, wenn die Abfallbehälter vom Mieter oder Pächter
beschafft und auf dem Grundstück aufgestellt worden sind. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist der Besitzbegriff des §3
Abs. 1 AbfG 1977/1986 öffentlich- rechtlicher Art und nach dem mit diesem Begriff
verfolgten Zweck auszulegen, die Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall zu
bestimmen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983, BVerwGE 67 S. 8, und 19. Januar 1989,
NJW 1989 S. 1295; BGH, Urteil vom 14. März 1985, NVwZ 1985 S. 447.
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Danach genügt für den Besitz des auf einem Grundstück befindlichen Abfalls ein
"Mindestmaß" an Sachherrschaft des Eigentümers über das Grundstück, ohne daß
hinsichtlich der beseitigungspflichtigen Stoffe ein spezieller Besitzbegründungswille
erforderlich wäre.
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Vgl. die zitierten Urteile des BVerwG und BGH.
61
Diese Voraussetzungen sind beim Eigentümer von Wohngrundstücken, der Räume
vermietet bzw. das Grundstück verpachtet hat, erfüllt, wenn der Mieter oder Pächter mit
seinem Einverständnis - von dem wegen des bestehenden Anschlußzwanges
auszugehen ist - besondere Behälter auf dem Grundstück aufstellt, in denen Abfälle zur
Abholung durch den Entsorgungsträger gesammelt werden.
62
Vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1985 a.a.O.
63
Die dargestellten Überlegungen gelten entsprechend, wenn der Mieter einer
Eigentumswohnung mit Einverständnis des vermietenden Wohnungseigentümers
seinen Abfall in auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehältern zur Entsorgung zur
Verfügung stellt. Dann tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft und damit jeder
einzelne Wohnungseigentümer als Abfallbesitzer an die Stelle des
Grundstückseigentümers.
64
Hiernach steht einer Gebührenpflicht des Eigentümers, der Wohnraum vermietet oder
verpachtet hat, auch nicht entgegen, daß ihm das Risiko auferlegt wird, die
Abfallbeseitigungsgebühren auf seinen Mieter oder Pächter abwälzen zu können. Im
Rahmen der bestehenden Vertragsfreiheit kann er mit seinem Mieter oder Pächter
Vereinbarungen treffen, daß letzterer die für das Grundstück bzw. die Wohnung
anfallenden Grundbesitzabgaben zu tragen habe. Soweit er langfristige Verträge
geschlossen hat, die so etwas nicht vorsehen, weil im ...-Kreis bis Anfang 1986 die
Kosten für die Entsorgung der Wohngrundstücke durch Ausgabe von Müllmarken
umgelegt wurden und diese Marken nach Vertragsschluß vom Mieter zu erwerben
waren, fällt ein solcher Vertragsschluß in den Risikobereich des
Grundstückseigentümers. Der Satzungsgeber braucht solche Umstände bei Gebühren
der vorliegenden Höhe nicht zu berücksichtigen, zumal die Leistung, für die Gebühren
erhoben werden, in vollem Umfang jedenfalls auch dem Grundstückseigentümer
erbracht werden.
65
Vgl. zur Frage, inwieweit dem Vermieter eine (nachträgliche) Erhebung von
66
Benutzungsgebühren zugemutet werden kann, die er wegen Ablaufs der Frist nach §4
Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe nicht mehr auf den Mieter umlegen
kann, Urteil des Senats vom 27. Juli 1990 - 9 A 2384/88 -.
Inwieweit auch der Mieter bzw. Pächter die (volle) gebührenpflichtige Leistung in
Anspruch nimmt, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, bestünde
keine Verpflichtung des Satzungsgebers, vorrangig vor dem Grundstückseigentümer
den Mieter oder Pächter als Gebührenpflichtige zu bestimmen. Das gilt aus Gründen der
Verwaltungspraktikabilität schon deshalb, weil das Eigentum an Grundstücken weniger
häufig wechselt als der Mieter einer Wohnung oder Pächter eines Wohngrundstückes
und weil sich bei Wohngrundstücken mit mehreren Mietwohnungen die
Gebührenerhebung durch Heranziehung des Grundstückseigentümers vereinfacht.
67
Ob und inwieweit die nach §11 AS dem Grundstückseigentümer obliegenden
Meldepflichten sich auch auf Mitteilung zur Änderung der Mietverhältnisse und der
Größe der Haushalte seiner Mieter beziehen und insoweit gültiges Recht sind, hat für
die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht des Eigentümers keine Bedeutung, da die im
vorliegenden Fall nur interessierende Gebührenpflicht von der Gültigkeit der
Vorschriften über bestimmte Meldepflichten des Grundstückseigentümers unabhängig
sind.
68
III.
69
Die Satzung verfügt - soweit das hier von Bedeutung ist - in §4 GS i.V.m. den
ergänzenden Vorschriften des Gebührentarifs über eine gültige Maßstabsregelung,
insbesondere einen gültigen Gebührenmaßstab für Wohngrundstücke.
70
1.
71
Einschlägig ist insoweit zunächst §4 Abs. 1 GS i.V.m. Nr. 1 GT. Nach §4 Abs. 1 Satz 1
GS ist Bemessungsgrundlage der Gebühren für das Einsammeln und Beseitigen für
Hausmüll einschließlich Sperrmüll der Haushalt und die Zahl der in einem Haushalt
wohnenden Personen. Mit der Bemessung nach der Zahl der in einem Haushalt
wohnenden Personen ist unter Berücksichtigung der Staffelung der Gebührentarife in
Nr. 1.1 GT nach Ein-, Zwei-, Drei- und Vier-Personen-Haushalten sowie Haushalten mit
fünf und mehr Personen gemeint, daß auf eine nach der jeweiligen Haushaltsgröße
durchschnittlich anfallende Abfallmenge abgestellt werden soll bzw. auf ein bestimmtes
Verhältnis, in dem die durchschnittlichen Abfallmengen der Haushaltungen
verschiedener Größe zueinander stehen. Dabei wird ausweislich der Unterlagen zur
Satzung vom 29. Oktober 1985 (BA III zu 9 A 764/88 S. 23 ff) und der Erläuterung der
Gebührenkalkulation zur Satzung vom 24. Juni 1988, die der Sache nach auch für die
Gebührensatzung vom 29. Oktober 1985 gilt und die Erläuterungen zur jener Satzung
ergänzt, von einer Degression der je nach Haushaltsgröße anfallenden
Abfallmenge/Haushalt ausgegangen; das Abfallaufkommen pro Woche wurde
entsprechend bestimmten Erfahrungen beim Abfallanfall und einer darauf aufbauenden
Prognose zur Bewertung des Maßes der Inanspruchnahme für einen Ein-Personen-
Haushalt mit 35 l, einen Zwei-Personen- Haushalt mit 60 l, einen Drei-Personen-
Haushalt mit 90, einen Vier-Personen-Haushalt mit 115 l und für einen Fünf- und Mehr-
Personen-Haushalt mit 140 l angesetzt (BA I zu 9 A 380/89 Bl. 13). Neben den
dargestellten Bemessungskriterien wird gemäß Nr. 1 GT zusätzlich auf die Zahl der
wöchentlichen Leerungen der Abfallbehälter abgestellt.
72
Die hiernach vorliegende Maßstabsregelung steht mit höherrangigem Recht in
Einklang.
73
Nach §6 Abs. 3 KAG ist die Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der
öffentlichen Einrichtung (Abfallbeseitigung) zu bemessen (Satz 1). Wenn das besonders
schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab
gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis zu der
Inanspruchnahme stehen darf (Satz 2). Da es besonders schwierig ist, die tatsächliche
Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallbeseitigung genau (nach Menge,
Beschaffenheit, Gewicht usw.) zu bestimmen, dürfen Gebühren für die
Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung nach einhelliger Auffassung nach einem
Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden.
74
Vgl. OVG NW, Urteile vom 5. Juli 1982, Gemht 1983 S. 214 = StGR 1983 S. 182, und
vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; Bayrischer VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, BayVBl
1985 S. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 4. Oktober 1984, NVwZ 1985 S. 441; VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1986, VBlBW 1987 S. 146.
75
Zudem wären die Feststellungen, die bei einer wirklichkeitsgerechten
Gebührenbemessung nach den genannten Faktoren erforderlich sind, mit einem
unverhältnismäßig hohem und wirtschaftlich nicht mehr vertretbarem Aufwand durch
Messungen des Abfallvolumens, durch Wiegen des Abfalls und Ermittlungen seiner
Zusammensetzung verbunden.
76
Ist somit die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für Abfallbeseitigungsgebühren
zulässig, ist der Satzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden Maßstäbe
mit der Einschränkung frei, daß der Maßstab nicht in einem offensichtlichen
Mißverhältnis zur Inanspruchnahme stehen darf. In dieser Hinsicht hat der
Ortsgesetzgeber lediglich zu prüfen, ob der von der Maßstabsregelung vorausgesetzte
Zusammenhang zwischen Gebührenbemessung und Art und Umfang der
Inanspruchnahme denkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.
77
Vgl. die zitierten Urteile des OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990.
78
Dementsprechend kommt es nicht darauf an, daß der Satzungsgeber den im einzelnen
zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab
gefunden hat, sondern findet die ihm eingeräumte (weite) Gestaltungsfreiheit unter
Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG und verfassungskonformer Auslegung von §6
Abs. 3 KAG erst dort ihre Grenze, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der von
ihm geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken
orientierten Betrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, sachlich
vertretbarer Grund für Gleich- oder Ungleichbehandlung fehlt.
79
Vgl. zu diesen Freiheiten und Grenzen des Satzungsgebers z.B.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 8. November 1968, BVerwGE 31 S. 33 (34) und
vom 23. Mai 1973, BVerwGE 42 S. 210 (216), und Beschluß vom 19. März 1981, KStZ
1981 S. 110.
80
Hiernach ist die Gebührenbemessung nach der Zahl wöchentlicher Leerungen, aber
auch im übrigen rechtmäßig. Der einzelne Haushalt ist eine typische wirtschaftliche
81
Einheit, die häuslichen Abfall erzeugt und danach einen geeigneten Ansatz für die
Gebührenbemessung bietet.
Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 4. Oktober 1984, a.a.O.
82
Durch die Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen und der
je nach Haushaltsgröße durchschnittlich (relativ) anfallenden Abfallmenge wird in
zulässiger Weise der Wahrscheinlichkeit Rechnung getragen, daß mit zunehmender
Zahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen auch die Abfallmenge steigt, die
Steigerung indessen nicht notwendig gleichmäßig linear nach einer feststehenden
Abfallmenge pro Person verlaufen muß. Zwar gibt es Untersuchungen, nach denen die
Abfallmenge bis zu mehreren (z.B. 5) Personen im Durchschnitt in etwa gleich bleibt
und erst bei einer größeren Zahl von Personen (z.B. 6-30) (linear) zunimmt.
83
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 1979, KStZ 1979 S. 155; OVG NW,
zitierte Urteile vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990.
84
Andererseits kommt diesen Untersuchungen entsprechend den Bedingungen bei den
durchgeführten Erhebungen keine Allgemeinverbindlichkeit zu und ist es deshalb unter
Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten auch zulässig, von einer pro Person/Grundstück
gleichmäßigen Zunahme der Abfallmenge,
85
vgl. auch hierzu die zitierten Urteile OVG NW vom 5. Juli 1982 und 22. Februar 1990,
ferner Bayrische VGH, Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O., und Peine, Die Finanzierung der
Entsorgung häuslicher Abfälle (in: das Neue Abfallwirtschaftsrecht - Umweltrechtstage
1989 - S. 75, 90 ff),
86
oder - wie hier - entsprechend anderen Prognosewerten bei Haushalten mit ein bis fünf
Personen von einer geringfügig degressiven Steigerung der Abfallmenge pro
Person/Haushalt auszugehen. Die vorliegenden Mengenansätze und die Degression,
wonach für die erste Person ein Abfallvolumen von 35 l, die zweite und dritte Person
jeweils ein solches von 30 l und die vierte und fünfte Person jeweils ein Abfallvolumen
von 25 l zugrundegelegt wird, halten sich als Werte zur Erfassung des wahrscheinlichen
Maßes der je nach Haushaltsgröße unterschiedlichen Inanspruchnahme im Rahmen
der dem Satzungsgeber zustehenden Beurteilungs- und Prognosespielräume. Die
Ansätze bedürfen nicht etwa einer Rechtfertigung durch wissenschaftlich gesicherte
Erkenntnisse, da es bei der Anwendung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben gerade
nicht um eine wirklichkeitsgerechte Bemessung, sondern eben nur um einen Maßstab
geht, der nicht in einem "offensichtlichen" Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen
darf. Dementsprechend gehen auch Einwände fehl, der Satzungsgeber sei für 1988
oder spätere Zeiträume von anderen Ansätzen beim durchschnittlichen Abfallanfall
ausgegangen. Im übrigen findet die dem Maß der Inanspruchnahme der
Abfallentsorgung zugrundegelegte Degression dem Ansatz nach eine Bestätigung
durch eine von der ... im September 1987 in ... beispielhaft durchgeführte Untersuchung,
deren graphisch dargestelltes Ergebnis sich bei den Unterlagen der für 1988
maßgeblichen Gebührensatzung befindet (Beiakte IV zu 9 A 2487/89, Anlage 3 S. 3 und
13). Danach betrug die durchschnittliche wöchentliche Abfallmenge bei Haushalten mit
einer Person 41,2 l, Haushalten mit 2 Personen 78 l, Haushalten mit 3 Personen 103,8 l,
Haushalten mit 4 Personen 115,1 l, Haushalten mit 5 Personen 120,1 l und Haushalten
mit 6 Personen 137,9 1. Daß sich diese Untersuchung hinsichtlich der Höhe der
Abfallmenge nicht mit den Ansätzen für die Gebührenbemessung der Jahre 1986 und
87
1987 deckt, ist im Hinblick auf die dargelegten Wahrscheinlichkeitsgrundsätze, des §6
Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach es maßgeblich nicht auf die Mengenwerte als solche,
sondern das Verhältnis der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung durch Haushalte
unterschiedlicher Größe ankommt, und zusätzlich deshalb unbeachtlich, weil sich die
nach §8 Abs. 3 AS für Haushalte zur Verfügung zu stellende Regelausstattung mit
Abfallbehältern - auf die noch einzugehen ist - dem Volumen nach im wesentlichen mit
den im Versuch festgestellten Abfallmengen deckt.
Rechtmäßig ist ferner, einen einheitlichen Gebührentarif für Haushalte mit fünf und mehr
Personen zu bilden und damit bei der Gebührenbemessung Abfallsteigerungen für die
sechste zum Haushalt gehörende Person und weitere Personen zu vernachlässigen.
Gegen diese Maßstabsvereinfachung bestehen keine Bedenken, weil nach den vom
Satzungsgeber in Bezug genommenen Erfahrungswerten die Abfallmenge bei
Großhaushaltungen mit mehr als fünf Personen nur noch verhältnismäßig geringfügig
ansteigt. Ungeachtet dessen bedurfte es einer weiteren Differenzierung der
Gebührenbemessung nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen auch
deshalb nicht, weil die Zahl der Haushaltungen mit mehr als fünf Personen im Verhältnis
zur Gesamtzahl der gebührenpflichtigen Haushalte nach den Feststellungen des
Kreises in den Erläuterungen zur Gebührenkalkulation bzw. der ...- Vorlage zur
Neuordnung des Gebührenwesens vom 16. Oktober 1985 (Beiakte Heft III zu 9 A 764/88
S. 26) unter 10 v.H. liegt. Nach dem Grundsatz der sogenannten Typengerechtigkeit
dürfen bei der Gebührenbemessung vom geregelten Fall abweichende Fälle
vernachlässigt werden, sofern deren Zahl den genannten Vomhundertsatz nicht
übersteigt.
88
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. September 1981 KStZ 1982 S. 69; ferner
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. März 1986, VBlBW 1987 S. 146, wonach
entsprechend den für jenen Fall maßgeblichen Verhältnissen ein einheitlicher
Gebührensatz schon für Haushalte mit vier oder mehr Personen gerechtfertigt war.
89
Der Rechtmäßigkeit der nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke geltenden
Maßstabsregelung steht nicht entgegen, daß ein sogenannter Gefäßmaßstab, d.h. eine
Gebührenbemessung nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der geleerten
Abfallbehältnisse, möglicherweise besser geeignet sein könnte, das Maß der
Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung zu erfassen. Ein solcher Maßstab ist zulässig,
90
vgl. das zitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990;
91
aus den schon dargelegten Gründen ist der Satzungsgeber indessen nicht verpflichtet,
eher einen solchen als den hier für Wohngrundstücke maßgeblichen kombinierten
Haushalts- und Personenmaßstab zu wählen. Zudem hat der Gefäßmaßstab seinerseits
Schwächen, da die Bemessung der Gebühren nach aufgestellten Abfallgefäßen
bestimmter Größe zu Ungerechtigkeiten führen kann, wenn im Sinne einer rationellen
und damit kostengünstigen Abfallbeseitigung eine möglichst weitgehende
Vereinheitlichung der den Haushaltungen bzw. Grundstücken zur Verfügung stehenden
Abfallbehälter erfolgt und es dann nicht möglich ist, Veränderungen der Abfallmenge bei
sich ändernder Zahl der auf einem Grundstück oder in einem Haushalt lebenden
Personen genauer zu berücksichtigen.
92
Vgl. dazu das vorzitierte Urteil des OVG NW vom 22. Februar 1990, das einen Fall
betraf, in dem 120 l-Abfallgefäße als kleinste Gefäße zur Verfügung gestellt und
93
Gebühren nach dem Gefäßmaßstab erhoben wurden.
Dieser Schwäche des Gefäßmaßstabes wird unter Berücksichtigung des Volumens der
von der ... auszugebenden kleinsten Abfallbehälter gerade auch hier begegnet. Zwar
werden im Kreisgebiet für das Einsammeln und Befördern von Abfällen nach §8 Abs. 1
a der Abfallbeseitigungssatzung auch 50-Liter-Abfallbehälter zugelassen, weil solche
Abfallgefäße bis zur Neuordnung des Abfallbeseitigungsrechts mit dem 1. Januar 1986
verwandt wurden. Soweit indessen die Grundstückseigentümer von dem nach §8 Abs. 3
AS bestehenden Anspruch einer leihweisen Überlassung von Abfallbehältern für
Hausmüll Gebrauch machen, werden nach Darstellung des Beklagten von der ... als
kleinste Gefäße nur 120-Liter- Abfallbehälter ausgegeben. Gegen eine solche
Handhabung ist im Rahmen des Organisationsermessens des Kreises bei der
Gestaltung der Abfallbeseitigung nichts einzuwenden, zumal bei der Ausgabe
verhältnismäßig kleiner Abfallbehälter die Gefahr besteht, daß der Inhalt von den
Benutzern aus falscher Sparsamkeit zu hoch verdichtet wird oder der Betreffende sich
seines Abfalls auf nicht erwünschte Weise entledigt.
94
Hiernach ist auch nicht zu beanstanden, daß Haushaltungen, deren Mitglieder durch
besonders umweltbewußtes Verhalten Abfall vermeiden und deshalb die vom Kreis bei
der Kalkulation zugrundegelegte durchschnittliche Abfallmenge nicht erreichen, keine
Gebührenabschläge wegen Unterschreitens der durchschnittlichen Abfallmenge
eingeräumt werden. Der diesbezügliche Einwand, es werde weniger Abfall zur
Entsorgung gegeben als in dem vom Satzungsgeber angenommenen Durchschnittsfall,
zielt seinem Gehalt nach darauf, es müsse berücksichtigt werden, daß im konkreten Fall
weniger Kosten für die Abfallbeseitigung verursacht würden als vom Satzungsgeber
kalkuliert. Eine solche Betrachtung ist indessen schon vom Ansatz her verfehlt, weil es
für die Maßstabsgerechtigkeit nicht auf das Maß der Kostenverursachung, sondern das
Maß der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Einrichtung ankommt. Danach ist es
grundsätzlich unerheblich, welche Abfallbeseitigungskosten der einzelne Haushalt
tatsächlich verursacht, nachdem der Satzungsgeber entsprechend den Grundsätzen des
§6 Abs. 3 Satz 2 KAG zulässigerweise davon ausgehen durfte, daß die
Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung durch Haushaltungen verschiedener Größe
entsprechend den von ihm angenommenen Bemessungsgrößen wahrscheinlich ist.
95
Vgl. OVG NW, Urteil vom 29. Januar 1979 - II A 371/77, Gemhlt. 1979 S. 1986.
96
Auch der weitere Einwand, es gebe im Kreisgebiet mehr als 10 v.H. an Haushaltungen,
die die der Maßstabsregelung zugrundeliegenden durchschnittlichen Abfallmengen
unterschritten, das müsse nach Grundsätzen der Typengerechtigkeit berücksichtigt
werden, verkennt, daß es nach den geltenden Bemessungsgrundsätzen nicht auf
konkret anfallende Abfallmengen, sondern auf die Wahrscheinlichkeit ankommt, daß mit
zunehmender Personenzahl der Anfall von Abfall im Haushalt in einem bestimmten
Verhältnis ansteigt. Diese Betrachtung geht vom Durchschnittsfall aus, an dem sich der
Satzungsgeber bzw. hier die ... auch bei der Organisation der Abfallbeseitigung
orientieren muß, wenn die erforderlichen personellen und sächlichen Kapazitäten zur
Bewältigung der Abfallbeseitigung festgelegt werden. Dabei muß notwendigerweise in
Kauf genommen werden, daß auch mehr als 10 v.H. der Fälle nach unten oder oben
abweichen könnten. Inwieweit sich der einzelne Haushalt einer bestimmten
Personenzahl umweltbewußt verhält oder nicht und viel oder wenig Abfall zur
Entsorgung stellt, liegt nämlich weitgehend außerhalb der Einflußmöglichkeit des
Entsorgungsträgers; er muß sich am Durchschnittswert orientieren, der
97
definitionsgemäß einen Mittelwert darstellt. Diese Betrachtung darf auch für die
Maßstabsbildung übernommen werden, solange - wofür hier keine Anhaltspunkte
bestehen - der Mittelwert nicht durch Einbeziehung von Extremwerten über die Grenze
der Unverhältnismäßigkeit hinaus verfälscht wird. Die Berücksichtigung des
unterschiedlichen Abfallanfalls innerhalb der Gruppe der Haushaltungen einer
bestimmten Personenzahl liefe auf eine weitere Verfeinerung des Personenmaßstabes
hinaus, die aus Gründen der Maßstabsgerechtigkeit nicht geboten ist.
Ungeachtet dieser Überlegungen ist im übrigen weder hinreichend dargetan noch sonst
ersichtlich, daß in einer der nach dem Gebührentarif zu unterscheidenden
Haushaltsgruppen bei mehr als 10 v.H. der Haushaltungen der Abfallanfall in rechtlich
erheblicher Weise unterhalb des vom Satzungsgeber angenommenen (Verhältnis-
)Wertes liegen könnte. Das gilt zumal deshalb, weil es nicht nur auf eine Ermittlung der
Abfallmenge ankommt, die über die auf den Grundstücken aufgestellten Abfallgefäße
entsorgt wird, sondern auch auf die Abfallmenge, die an die anderen
Entsorgungseinrichtungen des Kreises, die in Nr. 1.4 GI aufgezählt sind, abgegeben
werden.
98
Die Grundsätze der Gebührenbemessung nach dem Maß der Inanspruchnahme der
Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises sind ferner nicht deshalb verletzt, weil die der
Gebührenbemessung zugrundegelegten durchschnittlichen Abfallmengen der
Haushaltungen verschiedener Größe sich nicht genau mit dem Abfallbehältervolumen
decken können, das auf Wohngrundstücken als Regelausstattung nach §8 Abs. 3 AS
zur Verfügung gestellt wird. Durch das der Regelausstattung zugrundegelegte
Abfallvolumen (für eine Person 50 l, zwei Personen 80 l, drei Personen 105 l, vier
Personen 120 l und jeweils 10 l für jede weitere Person) wird entsprechend den
Ansätzen für die durchschnittliche Abfallmenge bei der Gebührenbemessung eine
degressive Staffelung des bereitgestellten Abfallvolumens vorgenommen, wobei
allerdings auf ein nach Personenzahl berechnetes Gesamtbehältervolumen sowie
bestimmte Zuschläge beim vorzuhaltenden Gefäßvolumen gemacht worden sind, um
gewissen Schwankungen bei der wöchentlich tatsächlich anfallenden Abfallmenge zu
berücksichtigen. Diese Handhabung ist sachgerecht und deckt sich im Sinne der
Leistungsproportionalität im wesentlichen mit dem nach der Satzung geltenden
Maßstabssystem; sie ist deshalb unbedenklich. Gewisse Ungenauigkeiten, die sich
dadurch ergeben, daß nach §8 Abs. 1 a AS nur Abfallbehälter bestimmter Volumia
zugelassen, die zugelassenen Größen indessen nicht auf alle denkbaren Fälle des
nach der Regelausstattung durchschnittlichen Abfallvolumens auf einem Grundstück
zugeschnitten sind, sind im Rahmen der dem Satzungsgeber zustehenden
Bemessungsspielräume hinzunehmen, da die Beschränkung der zur Entsorgung
zugelassenen Abfallbehälter auf bestimmte Abfallvolumina im Interesse einer möglichst
rationellen und kostengünstigen Abfallentsorgung sachlich gerechtfertigt ist;
entsprechendes gilt für die Regelung des §8 Abs. 3 AS, wonach nicht für jeden Haushalt
jeweils ein gesonderter Abfallbehälter entsprechend dem durchschnittlichen
Haushaltsabfall bereitgestellt wird, sondern die Regelausstattung bezogen auf ein
Gesamtbehältervolumen für das Grundstück berechnet wird und sich - entsprechend §8
Abs. 4 AS - danach die Ausstattung mit Abfallbehältern richtet.
99
Hiernach scheidet eine dem Maß der Inanspruchnahme der Abfallentsorgung des
Kreises entsprechende Gebührenstaffelung insbesondere nicht deshalb aus, weil von
der ... als kleinste Abfallgefäße nur 120-Literbehälter ausgegeben werden und danach
in Fällen, in denen sich auf einem Grundstück nur jeweils ein Haushalt befindet, für
100
Haushalte mit weniger als vier Personen ohne Gebührenaufschlag größeres
Abfallbehältervolumen pro Person zur Verfügung gestellt wird als für Vier-Personen-
Haushalte bzw. bei Haushalten mit weniger als vier Personen jeweils für eine geringere
Gebühr gleiches Abfallbehältervolumen wie für Vier-Personen-Haushalte bereitsteht.
Solchen "Ungerechtigkeiten" könnte letztlich nur durch einen Gefäßmaßstab oder eine
Verfeinerung des vorliegenden Maßstabes durch weitere Bemessungskriterien, die sich
am Gefäßmaßstab orientieren, begegnet werden. Auch das ist indessen nicht geboten.
Der Satzungsgeber hat sich aus sachlichen Gründen für einen mengenbezogenen
Haushalts- und Personentarif als geeigneten Wahrscheinlichkeitsmaßstab entschieden
und durfte damit auch die mit einem solchen Maßstab für eine möglichst gerechte
Gebührenbemessung verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Diese Nachteile sind im
Sinne der schon zitierten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung
nicht so gewichtig, daß sie nicht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und
Praktikabilität der Gebührenerhebung vernachlässigt werden könnten. Zwar ist nicht
auszuschließen, daß ein Haushalt, dem ein größeres Abfallgefäß zur Verfügung gestellt
wird, als er nach der prognostizierten durchschnittliche Abfallmenge benötigt, das zur
Verfügung gestellte Behältervolumen auch ausnutzt und damit die Abfallbeseitigung im
größeren Umfang in Anspruch nimmt, als ein Haushalt, dessen Behältervolumen der für
ihn einschlägigen Durchschnittsmenge entspricht. Andererseits wird die zur Entsorgung
anfallende Abfallmenge eines Haushaltes nicht ausschließlich durch das zur Verfügung
gestellte Abfallbehältervolumen bestimmt, sondern ist sie mit mindest gleichgroßer
Wahrscheinlichkeit von anderen Faktoren, insbesondere den Lebensgewohnheiten der
zum Haushalt gehörenden Personen abhängig. Diese Faktoren werden aber besser
durch eine vom Behältervolumen unabhängige Prognose der durchschnittlich
anfallenden (relativen) Abfallmenge erfaßt, wonach der Satzungsgeber zur
Rechtfertigung einer vereinfachenden Bemessungsregelung hier davon ausgegehen
durfte, daß die Inanspruchnahme der Abfallbeseitigung sich trotz Bereitstellung eines
Abfallgefäßes mit größerem Volumen als nach der durchschnittlichen Abfallmenge
erforderlich im Regelfall im durchschnittlichen Rahmen halten würde.
Entsprechende Überlegungen gelten, soweit es nach der Änderung der Organisation
der Abfallbeseitigung im Gebiet des ...-Kreises und der Abschaffung von auf den
Abfallbehältern anzubringenden Müllmarken möglich ist, unkontrolliert ohne besondere
Berechnung mehr Abfallgefäße zur Leerung aufzustellen, als einem Haushalt nach §8
Abs. 3 AS als Regelausstattung zustehen. Der Satzungsgeber konnte bei der
Gebührenbemessung von einem den Bestimmungen des Benutzungs- und
Gebührenrechts entsprechenden rechtmäßigen Verhalten der Benutzer der
Abfallbeseitigung des Kreises ausgehen und somit auch davon, daß bei Bedarf einer
Ausstattung mit Abfallbehältern, der über die Regelaussattung hinausging, gemäß §8
Abs. 3 Satz 3 AS zusätzliche Behälter gegen Zusatzgebühren nach §4 Abs. 1 Satz 7 GS
i.V.m. 1.2 des GT beantragt wurden.
101
Der nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS für Wohngrundstücke geltende Maßstab verstößt
schließlich nicht deshalb gegen §6 Abs. 3 Satz 2 KAG und Art. 3 Abs. 1 GG, weil gemäß
§4 Abs. 2 GS die Abfallbeseitigungsgebühren für gewerbliche und diesen nach der
Satzung gleichgestellten Grundstücke grundsätzlich nach dem tatsächlich aufgestellten
und geleerten Abfallbehältern, d.h. einem Gefäßmaßstab, bemessen werden. Die
Anwendung unterschiedlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe für verschiedene
Fallgruppen ist zulässig, wenn der vorgesehene Maßstab für eine der Fallgruppen
ungeeignet ist. Letzteres trifft hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Haushalts-
und Personentarifs auf gewerblich genutzte Grundstücke zu, weil für den Abfallanfall bei
102
Gewerbegrundstücken nicht die für Wohnhaushalte bei der Abfallerzeugung typischen
Wahrscheinlichkeitszusammenhänge gelten.
OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 14. Juni 1983, NVwZ 1985 S. 440; Bayrischer VGH,
Urteil vom 6. Juni 1984, a.a.O.
103
Danach ist es zulässig, für die Gewerbegrundstücke im Kreisgebiet einen anderen
Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzuwenden als den nach §4 Abs. 1 GS. Das gilt auch
dann, wenn eine entsprechende Anwendung eines Haushalts- und Personentarifs auf
Gewerbebetriebe in der Weise möglich wäre, daß durch sogenannte Einwohner- bzw.
Haushaltsgleichwerte Maßeinheiten geschaffen würden, die der Personen- bzw.
Haushaltseinheit vergleichbar wären. Der Einwohnergleichwert gibt das
wahrscheinliche Verhältnis wieder, das in der Regel zwischen dem häuslichen Abfall je
Person und gewerblichen Abfall bestimmter Art besteht; eine entsprechende Beziehung
könnte zwischen dem häuslichen Abfall je Haushalt und dem gewerblichen Abfall
bestimmter Art hergestellt werden. Einer solchen Abstimmung des für Wohngrundstücke
und für gewerblich genutzte Grundstücke jeweils anzuwendenden Maßstabes bedarf es
aber nicht. Die Festlegung von Einwohner- bzw. Haushaltsgleichwerten stößt auf
erhebliche Schwierigkeiten, weil der Abfall eines Gewerbebetriebes - anders als der
eines Haushaltes - nicht nur von der Größe, sondern ganz wesentlich auch von der Art
des Gewerbebetriebes bestimmt wird. Die danach mit der Festlegung von solchen
Gleichwerten verbundenen Schwierigkeiten geben einen sachlichen Grund ab, von
einer solchen Bemessungsregelung abzusehen.
104
Vgl. das zitierte Urteil des OVG Rheinland Pfalz vom 14. Juni 1983 a.a.O.
105
Die für Wohngrundstücke geltende Maßstabsregelung ist endlich nicht deshalb (partiell)
zu beanstanden, weil der Maßstab ungeeignet wäre, die Inanspruchnahme der
Abfallbeseitigungs- bzw. Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises insoweit
sachgerecht nach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu erfassen, als es um die Sperrmüllabfuhr, die
Papierabfuhr und getrennte Annahme von Problemabfällen (Sondermüll) aus
Haushaltungen sowie die Annahme, Abfuhr und Behandlung von Altstoffen, welche
einer Wiederverwertung zugeführt werden sollten, geht. Diese Leistungen sind
entsprechend Nr. 1.4 GT in den nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS abzurechnenden Gebühren
enthalten.
106
Gemäß §1 Abs. 2, §3 Abs. 2 AbfG 1977/1986 und §5 Abs. 1 LAbfG 1973 ist die den
Gemeinden und Kreisen übertragene Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung als
einheitlicher Aufgabenbereich konzipiert. Danach dürfen die Gemeinden und Kreise die
Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung als einheitliche Einrichtung im Sinne von §18
Gemeindeordnung (GO) und §4 Abs. 2, §6 KAG betreiben, und zwar auch insoweit, als
die Abfallbeseitigung bzw. Abfallentsorgung gleichermaßen das Einsammeln,
Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (§1 Abs. 2 AbfG 1977) wie
auch das (getrennte) Einsammeln, Befördern und Sortieren von Abfällen zum Zwecke
einer Wiederverwertung verwertbarer Stoffe umfaßt. Die letztgenannte Entsorgungsform
(soweit sie hier von Interesse ist) gehörte - wie noch im Rahmen der Überprüfung der
Kostenpositionen der Gebührenkalkulation darzulegen ist - schon zur Abfallbeseitigung
im Sinne von §1 Abs. 2 AbfG 1977 und wird nach §1 Abs. 2 AbfG 1986, wonach die
Abfallentsorgung das Ablagern wie auch die Verwertung von Abfall, einschließlich des
Gewinnens wiederverwertbarer Stoffe, umfaßt, ausdrücklich in die einheitliche
Entsorgungsaufgabe der zuständigen Körperschaften einbezogen. Dementsprechend
107
bedarf es hinsichtlich der Teileinrichtugen für die Entsorgung von Problemabfällen,
Sperrmüll und wiederverwertbaren Stoffen keines speziellen, von der
Maßstabsregelung für die Abfallentsorgung im übrigen abweichenden Maßstabes,
soweit jene Maßstabsregelung auch geeignet ist, die Inanspruchnahme der
Abfallentsorgung im Sinne der Nr. 1.4 GT sachgerecht nach §6 Abs. 3 Satz 2 KAG zu
erfassen. Letzteres trifft für den Gebührenmaßstab nach §4 Abs. 1 Satz 1 GS zu, da
nach Wahrscheinlichkeitsgrundsätzen die Annahme zulässig ist, daß der jeweiligen
durchschnittlichen Abfallmenge pro Haushalt ein im Verhältnis zu dieser Menge
gleichbleibender Anteil an anfallendem Sperrmüll, zu beseitigendem Sondermüll und zu
entsorgenden Altstoffen entspricht. Demgegenüber ist für die Maßstabsgestaltung
unbeachtlich, in welchem Verhältnis der Kostenaufwand für die in Nr. 1.4 GT
beschriebene Entsorgung zum Aufwand für die Abfallbeseitigung im übrigen steht, da es
für den Gebührenmaßstab, wie dargelegt, auf das Maß der Kostenverursachung nicht
ankommt.
Vgl. hierzu im einzelnen das schon zitierte Urteil des OVG NW vom 29. Januar 1979,
a.a.O.
108
Ebensowenig ist für die Gebührenbemessung von Bedeutung, daß es im Rahmen der
Abfallentsorgung zum Zweck der Abfallverwertung, insbesondere der Sammlung und
Verwertung von Altstoffen, 1986 und 1987 im Kreisgebiet keine nach Art und Umfang
der Entsorgung einheitliche Handhabung gegeben hat. Nach den vorliegenden
Unterlagen (vgl. die Karte Bl. 1 in BA II zu 9 A 765/88) führte der Kreis, bzw. für ihn die
..., einen Großversuch zur getrennten Erfassung und Verwertung von Altstoffen in der
Weise durch, daß das Kreisgebiet in vier Versuchsgebiete aufgeteilt wurde. Im
Versuchsgebiet I wurde eine Altstofftonne für Papier, Pappe, Glas, Altmetalle aufgestellt,
die 14-tägig geleert wurde, und fand alle 2 Monate eine sogenannte Bioabfuhr statt; im
Versuchsgebiet II wurde die im Gebiet I maßgebliche Entsorgung in der Weise
modifiziert, daß die Altstofftonne nur für Papier und Pappe aufgestellt wurde und
getrennt davon zentral sogenannte Alt glasiglus aufgestellt wurden. Im Versuchsgebiet
III wurden keine Altstofftonnen auf den Grundstücken, sondern nur zentral in den
Abfuhrgebieten Altstoffcontainer für Papier, Pappe, Glas und Altmetalle aufgestellt und
neben der Bioabfuhr alle 2 Monate eine Haussammlung von Altpapier durchgeführt. Im
Versuchsgebiet IV fand monatlich eine Haussammlung für Papier und Pappe, alle 2
Monate Bioabfuhr statt und wurden in den Abfuhrgebieten Altglasiglus aufgestellt. Die in
den vier Versuchsgebieten jeweils erfolgende Entsorgung der Grundstücke von
verwertbaren Altstoffen weist hiernach zwar deutliche Unterschiede auf, führt indessen
im Ergebnis zur selben gebührenpflichtigen Leistung. Denn unabhängig davon, ob und
in welcher Weise den Grundstücken in den Versuchsgebieten jeweils Möglichkeiten zur
getrennten Erfassung und Entsorgung von verwertbaren Altstoffen geboten wurden,
stand ihnen ergänzend das nach der Durchschnittsabfallmenge einschließlich
verwertbarer Altstoffe berechnete Regelabfallbehältervolumen sowie die
Sperrmüllabfuhr zur Verfügung. Dadurch war sichergestellt, daß der insgesamt auf den
Grundstücken anfallende Abfall auch dann gegen Gebühren gleicher Höhe
abgenommen wurde, wenn die verwertbaren Altstoffe im einzelnen Versuchsgebiet
nicht umfassend getrennt erfaßt und gesammelt wurden. Gewisse Ungerechtigkeiten,
die sich dadurch ergaben, daß nach dem Aufstellen von Altstofftonnen in den
Versuchsgebieten I und II neben der Regelbehälterausstattung in diesen Gebieten bei
gleich hohen Gebühren im Ergebnis mehr Behältervolumen zur Verfügung stand als in
den anderen beiden Gebieten, waren schon im Interesse der Erkenntnisse, die über
verschiedene Methoden der Erfassung und Verwertung von Altstoffen und die dabei
109
entstehenden Kosten durch den Großversuch gewonnen werden sollten, als
sachgerecht hinzunehmen.
2.
110
Die Maßstabsregelung des §4 Abs. 1 Satz 1 GS wird durch die Vorschriften des §4 Abs.
1 Sätze 2-6 GS, in denen der Haushaltsbegriff definiert wird und geregelt ist, nach
welchen Grundsätzen die Zahl und Größe der Haushalte bestimmt wird, die für die
Gebührenbemessung von Bedeutung sind, ergänzt sowie durch die Bestimmungen des
§3 GS, wonach bestimmte Veränderungen der für die Gebührenbemessung
maßgeblichen Umstände im Verlauf des Kalenderjahres, das entsprechend der
Erhebung der Gebühr als Jahresgebühr (vgl. §6 Abs. 1 GS) der Leistungszeitraum ist,
für den die Gebühr erhoben wird, berücksichtigt werden. Auch diese Vorschriften
stehen, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, mit den Grundsätzen
einer nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben leistungsgerechten Gebührenbemessung in
Einklang, bedürfen vor allem auch keiner weitergehenden Differenzierung.
111
Das gilt insbesondere für die Ermittlung der Zahl der zum Haushalt gehörenden
Personen nach dem Stand des Melderegisters am 1. Januar des beginnenden
Gebührenjahres (§4 Abs. 1 Sätze 3 und 5, §3 Abs. 2 Satz 1 GS) sowie die Vorschrift des
§3 Abs. 2 Satz 4 GS, wonach Änderungen der Personenzahl eines Haushaltes im
laufenden Kalenderjahr bei der Gebührenberechnung nicht berücksichtigt werden. Das
Melderegister ist aufgrund der bestehenden gesetzlichen Meldepflichten eine geeignete
Quelle zur zutreffenden Ermittlung der Zahl der auf einem Grundstück wohnenden und
zu einem Haushalt gehörden Personen und erspart besondere und kostenaufwendige
Ermittlungen der gebührenerhebenden Behörde zur Personenzahl; letzteres rechtfertigt
es, verbleibende Unsicherheiten bei der Feststellung der maßgeblichen Personenzahl
nach dem Melderegister in Kauf zu nehmen. Bei Jahresbeginn etwa bestehende Fehler
des Registers, die zu überhöhten Gebührenbeträgen führen, können durch
Gebührenermäßigungen aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ausgeglichen werden. Die
Festschreibung der Haushaltsgröße auf den Personenbestand bei Jahresbeginn knüpft
in Vereinfachung der Feststellungen zur maßgeblichen Haushaltsgröße an die
Erfahrungstatsache an, daß bestehende Haushalte hinsichtlich der Zahl ihrer Mitglieder
in der Regel keiner ständigen und kurzfristigen Fluktuation unterliegen und ist im
Hinblick darauf aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig. Die nach dieser
Regelung verbleibenden Belastungen des Gebührenschuldners, insbesondere des für
seine Mieter gebührenpflichtigen Grundstückseigentümers, werden in hinreichendem
Maße durch die übrigen Satzungsvorschriften gemildert. Einerseits bezieht sich die
Stichtagsregelung nur auf identische Haushalte und werden damit
Haushaltsauflösungen ebenso wie Veränderungen der übrigen für die
Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände gemäß §3 Abs. 2 Satz 2 GS ab dem
ersten Tage des auf die Veränderung folgenden Kalerdervierteljahres berücksichtigt.
Dadurch werden in Sonderheit unzumutbare Härten für Vermieter vermieden, die im
Verlauf eines Kalenderjahres durch länger andauernde Leerstände von Wohnungen
entstehen könnten. Außerdem besteht zwischen den Gebührensätzen für eine
bestimmte Haushaltsgröße und der nächstkleineren Haushaltsgröße nach Nr. 1.1 GT
jeweils nur eine Differenz von 15,- DM/Jahr und hält sich auch deshalb die durch
Schwankungen der Personenzahl eines Haushalts im Verhältnis zu anderen
Gebührenschuldnern für den betroffenen Schuldner entstehende Mehrbelastung in
vertretbaren Rahmen.
112
Daß der Satzungsgeber Veränderungen der Zahl der Haushaltungen, der Nutzungsart
des Grundstückes sowie der Behälterausstattung nach §3 Abs. 2 Satz 2 GS erst zum
Beginn des auf die Veränderung folgenden Vierteljahres berücksichtigt und
Wohnungsleerstände von unter 3 Monaten gemäß §3 Abs. 2 Satz 3 GS bei der
Gebührenpflicht vernachlässigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar gilt für
Abfallbeseitigungsgebühren wie für alle Benutzungsgebühren, worauf schon
eingegangen worden ist, daß der zu zahlenden Gebühr die abgerechnete Leistung als
erbracht gegenübersteht. Selbst auf der Grundlage des dargelegten
Leistungsverständnisses nach der bisherigen Rechtsprechung, wonach die
Inanspruchnahme der Leistung des Entsorgungsträgers nicht nur die Bereitstellung
eines Abfallbehälters durch den zuständigen Entsorgungsträger bzw. das Angebot der
periodischen Leerung bereitgestellter Abfallbehälter im Leistungszeitraum, sondern
auch die tatsächliche Nutzung des Behälters durch den Gebührenpflichtigen
voraussetzten, ist es indessen nicht erforderlich, die Leistungszeiträume bzw. die für
Veränderungen maßgeblichen Teilabschnitte des Leistungszeitraumes so kurz zu
bemessen, daß jeglicher nur kurzfriste Leistungsausfall berücksichtigt wird.
Leistungsstörungen sind im Rahmen der Gebührenbemessung nur zu berücksichtigen,
wenn sie wesentlich sind.
113
Vgl. z.B. Urteil des Senats vom 2. März 1990 - 9 A 299/88 -.
114
Danach ist es jedenfalls bei Abfallbeseitigungsgebühren der nach Nr. 1 GT
maßgeblichen Höhe gerechtfertigt, nur vierteljährlich Veränderungen der für die
Inanspruchnahme der Abfallentsorgung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.
Das gilt nicht zuletzt auch deswegen, weil allein die Vorhalteleistungen der
Abfallentsorgung ohne Nutzung der zur Verfügung stehenden Abfallbehälter durch den
Gebührenpflichtigen erhebliche Kosten verursachen,
115
vgl. dazu das schon zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Februar 1990 -,
116
und dies auch - worauf noch einzugehen ist - bei der Kalkulation der Gebührensätze
nach Nr. 1.1 GT berücksichtigt ist.
117
IV.
118
Die anzuwendende Gebührensatzung enthält in Nr. 1.1 GT, was hier nur von Interesse
ist, einen gültigen Gebührentarif für Wohngrundstücke, der den nach §2 Abs. 1 KAG zu
stellenden Anforderungen einer satzungsmäßigen Regelung des Gebührensatzes (1)
sowie den Voraussetzungen einer kostengerechten Kalkulation des Gebührensatzes
nach §6 KAG (2) genügt.
119
1.
120
Der Tarif nach Nr. 1 GT ist, wie im Rahmen der Maßstabserörterung schon dargestellt
worden ist, nach den Haushaltsgrößen gestaffelt. Dabei ist ausweislich der Unterlagen
zu den Satzungen vom 29. Oktober 1985 und 24. Juni 1988 für jeden Haushalt
unabhängig von seiner Größe ein Sockelbetrag von 40,- DM angesetzt und diesem
Betrag je nach Haushaltsgröße ein Mehrbetrag zugeschlagen worden, der vom
durchschnittlichen Abfallanfall der jeweiligen Haushaltsgröße abhängig ist (vgl. BA I zu
9 A 380/89 S. 12-14). Der Sockelbetrag von 40,- DM ist nach den Erläuterungen zur
Satzung vom 24. Juni 1988 und dem ergänzenden Vortrag des Beklagten im Schriftsatz
121
vom 31. Oktober 1990 in der vorliegenden Sache als Ansatz für sogenannte
mengenunabhängige Kosten der Abfallentsorgung gerechtfertigt und - was an anderer
Stelle noch auszuführen ist - insoweit als auch als fixer Grundbetrag für
Vorhalteleistungen anzuerkennen, die jedem der gebührenpflichtigen Haushalte
unabhängig von seiner Größe erbracht werden.
Auf die dargestellte Rechtfertigung des Sockelbetrages ist abzustellen, obwohl dem
Beschluß der Satzung vom ... 29. Oktober 1985, wie der Beklagte im genannten
Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 ausgeführt hat, vermutlich andere und wohl auch
angreifbare Überlegungen über die Kalkulation des Grundbetrages zugrunde gelegen
haben. Nach der Rechtsprechung des Senats im Straßenreinigungsrecht sowie zur
Kalkulation von Verwaltungsgebühren nach §5 KAG kommt es bei der richterlichen
Kontrolle des Gebührensatzes ausschließlich darauf an, daß der Gebührensatz im
Ergebnis mit den Bemessungsregelungen des einschlägigen Gesetzes, solange und
soweit das Gesetz keine Verfahrensbestimmungen für die Festlegung der
Gebührensätze enthält, in Einklang steht. Dementsprechend sind, wenn
Verfahrensvorschriften fehlen, Fehler in der zugrundeliegenden Bedarfsberechnung
bzw. Gebührenkalkulation, auch wenn sie sich rechnerisch auf die Höhe des
Gebührensatzes auswirken, unbeachtlich, wenn die materiellen Grenzen der
Bemessung nicht überschritten werden und die Festlegung des Gebührensatzes von
der Willensbildung des Ortsgesetzgebers als gedeckt angesehen werden kann.
122
Vgl. dazu im einzelnen OVG NW, Urteile vom 12. April 1989 - 9 A 254/87 - und vom 30.
November 1989 - 9 A 2108/87 -; vgl. allgemein auch Herdegen, Gestaltungsspielräume
bei administrativer Normgebung, AöR 1989 S. 607, 636 ff.
123
Hiernach kommt es auch für die Benutzungsgebühren nach §6 KAG ausschließlich auf
die Kontrolle an, ob das vom Satzungsgeber (veranschlagte) angesetzte
Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten im Ergebnis (im Sinne des Sollens)
nicht überschreitet. Denn mit dem Begriff des "Veranschlagens" in §6 Abs. 1 Satz 3 KAG
wird nicht ein bestimmter einzuhaltender Verfahrensvorgang umschrieben, sondern nur -
im Sinne einer materiellen Bemessungsregelung - zum Ausdruck gebracht, daß der
Satzungsgeber das zu erwartende Gebührenaufkommen entsprechend den beim
Satzungserlaß bekannten Umständen der Höhe nach (gewissenhaft) prognostizieren
soll, daß die Prognose des Gebührenaufkommens indessen im Ergebnis nicht genau
sein muß, sondern dem Satzungsgeber insoweit (materiell) gewisse Schätzungs- und
Beurteilungsspielräume eingeräumt sind.
124
Die gegen die zitierte Rechtsprechung des Senats vorgetragenen Bedenken,
125
Vgl. Hinsen, Probleme der Kalkulation kommunaler Benutzungsgebühren in der
Rechtsprechung des OVG NW, KStZ 1990 S. 1 ff, ferner Driehaus/Dahmen, KAG
(Stand: Sept. 1990) §6 RN 64 ff, vgl. andererseits Driehaus/Wiethe-Körperich, KAG
(Stand: Sept. 1990) §6 RN 639,
126
zwingen nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Soweit dem Satzungsgeber im
Rahmen des ihm nach §6 KAG zustehenden Normgestaltungsermessens bestimmte
Schätzungs- und Beurteilungsspielräume eingeräumt sind, ist vom Gericht nur zu
prüfen, ob er die objektiv einzuhaltenden Grenzen dieser Spielräume, die nach den
Vorschrifen des §6 KAG zu ermitteln sind, beachtet hat. Das gilt grundsätzlich auch
insoweit, als der Satzungsgeber zwischen unterschiedlichen Bewertungsmethoden
127
wählen kann und die Gebührenkalkulation jedenfalls nach einer dieser Methoden
gerechtfertigt ist. Danach ist die Frage, ob die Gebührenkalkulation aus anderen
Gründen als den vom Satzungsgeber angestellten Überlegungen gerechtfertigt sein
kann, in erster Linie eine Frage der Sachaufklärung, wobei das Gericht nicht notwendig
von sich aus andere Überlegungen anzustellen hat, sondern es der beklagten Behörde
im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht zukommt, die in der Sphäre der
Gemeinde bzw. des Kreises liegenden kalkulationserheblichen Umstände darzustellen.
Ob hiernach bei einer anderen Rechtfertigung der Gebührenkalkulation, als sie den
Satzungsunterlagen zu entnehmen ist, der Gebührensatz nach fehlerhaften
Kalkulationsüberlegungen des Satzungsgebers gleichwohl wegen eines sonst
unzulässigen Eingriffs in das Normsetzungs- und Normgestaltungsermessens des
Ortsgesetzgebers und einer sonst in Betracht kommenden Verletzung des
Demokratiegebotes als ungültig anzusehen ist, ist eine Frage der Umstände des Einzel-
(Ausnahme-)Falls, insbesondere der Prüfung, inwieweit das Satzungsrecht, ungeachtet
der für den Beschluß der Satzung maßgeblichen Erwägungen, jedenfalls im Ergebnis
vom mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers gedeckt ist. Für einen solchen
mutmaßlichen Willen besteht, worauf der Senat im zitierten Urteil vom 12. April 1989 - 9
A 254/87 - hingewiesen hat, regelmäßig eine Vermutung. Umstände, die im
vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Vermutung gebieten würden, sind nicht
ersichtlich. Dementsprechend können auch die sich aus den Unterlagen zur Satzung
vom ... 24. Juni 1988 ergebenden Überlegungen, die sich auf die schon für den Erlaß
der Satzung vom 29. Oktober 1985 (objektiv) maßgeblichen Umstände und
Sachverhalte beziehen, zur Rechtfertigung der Gebührensätze der letztgenannten
Satzung herangezogen werden. Entsprechendes gilt für Umstände, die erst im
Gerichtsverfahren geltend gemacht, indessen objektiv geeignet sind, die Gebührensätze
zu rechtfertigen.
Die Bildung von einheitlichen Gebührensätzen für die Abfallentsorgung auf der
Grundlage einer mengenunabhängigen Kostenpauschale für sogenannte
Vorhalteleistungen mit Zuschlägen für Kosten, die von der Menge des zu entsorgenden
Abfalls abhängig sind, ist nach §2 Abs. 1 Satz 2 KAG, wonach die Satzung (u.a.) den
Satz der Abgabe, zusätzlich aber auch einen davon zu trennenden Gebührenmaßstab
enthalten muß, zulässig. Entsprechendes gilt für die Bildung degressiver
Gebührensätze, die - wie hier die Tarifbildung entsprechend der nach der
Haushaltsgröße jeweils anfallenden durchschnittlichen Abfallmenge -
leistungsbezogene Kriterien berücksichtigt. Durch §2 Abs. 1 Satz 2 KAG wird nur
bestimmt, daß die Satzung den Maßstab und den Satz der Abgabe enthalten muß, er
regelt aber nicht im einzelnen, in welcher Beziehung die Maßstabsregelung zur
Regelung des Gebührensatzes stehen muß. Danach hat der Satzungsgeber bei der
Ausgestaltung der Gebührenbemessungsvorschriften einen bestimmten
Ermessensspielraum und sind auch Gebührensätze zulässig, die gleichermaßen auf
kostenproportionalen (hier: mengenunabhängige Kosten und Kosten je Liter
Abfallmenge) wie leistungsbezogenen Kostengrößen (hier: Kosten nach der
durchschnittlichen Abfallmenge von Haushalten unterschiedlicher Größe) aufbauen,
solange die Satzung - wie hier - auch eine gesonderte Maßstabsregelung enthält, der
die wesentlichen Ansätze (hier Gebührenbemessung nach der Zahl und Größe der
Haushalte) für die leistungsbezogenen Kostengrößen zu entnehmen sind.
128
Vgl. zu vergleichbaren Überlegungen zum Gebührensatz VGH Baden- Württemberg, NK
Beschluß vom 1. Juli 1987, VBl BW 1988 S. 142 zum Baden- Württembergischen
Landesrecht.
129
Etwas anderes folgt, soweit es um die Kombination einer mengenunabhängigen
Kostenpauschale mit Kosten, die von der Menge des zu entsorgenden Abfalls abhängig
sind, geht, nicht aus §6 Abs. 3 Satz 3 KAG. Nach dieser Bestimmung kann neben einer
Gebühr, die nach der Inanspruchnahme der Einrichtung nach §6 Abs. 3 Sätz 1 und 2 zu
bemessen ist, eine Grundgebühr erhoben werden. Die Grundgebühr fällt für die
Inanspruchnahme aller oder eines Teils der Vorhalteleistungen, d.h. der
Aufrechterhaltung der Betriebs- und Leistungsbereitschaft der Einrichtung an und dient
ausschließlich dem Zweck der Deckung der insoweit aufzuwendenden (invariablen =
verbrauchsunabhängigen) Kosten. Die verbrauchsabhängigen Kosten sowie etwa
verbleibende Vorhaltekosten werden ausschließlich durch die neben der Grundgebühr
zu erhebende Zusatzgebühr abgedeckt.
130
Vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Dezember 1989 - 2 A 399/87 -, und BVerwG, Urteil vom 1.
August 1986, KStZ 1987 S. 11.
131
Die Vorschrift des §6 Abs. 3 Satz 3 KAG über die Zulässigkeit der Erhebung von
Grundgebühren bedeutet nicht, daß die Grundsätze einer Gebührenerhebung nach
verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten nicht auch bei der Bildung
einheitlicher Gebührensätze miteinander verbunden werden könnten. Die gesetzliche
Regelung schließt eine solche Handhabung nicht aus. Dementsprechend kann die
Höhe des Gebührensatzes auch bei der Abfallentsorgung gerade damit gerechtfertigt
werden, daß der Gebührenschuldner zwar nur in geringem Maße Leistungen der
Abfallentsorgung in Anspruch nimmt, die mit verbrauchsabhängigen Kosten verbunden
sind, daß ihm aber in erheblichem Umfang von der Abfallmenge unabhängige
Vorhalteleistungen durch die Bereitstellung von Abfallbehältern und die in zeitlichen
Abständen erfolgende Kontrolle, ob Abfall angefallen ist, erbracht werden.
132
Vgl. OVG NW, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 A 2305/87 -; vgl. ferner zur Zulässigkeit
der Einstellung eines von der Menge des anfallenden Abfalls unabhängigen
Grundbetrages in den Gebührensatz den zitierten NK - Beschluß des VGH Baden-
Württemberg vom 1. Juli 1987, a.a.O.
133
Danach ist die Bildung eines Sockelbetrages hinsichtlich aller mengenunabhängigen
(verbrauchsabhängigen) Kosten der Abfallentsorgung pro Haushalt zulässig, wobei
Voraussetzung ist, daß die Vorhalteleistungen, auf die sich der Sockelbetrag bezieht, in
etwa für alle Haushaltungen gleich ist.
134
Vgl. zu letzterem in bezug auf Grundgebühren BVerwG, Urteil vom 1. August 1986,
a.a.O.
135
Zulässig ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aber Köln (Urteil vom 30.
Oktober 1987 - 14 K 2845/88) auch, nur einen Teil der Vorhaltekosten durch einen pro
Haushalt gleichhohen Sockelbetrag umzulegen und die restlichen Vorhaltekosten
zusammen mit den verbrauchsabhängigen Kosten der Abfallentsorgung
leistungsproportional zu staffeln. Insoweit gilt nichts anderes als bei einer Kombination
von Grundgebühren und Zusatzgebühren.
136
2.
137
Hiernach begegnen auch die Gebührenbedarfsberechnung zum Haushaltsgebührentarif
138
nach Nr. 1.1 GT der Satzung vom 29. Oktober 1985 und die danach im einzelnen
festgesetzten Gebührensätze keinen Bedenken. Sie stehen mit §6 Abs. 1 Satz 3 KAG in
Einklang, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung nicht übersteigen soll; ein möglicherweise vorliegender Ansatz
von Kosten, die nicht durch Gebühren umgelegt werden durften, betrifft nur geringfügige
Kostenanteile und kann deshalb im Rahmen des beim Kostenüberschreitungsverbot
nach §6 Abs. 1 Satz 3 KAG bestehenden Spielraumes vernachlässigt werden.
a)
139
Ansatzfähige Kosten im Sinne von §6 Abs. 1 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähige Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch
genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen
Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine
angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals, soweit die Verzinsung nicht aus
Beiträgen und Zuschüssen Dritter aufgebrachtes Eigenkapital betrifft. Dieser
Kostenabgrenzung hat der Satzungsgeber durch die Übernahme der von der ... für 1986
aufgestellten Bedarfsberechnung (BA 3 zu 9 A 764/88 Bl. 21, 22) Rechnung getragen.
Dabei kann offenbleiben, ob der Satzungsgeber bei der Gebührenkalkulation
hinsichtlich der Kostenansätze der im einzelnen nicht an die Grundsätze des §6 Abs. 2
KAG gebunden war, weil die ... im Verhältnis zum Kreis Dritter im Sinne von §6 Abs. 2
Satz 2 KAG ist, dessen (Fremd-)Leistungen der Abfallentsorgung der Kreis in Anspruch
nimmt und dem er das vertragsgemäß vereinbarte Entgelt zu zahlen hat; dieses besteht
nach dem zwischen dem Kreis und dem ... geschlossenen Vertrag vom 28. Februar
1983 (BA III zu 9 A 764/88 Bl. 55) in der Erstattung des der ... durch die für den Kreis
erfolgende Abfallentsorgung entstehenden Aufwandes. Die Aufwandsansätze der ...
könnten nur entsprechend den bei Entgelten für Fremdleistungen geltenden
großzügigen Bemessungsgrundsätzen, die ihre Grenze im wesentlichen erst am
Äquivalenzprinzip finden,
140
Vgl. Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -,
141
zu prüfen und zu übernehmen sein; unter Berücksichtigung der Höhe der Gebühren und
der dafür erbrachten Entsorgungsleistungen ist eine Verletzung des Prinzips nämlich
nicht erkennbar. Die vorliegende Fragestellung bedarf keiner Klärung, weil die
Gebührenbedarfsrechnung auch dann rechtmäßig ist, wenn die Leistungen der ... nicht
als Fremdleistungen, sondern als eigene Leistungen des Kreises gewertet werden.
142
Nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten sind nur solche, die
auch betriebsbedingt sind, d.h. hier durch Erfüllung der nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Abfallentsorgung gehörenden Aufgaben des Kreises entstanden sind.
143
Hiernach bestehen an den Kostenansätzen keine Bedenken, soweit es nach §1 Abs. 2
LAbfG 1973 um eine Aufteilung der Abfallentsorgungsaufgaben zwischen Kreis und
kreisangehörigen Gemeinden geht, da dem ... Kreis nach den zwischen ihm und den
kreisangehörigen Gemeinden geschlossenen Verträgen auch deren nach §1 Abs. 2
LAbfG 1973 bestehende Aufgaben übertragen worden sind.
144
Auch die Kosten, die bei der Kalkulation der Gebühren für 1986 in Ansehung des in
diesem Jahr im Kreisgebiet durchgeführten Großversuchs zur getrennten Erfassung und
Verwertung von Altstoffen berücksichtigt worden sind (nach dem Wirtschaftsplan der ...
145
1986 = BA V zu 9 A 764/88 Bl. 78 und den sich darauf beziehenden Erläuterungen des
Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 zur vorliegenden Sache insgesamt 2,58
Millionen DM), sind zumindest ganz überwiegend umlegbare Kosten der
Abfallbeseitigungseinrichtung bzw. Abfallentsorgungseinrichtung des Kreises. Durch §1
Abs. 1 Satz 2 AbfG 1986 ist klargestellt, daß auch bewegliche Sachen, die der Besitzer
der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem von dieser beauftragten Dritten
überläßt, auch im Falle ihrer Verwertung Abfälle sind, bis sie oder die aus ihnen
gewonnenen Stoffe oder erzeugte Energie dem Wirtschaftskreislauf zugeführt werden.
Diese Vorschrift galt zwar noch nicht bei Erlaß der hier umstrittenen Gebührensatzung
vom 29. Oktober 1985 und auch nicht bei Beginn des Gebührenjahres 1986. Der Sache
nach sind indessen die Kosten, die für die Aufstellung der sogenannten grünen Tonnen
(als Mono- oder als Mehrstofftonnen) auf den Grundstücken sowie die Leerung der
Tonnen und die Beförderung und Sortierung der in diesen Tonnen befindlichen Stoffe
entstanden sind, auch nach dem bis zum 31. Oktober 1986 geltenden Abfallgesetz 1977
Kosten der Abfallbeseitigung; entsprechendes gilt auch für die sogenannten Bioabfuhr
und die monatlichen Haussammlungen von Papier und Pappe. Bei den genannten
Stoffen handelt es sich nämlich um auf den Grundstücken angefallenen und zur
Abfallbeseitigung durch den Kreis bereitgestellten Abfall im Sinne von §1 Abs. 1 AbfG
1977; deren Transport ist auch dann, wenn eine Sortierung der Stoffe vor Weitergabe an
die Verwertungsunternehmen nicht mehr durchzuführen war, der Beförderung von
Abfällen zuzurechnen. Im einzelnen gilt hierzu folgendes:
Abfälle sind nach §1 Abs. 1 AbfG 1977 bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer
entledigen will (subjektiver Abfallbegriff), oder deren geordnete Beseitigung zur
Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist (objektiver Abfallbegriff); die
Abfallbeseitigung als solche umfaßt nach §1 Abs. 2 AbfG 1977 - wie schon dargelegt -
das Einsammeln, Befördern, Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle.
Wiederverwertbare Stoffe, die als Abfall anfallen, unterfallen dem subjektiven
Abfallbegriff. Dementsprechend stellt sich zunächst die Frage, ob sie im Rahmen der
öffentlichen Abfallentsorgung überhaupt als Abfall anfallen, wenn der Entsorgungsträger
durch Aufstellen grüner Tonnen oder Anberaumung spezieller Abfuhrtermine zur
Sammlung von Papier, Pappe und für Bioabfall bestimmte Vorsorge trifft, daß der
Besitzer der betreffenden Stoffe auf dem Grundstück eine Vorsortierung nach
wiederverwertbaren Stoffen und Stoffen, die für eine Wiederverwertung nicht geeignet
sind, trifft. Diese Frage ist jedenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des
vorliegenden Falles zu bejahen.
146
Die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke im ...-Kreis, wie sie bis Oktober 1986
nach dem Abfallgesetz 1977, dem Landesabfallgesetz 1973 und dem vorliegenden
Satzungsrecht erfolgte, war insgesamt dadurch geprägt, daß sie sich auf Stoffe bezog,
deren sich der Besitzer als für seine Bedürfnisse nicht mehr brauchbar entledigen
wollte. Diese Zielrichtigung ist dominierend, weil sich die Abfallbeseitigungseinrichtung
des Kreises nach §2 der Abfallbeseitigungssatzung insgesamt nur auf die Beseitigung
von Abfällen bezieht und danach auch bei Benutzung der Teileinrichtungen des
Kreises, die sich auf das Sammeln und Befördern von wiederverwertbaren Abfällen
beziehen, die Vermutung für sich hat, daß der Besitzer der betreffenden Stoffe diese als
Abfall - wenn auch wiederverwertbaren Abfall - ansieht. Danach ist prinzipiell alles, was
der Grundstückseigentümer bzw. sonstige Besitzer der wiederverwertbaren Stoffe für die
Abfuhr durch den Träger der Abfallbeseitigung auf dem Grundstück bereitstellt, Abfall im
Sinne des AbfG 1977, ohne daß es auf die Frage späterer Verwertung der
bereitgestellten Stoffe und darauf ankommt, daß die Möglichkeit einer Wiederverwertung
147
durch eine Vorsortierung der Stoffe auf dem Grundstück im vorstehend dargestellten
Sinne erleichtert wird. Der eventuell zusätzlich bestehende Wille des Abfallbesitzers,
durch seine Vorsortierung auf dem Grundstück eine Wiederverwertung der Stoffe zu
ermöglichen, tritt gegenüber dem typischerweise zumindest auch vorhandenen
Entledigungswillen zurück. Insoweit liegt der Fall anders als in den vom 20. Senat des
erkennenden Gerichts durch Urteil vom 8. Dezember 1982 - 20 A 570/82 -
entschiedenen Fall, in dem es nicht um eine Abfallentsorgung der Grundstücke, sondern
darum ging, daß der Besitzer der Stoffe gewisse Mühen auf sich nahm, um Glas zu
außerhalb des Grundstückes aufgestellten Behältern zu bringen und damit die
Wiederverwertung der Stoffe (außerhalb der Benutzung öffentlicher
Abfallbeseitigungseinrichtungen) sicherzustellen. Eine entsprechende Lösung aus der
öffentlichen Beseitigung von auf den Grundstücken anfallenden Abfällen liegt noch nicht
vor, wenn der Besitzer die Stoffe, deren er sich entledigen will, nach Verwertbarkeit und
Unverwertbarkeit vorsortiert, sie indessen zur Abfuhr durch den Träger der öffentlichen
Abfallbeseitigung auf dem Grundstück bereitstellt. Dementsprechend ist auch nach der
bisherigen Rechtsprechung im Abfallbeseitigungsgebührenrecht nach dem AbfG 1977
das Aufstellen und Leeren "grüner" Abfallbehälter und der Abtransport und des
Sortieren des Inhalts jener Behälter (jedenfalls wenn es sich um Mehrstoffbehälter
handelte) als Teil der Abfallbeseitigung im Sinne des AbfG 1977 angesehen worden.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 21. Februar 1990 - 2 A 2519/86 -.
148
Da somit die Bereitstellung der wiederverwertbaren Stoffe auf den Grundstücken zur
"Abfallbeseitigung" durch den Kreis die Bereitstellung von Abfall im Sinne des AbfG
1977 ist, stellt sich die weitere Frage, von welchen Zeitpunkt an, die betreffenden Stoffe
ihre Abfalleigenschaft wieder verloren hatten. Insoweit kommt es nach dem
Bundesverwaltungsgericht auf den Zeitpunkt einer (neuen) Besitzbegründung mit der
Absicht an, die betreffenden Stoffe wieder dem Wirtschaftskreislauf zuzuführen.
149
Vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Dezember 1982, DÖV 1983 S. 600.
150
Die Kosten, die sich auf eine bestimmte Behandlung oder Verwendung der Stoffe nach
dem Wegfall ihrer Abfalleigenschaft beziehen, sind im Rahmen der Kalkulation von
Abfallbeseitigungsgebühren nicht ansetzbar. Danach ist bei den in den
"Mehrstofftonnen" bereitgestellten Abfällen auf den Zeitpunkt nach der Sortierung dieser
Stoffe abzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nämlich typischerweise eine
Verwertbarkeit der miteinander vermengten einzelnen Stoffe noch nicht gegeben.
151
Vgl. das zitierte Urteil des erkennenden Gerichts vom 21. Februar 1990.
152
Bei den Stoffen, bei denen eine Sortierung vor Weitergabe an die
Verwertungsunternehmen nicht mehr erforderlich war und die dementsprechend nach
Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 31. Juli 1990 von den
Abfuhrunternehmern auch unmittelbar zu diesen Firmen transportiert wurden, entfiel die
Abfalleigenschaft mit der Anlieferung der Stoffe bei den Verwertungsunternehmen. Erst
mit der Anlieferung der Stoffe wurde die Absicht, sie dem Wirtschaftskreislauf wieder
zuzuführen, hinreichend konkretisiert. Der Besitz der Stoffe durch den Träger der
Abfallbeseitigung bzw. den von ihm beauftragten Abfuhrunternehmer selbst beseitigt
noch nicht die Abfalleigenschaft; zudem ist der Abtransport von Abfällen, die
wiederverwertbare Stoffe darstellen, vom Grundstück, auf dem sie zur Entsorgung
bereitgestellt werden, wegen seiner engen Verbindung mit der öffentlichen Aufgabe, die
153
Entsorgung der Grundstücke von Abfällen sicher zu stellen, die ohne den Abtransport
nicht erfüllt werden könnte, der Abfallbeseitigung auch dann noch zuzurechnen, wenn
der Transport unmittelbar zum Verwertungsunternehmen durchgeführt wird.
Hiernach könnte ausschließlich zweifelhaft sein, ob die Kosten, die bei der
Gebührenkalkulation für die Beseitigung von Altstoffen durch Aufstellen von
Sammelcontainern außerhalb der Grundstücke angesetzt worden sind, (entsprechend
der Versuchsanordnung Altglasiglus bzw. Altstoffcontainer für Papier, Pappe, Glas und.
Altmetalle) als umlegbare Kosten ausscheiden müßten, weil die Benutzung dieser
Behälter nicht nur den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern als Abfallbesitzern
zur Verfügung standen, sondern auch Abfallbesitzern, die nicht zu Gebühren
herangezogen werden. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten im vorgenannten
Schriftsatz vom 31. Oktober 1990 (S. 3) aufgemachten Spezifizierung der Kosten der
Altstoffentsorgung ensprechend den Ansätzen in den Wirtschaftsplänen für die Jahre
1987/88, die im Rahmen der bestehenden Beurteilungsspielräume bei den
Kostenprognosen für 1986 als repräsentativ auch für 1987 übernommen werden kann,
sind die Kosten für die Aufstellung und Leerung der Einstoffsammelcontainer sowie
anteilige Sortierkosten mit nicht mehr als 200.000,- DM zu veranschlagen. Für die
Aufstellung der Container ergibt sich nur ein Ansatz von 15.700,- DM (2.580.000 DM./.
2,564.300 DM); durch Erhöhung dieses Betrages auf die genannte Gesamtsumme wird
im Rahmen zulässiger Schätzung den auf die Containerleerung und das Sortieren der in
ihnen gesammelten Stoffe entfallenden Teilkosten an den insgesamt angefallenen
Unternehmerleistungen von 1.116.900,- DM und insgesamt angefallenen Sortierkosten
von 625.500,- DM angemessen Rechnung getragen. Bezogen auf die insgesamt für die
Abfallentsorgung im Haushaltsbereich angesetzten Kosten von 17.232.621,- DM (vgl.
die Erläuterung der Gebührenbedarfsberechnung) würde sich bei der Unzulässigkeit
des Ansatzes der 200.000,- DM aber nur eine Kostenüberschreitung von 1,16 v.H.
ergeben, die im Rahmen des nach §6 Abs. 1 Satz 3 KAG hinnehmbar ist. Letzteres
würde sogar auch dann noch gelten, wenn der Betrag von 200.000,- DM ausschließlich
auf diejenigen Kosten bezogen würde, die nach Abzug der Kosten die durch den
Sockelbetrag von 40,- DM umgelegt wurden, als leistungsabhängige Kosten verblieben.
Die Kostenüberschreitung würde bei Zugrundelegen des dann maßgeblichen Betrages
von 8.791.181,- DM 2,28 v.H. betragen. Hiernach bedarf es im vorliegenden Fall auch
keiner Erwägungen dazu, ob die dargestellte Kostenüberschreitung nicht auch deshalb
unbeachtlich ist, weil bei der Gebührenkalkulation, wie der Beklagte im Schriftsatz vom
31. Juli 1990 (Bl. 7, 8) im einzelnen dargelegt hat, bei der Ermittlung des Kostensatzes
pro Liter Abfall ein erheblich zu hoher Ansatz der Gesamtzahl von Haushaltungen
(204.536 anstatt etwa 180.000) vorgenommen und danach der für die
Gebührenkalkulation maßgebliche Kostensatz pro Liter Abfall zu niedrig kalkuliert
worden ist.
154
Die im übrigen in die Bedarfsberechnung eingestellten Kostenpositionen geben
ebenfalls keinen Anlaß zur Beanstandung. Sie sind nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähig. Das gilt in Sonderheit auch für den Ansatz von
Rückstellungen für unvorhergesehene Haftpflichtrisiken aus dem Betrieb der Deponie ...
ferner für die sogenannten Folgekosten dieser Deponie für Rekultivierung,
Sickerwasserbeseitung, Deponiegasableitung sowie Grundwasseruntersuchungen. Der
Beklagte hat die Rückstellungen für Haftpflichtrisiken, die nach einem bestimmten
Kostenbetrag je zur Deponie angelieferter Gewichtstonne Abfall berechnet und anteilig
einerseits auf die Hausmüllbeseitung und Beseitigung hausmüllähnlicher Abfälle und
andererseits die übrigen von sogenannten Fremdanlieferern deponierten Abfälle
155
umgelegt worden sind, sowie den Ansatz der in der Gebührenbedarfsberechnung 1986
sogenannten "Anteiligen Deponiekosten ..." in den Schriftsätzen vom 31. Oktober und
13. Dezember 1990 auf Anfrage des Senats hinreichend erläutert. Danach sind in der
letztgenannten Position die laufenden Betriebskosten der Deponie und die
Rückstellungen für Folgekosten zusammengefaßt und nur insoweit angesetzt worden,
als sie auf die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke durch den Kreis entfallen.
Die im Verhältnis zu den sogenannten Fremdanlieferern der öffentlichen
Abfallentsorgung der Grundstücke zuzuordnenden Kostenanteile sind auf der
Grundlage eines Kostensatzes pro Gewichtstonne nach dem prognostizierten
Abfallanfall der öffentlichen Abfallentsorgung pro Jahr von 150.000 Tonnen ermittelt
worden. Diese Handhabung ist sachgerecht. Die Rückstellungen für die Folgekosten
sind (laut Schriftsatz vom 13. Dezember 1990) nach einem jährlichen Anteil an den
geschätzten Gesamtfolgekosten von rund 15 Mill. DM bezogen auf einen
Bewirtschaftungszeitraum für die Deponie von 15 Jahren berechnet worden. Nach der
Aufstellung der verschiedenen Deponiekosten im Schriftsatz vom 30. Oktober 1990 sind
danach für 1986 jeweils etwa eine Mill. DM für Folgekosten der Deponie ... angesetzt
worden. Auch das entspricht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und ferner dem
Prinzip einer leistungsgerechten Zuordnung der Folgekosten von Abfalldeponien.
Die Deponiefolgekosten sind im Sinne des betriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs des
§6 KAG Kosten für den durch die Abfallentsorgung im Leistungszeitraum stattfindenden
Wertverzehr der für die Abfallentsorgung eingesetzten Mittel. Auch wenn die
Folgekosten nicht sofort im jeweiligen Leistungszeitraum anfallen, stellen sie einen ihm
zuzuordnenden Wertverzehr dar, weil das Deponiegrundstück mit fortlaufender Nutzung
zur Abfallablagerung gleichsam auch fortlaufend wachsend mit Verpflichtungen zur
Rekultivierung, zur Beseitigung der negativen Folgen, die mit dem Deponiebetrieb
verbunden sind, sowie der Vornahme den zur Vermeidung negativer Auswirkungen
erforderlichen vorbeugenden Maßnahmen belastet wird. Soweit die Folgekosten nach
einem geeigneten Verteilungsschlüssel - wie hier für 1986 - auf die Leistungsperioden,
die der Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden, verteilt werden, entspricht das dem
Grundsatz der Gebührenerhebung für die im betreffenden Leistungszeitraum erfolgende
Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung.
156
Vgl. auch Peine, a.a.O. S. 87, 88.
157
Ob bei der Kalkulation der Abfallbeseitigungsgebühren auch (Folge-)Kosten für früher
genutzte, inzwischen stillgelegte Deponien angesetzt werden könnten,
158
so VG Hamburg Urteil vom 17. August 1987, Mitt.NW StB vom 20. Juli 1988, ebenso
Peine a.a.O.,
159
erscheint nicht zweifelsfrei, bedarf hier aber keiner Klärung, da die Deponie ... im hier
maßgeblichen Leistungszeitraum noch in Betrieb war und die schon in diesem Zeitraum
anfallenden Folgekosten für stillgelegte Teile dieser Deponie entsprechend den
Erläuterungen des Beklagten und vorgelegten Wirtschaftsplänen der ... aus den in den
Vorjahren angesammelten Rücklagen beglichen wurden.
160
Die hiernach der Gebührenbedarfsberechnung insgesamt zugrunde liegenden
Kostenpositionen sind nicht deshalb zu beanstanden, weil die von der ... bei der
Abfallentsorgung an dritte Unternehmer vergebenen Aufträge gar nicht oder jedenfalls
nicht nach haushaltsrechtlichen Anforderungen ausgeschrieben worden wären. Der
161
Beklagte hat einerseits in einem Parallelverfahren 9 A 768/88 glaubhaft erläutert, daß
nach Bildung der ... auch für den Leistungszeitraum 1986 teilweise Ausschreibungen
nicht möglich gewesen seien, weil noch bindende Verträge mit bestimmten
Abfallbeseitigungsunternehmen aus den Vorjahren vor Bildung der ... bestanden hätten,
daß im übrigen aber auch Ausschreibungen durchgeführt worden seien, soweit das
sachgerecht gewesen sei. Ob und inwieweit Ausschreibungen der
Unternehmerleistungen im Einklang mit §31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) hätten durchgeführt werden müssen und durchgeführt worden sind, bedarf
andererseits keiner genaueren Klärung. Fehlende Ausschreibungen machen die mit
den Unternehmern abgeschlossenen Verträge nicht nichtig.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 19. Januar 1990 - 2 A 2171/87 -.
162
Danach ist auch bei Verletzung haushaltsrechtlicher Grundsätze ein Kostenansatz nur
dann nicht zu rechtfertigen, wenn er zu den vom betreffenden Unternehmen erbrachten
Leistungen in jeder Hinsicht außer Verhältnis steht, dementsprechend mit Grundsätzen
des Äquivalenzprinzips unvereinbar ist oder wenn sich die Auftragsvergabe als rein
willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die der
Sache nach nicht mehr mit dem weiten Organisationsermessen des Entsorgungsträgers,
seine Aufgabe entsprechend seinen Zweckmäßigkeitsvorstellungen durchzuführen, in
Einklang bringen läßt.
163
Vgl. das schon zitierte Urteil des Senats vom 30. November 1989 - 9 A 2108/87 -.
164
Die insgesamt für die öffentliche Abfallentsorgung der Grundstücke angesetzten Kosten
sind auch im Sinne einer leistungs- und kostengerechten Trennung des Aufwandes für
die Entsorgung der Wohngrundstücke bzw. des Haushaltsbereichs vom Aufwand für die
Entsorgung der gewerblich genutzten Grundstücke bzw. des Gewerbebereichs
zulässigerweise auf diese Bereiche verteilt worden. Die Erläuterungen der
Gebührenkalkulation für das Jahr 1986, wie sie in den Unterlagen zur Satzung vom 24.
Juni 1988 enthalten sind, weisen aus, daß der Satzungsgeber das gesamte geschätzte
Abfallvolumen von 150.000 t/Jahr nach Erfahrungen der Vorjahre und sachgerechten
Bewertungskriterien zu einem Anteil von 36.000 t dem Gewerbebereich und zu 114.000
t dem Haushaltsbereich zugeordnet hat. Entsprechend diesem Abfallaufkommen im
Haushaltsbereich und im Gewerbebereich sind die Gesamtkosten der öffentlichen
Abfallentsorgung der Grundstücke aufgeteilt worden. Diese Methode zur Trennung der
auf den Haushaltsbereich einerseits und dem Gewerbebereich andererseits
entfallenden Kosten ist zulässig und vermeidet, daß durch die Erhebung von Gebühren
für die Abfallentsorgung der Haushalte die Abfallentsorgung gewerblich genutzter
Grundstücke mitfinanziert wird.
165
Die Kalkulation der Gebührensätze des Haushaltstarifs nach Nr. 1.1 GT begegnet auch
insoweit keinen Bedenken, als die Kostenmasse auf die gebührenpflichtigen Haushalte
verteilt worden ist. Das gilt zunächst hinsichtlich der Bemessung des für jeden Haushalt
angesetzten Sockelbetrages von 40,- DM.
166
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 31. Oktober 1990, was nach den dargelegten
Grundsätzen richterlicher Kontrolle der Gebührensätze zu berücksichtigen ist, im
einzelnen erläutert, daß sich bei der Haushaltsentsorgung erfahrungsgemäß der
Aufwand für die Abfuhr zu etwa 50 v.H. aus Kosten für den Entleerungs- und
Kippaufwand und zu den restlichen 50 v.H. aus Transportkosten zusammensetze;
167
letztere ließen sich zu etwa 1/2 auf Transportwege innerhalb des Abfuhrbezirks und 1/2
auf den Transport des Abfalls vom Abfuhrbezirk zur Deponie bzw. Umladestation
verteilen. Danach sei es gerechtfertigt, 3/4 der von den Deponiekosten zu trennenden
Abfuhrkosten als für den Haushaltsbereich mengenunabhängige Kosten anzusetzen.
Die Abfuhrkosten im genannten Sinne sind in der Gebührenbedarfsberechnung unter
der Konto Nr. 6000, Unterposition: Unternehmerleistungen für die Haus- und
Sperrmüllabfuhr (Einsammeln und Befördern) mit insgesamt 11.000.000,- DM erfaßt, in
denen nach Darstellung des Beklagten auch die Abfuhrkosten für die Altstoffentsorgung
enthalten sind. Danach ergibt sich ein mengenunabhängiger Gesamtbetrag für die
Haushaltsabfuhr von 8.250.000,- DM, der sogar höher ist als die in der
Gebührenkalkulation angesetzte Gesamtsumme von 8.181.440,- DM für die als Umlage
von mengenunabhängigen Kosten zu vereinnahmenden Sockelbeträge. Der Senat hat
keine Veranlassung, die Erfahrungsansätze des Beklagten in Frage zu stellen und
dementsprechend auch keine Bedenken, der dargestellten Rechtfertigung des Ansatzes
der mengenunabhängigen Gesamtkosten der Abfallentsorgung der Haushalte, die als
fixe Kosten für Vorhalteleistungen ansatzfähig sind, zu folgen.
Daß durch die Vorhalteleistungen bei der Abfallabfuhr (Bereitstellung von
Abfallbehältern, Anfahren der Grundstücke, Leeren der Behälter und später der
Müllfahrzeuge) jeweils unabhängig von der Abfallmenge im Behälter bzw. im
Müllfahrzeug die Hauptkosten der Abfuhr entstehen, bedarf keiner weiteren Darlegung.
Dabei darf der Begriff der Mengenunabhängigkeit nicht fehlerhaft so verstanden werden,
daß er vom Umfang der angebotenen Abfallentsorgung vollständig unabhängig sein
würde. Die Abfallentsorgung ist im weiterem Sinne insoweit insgesamt von der Menge
des zu beseitigenden Abfalls abhängig, als sich die für sie vorgehaltenen
Gesamtkapazitäten nach der geschätzten Gesamtmenge des zu beseitigenden Abfalls
richten. Mengenunabhängige d.h. invarable (fixe) Kosten, die als Grundgebühren bzw.
Sockelgrundbetrag einer Gebühr erhoben werden dürfen, sind im schon dargestellten
Sinne all jene Kosten, die bezogen auf den betreffenden Leistungszeitraum allein zur
Aufrechterhaltung der Abfallentsorgung aufgewandt werden müssen, ohne daß es
darauf ankäme, ob und inwieweit im Einzelfall in den bereitstehenden Abfallbehältern
Abfall enthalten ist. Danach ist es zulässig, wenn der Satzungsgeber die
mengenunabhängigen Kosten nach pauschalen Erfahrungswerten auf 3/4 der
sogenannten Abfuhrkosten schätzt. Das gilt nach der vorliegenden Kostensituation
insbesondere auch deshalb, weil die Gebührenbedarfsberechnung, worauf das
Verwaltungsgericht in einem die Gebühren des Jahres 1987 betreffenden Urteil vom 30.
Oktober 1987 - 14 K 3167/88 - insoweit zu Recht hingewiesen hat, neben den
genannten "Unternehmerkosten" weitere Kostenpositionen beinhaltet, die als
Vorhaltekosten der Abfallabfuhr mengenunabhängig sind. Dabei handelt es sich um die
unter der Kontonummer 6002 und 6014 erfaßten Miet- und Servicekosten für Miete,
Aufstellung und Wartung der 120/140 - Liter - Leihgefäße für Wohngrundstücke von
1.820.000,- DM, die Kosten für die Abschreibung und kalkulierte Zinsen auf eigene
Leihgefäße von 50.000,- DM (Kontonummer 6500) und die Kosten für die Miete von auf
Mehrfamilienwohngrundstücken aufgestellten Containern, die an Abfuhrunternehmer
gezahlt wird, in Höhe von 125.000,- DM.
168
Bei der Ermittlung des Sockelbetrages für den einzelnen Haushalt durfte der
Satzungsgeber ohne Rechtsfehler von einem gleichbleibenden Anteil von 40,- DM je
Haushalt durch Teilung des Gesamtbetrages der mengenunabhängigen Kosten durch
die Gesamtzahl der an die Abfallentsorgung angeschlossenen Haushalte (204.536), die
vom Satzungsgeber in zulässiger Weise nach den Ergebnissen des Mikrozensus zur
169
Ermittlung der Haushaltsstruktur im Bundesgebiet am 1. Januar 1982 und den statistisch
festgestellten Einwohnerzahlen im Kreisgebiet geschätzt worden sind (vgl. Vorlage der
... zur Neuordnung des Gebührensatzes vom 16. Oktober 1985, BA 3 zu 9 A 764/88 Bl.
26), ausgehen. Zwar wäre theoretisch denkbar, auch bei den Vorhaltekosten eine
Kostenstaffelung nach der Haushaltsgröße durchzuführen, indem Überlegungen
angestellt werden, ob und inwieweit die Vorhaltekosten nach der Haushaltsgröße
unterschiedlich sind. Nach den im Rahmen des §6 Abs. 1 bis 3 KAG bestehenden
Bewertungsspielräumen und sonstigen Grundsätzen der Bemessung von
Grundgebühren bedarf es einer solchen Betrachtung aber aus Gründen der
Praktikablität nicht. Die Ermittlungen für eine solche Staffelung der Vorhaltekosten
wären nämlich wegen der vom Zufall abhängigen Streuung der Haushalte
verschiedener Größe, der je nach der Zahl der Haushalte und Regelausstattung
unterschiedlichen Zahl der Abfallbehälter auf einem Grundstück sowie der
unterschiedlichen Anfahr- bzw. Transportwege der Abfallfahrzeuge zu bzw. von den
einzelnen Grundstücken mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden.
Die Verteilung der nach dem Ansatz des Sockelbetrages verbleibenden Restkosten pro
Haushalt bestimmter Größe ist nach der Gebührenkalkulation ebenfalls bedenkenfrei
und orientiert sich an den durch den Maßstab vorgegebenen Maßeinheiten.
Entsprechend der Erläuterung der Kalkulation, wie sie aus den Satzungsunterlagen
ersichtlich ist, ist die Zahl der Haushalte verschiedener Größe unter Ansatz der
jeweiligen durchschnittlichen Abfallmenge des Haushalts jeweils auf ein Litervolumen
umgerechnet und ist danach zunächst der Anteil am Abfallaufkommen pro Woche je
Haushaltsgröße in Vom-Hundert-Sätzen berechnet worden. Entsprechend diesen
Anteilen sind die leistungsbezogenen zu verteilenden Kosten auf die einzelnen
Haushaltsgruppen verteilt worden und sind diese Kosten entsprechend der Zahl der zu
jeder Gruppe gehörenden Haushaltungen anteilig dem Sockelbetrag von 40,- DM
zugeschlagen worden. Die sich ergebenden Beträge sind zugunsten der
Gebührenschuldner auf volle 5,- DM Beträge abgerundet worden.
170
B.
171
Auf der Grundlage der Gebührensatzung des Kreises ist der Kläger für 1986 zu Recht zu
Abfallgebühren in Höhe von 225,- DM herangezogen worden. Er hat die
Abfallentsorgung in diesem Jahr unstreitig in Anspruch genommen und war deshalb
nach Nr. 1.1 GT zu Gebühren in der berechneten Höhe heranzuziehen. Anhaltspunkte
dafür, daß der Beklagte die Zahl und Größe der vorhandenen Haushalte fehlerhaft
erfaßt hätte, gibt es nicht; die Anfrage des Senats, die in erster Instanz vorgebrachte
Rüge eines fehlerhaften Ansatzes der Haushaltsgröße zu spezifizieren, ist von der
Klägerseite nicht beantwortet worden. Daß der Kläger nicht die ihm nach §8 Abs. 3 AS
zustehende Regelausstattung ausgenutzt, sondern nur ein Abfallgefäß von 50 Litern zur
Leerung aufgestellt hat, ist aus den bei der Überprüfung des Gebührenmaßstabes
erläuterten Gründen unbeachtlich, da der Kläger die Regelausstattung als vorgehaltene
Ausstattung hätte beanspruchen können und es für die Gebührenbemessung nicht auf
die Zahl und Größe der aufgestellten Abfallbehälter, sondern auf eine Inanspruchnahme
der Abfallentsorgung des Kreises nach der Größe des Haushaltes ankommt. Dem
Kläger ist auch keine Gebührenermäßigung zu gewähren, weil er für die
Abfallentsorgung seine private Abfalltonne nutzt. Ihm steht auch insoweit frei, von dem
Angebot Gebrauch zu machen, die von der ... zur Verfügung gestellten Behälter in
Anspruch zu nehmen. Die Vorhaltung von Abfallgefäßen zur Erfüllung des nach der
Satzung bestehenden Angebots gehört zum Umfang der mit der Gebühr abzugeltenden
172
Leistung unabhängig davon, ob der einzelne das Angebot wahrnimmt.
Dementsprechend können auch die Kosten für die Abfallbehälter auf alle
Gebührenpflichtigen, d.h. auch die, die ihre private Tonne nutzen, umgelegt werden.
Eines besonderen Angebotes der Regelausstattung durch den Kreis bzw. die ... an den
Kläger bedürfte es wegen der Publizitätswirkung der AS in Gestalt der 3. ÄS vom 29.
Oktober 1985 nicht. Die 3. ÄS ist im November 1985 in den Publikationsorganen des
Kreises bekannt gemacht worden. Danach bestand für den Kläger ausreichend Zeit,
sich vor Beginn der Leistungsperiode 1986 hinsichtlich der ihm zustehenden
Regelausstattung zu unterrichten und eine entsprechende Behälterausstattung
anzufordern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO; die Revision war nicht
zuzulassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs. 2
VwGO nicht vorliegen.
173
174